Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.03.2006, RV/0298-L/04

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verlust einer Textzeile in einem Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen im Zuge der Überspielung von EDV-Daten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des EL, geb. X, Adresse, vertreten durch GP, Steuerberater, Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte der steuerliche Vertreter des Bw gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom aus den dort näher dargestellten Gründen Berufung ein.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der steuerliche Vertreter für den Bw am einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2000 eingebracht hatte.

Am beantragte der steuerliche Vertreter neuerlich die Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum , wobei als von diesem Ansuchen umfasste Bescheide die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 und die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 genannt sind; der Umsatzsteuerbescheid 1998 scheint in der Auflistung der betroffenen Bescheide ebenso wenig auf wie in einem neuerlichen Ersuchen vom um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum .

Sämtliche Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen sind vom steuerlichen Vertreter des Bw unterschrieben.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 eingebrachte Berufung als verspätet zurück.

Daraufhin stellte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist betreffend den Umsatzsteuerbescheid 1998. Am sei für die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 fristgerecht ein Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist eingebracht worden. Am sei neuerlich um Verlängerung der Rechtsmittelfrist ersucht worden, wobei richtigerweise die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 sowie fälschlicherweise nur die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 angeführt worden seien. Dieses Versehen sei darauf zurückzuführen, dass Anfang Jänner dieses Jahres die Steuerberatungskanzlei übersiedelt und gleichzeitig eine neue EDV-Anlage installiert worden sei. Sämtliche Computerdaten seien dabei auf die neuen Computer überspielt worden. Darunter habe sich auch die Datei mit dem Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung vom befunden. Am 10. Jänner dieses Jahres habe der steuerliche Vertreter seine Sekretärin beauftragt, eine neuerliche Rechtsmittelfristverlängerung in obiger Angelegenheit vorzubereiten, wozu sie die Datei mit dem ursprünglichen Ansuchen verwendet habe. Durch die Überspielung der Computerdaten bzw. aus sonstigen, nicht nachvollziehbaren Gründen sei jene Textzeile, in der die Fristverlängerung für die Umsatzsteuer 1998 beantragt worden sei, verloren gegangen. Weder der Sekretärin noch ihm sei dieser Umstand bei Kontrolle des Schriftsatzes aufgefallen, da es sich um ein unvorhergesehenes Ereignis handle, das üblicherweise nicht vorkomme. Der Umstand, dass auch in einem weiteren Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist vom dieser Mangel nicht behoben worden sei, untermauere die obigen Ausführungen. Als Nachweis für diesen Sachverhalt würden in der Anlage Kopien der entsprechenden Anträge beigelegt. Der Bw habe dadurch einen wesentlichen Rechtsnachteil erlitten, weshalb ersucht werde, diesem Antrag stattzugeben.

Gleichzeitig wurde Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 erhoben und die Berufung näher ausgeführt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Ansuchen betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist betreffend Umsatzsteuerbescheid 1998 ab.

Nach Wiedergabe des Gesetzestextes des § 308 Abs. 1 BAO und der Definition eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses führte das Finanzamt begründend aus, dass der Verlust von Textzeilen zwar als unvorhergesehenes Ereignis zu betrachten sei, das spätere Verwenden der Datei als weiteres Ansuchen um Fristverlängerung aber nicht als unabwendbares Ereignis einzustufen sei. Bei einem Verschulden von Kanzleiangestellten berufsmäßiger Parteienvertreter sei nach gängiger Rechtsprechung zu überprüfen, ob den Parteienvertreter ein Verschulden treffe. Das Verschulden eines Kanzleiangestellten stelle dann einen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen sei.

Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom , 90/15/0134, führte das Finanzamt weiters aus, dass Schriftstücke anlässlich der Unterfertigung durch den Parteienvertreter zu kontrollieren seien. Im konkreten Fall hätte es somit auffallen müssen, dass vom Fristverlängerungsansuchen zwar drei Einkommensteuer-, aber nur zwei Umsatzsteuerbescheide umfasst gewesen seien.

Diesen Abweisungsbescheid vom betreffend wurde mit Fax vom um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum , mit Fax vom um Erstreckung der Rechtsmittelfrist bis zum , mit Fax vom um Rechtsmittelfristverlängerung bis zum und mit Fax vom um Fristverlängerung bis zum ersucht.

