Aussetzungsbescheid ohne darauf gerichteten Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn B.F., Adresse-1, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:
Der Berufung vom gegen den Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Herr B.F. (in weiterer Folge: Bw.) hat mit inhaltsgleichen Anträgen vom (Berufung), (Fristerstreckungsansuchen) und (Ergänzung der Berufung) jeweils die Aussetzung der Einhebung des gesamten aushaftenden Rückstandes beantragt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom wurde der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung zurückgewiesen, da der Antrag keine Darstellung der Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und beantragt, den angefochtenen Zurückweisungsbescheid dahingehend abzuändern, dass dieser ersatzlos behoben und die Einhebung des gesamten Abgabenrückstandes auf dem Abgabenkonto 111 im Umfang von € 279.632,01 (Einkommensteuer 2006, 2007, 2008 und 2009, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Berufungsverfahrens über die Berufung vom gegen den Bescheid betreffend Zurücknahme/Gegenstandsloserklärung vom , Steuernummer 222, ausgesetzt werde.
Mit Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom wurde der Antrag vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung abgewiesen, da die Berufung vom nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine (die Frist zur Behebung der im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel sei nicht eingehalten worden).
In der gegen den Bescheid vom fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Der angefochtene Bescheid entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen der § 92 ff BAO über Bescheide, was dazu führe, dass der Bw. an der Verfolgung seiner Rechte gehindert werde. Nach § 93 BAO sei der Spruch die Willenserklärung der Behörde, der normative (rechtsgestaltende oder feststellende) Inhalt müsse sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben.
Der Bescheid müsse auch gemäß § 93 BAO eine Begründung haben. Die Bedeutung der Begründung für das Rechtsstaatsprinzip liege darin, dass erst die Begründung den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar mache.
Zunächst sei festzuhalten, dass der Bw. am einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gar nicht gestellt habe. Richtig sei es allerdings, dass er am einen Antrag gemäß § 212a BAO gestellt habe, dies ohne Präjudiz für den Rechtsstandpunkt in seiner Berufung vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Lilienfeld - St. Pölten vom (§ 212a BAO). Im Spruch werde sohin über einen Antrag - datumsmäßig - entschieden, der zumindest an diesem Tag nicht gestellt worden sei. Man könne möglicherweise dies noch als Schreibfehler interpretieren und die Auffassung vertreten, dass mit dem Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides eigentlich der Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gemäß Schriftsatz vom gemeint wäre. Dieser Antrag könne jedoch nicht gemeint sein, weil darüber mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden gewesen wäre.
Was nun die Begründung des angefochtenen Bescheides vom anlange, sei Folgendes festzuhalten:
Mit Schriftsätzen vom seien drei Berufungen erhoben worden, darunter die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamt Lilienfeld - St. Pölten vom (§ 212a BAO).
Aus der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides sei nicht entnehmbar, welche dieser drei Berufungen das Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als wenig erfolgversprechend erachte. Eine nachvollziehbare und kontrollierbare Begründung liege nicht vor, die Begründungsmängel seien derart gravierend, dass der Bw. im gegenständlichen Fall an der Verfolgung seiner Rechte gehindert sei bzw. auch der Verwaltungsgerichtshof bzw. der Unabhängige Finanzsenat an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides vom auf seine inhaltliche Rechtswidrigkeit gehindert werde. Daraus zeige sich, dass der angefochtene Bescheid in Folge von Verletzung von Verfahrensmängeln rechtswidrig sei, und zwar mit einer derart gravierenden Rechtswidrigkeit dem Inhalte nach, dass der Bw. in der Verfolgung seiner Rechte gehindert sei.
Aus all diesen Gründen stelle der Bw. daher nachstehende Berufungsanträge a) den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld - St. Pölten vom , Steuernummer 29-111-22, mit welchem sein Antrag um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen worden sei, dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag gemäß § 212a BAO vom entsprochen und die Einhebung des gesamten Abgabenrückstands von € 279.632,01 bis zur rechtskräftigen Beendigung der Berufungsverfahren ausgesetzt werde.
b) Für den Fall, dass über diese Berufung nicht positiv mittels Berufungsvorentscheidung entschieden werde, werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat der Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 282 Abs. 1 Z. 1 BAO) sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 Abs. 1 Z. 1 BAO) beantragt.
Mit Eingabe vom (eingelangt am ) wurde auf die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 273 Abs. 1 BAO : Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 276 Abs. 1 BAO: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Im vorliegenden Fall hat die Abgabenbehörde erster Instanz mit dem angefochtenen Bescheid vom über einen Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung entschieden, der so nicht gestellt worden ist. Dabei wurde offensichtlich übersehen, dass über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom (ident mit den Anträgen vom 12. Juli und ) bereits mit Bescheid vom entschieden wurde und vom Bw. dagegen mit Eingabe vom Berufung eingebracht wurde.
Der Bw. hat richtig erkannt, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht die Berufung vom erledigt worden sein kann, weil darüber mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden gewesen wäre.
