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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 20.09.2012, RV/0626-I/12

Pfändung eines Abgabenguthabens im Sicherungsverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Masseverwalter Dr. M., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Pfändung einer Geldforderung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ gegen die Berufungswerberin (kurz: Bw.) am zur Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von 99.916,88 € einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO.

Mit Bescheid vom sprach das Finanzamt aus, dass wegen eines Teilbetrages der sichergestellten Abgabenansprüche (40.920,65 €) in dieser Höhe das Guthaben auf dem Abgabenkonto der Bw. gepfändet werde. Gleichzeitig wurde ein Zahlungsverbot an die Republik Österreich, vertreten durch das Finanzamt Innsbruck, erlassen. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag wurde der Bw. jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt. In der Folge wurde das gepfändete Guthaben in Verwahrung verrechnet.

In der (von Rechtsanwalt Dr. K. eingebrachten) Berufung gegen den Pfändungsbescheid wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, auf welchen Exekutionstitel die Pfändung gestützt worden sei. Weiters sei nicht zu erkennen, nach welchem abgabenrechtlichen Sachverhalt die Bw. "wem wie viel schulde". Die Bw. bestreite ausdrücklich, mit irgendwelchen Abgabenzahlungsverpflichtungen in Rückstand geraten zu sein. Die gepfändete Forderung sei auch nicht hinreichend individualisiert, insbesondere nicht durch ihren Rechtsgrund.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom10.5.2012 keine Folge.

Im Vorlageantrag vom wurde auf die Berufungsausführungen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass sich das Finanzamt durch die Pfändung eine höhere Sicherheit als den Betrag laut Sicherstellungsauftrag verschafft habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zum vorliegenden Streitfall wird vorweg bemerkt, dass über das Vermögen der Bw. mit Beschluss des Landesgerichtes ..... vom das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. M. als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Wie den Akten des Finanzamtes zu entnehmen ist, hat der Insolvenzverwalter den von Rechtsanwalt Dr. K. für die Bw. eingebrachten Vorlageantrag vom in der Zwischenzeit genehmigt. Da das Zustimmungserfordernis des Insolvenzverwalters zu dieser Prozesshandlung somit gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung über die Berufung vor (vgl. ; ; Ritz, BAO4, § 273 Tz 4, mwN).

Dem Einwand in der Berufung, es sei kein Exekutionstitel ersichtlich, ist zu entgegnen, dass Grundlage des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens der gegen die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom ist.

Nach § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.

Gemäß § 78 Abs. 3 AbgEO sind auf die zur Sicherung von Abgaben vorgenommenen Vollstreckungshandlungen die Bestimmungen des I. Teiles sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sofern nicht die - hier nicht relevante - Bestimmung des § 67 AbgEO zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen.

Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organ (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern das liquidierende Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften (§ 66 AbgEO).

Dem Berufungsvorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wem die Bw. wie viel schulde, ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO die Bezeichnung der Abgabenschuld abschließend geregelt ist. Danach hat der Pfändungsbescheid allein die Höhe der Abgabenschuld sowie der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Somit waren keine weiteren Angaben über die Abgabenschuld in den Pfändungsbescheid aufzunehmen (vgl. z. B. ; ).

Die Behauptung, die Bw. habe keinen Abgabenrückstand, geht an der Sache vorbei, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom die Grundlage für die sicherungsweise Forderungspfändung dar (§ 233 BAO). Ein solcher Sicherstellungsauftrag, der im Zeitraum zwischen der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) erlassen werden kann, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, setzt lediglich voraus, dass der Tatbestand verwirklicht wurde, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Somit genügt es, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist (vgl. Ritz, BAO4, § 232 Tz 3, mwN).

Nach Lehre und Rechtsprechung muss die zu pfändende Forderung genau bezeichnet und ihr Rechtsgrund spezifiziert werden. Die Bezeichnung hat so zu erfolgen, dass sowohl der Drittschuldner als auch der Abgabepflichtige erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll. Nähere Angaben über die zu pfändende Forderung können unterbleiben, wenn sich aus dem Pfändungsbescheid ergibt, dass dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine Forderung zustehen kann (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65, Tz 12)

Der Einwand, die gepfändete Forderung sei nicht hinreichend individualisiert worden, ist nicht berechtigt, pfändete doch das Finanzamt jenes Guthaben, das am auf dem für die Bw. zur Steuernummer xxx/xxxx geführten Abgabenkonto bestand. Da kein Zweifel an der das Exekutionsobjekt bildenden Forderung besteht, wurden die an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen erfüllt.

Die nicht näher konkretisierten Ausführungen im Vorlageantrag, das Finanzamt habe sich durch die Pfändung "höhere Sicherheit verschafft als den Betrag laut Sicherstellungsauftrag", beziehen sich wohl darauf, dass das Finanzamt auf der Grundlage des Sicherstellungsauftrages vom nicht nur das gegenständliche Abgabenguthaben, sondern darüber hinaus auch Forderungen der Bw. gegenüber anderen Drittschuldnern gepfändet hat. Dazu ist festzustellen, dass die Abgabenexekutionsordnung keine Bestimmung kennt, der zufolge es unzulässig wäre, für den gleichen Abgabenanspruch mehrere Pfandrechte zu begründen. Vielmehr steht es der Abgabenbehörde frei, mehrere der in § 3 Abs. 2 AbgEO genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig anzuwenden (§ 7 Abs 1 AbgEO).

Zwar darf die Vollstreckung nicht in weiterem Umfang vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist (§ 7 Abs. 2 leg. cit.). Aus dieser Grundregel des Exekutionsverfahrens ist jedoch für die Bw. nichts zu gewinnen, weil Vollstreckungsmaßnahmen, die diese Grenze übersteigen ("Überpfändung"), dadurch hintangehalten werden, dass die Sicherungsexekution einzuschränken ist, sobald eine Deckung der sichergestellten Abgabenansprüche gegeben ist (§ 17 Abs. 2 AbgEO).

Da der Berufung aus den dargelegten Gründen keine Berechtigung zukam, war sie abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 66 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 17 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Sicherstellungsauftrag
Abgabenguthaben
Exekutionsobjekt
Bestimmtheitserfordernis

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at