Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.02.2008, RV/0057-L/08

Zahlungserleichterung für wiederaufgelebte Haftungsschulden aufgrund Nichtentrichtung der Zahlungsplanquote.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0057-L/08-RS1
Nach § 193 Abs. 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung. Eine Anrechnung der Verteilungsquote auf die Zahlungsplanquote ist daher nicht möglich ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des M, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu StNr. 000/0000 betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheiden vom und wurde der Berufungswerber für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. L-GmbH im Ausmaß von 227.647,31 € und 429.096,03 € in Anspruch genommen. Eine gegen den ersten Haftungsbescheid eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom abgewiesen, gegen den zweiten Haftungsbescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Ein im Jahr 2003 abgeschlossener außergerichtlicher Ausgleich zur Bereinigung der offenen Haftungsschulden wurde nicht erfüllt.

Über das Vermögen des Berufungswerbers wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete in diesem Verfahren nach Verrechnung der Konkursquote aus dem Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin noch offene Haftungsschulden in Höhe von insgesamt 435.823,90 € an.

Im Oktober 2005 erfolgte eine Zwischenverteilung im Schuldenregulierungsverfahren, aufgrund derer die Konkursgläubiger eine Quote von 4 % erhielten. An das Finanzamt wurden vom Masseverwalter 17.432,96 € überwiesen und am am Abgabenkonto verbucht.

In der Tagsatzung am wurde zwischen dem Berufungswerber und seinen Gläubigern ein Zahlungsplan abgeschlossen. Demnach wären Mittel in Höhe von 2,54 % der offenen Forderungen aufzubringen und bis an den Masseverwalter zu zahlen gewesen, wobei die Auszahlung durch den Masseverwalter (im Fall des Einlangens auf dem Massekonto) nach Rechtskraft des Beschlusses über der Bestätigung des Zahlungsplanes zu erfolgen gehabt hätte.

Der Zahlungsplan wurde zwar mit Beschluss vom bestätigt, die Zahlungsplanquote wurde jedoch nicht gezahlt. Im Bestätigungsbeschluss selbst wird bereits festgehalten, dass laut 7. Masseverwalterbericht vom zu diesem Zeitpunkt der bis zu bezahlende Betrag noch nicht auf dem Massekonto eingelangt sei. Dies sei für die Frage, ob der Zahlungsplan zu bestätigen sei, ohne Belang. Schlimmstenfalls (für den Schuldner) trete Wiederaufleben der Forderungen ein.

Die Zahlungsplanquote wurde auch in weiterer Folge nicht bezahlt. Es wurde nur mehr eine restliche Verteilungsquote von rund 1,5 % an die Gläubiger ausgeschüttet (an das Finanzamt wurden 6.700,74 € überwiesen und am am Abgabenkonto verbucht), und sodann mit Beschluss vom das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.

Der ehemalige Masseverwalter teilte dem Finanzamt über Anfrage am mit, dass die Zahlungsplanquote am Massekonto nicht eingelangt sei. Mit einer "Zahlungsaufforderung (Mahnung) gem. § 156 KO für rückständige Quote" vom forderte das Finanzamt den Berufungswerber auf, die ausständige Zahlungsplanquote in Höhe von 11.069,93 € (2,54 % von 435.823,90 €) binnen einer Nachfrist von einem Monat bei sonstigem Terminverlust und Wiederaufleben gemäß § 156 Abs. 4 und 5 KO zu bezahlen. Der Berufungswerber kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.

In einer beim Finanzamt am eingelangten Eingabe wies der Berufungswerber darauf hin, dass er im Rahmen seines Privatkonkurses und der Liegenschaftsverwertung alles Vermögen verloren habe. Er habe weiters im Rahmen seines Zahlungsplanes auch eine Quote bezahlt. Die weiteren Einkünfte gestalteten sich schwierig und seien nicht planbar. Er arbeite derzeit in der BRD als selbständiger Berater und habe auch weitere persönliche Verpflichtungen wie Mieten und persönlichen Aufwand zu leisten. Seine Gattin sei nicht berufstätig, und dafür müsse er auch aufkommen. Er ersuche um Verständnis, und könne momentan nur einen symbolischen Betrag von monatlich 100 € zahlen. Er ersuche, die Exekutionen einzustellen und dieses Ratengesuch zu bewilligen.