Wenn jedoch die Abgabenbehörde einen Antrag datumsmäßig genau bezeichnet, kann man davon ausgehen, dass sie gerade über den an diesem Tag gestellten Antrag bescheidmäßig absprechen wollte. Es kann daher dem Datum entgegen der möglichen Interpretation des Bw. nicht eine irrtümliche Schreibweise beigemessen werden und dadurch eine Erledigung des Antrages vom unterstellt werden, zumal mit weiterem Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom "ein Antrag" um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt wurde.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid erlassen, dem überhaupt kein Antrag zugrunde liegt. Welcher Antrag mit einem weiteren, hier nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom erledigt worden sein soll, bleibt im Übrigen lediglich der Interpretation überlassen, da zumindest eine datumsmäßige Präzisierung fehlt. Angesichts der Mehrzahl an Anträgen geht aus dem Bescheid nicht hervorgeht, welcher Antrag und welche Berufung davon betroffen sein sollen ("ein Antrag" bzw. "die dem Antrag zugrunde liegende Berufung" treffen keine Aussage darüber, welcher Antrag gemeint ist). Mangels ausreichender Bestimmtheit der Sache, über die entschieden worden sein soll, wäre der Bescheid vom nur als Nichtbescheid zu bezeichnen, doch ist dieser Bescheid hier nicht angefochten.
Betrachtet man den "Antrag vom ", so wurde damit eindeutig gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom , mit dem der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung zurückgewiesen wurde, Berufung eingebracht. Es wäre daher Aufgabe der Abgabenbehörde erster Instanz gewesen, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, wobei die Entscheidungsbefugnis bei Berufungsvorentscheidungen die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Abweisung der Berufung oder die Abänderung des angefochtenen Bescheides umfasst hätte.
Wenn die Abgabenbehörde erster Instanz nicht selbst über die Berufung vom entscheiden wollte, hätte sie die Möglichkeit gehabt, auch ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen, was jedoch damals nicht erfolgt ist. Keinesfalls ist über eine Berufung neuerlich mit einem "Erstbescheid" zu entscheiden.
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass eine betragsmäßige Darstellung der auszusetzenden Abgaben in den Anträgen auf Aussetzung der Einhebung vom , und nicht erfolgt ist, sondern jeweils nur die Aussetzung der Einhebung des gesamten aushaftenden Rückstandes beantragt wurde.
Laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt die bloße Übernahme der Beträge von Tagessalden, in welchen verschiedene Abgabenarten enthalten sind, in den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ohne nähere Darstellung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages den Anforderungen des § 212a Abs. 3 BAO nicht. Auch die bloße Möglichkeit der Abgabenbehörde, den Aussetzungsbetrag aus den Akten zu ermitteln, reicht nicht (vgl. ).
Da die Aussetzung der Einhebung ihrem Wesen nach sich auf einzelne (berufungsverfangene) Abgaben bezieht, kann die Einbringung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung nur dann zur Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO führen, wenn im Antrag konkret ziffernmäßig Abgaben angeführt werden, deren Aussetzung begehrt wird. Die Hemmungswirkung des § 230 Abs. 6 BAO tritt nur in dem Umfang ein, als die Höhe von Abgaben unmittelbar oder mittelbar von einer Berufung abhängt, oder Abgaben angefochten wurden, obwohl der Bescheid nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag nicht wesentlich von dem Betrag nach § 212a Abs. 1 BAO abweicht.
§ 212a Abs. 3 BAO stellt nicht darauf ab, dass dem Finanzamt die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den vorliegenden Unterlagen möglich ist. Die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages muss bei sonstiger Zurückweisung im Antrag enthalten sein (vgl. ; ; ; ). Darunter ist eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, zu verstehen. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag darzustellen, dessen Aussetzung beantragt wird (vgl. ; ; ).
Wurde ein (mangels Darstellung der Ermittlung des aussetzungsfähigen Abgabenbetrages) nicht den Erfordernissen des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO entsprechender Aussetzungsantrag dem Gesetz entsprechend zurückgewiesen, so ändert eine nachträgliche Darstellung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid nichts an der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (-I/04).
Mangels Erfüllung der gesetzlich determinierten Voraussetzungen wäre eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht möglich und die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom daher abzuweisen.
Da allerdings die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom über die Aussetzung der Einhebung vom Finanzamt nicht zur Entscheidung vorgelegt wurde (vgl. Vorlagebericht des Finanzamtes vom ) wird das Finanzamt über diese Berufung entweder selbst mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden haben oder die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorzulegen haben. Derzeit ist diese Berufung jedenfalls noch unerledigt.
Zusammengefasst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Bw. am keinen neuen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt hat, sondern die Eingabe von diesem Tag eindeutig als Berufung bezeichnet ist, weshalb darüber nicht mit Erstbescheid, sondern mit Berufungsvorentscheidung oder Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zu entscheiden gewesen wäre.
Da dem angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung zugrunde lag, war der Berufung vom Folge zu geben und der insoweit angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -I/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at