Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen CX, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Hofrat Dr. Egon Vogt, vom , GZ. 100/91.713/2004-AFB/Pö, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2005/01243-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am im Bereich des Zollamtes Wien außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens verbrauchsteuerpflichtige Waren, nämlich 600 Stück Zigaretten der Marke Marlboro und 400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Lights, anlässlich seiner Einreise über die "Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf" unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde - dem Mängelbehebungsauftrag des Unabhängigen Finanzsenates vom wegen des Mangels der fehlenden (Original-) Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) wurde entsprochen - des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Da der Beschuldigte der Fahrer gewesen sei, habe man die Tat ihm angelastet. Die Zigaretten hätten seiner Beifahrerin gehört und seien in deren Tasche gewesen. Er habe von den Zigaretten nichts gewusst.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).
Der Verdacht muß sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken ().
Am reiste der Bf. mit dem PKW, Kennzeichen XYZ (I), bei der Grenzübergangsstelle Kittsee nach Österreich ein. Bei der Kontrolle entdeckten die einschreitenden Beamten 600 Stück Zigaretten der Marke Marlboro und 400 Stück Zigaretten der Marke Marlboro Lights. Die Zigaretten wurden gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG beschlagnahmt. Der Bf. leistete seine Unterschrift auf der Beschlagnahmequittung (Za 3).
Aus den Ermittlungsergebnissen ergeben sich keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. die Verwirklichung des Tatbildes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest im Sinne des § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz FinStrG ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.
Es besteht daher kein Verdacht, dass der Bf. den subjektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Da sich der Verdacht sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken muß, ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Unrecht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Verdacht Abgabenhinterziehung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at