In einem Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt vom Berufungswerber eine Konkretisierung der Art der Tätigkeit in der BRD, eine Bekanntgabe der Auftraggeber und eine Darstellung der Auftragslage.

In einer am eingelangten Stellungnahme führte der Berufungswerber aus, seine Tätigkeit als Berater umfasse die Erstellung von Konzepten für Fertigungsstrukturen von metallverarbeitenden Betrieben (flexibles Fertigungssystem) aus seiner langjährigen Erfahrung bei der Fa. L sowie die Erstellung von Marketingkonzepten. Die Auftraggeber seien zwei näher bezeichnete deutsche Unternehmer. Die Auftragslage sei "für 1 Jahr erfasst" und Folgeaufträge könnten erteilt werden. Er müsse allerdings alle Kosten bestreiten.

In einem zweiten Ersuchen um Ergänzung vom wies das Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass ein Zahlungserleichterungsansuchen jedenfalls vollständige Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu enthalten habe. Das Ansuchen wäre daher diesbezüglich noch zu ergänzen. Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliege, könne regelmäßig nur aufgrund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabenschuldner zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden, Das Ansuchen wäre daher weiters auch noch um eine Aufstellung allfälliger sonstigen Schulden und Zahlungsverpflichtungen sowie der laufenden Lebenshaltungskosten zu ergänzen. Schließlich wurde der Berufungswerber aufgefordert, bis zur Entscheidung die angebotenen Raten von 100 € monatlich zu entrichten.

In der am eingelangten Stellungnahme wies der Berufungswerber darauf hin, dass er die 100 € sofort zur Einzahlung bringen werde. Seine Vermögensverhältnisse seien aus dem Konkursakt beim BG Linz ersichtlich. Zur Einkommenssituation sei aus seinem Ansuchen ersichtlich, dass er einen Jahresauftrag mit möglichen Folgeaufträgen habe. Sein Bruttohonorar betrag 5.000 € monatlich. Davon bestreite er folgende Ausgaben: Sozialversicherung 465 €, Autokosten und Treibstoff monatlich rund 700 €, Versicherung 300 €, Miete und Unterhalt für seine Gattin 2.600 €, Zusatzversicherung 320 €. Es verblieben ihm als Lebensunterhalt netto 615 €. Er ersuche daher um Bewilligung seines Ratengesuches in Höhe von 100 €.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ratenansuchen im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass zur Frage der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub nichts vorgebracht worden sei. Die Gefährdung der Einbringlichkeit ergebe sich im vorliegenden Fall bereits aus dem krassen Missverhältnis von Abgabenrückstand und Höhe des Ratenangebotes. Monatliche Raten von 100 € würden bei weitem nicht einmal die anfallenden Stundungszinsen abdecken. Allein die Abstattung der Kapitalforderung würde rund 340 Jahre dauern.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Die gegenständlichen Forderung resultiere aus einem Haftungsbescheid für die Fa. L-GmbH und wurde "sowohl bei der Konkursquote entsprechend reduziert". Daher sei die Höhe nicht korrekt. Weiters sei in seinem Privatkonkurs eine Quote an das Finanzamt ausgeschüttet worden, welche die Höhe weiter reduziert habe. Das Konkursverfahren sei in beiden Fällen aufgehoben worden, und "die Restschuld somit befreit". Nun könne die Finanzbehörde doch nicht davon ausgehen, weitere Forderungen aus diesem Bescheid einzufordern. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit sei damit genauso obsolet wie die Höhe der weiteren Forderungen. Ein entsprechendes Vorbringen sei in diesem Zusammenhang seitens des Finanzamtes nie erfolgt. Er stelle daher den Antrag, der Berufung vollinhaltlich stattzugeben und "dem Sachverhalt zu Folge eine Einbringung auszusetzen".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung der Zahlungserleichterung nach § 212 BAO bedarf eines entsprechenden Antrages und hat unter anderem zur Voraussetzung, dass die Abgabe noch unberichtigt aushaftet und dem betreffenden Abgabepflichtigen gegenüber die Einbringung auf Grund eines Rückstandsausweises in Betracht kommt. Gegenstand der Stundung kann auch eine Abgabe sein, für welche der Antragsteller bescheidmäßig als Haftender herangezogen worden ist. Sowohl bei Bewilligung der Stundung als auch bei Festsetzung der Stundungszinsen ist zu prüfen, ob festgesetzte bzw. der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgaben unberichtigt aushaften, nicht aber, ob die Abgabenfestsetzung materiell richtig erfolgt ist bzw. die Abgaben der Abgabenbehörde in richtiger Höhe bekannt gegeben worden sind ().

