Lehrgang für Lebens- und Sozialberater; Aus- und Fortbildungsmaßnahmen; umfassende Umschulungsmaßnahme, die auf die tatsächliche Ausübung des anderen Berufes abzielt
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 2005 bis 2006 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Leiterin eines Kindergartens und machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagungen 2005 und 2006 die Kosten für den Besuch eines Lehrganges für Lebens- und Sozialberater als Werbungskosten geltend (2005 € 2.607,45.- ; 2006 € 2.832,84.-). Die Vorinstanz versagte den angeführten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten, wobei hinsichtlich der Begründung auf die beiden Verfahrensparteien bekannte Berufungsvorentscheidung vom (Bl. 26 und 27 des ANV- Aktes) verwiesen wird.
Die Bw. beantragte die Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten und begründete dies wie folgt (Vorlageantrag vom ):
"Ich bin als Leiterin des Kindergartens in S. tätig und habe in den Jahren 2005 und 2006 eine Lebens- und Sozialberaterfortbildung besucht. Natürlich gilt die Fortbildung als Lebens- und Sozialberaterin (LSB) der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten für meinen ausgeübten Beruf, da ich nicht nur mit Kindern zu tun habe, sondern auch viele Gespräche mit den Angestellten und den Eltern der Kinder führe. Es ist natürlich mein oberstes Ziel, meine Arbeit so gut wie möglich zu machen und in der heutigen Zeit ist es erforderlich, sich fortzubilden und viel Geld für Kurse auszugeben, um die geänderten Lebens- und Sozialbedingungen bestmöglich bewältigen zu können und die Kinder auf ihre Zukunft bestmöglich vorzubereiten (aktuelles Thema bei jungen Menschen Komatrinken und noch viele andere Probleme ). Wie schon erwähnt sind etliche Gespräche mit Mitarbeitern durchzuführen, wobei durch meine Fortbildung ebenfalls eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit den Mitarbeitern festzustellen ist. In den Fortbildungskursen habe ich auch sehr viele Dinge gelernt, welche ich auch in den vielen Gesprächen mit den Eltern anwenden kann - immer mit dem nachhaltigen Ziel, dass die Kinder für Ihre Zukunft profitieren können. Sie sehen, dass es sich hierbei um eindeutige Fortbildungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG handelt, welche eindeutig der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten in meinem ausgeübten Beruf als Leiterin eines Kindergartens dienen. Die Zeiten haben sich geändert, um diesen Beruf optimal und wie schon erwähnt bestmöglich für die Kinder auszuüben. Es sind einfach Fortbildungen wie diese für die Lebens- und Sozialberatung notwendig geworden."
Anlässlich der persönlichen Vorsprache vom brachte die Bw. ergänzend vor, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme (starker Hörverlust) nicht mehr in der Lage sein werde, ihren derzeitigen Beruf (Kindergartenleiterin) bis zur Pensionierung auszuüben. Weiters sei sie aufgrund ihrer Schreidung gezwungen, sich eine neue Existenz aufzubauen. Es liege daher eine umfassende Umschulungsmaßnahme vor. Am überbrachte die Bw. ärztliche Befunde, aus denen hervorgeht, dass die Bw. an einer symmetrischen, pantonalen Innenohrschwerhörigkeit leidet, wobei von Seiten des HNO- Facharztes die Versorgung mit einem Hörgerät und "nach Möglichkeit Lärmkarenz" empfohlen wird.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die von der Bw. geleisteten Ausgaben für die Ausbildung zur LSB abzugsfähige Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten darstellen.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergibt sich aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart gemacht werden (BFH , BStBl. 1981 II 368). Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten u.a. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Um Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können (). Daneben sind seit dem StRefG 2000 auch Ausbildungsmaßnahmen soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Maßgebend ist die konkrete Tätigkeit. Nach wie vor nicht abzugsfähig sind dagegen Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben sowie Aufwendungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik, B-Führerschein; siehe hiezu z.B. Doralt, EStG,[9], § 16, Tz. 203/2ff.). Ausbildung ist hingegen gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt. Die Bw. übte in den Streitjahren den Beruf einer Kindergartenleiterin aus. Lebens- und Sozialberatung ist die bewusste und geplante psychologische Beratung und Begleitung von Menschen jedes Lebensalters in den verschiedensten Problem- und Entscheidungssituationen. Der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges im Sinne der Lebensberaterverordnung ist Voraussetzung zur Erlangung der Konzession für das Gewerbe der LSB. Seitens der Berufungsbehörde wird der fördernde Zusammenhang der strittigen Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit der Bw. nicht bezweifelt. Der unabhängige Finanzsenat vertritt jedoch die Auffassung, dass die streitgegenständliche Ausbildung keine berufsspezifische Fortbildung ist, die konkret auf die Tätigkeit einer Kindergartenleiterin bzw. auf eine verwandte berufliche Tätigkeit abstellt. Die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme zielt auf die Erlangung der Befähigung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung nach der VO des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten (Lebens- und Sozialberaterinnen - Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II 221/1998) ab. Hierfür sprechen schon die Grundlagen der gesetzlich definierten