Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.11.2011, RV/2516-W/11

Bei widersprüchlicher Rechtsprechung kann nicht von der Aussichtslosigkeit einer Berufung gesprochen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberatung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben und die Einkommensteuervorauszahlung 2008 im Betrag von € 160.000,00 gemäß § 212a BAO ausgesetzt.

Entscheidungsgründe

Am brachte der Berufungswerber (Bw.) eine Einkommensteuerklärung für das Jahr 2008 ein.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für das Jahr 2008 erstmalig Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von € 240.000,00 mit der Begründung fest, dass sich auf Grund des Waldverkaufes 2008 steuerlich relevante Einkünfte ergeben würden, deren Höhe noch nicht feststehe.

In der gegen diesen Vorauszahlungsbescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass der Bescheid auf einer vorläufigen Schätzung bezüglich des möglichen Wertes wegen Verkaufes einer Liegenschaft mit teilweisem Waldbestand beruhen würde. Laut EStR 5081ff wäre der Wertanteil der steuerpflichtigen Verkehrswerte am Gesamtschätzwert festzustellen und die so gewonnene Wertrelation auf den tatsächlichen Verkaufserlös zu übertragen (Verhältnismethode). Grundsätzlich sei der Bewertung ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen.

Der auf den nackten Grund und Boden entfallende Teil des Veräußerungsgewinnes bleibe steuerfrei.

Maßgebliche Kriterien für Bewertung des Waldbodens seien die natürlichen Ertragsbedingungen, die Geländemerkmale, die Erschließung des Waldes und die Verkehrslage.

Laut einem dem Finanzamt bekannten Gutachten, dass mehr als 60% des Waldbestandes Schutzwald sei, sei eine wesentliche Reduzierung des schlagbaren Holzes gegeben. Die Unterlagen seien im November 2010 dem Finanzamt übermittelt worden. Von dort sei dies dann an einen Forsttechniker des Bundesministeriums übermittelt worden. Laut dem Käufer sei der Forsttechniker des Ministeriums mit ihm inzwischen zu einer Besichtigung im Wald gewesen und dieser habe die Feststellungen für in Ordnung befunden.

Die Waldstücke lägen im steilen Gelände. Die Umtriebszeit sei sehr hoch. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes seien die Werte der fiktiven Anschaffungskosten vom steuerpflichtigen Anteil des Veräußerungspreises abzuziehen.

Weiters sei zu prüfen, ob im Jahr 2011 Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2008 vorgeschrieben werden könnten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte dazu aus, dass mit Kaufvertrag vom Waldflächen verkauft worden seien. Der daraus resultierende Gewinn sei neben den pauschal ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zusätzlich zu erfassen. Der entsprechenden Anzeigepflicht gemäß § 120 BAO sei nicht entsprochen worden. Das Finanzamt sei im Jahr 2011 durch Kontrollmaterial vom Waldverkauf informiert worden. Erst nach Aufforderung sei die Einkommensteuererklärung 2008 am vorgelegt worden.

Unstrittig sei, dass sich aus der Veräußerung der Waldflächen steuerlich relevante Einkünfte für 2008 ergeben würden. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG habe der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Aus § 45 Abs. 3 EStG (Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag [der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten] sei abzuleiten, dass die Festsetzung von Vorauszahlungen 2008 auch im Jahr 2011 zulässig sei.

Die Einkommensteuervorauszahlung für 2008 sei eine Abgabenschuld, die von der Jahreseinkommensteuerschuld zu unterscheiden sei. Der Jahreseinkommensteuerbescheid 2008 setze den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2008 daher nicht außer Kraft. Die Festsetzung von Vorauszahlungen sei auf Grund der voraussichtlichen Höhe der Einkünfte vorgenommen worden. Dem Einkommensteuerjahresbescheid werde die tatsächliche Höhe der Einkünfte zugrunde gelegt werden. Auf die durch Veranlagung festgesetzte Einkommensteuerschuld seien letztlich die Vorauszahlungen laut Vorauszahlungsbescheid anzurechnen.