Der Berufungswerber wurde mit den beiden Haftungsbescheiden vom und für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. L-GmbH im Ausmaß von insgesamt 656.743,34 € rechtskräftig in Anspruch genommen. Von dieser ursprünglichen Haftungsschuld wurden nach Verrechnung der Konkursquote im Insolvenzverfahren der Gesellschaft ohnehin nur mehr 435.823,90 € im Schuldenregulierungsverfahren des Berufungswerbers angemeldet. Der nicht näher konkretisierte Einwand in der vorliegenden Berufung, die Höhe der Haftungsschuld wäre nicht korrekt, ist daher unbegründet. Abgesehen davon sind Meinungsverschiedenheiten über den Bestand oder das Erlöschen von Zahlungsverpflichtungen im Abrechnungsverfahren gemäß § 216 BAO zu klären (vgl. Ritz, BAO³, § 216 Tz 2). Antragsberechtigt ist auch der Haftungspflichtige (Ritz, BAO³, § 216 Tz 6). Sollte daher der Berufungswerber der Ansicht sein, dass durch die Konkursquote im Gesellschaftskonkurs die haftungsgegenständlichen Abgaben in einem höheren Ausmaß abgedeckt worden wären, hätte er dies in einem Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen.

Auch die Frage, ob die im Schuldenregulierungsverfahren angemeldete Haftungsschuld aufgrund des gerichtlich bestätigten Zahlungsplanes erloschen ist, und daher keine Zahlungsverpflichtung des Berufungswerbers mehr besteht, wäre nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates grundsätzlich in einem Abrechnungsverfahren nach § 216 BAO zu klären. Da der Verwaltungsgerichtshof im oben erwähnten Erkenntnis jedoch die Ansicht vertreten hat, dass im Zahlungserleichterungsverfahren auch zu prüfen ist, ob die Abgaben noch unberichtigt aushaften, ist auf das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Bereits im Beschluss des BG Linz über die Bestätigung des Zahlungsplanes wurde festgehalten, dass laut Bericht des Masseverwalters vom zu diesem Zeitpunkt der bis für die Zahlungsplanquote von 2,54 % aufzubringende Betrag noch nicht auf dem Massekonto eingelangt sei. Dies sei zwar für die Frage, ob der Zahlungsplan zu bestätigen sei, ohne Belang. Gleichzeitig wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "schlimmstenfalls (für den Schuldner)" Wiederaufleben der Forderungen eintrete. Diese Zahlungsplanquote von 2,54 % wurde auch in weiterer Folge nie bezahlt. Der ehemalige Masseverwalter bestätigte am , dass die zur Entrichtung dieser Quote erforderlichen Mittel nie auf dem Massekonto eingegangen sind. Da gemäß § 193 Abs. 1 KO für den Zahlungsplan - soweit nichts anderes angeordnet ist - die Bestimmungen über den Zwangsausgleich gelten, forderte das Finanzamt den Berufungswerber mittels Mahnung im Sinne des § 156 Abs. 4 KO zur Zahlung der ausständigen Zahlungsplanquote auf. Nach dieser Bestimmung werden der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber welchen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Ein solcher Verzug ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Da der Aufforderung des Finanzamtes vom nicht entsprochen wurde, trat Wiederaufleben der im Schuldenregulierungsverfahren geltend gemachten Haftungsschulden ein.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in diesem Insolvenzverfahren aufgrund der Zwischenverteilung im Oktober 2005 eine Quote von 4 %, und der Schlussverteilung im Juli 2006 eine restliche Verteilungsquote von rund 1,5 % an den Abgabengläubiger geflossen sind. Nach § 193 Abs. 