Lehrgangsinhalte, wie Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung, Grundlagen für die Lebens- und Sozialberatung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, Methodik der Lebens- und Sozialberatung, Krisenintervention, Rechtsfragen, Berufsethik und Berufsrecht und betriebswirtschaftliche Grundlagen. Daraus kann ersehen werden, dass die Lebens- und Sozialberatung ein weites Spektrum an Lehrgangsinhalten in sich birgt und keinesfalls auf pädagogische Bereiche begrenzt ist. Dafür dass keine berufsspezifische Bildungsmaßnahme (Fort- bzw. Ausbildung) vorliegt, spricht auch die Tatsache, dass derartige Lehrgänge von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden, woraus abgeleitet werden kann, dass das in diesen Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art ist. Auch die Ausführungen im Vorlageantrag, dass die Bw. aufgrund der mit der Ausbildung zum LSB erworbenen Fähigkeiten ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Mitarbeitern und Eltern verbessert habe, beweisen, dass das im Lehrgang vermittelte Wissen und der positive Effekt daraus nicht nur in dem von der Bw. ausgeübten Beruf (Kindergartenleiterin), sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung ist. Die vermittelten Fähigkeiten sind auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, von Nutzen. Weite Bereiche des Lehrganges (z.B. Krisenintervention, Konfliktmanagement, betriebswirtschaftliche Dimension in der Beratung) und die daraus vermittelten Fähigkeiten lassen eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Die Lehrgangsthemen sind von so allgemeiner Art, dass sie nicht geeignet sind, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen. Der Besuch des streitgegenständlichen Lehrganges (Ausbildung zur LSB) ist als Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes und nicht als solche zu werten, welche der Fortbildung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Bw. als Kindergartenleiterin dient. Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar, welche verschiedene Beratungstätigkeiten (Persönlichkeitsberatung, Beziehungs- und Sexualberatung, Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung, Konfliktberatung, Gruppenberatung und -moderation, Gesundheits- und Ernährungsberatung, Bildungs-, Berufs- und Finanzberatung, Freizeitberatung, Sozialberatung, Coaching, Supervision und Kommunikationstraining) abdeckt. Die Ausbildung zum LSB sieht entsprechend der Ausbildungsübersicht für den Lehrgang zum LSB nach erfolgreichem Abschluss durch Ablegung einer schriftlichen und mündlichen Prüfung vor einer Kommission in erster Linie die Berechtigung zur Ausübung eines selbständigen Berufes vor. Das Nichtvorliegen einer berufsspezifischen Fortbildung ergibt sich auch aus der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises (Personen aus den unterschiedlichsten Sozialberufen und aus Gesundheitseinrichtungen). Die vermittelten Inhalte könnten in verschiedenen beruflichen Bereichen, wie etwa Industrie- und Wirtschaftsbereich sowie Sozial- und Bildungsbereich, Verwendung finden. Die streitgegenständliche Bildungsmaßnahme stellt daher keine Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der von der Bw. ausgeübten bzw. einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit dar.
Die Kosten für Umschulungsmaßnahmen sind gemäß § 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie umfassend sind und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abstellen. Das heißt, es muss (neben dem Umfang der absolvierten Ausbildung) die ernsthafte Absicht zur Ausübung des neuen Berufes zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten bestehen (siehe Doralt, EStG, [9], § 16, Rz 203/4/2). Im Hinblick auf die gesicherte berufliche Stellung der Bw. als Kindergartenleiterin (angestellt bei der Stadt Innsbruck, laut eigenen Angaben vom unkündbare Stellung, jrl. Bruttoeinkommen in Höhe von € 40.000.-, Ausübung des Berufes einer Kindergärtnerin laut eigenen Angaben seit über dreißig Jahren) und das Alter der Bw. (Geburtsjahrgang 1958) kann nach Auffassung der Berufungsbehörde nicht davon ausgegangen werden, dass die Bw. tatsächlich ernstlich die Absicht hat, den Beruf der Kindergartenleiterin zugunsten der Tätigkeit als Lebens- und Sozialberaterin aufzugeben. Auch die Scheidung der Bw. und der dadurch bedingte Geldbedarf weist im Hinblick auf die vorhin dargestellte gesicherte berufliche Stellung der Bw. nicht auf einen tatsächlich beabsichtigten Berufswechsel der Bw. hin. Hinsichtlich des von der Bw. vorgelegten ärztlichen Befundberichtes vom (symmetrische, pantonale Innenohrschwerhörigkeit) ist zu bemerken, dass dieser Befund keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme bietet, dass die Bw. aus gesundheitlichen Gründen zu einem Berufswechsel gezwungen wäre. Aus dem Gesamtbild der Verhältnisse lässt sich daher im berufungsgegenständlichen Fall nicht ableiten, dass die Bw. die Ausübung des Gewerbes einer LSB tatsächlich ins Auge gefasst hat. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind daher - wie bereits von der Vorinstanz im Ergebnis zutreffend ausgeführt - auch nicht als Umschulungsmaßnahme als Werbungskosten abzugsfähig. Auf die Bestimmung des § 295 a BAO (Möglichkeit der Bescheidänderung bei sog. rückwirkenden Ereignissen) und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der BVE vom wird abschließend hingewiesen.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Lehrgang für Lebens- und Sozialberater Aus- und Fortbildungsmaßnahmen umfassende Umschulungsmaßnahme die auf die tatsächliche Ausübung des anderen Berufes abzielt |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at