Mit Schriftsatz vom erhob der steuerliche Vertreter des Bw fristgerecht Berufung gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Ansuchens um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte im Wesentlichen vor, dass der im Ansuchen vom wiedergegebene Sachverhalt eindeutig klar lege, dass es sich dabei um eine Routinehandlung innerhalb des Kanzleibetriebes eines Wirtschaftstreuhänders gehandelt habe. Die mit der Wahrnehmung der Fristen und Termine beauftragte Person, Frau GG, führe in einem zentralen Fristenkalender sämtliche Fristen und Termine für die Klienten der Steuerberatungskanzlei. Als langjährig beschäftigte Sekretärin genieße sie das Vertrauen der Klienten, der Mitarbeiter und des verantwortlichen Steuerberaters. Die Aufmerksamkeit, mit der sie ihre Tätigkeit ausübe, lasse nichts zu wünschen übrig. Immer wieder komme es zur Überwachung der durch sie auszuführenden Handlungen, weil ein Rückmeldesystem bestehe, welches die Erledigung der gebotenen Agenden garantiere. Ernsthafte Beanstandungen seitens der Mitarbeiter, Klienten, des verantwortlichen Steuerberaters oder durch Behörden seien noch nie erfolgt. Im Gegenteil sei sie immer wieder wegen ihrer Professionalität hervorgehoben worden. Der verantwortliche Steuerberater habe sich daher darauf verlassen können, dass die Wahrung von Fristen zeitgerecht und vollständig erfolge. Unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, 2987, letzter Absatz, sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/03/0213, und vom , 91/19/0084, brachte der Parteienvertreter vor, dass ihm kein schwererer Schuldvorwurf als der eines minderen Grades des Versehens gemacht werden könne.

Das Finanzamt legte diese Berufung dem unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegen die Versäumung einer Frist ist gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war.

Ein Verschulden an der Fristversäumnis, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Das bedeutet, dass Fehler, die gelegentlich selbst sorgfältige Menschen begehen, eine der Wiedereinsetzung nicht entgegen stehende Fahrlässigkeit darstellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, weshalb das Verschulden eines Steuerberaters, der eine Eingabe unterfertigt, der vertretenen Partei zuzurechnen ist. Das Verschulden eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Parteienvertreters darf dagegen dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Parteienvertreters nicht gleichgesetzt werden. Das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Parteienvertreter und damit für die von ihm vertretene Partei dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO dar, wenn der Parteienvertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist, ihn selbst also an diesem Fehlverhalten kein Verschulden trifft.

Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden erforderliche und nach den persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.

An einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher nie an einem verwaltungsbehördlichen Verfahren beteiligte Personen.

Gegenständlich wurde am eine vom steuerlichen Vertreter des Bw unterschriebene Rechtsmittelfristverlängerung für die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2000 bis zum beantragt.

Im Ansuchen vom wurde eine - abermalige - Rechtsmittelfristverlängerung bis zum für die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 und lediglich die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 begehrt, wogegen der Umsatzsteuerbescheid 1998 vom Fristverlängerungsansuchen nicht umfasst war.

Hinsichtlich eines weiteren Rechtsmittelfristverlängerungsansuchens vom , welches ebenfalls die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 und nur die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000, nicht jedoch den Umsatzsteuerbescheid 1998 nannte, sprach das Finanzamt mit Bescheid vom aus, dass die begehrte Verlängerung der Frist zur Einbringung von Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 und die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 bis zum gewährt werde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht verhindern konnte (objektives Kriterium), auch wenn sie dessen Eintritt voraus sah. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (subjektiver Maßstab).

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zur Organisation des Kanzleibetriebes, welche die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Wahrnehmung von Fristen betreffen, nicht entscheidungsrelevant sind, da im gegenständlichen Berufungsfall die Fristversäumnis nicht durch ein Übersehen einer vorgemerkten Frist, sondern durch ein - zweifaches - Übersehen eines computerbedingten Fehlens einer Textzeile eingetreten ist.

Gehen, wie im gegenständlichen Berufungsfall geschehen, anlässlich der Übersiedlung der Kanzlei und Neuinstallierung der EDV-Anlage bei der Überspielung von Computerdaten Textpassagen verloren, kann diese Störung als ein unvorhergesehenes Ereignis gewertet werden.

Im vorliegenden Fall beruhte die Nichtaufnahme des Umsatzsteuerbescheides 1998 in die Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen vom 10. und aber nicht nur auf einem Verschulden der mit der Schriftverfassung betraut gewesenen Angestellten der Steuerberatungskanzlei, sondern auch auf einem Verschulden, das sich der steuerliche Vertreter des Bw selbst zurechnen lassen muss, da dieser durch die Unterfertigung der genannten Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen den Inhalt und die Vollständigkeit der Schriftsätze selbst zu vertreten hat.

Für die Beantwortung der Frage, ob dem steuerlichen Vertreter und damit dem Bw ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorwerfbar ist, ist demnach nicht zu prüfen, ob dem Bw eine mangelhafte Kontrolle und Überwachung der die Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen vorbereitenden Kanzleiangestellten vorwerfbar ist, sondern ob ihm im Hinblick darauf, dass er Schriftstücke anlässlich der Unterfertigung zu kontrollieren hat, auffallende Sorglosigkeit zur Last zu legen ist.

