Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.03.2007, RV/0255-W/07

Pflichtveranlagung bei Bezug von ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0255-W/07-RS1
wie RV/0017-I/03-RS1
Liegt ein Tatbestand vor, der eine Pflichtveranlagung nach sich zieht, kann ein vom Steuerpflichtigen gestellter Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmer­veranlagung auch dann nicht zurückgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige vom Finanzamt nicht zur Abgabe einer Erklärung zur Durchführung der Arbeit­nehmerveranlagung aufgefordert und die Veranlagung in Entsprechung des Antrages durchgeführt wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der F, W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung der Berufungswerberin (Bw.) für 2005 ein, welcher der Lohnausweis für 2005 eines liechtensteinischen Dienstgebers sowie eine Quellensteuerbestätigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung für 2005 beigelegt waren.

Gegen den auf Grund der vorgelegten Unterlagen ergangenen Einkommensteuerbescheid 2005 berief die Bw. fristgerecht mit der Begründung, der Quellensteuerabzug sei nicht korrekt in Abzug gebracht worden. Darüber hinaus seien auch die von ihr geleisteten Vorauszahlungen nicht berücksichtigt worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Quellensteuerabzuges hielt das Finanzamt fest, dass in der Bestätigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung der Quellensteuerabzug in Schweizer Franken ausgewiesen werde, und daher in Euro habe umgerechnet werden müssen. Der sich bei dieser Berechnung ergebende Betrag sei zur Gänze auf die inländische Steuer angerechnet worden. Bezüglich der Einkommensteuervorauszahlungen wurde angemerkt, dass diese mit Bescheid vom auf 0,00 gestellt worden seien. Die für das erste und zweite Quartal geleisteten Zahlungen seien mit gleichem Datum gutgeschrieben und mit Buchungstag rückgezahlt worden.

Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erklärte die Bw. mit Schreiben vom : "Ich ziehe den Einkommensteuerbescheid 2005, welcher im Oktober 2006 übermittelt wurde, zurück. Ich bitte Sie, diesen zu ignorieren/stornieren".

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkret gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, § 85 Tz. 1, und die darin angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).

Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ist die Erklärung der Bw. in ihrem Schreiben vom dahingehend zu verstehen, dass sie einerseits einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellen und andererseits im Zuge dieses Verfahrens ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung, welcher konkludent durch die Einreichung der Einkommensteuererklärung gestellt wurde, zurücknehmen wollte.

Durch den fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag gilt die Berufung gemäß § 276 Abs. 3 BAO ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Die Bw. erhielt im Kalenderjahr 2005 neben Bezügen aus einer lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit im Inland sowie Arbeitslosengeld und Notstandshilfe auch Bezüge aus einer nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland in Höhe von 9.085,44 €.

Aufgrund der von ihr eingebrachten Einkommensteuererklärung wurde mit Bescheid vom eine Abgabennachforderung in Höhe von 285,10 € festgesetzt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der von der Bw. eingereichten Einkommensteuererklärung 2005, den vom Arbeitsmarktservice übermittelten Daten sowie dem im Finanzamtsakt abgehefteten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 und ist folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen:

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist gemäß § 41 Abs. 1 Zif. 1 EStG 1988 der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt.

Zu den "anderen" Einkünften gehören auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus dem Ausland zufließen, selbst wenn sie im Ausland dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuerpflicht) sind nur auf inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anwendbar, weil sich die österreichische Steuerhoheit nicht auf das Ausland erstreckt. Hat der Steuerpflichtige nur ausländische Dienstbezüge, fällt er zwar nicht unter § 41 EStG 1988, ist aber nach § 39 leg. cit. zu veranlagen (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 41 Tz.3).

Hat der Steuerpflichtige neben inländischen lohnsteuerpflichtigen Einkünften ausländische Einkünfte, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt, so hat das Finanzamt von Amts wegen eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Es kommt daher zu einer Arbeitnehmerveranlagung ohne Rücksicht darauf, ob vom Steuerpflichtigen ein Antrag gestellt wurde oder nicht. Dieser hat keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Vorgangsweise des Finanzamtes und kann dementsprechend eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung auch nicht verhindern.

Nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 für eine Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen nicht vorliegen, erfolgt gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen. Derartige Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung können bis zu Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des Erstbescheides oder im Berufungswege) wie andere Parteianträge auch zurückgezogen werden (vgl. Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke, EStG § 41 Fn 30).

Die Bw. ist daher zwar berechtigt, ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen, eine amtswegige Arbeitnehmerveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 Zif. 1 EStG 1988 kann sie damit aber nicht verhindern.

Da sie 2005 neben inländischen lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einer den Betrag von 730 Euro übersteigenden Höhe bezogen hat, liegen für das genannte Jahr die Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen vor. Die Arbeitnehmerveranlagung hat daher unabhängig von einem Antrag der Bw. zu erfolgen, weswegen auch die Zurückziehung des Antrages zu keiner Aufhebung des bekämpften Bescheides führen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
lohnsteuerpflichtige Einkünfte
ausländische Einkünfte
Arbeitnehmerveranlagung
Pflichtveranlagung
Antragsveranlagung
Verweise
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 41 Tz 3

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