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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 20.09.2012, RV/1417-W/12

Zeitraum der Beschäftigung als Lehrling

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter K., geb. 1991, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

K. machte - nach Abbruch einer Berufsbildenden Höheren Schule in der 2. Klasse - laut Lehrvertrag vom vom bis in der Vollzugsdirektion in 1070 Wien eine Ausbildung zur Verwaltungsassistentin. Die Lehrzeit für diesen Beruf dauert laut Lehrberufsliste 3 Jahre.

Im Zuge der Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen durch das Finanzamt übermittelte die Bw. den Lehrvertrag und den Dienstvertrag ihrer Tochter und gab weiters bekannt, dass gemäß Rücksprache mit der WKO der Antritt zur Lehrabschlussprüfung erst im März 2012 möglich sei.

Das Finanzamt forderte mit Bescheid die für den Zeitraum Oktober 2011 bis Dezember 2011 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung zurück:

"Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. b bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen."

Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass sie die vom Finanzamt eingeforderten Datenblätter immer fristgerecht eingebracht habe. Mit dem Datenblatt vom September 2011 habe sie auch eine Kopie des Lehrvertrages von K., auf dem die Dauer des Lehrverhältnisses bis einschließlich (wurde von der Bw. mit Schreiben vom auf "2011" korrigiert) ersichtlich sei, übermittelt. Mit dem Datenblatt vom Dezember 2011 habe die Bw. dem Finanzamt mitgeteilt, dass ihre Tochter gemäß Rücksprache mit der WKO im März 2012 zur Lehrabschlussprüfung vorgesehen sei. Mit gleichem Schreiben habe sie auch den Dienstvertrag von K. übermittelt, woraus das mit beginnende Dienstverhältnis hervorgehe. Da für Lehrlinge für die Dauer der Lehrzeit Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, ersuche sie um nochmalige Überprüfung und beantrage die Aussetzung der Einhebung.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.

Tochter K. hat ihre Lehrausbildung vor dem Lehrzeitende/Dezember 2011 mit September 2011 beendet. Laut Aktenlage ist sie ab September 2011 laufend beschäftigt. Da keine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe vorlag (eine weitere Berufsausbildung), war Ihre Berufung abzuweisen."

Die Bw. stellte ohne weitere Begründung einen Vorlageantrag und legte nochmals die Einkommensnachweise und das Jahreszeugnis ihrer Tochter bei.

Der unabhängige Finanzsenat richtete am folgendes Schreiben an die Vollzugsdirektion:

"In einem anhängigen Berufungsverfahren bezüglich Familienbeihilfe ist die Frage entscheidungsrelevant, ob Fr. K.G. im Zeitraum bis bei Ihnen als Angestelltenlehrling oder als Angestellte tätig war.

Im beiliegenden Versicherungsdatenauszug ist für obigen Zeitraum "Angestellte" ausgewiesen; in einem Telefonat haben Sie mir mitgeteilt, dass dies unrichtig ist, und Fr. G. vom bis durchgehend als Angestelltenlehrling beschäftigt war, wie dies auch aus dem Lehrvertrag hervorgeht.

Ich darf Sie daher um schriftliche Bestätigung dieses Umstandes bitten."

Die Vollzugsdirektion teilte mit Schreiben vom mit, dass das Lehrverhältnis von K. gemäß § 14 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) mit Ablauf des endete.

Von bis habe sich die Genannte gemäß § 18 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) in der gesetzlichen Behaltefrist befunden und sei entsprechend den kollektivvertraglichen Regelungen in der Privatwirtschaft als sonstiger Lehrling in der Entlohnungsgruppe v4 entlohnt worden.

In dem vom unabhängigen Finanzsenat genannten Zeitraum ( bis ) sei K. demnach als Lehrling angestellt gewesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt:

Im Versicherungsdatenauszug vom wurde K. vom bis als Angestelltenlehrling geführt. Vom bis war sie als Angestellte erfasst. Diese Daten sind aber unzutreffend; laut dem Schreiben der Vollzugsdirektion vom , an dessen Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, ist nunmehr nämlich als erwiesen anzunehmen, dass K. bis zum durchgehend als Angestelltenlehrling beschäftigt und entlohnt wurde. Dass diese Angaben zutreffend sind, wird auch dadurch bestätigt, dass laut den von der Bw. vorgelegten Gehaltszetteln K. für die Monate September bis November 2011 eine Lehrlingsentschädigung erhielt. Laut der Gehaltsabrechnung Dezember 2011 bezog sie auch noch in diesem Monat eine Lehrlingsentschädigung (bis = 20,65 %) und nur für den restlichen Monat einen Angestelltenbezug.

Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Rechtlich folgt daraus:

Es besteht kein Zweifel, dass insbesondere die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt (s. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "Lehrausbildung"). Fest steht nunmehr, dass die Tochter der Bw. auch noch in den Monaten Oktober bis Dezember 2011 als Lehrling in der Vollzugsanstalt beschäftigt war. Daraus folgt, dass der Bw. auch noch für die Streitmonate Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zustehen.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at