Mag die Verfassung von Fristverlängerungsansuchen, wie in der Berufung vorgebracht, auch zum Routinebetrieb einer Steuerberatungskanzlei gehören, so hat ein berufsmäßiger Parteienvertreter insbesondere Schriftstücke betreffend Fristsachen, mag die Antragstellung an sich auch einfach sein, einer Endkontrolle zu unterziehen, um Fehlerquellen zu vermeiden. Das gilt gleichermaßen, wenn bestimmte Textbausteine bereits in einem Büro-Computer abgespeichert worden sind und diese für die Erstellung weiterer Fristverlängerungsansuchen verwendet werden können.

Dem Bw ist zuzugestehen, dass in EDV-Systemen auftretende Unzulänglichkeiten - wie etwa das Verschwinden einer Textzeile - in der Regel nachträglich nicht ohne weiteres erkennbar sind. Umso dringlicher wäre daher geboten, durch ein entsprechendes Kontrollsystem, welches zumindest auch eine Sicherung bzw. einen Ausdruck und einen Vergleich mit der Urschrift und eine Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser beinhalten müsste, gerade Fehler wie den vorliegenden auszuschließen.

Welche Maßnahmen der steuerliche Vertreter zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit von (Rechtsmittel)Fristverlängerungsansuchen tatsächlich ergriffen hat, wird weder im Wiedereinsetzungsantrag selbst noch in der gegen den abweisenden Bescheid eingebrachten Berufung präzisiert. Ob die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachte, nicht einmal ansatzweise beschriebene Kontrolle des Schriftsatzes sich lediglich in der Überprüfung auf Rechtschreibfehler oder ähnliche Formalfehler erschöpfte oder - falls überhaupt - welche weiter gehenden Kontrollen der steuerliche Vertreter vorgenommen hat, wurde im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt.

Gerade in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/03/0213, welches der steuerliche Vertreter des Bw zur Untermauerung des vorgebrachten minderen Grades des Versehens genannt wurde, führte der VwGH aus, dass bereits im Wiedereinsetzungsantrag konkret und substantiiert zu behaupten und glaubhaft zu machen ist, welche Maßnahmen der Parteienvertreter gesetzt hat, dass die Fehlleistung ohne sein Verschulden eingetreten sei (im konkreten Fall unterließ es der Bw, konkret darzutun, was er in Durchführung der ihm obliegenden Überwachungspflicht veranlasst habe und in welcher Weise er der behaupteten stichprobenartigen Kontrolle gegenüber seiner Kanzleiangestellten nachgekommen sei).

Obwohl das Finanzamt in dem den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid darauf hinwies, dass ein Parteienvertreter Schriftstücke anlässlich der Unterfertigung zu kontrollieren habe und diesfalls auffallen hätte müssen, dass von den gegenständlichen Fristverlängerungsansuchen drei Einkommen-, aber nur mehr zwei Umsatzsteuerbescheide umfasst gewesen seien, legte der steuerliche Vertreter in der Berufung wiederum nicht dar, welche Kontrollen er durchgeführt habe und weshalb der beschriebene Fehler dennoch übersehen worden sei. Zum Nichtvorliegen eines groben Verschuldens wurde nur allgemein und mit keinem Satz auf den konkreten Fall bezogen vorgebracht, dass es immer wieder zur Überwachung der Handlungen der betreffenden Sachbearbeiterin gekommen sei und ein Rückmeldesystem bestehe, das die "Erledigung der gebotenen Agenden" garantiere.

Der steuerliche Vertreter führte im Wiedereinsetzungsantrag aus, dass das Auftreten desselben Fehlers in zwei Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist seine Darstellung bezüglich des Verlustes einer Textzeile im Zuge der Überspielung von Computerdaten untermauere. Dieses Vorbringen wurde auch von der Rechtsmittelbehörde insofern nicht angezweifelt, als das Fristverlängerungsansuchen vom mit der zwischenzeitig erfolgten Übersiedlung der Kanzleiräumlichkeiten begründet worden war.

Dem gegenüber indiziert das Übersehen des Verlustes einer Textzeile - nämlich die Nichtaufnahme des Umsatzsteuerbescheides 1998 - in zwei Fristverlängerungsansuchen, dass es in der gegenständlichen Kanzlei offensichtlich kein wirksames Kontrollsystem gab, welches es dem steuerlichen Vertreter ermöglicht hätte, das Fehlen eines vom Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen betroffenen Bescheides zu erkennen (so im Wesentlichen auch , wonach von leichter Fahrlässigkeit nicht mehr die Rede sein könne, wenn völlig gleichartige Fehlleistungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes geschehen).