Aus den obigen Ausführungen ergebe sich, dass die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2008 zu Recht erfolgte und daher die Berufung abzuweisen sei.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte seine bisherigen Vorbringen. Weiters führte er aus, dass sich aus dem bereits am fertiggestellten Gutachten, welches der Berufung beigelegt werde, ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von € 340.620,11 ergebe. Daraus errechne sich gemäß § 24 EStG auf Grund der Behinderung und Erwerbsunfähigkeit ein Einkommensteuerbetrag von ca. € 80.000,00.

Dieser Betrag werde zur Einzahlung gebracht. Hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von € 160.000,00 werde um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ersucht.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, dass die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.

Gemäß § 45 Abs. 3 EStG sei lediglich die Änderung der Vorauszahlungen nach dem 30. September ausgeschlossen, nicht jedoch die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen, sodass die Festsetzung von Vorauszahlungen 2008 im Jahr 2011 zulässig sei.

Dem vorgelegten Gutachten sei zu entnehmen, dass Einkünfte aus Jagdwert, Fischereiwert und Bestandswert in Höhe von € 503.121 vorliegen würden, von welchen die historischen Anschaffungskosten in Abzug zu bringen seien. Weiters stünden die Begünstigungen gemäß §§ 24 und 37 EStG nicht zu, da lediglich ein Teil der land- und forstwirtschaftlichen Flächen verkauft worden sei.

Ohne die Berufungsentscheidung betreffend die Einkommensteuervorauszahlung 2008 vorwegzunehmen, sei aus obiger Darstellung ersichtlich, dass eine Minderung der Einkommensteuervorauszahlungen nicht zu erwarten sei.

In der gegen diesen Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung vom wiederholte der Bw. seine in der Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid angeführten Argumente.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und berief sich auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2855-W/07, in der die Erlassung eines Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für das Jahr 2006 am als zulässig angesehen wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Den Ausführungen des Finanzamtes ist insoweit zu folgen, als im Zuge der Beurteilung einer Berufung nach § 212a Abs. 2 Iit. a BAO deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen sind. Eine Berufung kann zutreffend nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Berufung einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, kann von einer wenig erfolgversprechenden Berufung die Rede sein ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/14/0138) ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt (vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166).

Eine Abweisung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO kommt weiters nur dann in Betracht, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist ().

Die Aussetzung der Einhebung kann nicht bewilligt werden, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend ist (§ 212a Abs. 2 Iit. a BAO).

Zu prüfen war daher zunächst, ob die Erlassung eines Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für ein bereits abgelaufenes Kalenderjahr zulässig ist.

Zu dieser Rechtsfrage hat der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung vom , GZ.RV/0180-K/07, ausgeführt:

"Die Vorauszahlungsverpflichtung bei der Körperschaftsteuer ergibt sich somit aus § 45 EStG 1988 (Quantschnigg / Renner/Schellmann/Stöger, Die Körperschaftsteuer 1988, § 24 Tz. 30).

Nach § 24 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Körperschaftsteuer Vorauszahlungen zu entrichten.

Gemäß § 45 Abs. 3 EStG 1988 - auf den sich die Bw. beruft - darf das Finanzamt nach dem 30. September Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen. Die erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr ist demgegenüber auch noch nach dem 30. September möglich, da dieser Stichtag für eine erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungen nicht gilt (vgl. RV/2209-W/06 ).

Im gegenständlichen Fall wurden Vorauszahlungen für 2006 erst nach Ablauf dieses Jahres, und zwar mit dem am ausgefertigten Bescheid erstmalig festgesetzt. Dies ist jedoch angesichts des Charakters der Vorauszahlung als einer für Zeiträume vor Ablauf des Bezugsjahres zu bezahlende Steuer unzulässig (Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, Die Körperschaftsteuer 1988, § 24 Tz. 35)."

Diese Entscheidung steht im Widerspruch zur Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2855-W/07, in der die Erlassung eines Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für das Jahr 2006 am als zulässig angesehen wurde.

Daraus folgt, dass die Rechtsprechung in dieser Rechtsfrage widersprüchlich ist, weshalb keinesfalls von einer Aussichtslosigkeit der Berufung gesprochen werden kann.

Bei dieser Sachlage war eine Auseinandersetzung mit der weiteren Rechtsfrage, nämlich der Höhe der steuerlich relevanten Einkünfte für 2008 entbehrlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at