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung (; ebenso , und ). In der letztgenannten Entscheidung wies der Oberste Gerichtshof darauf hin, dass die im § 193 Abs. 2 KO vorgeschriebene Verwertung des gemeinschuldnerischen Vermögens bloß eine erste rasche Teilbefriedigung der Gläubiger bringen soll, die dann jedoch - infolge eines Zahlungsplanes oder im Abschöpfungsverfahren - weitere Leistungen erhalten sollen. Die Rechtfertigung der Verwertungspflicht sei in einem Ausgleich für das Fehlen einer Mindestquote beim Zahlungsplan und der Normierung eines erheblichen Eigenbeitrages des Schuldners zur Restschuldbefreiung zu sehen, wodurch eine erste Teilbefriedigung der Gläubiger erreicht werde. Eine Anrechnung der Verteilungsquote auf die Zahlungsplanquote ist daher nicht möglich (vgl. neuerlich ; so auch schon LG Salzburg, , 53 R 9/97y).

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung nicht in Betracht käme, läge tatsächlich kein Abgabenrückstand vor, hinsichtlich dessen auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen möglich wären, da es schon an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO fehlte. Auch in diesem Fall wäre die gegenständliche Berufung daher abzuweisen gewesen.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt nach der eingangs zitierten Bestimmung des § 212 BAO darüber hinaus das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal. Die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben müsste für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden sein, und die Einbringlichkeit der Abgaben darf durch den Aufschub nicht gefährdet werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen. Dabei ist nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte darzutun, sondern auch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zahlungserleichterung bereits dann ausgeschlossen ist, wenn auch ohne Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit gefährdet ist (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 212 Tz 11).

Bereits das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass vom Berufungswerber zur Frage der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub nichts vorgebracht worden sei. Die Gefährdung der Einbringlichkeit ergebe sich im vorliegenden Fall bereits aus dem krassen Missverhältnis von Abgabenrückstand und Höhe des Ratenangebotes. Monatliche Raten von 100 € würden bei weitem nicht einmal die anfallenden Stundungszinsen abdecken. Allein die Abstattung der Kapitalforderung würde rund 340 Jahre dauern. Das Finanzamt ging bei dieser Sachlage zu Recht von einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben aus.

Diesen Feststellungen trat der Berufungswerber nur mit dem - unzutreffenden - Hinweis entgegen, dass aufgrund der von ihm angenommenen Restschuldbefreiung keine weiteren Forderungen des Finanzamtes bestünden, und damit eine Gefährdung der Einbringlichkeit "genauso obsolet" sei wie die Höhe der Forderungen.

Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Berufungswerber vom Finanzamt im Ergänzungsersuchen vom aufgefordert worden war, bis zur Entscheidung über das Ansuchen die angebotenen Monatsraten zu entrichten. Auch dieser Aufforderung kam der Berufungswerber jedoch nicht nach.

Da es somit insgesamt gesehen aufgrund der bestehende Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO fehlte, blieb für eine Ermessensentscheidung kein Raum, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 156 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 193 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Schlagworte
Zahlungsplan
Zahlungsplanquote
Verteilungsquote
Wiederaufleben
Gefährdung der Einbringlichkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at