Als auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit den Behörden ist anzusehen, wenn dem steuerlichen Vertreter bei Kontrolle eines von ihm unterfertigten Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen Fehler in den wesentlichen Textpassagen - wozu zweifellos die von der Fristverlängerung umfassten Bescheide gehören - verborgen bleiben.

Sowohl der Verfassungs- als auch der Verwaltungsgerichtshof sehen es als Aufgabe des Vertreters an, einen Schriftsatz vor dessen Unterfertigung auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und lasten dem steuerlichen Vertreter im Falle der Nichtbeachtung dieser Obliegenheit ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden an (vgl. und ).

Zu bedenken ist zudem, dass für den rechtskundigen Parteienvertreter des Bw in einer Ausnahmesituation wie der Übersiedlung der Kanzlei, der Installation einer neuen EDV-Anlage und der Überspielung sämtlicher Computerdaten auf die neue Anlage, welche erfahrungsgemäß häufig mit EDV-Problemen verbunden ist, eine erhöhte und entsprechend genaue Kontrollpflicht hinsichtlich der Maßnahmen geboten gewesen wäre, die während des Zeitraumes der Übersiedlung und Überspielung der Daten vorgenommen worden sind.

Unterfertigte der Parteienvertreter die Schriftsätze, ohne diese Kontrollen vorgenommen zu haben und blieb dadurch das Fehlen des Umsatzsteuerbescheides 1998 in den insgesamt sechs Bescheiden umfassenden Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen unbemerkt, so bedeutet dies ein nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden.

Auch eine bloß stichprobenweise Überprüfung - worauf das Berufungsvorbringen, Fristverlängerungsansuchen seien Routinehandlungen innerhalb des Kanzleibetriebes, hindeutet - eines fristenwahrenden Schriftsatzes ist nicht ausreichend. Keinesfalls kann eine Überprüfung nur des dem steuerlichen Vertreter zur Unterfertigung vorgelegten Schriftsatzes auf dessen formelle Richtigkeit und Schlüssigkeit genügen, weil eine derartige Kontrolle die vollständige und richtige Auflistung der von den Ansuchen umfassten Bescheide nicht gewährleistet. Gerade bei der Behandlung von Fristsachen sind ausreichende Endkontrollen unumgänglich, um die Vermeidung von Fehlerquellen sicherzustellen. Hätte eine derartige Kontrolle stattgefunden, so hätte es nicht geschehen können, dass das Fehlen der Textzeile "Umsatzsteuerbescheid 1998" zweimal unbemerkt geblieben wäre.

Gemäß § 308 Abs. 3 BAO muss der Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden. Fristrelevant ist, wann bei gehöriger Aufmerksamkeit erstmals die Fristversäumnis erkennbar wird. Dies kann z.B. aus einem wegen Verspätung des Anbringens zurückweisender Bescheid der Fall sein, außer der Fristablauf war bereits vorher erkennbar (Ritz, BAO³, § 308 Tz 22 mwN).

Nach § 309 a Abs. 1 lit. d BAO hat ein Wiedereinsetzungsantrag u.a. Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind, zu enthalten.

Das Ansuchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom , beim Finanzamt eingelangt am , bezieht sich auf den Bescheid vom , zugestellt am , mit welchem die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 als verspätet zurückgewiesen worden ist. Damit enthält der Antrag zwar zumindest ableitbar die im zitierten § 309 a Abs. 1 lit. d BAO normierten Angaben, doch ist zu bedenken, dass das Finanzamt über das Rechtsmittelfristverlängerungsansuchen vom mit Bescheid vom stattgebend abgesprochen hat, indem es eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist für Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2000 und die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 gewährte. Damit war bei gehöriger Aufmerksamkeit die Fristversäumung aber bereits mit Zustellung dieses Bescheides erkennbar.

Da die Bescheidzustellung ohne Zustellnachweis erfolgte, ist - unter der Annahme eines dreitägigen Postenlaufes - davon auszugehen, dass die Bescheidzustellung am erfolgte und die Fristversäumnis zu diesem Zeitpunkt erkennbar war. Die dreimonatige Frist des § 308 Abs. 3 BAO endete daher am , sodass der Wiedereinsetzungsantrag dennoch fristgerecht eingebracht wurde.

Insgesamt gesehen war daher von einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des steuerlichen Vertreters des Bw, dass dem Bw zuzurechnen ist, auszugehen, weshalb die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Bewilligung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt waren.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
EDV-Probleme
Übersiedlung
leichte Fahrlässigkeit
Schriftsatzkontrolle
Verweise




Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at