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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 25.11.2010, RV/0700-W/09

Aufwendungen für Beschaffung von "Schwarzgeld" ist keine Betriebsausgabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Körperschaftsteuer 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die berufungswerbende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bw.) betreibt das Handelsgewerbe mit elektrotechnischen Geräten.

Im berufungsgegenständlichen Zeitraum hielt XY alle Anteile am Stammkapital und vertrat die Gesellschaft als alleiniger Geschäftsführer nach außen.

Mit Bescheid vom wurde die Bw. erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer veranlagt.

Mit Schreiben vom langte beim Finanzamt nachstehende - wörtlich wiedergegebene - Selbstanzeige zur Körperschaftsteuererklärung 2002 ein (KÖSt-Akt 2002, AS 2):

"Wir erlauben uns mitzuteilen, dass wir im Jahr 2002 € 150.000,-- als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt haben, obwohl zumindest in vollem Ausmaß eine Leistung uns gegenüber nicht erbracht wurde.

Der o.a. Betrag wurde von uns am an RA ABC, damals Wien, Ggasse 22, überwiesen und in unseren Büchern als Aufwand gebucht. Einige Tage später wurde ein Betrag von € 119.500,-- in Bar an Herrn XY in der Kanzlei des o.a. Rechtsanwaltes rückerstattet. Eine Erfassung des Rückerstattungsbetrages erfolgte in unseren Büchern nicht.

Die diese Angelegenheit betreffenden Belege (Korrespondenz) legen wir bei [KÖSt-Akt 2002, AS 3 - 9].

Diese Selbstanzeige wird sowohl von der Gesellschaft ... erstattet."

Aufgrund dieser Selbstanzeige nahm das Finanzamt mit Bescheid vom das Körperschaftsteuerverfahren 2002 wieder auf und setzte mit Bescheid gleichen Datums - das Einkommen der Bw. um € 150.000,-- erhöhend - die Körperschaftsteuer 2002 erneut fest.

Mit Schriftsatz vom erhob die steuerliche Vertretung der Bw. gegen den im Rahmen der Wiederaufnahme ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 2002 Berufung und führte begründend aus, dass die Hinzurechnung um die unrechtmäßig abgesetzte Betriebsausgabe richtigerweise € 119.500,-- betrage,

"... da, wie in der Selbstanzeige ausgeführt, die Differenz auf € 150.000,--, nämlich€ 30.500,-- tatsächlich von [der Bw.] verausgabt wurde. Dieser Betrag diente ... zur Deckung der Spesen, die mit der Beschaffung von verdeckten Geldmitteln, letztlich der verbleibenden € 119.500,--, verbunden waren und verblieb, wie bereits dargestellt, in der Kanzlei RA ABC. Der [der Bw.] verbleibende Betrag von € 119.500,-- sollte für den Ausbau des Ostgeschäftes des Unternehmens dienen, nämlich für Schwarzzahlungen von Provisionen an Geschäftspartner im Osten.

[Die Bw.] hat in den vergangenen Jahren versucht, ihre Tätigkeit in Richtung osteuropäischer Länder zu erweitern. Sie hielt auch zwei Jahre eine Beteiligung an einer Firma in Tschechien. Die Erfahrung hat gezeigt, dass man bei diesen Geschäften eine andere Vorgangsweise verlangt als es in Österreich üblich ist. Da die [Bw.], wie sie mitteilt, alle Jahresabschlüsse korrekt erstellt hat, gab es keine Möglichkeit Geld für einen Geschäftsaufbau im Osten zu verwenden.

Im Jahr 2002 ergab sich dann eine Gelegenheit, mit einer Abschlagszahlung (wie dargestellt) unversteuertes Geld für zukünftige Provisionszahlungen im Osten einzubehalten.

Da in den Folgejahren aber keine weitern Aktivitäten mit Ostfirmen begonnen wurden, wurde das für diesen Zweck erhaltene Geld, nämlich die verbleibenden € 119.500,-- nie verbraucht. Der Betrag wurde mittlerweile wieder in die Bücher offiziell rückgeführt, auf das Bankkonto der Gesellschaft einbezahlt und auf einem ´Verrechnungskonto Ost` gegengebucht. Mit der Selbstanzeige wurde der Vorgang, der nach Ansicht [der Bw.] vermutlich steuerlich nicht korrekt, aber wirtschaftlich begründet war, der Behörde offen gelegt. ... "

Die Bw. beantragt der Berufung stattzugeben, zusätzliche Betriebausgaben im Ausmaß von € 30.500,-- anzuerkennen und vor dem Unabhängigen Finanzsenat eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

Mit Faxmitteilung vom zog der Geschäftsführer der Bw. den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung zurück.

Über die Berufung wurde erwogen:

Als strittig stellt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage dar, ob der von der Bw. aufgewendete Betrag in Höhe von € 30.500,-- für die Anschaffung von verdeckten Geldmitteln, mit denen zukünftige Provisionszahlungen für den Ausbau des Ostgeschäftes der Bw. getätigt werden sollten, als Betriebsausgaben zu beurteilen ist.

Nachstehende Feststellungen liegen dieser Frage zugrunde:

Die Mgesellschaft mbH legte im Zuge ihrer Liquidation und aufgrund hoher Verlustvorträge der Bw. eine Rechnung im Ausmaß von € 150.000,--. Eine Gegenleistung wurde durch die Mgesellschaft mbH nicht erbracht. Die Bw. überwies den gesamten Rechnungsbetrag auf das Konto des Rechtsanwaltes der Mgesellschaft mbH und behandelte in weiterer Folge diese Zahlung in ihren Büchern als betrieblichen Aufwand. Einige Tage später erhielt der Geschäftsführer der Bw. Bargeld im Höhe von € 119.500,-- rückerstattet. Der Differenzbetrag in Höhe von € 30.500,-- wurde als "Spesen" für die Ausstellung der Scheinrechnung einbehalten. Die Barmittel im Ausmaß von € 119.500,-- fanden in der Buchhaltung der Bw. keine Berücksichtigung.

Der der Bw. rückgeflossene und somit unversteuerte Bargeldbetrag sollte von ihr für Provisionszahlungen im Rahmen des Aus- und Aufbaues des Ostgeschäftes verwendet werden. Da allerdings von der Bw. keine weiteren Aktivitäten mit Ostfirmen begonnen wurden, blieb der Bargeldbetrag unangetastet.

Diese Feststellung ergibt sich aus der Selbstanzeige des Geschäftsführers und der Prokuristin der Bw. vom (KÖSt-Akt 2002, AS 2), der dazu korrespondierenden Selbstanzeige des Geschäftsführers der Mgesellschaft mbH vom (KÖSt-Akt 2002, AS 21), sowie dem Berufungsschriftsatz vom (KÖSt-Akt 2002, AS 11).

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn die Leistungen, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird. So ist - der Verwaltungspraxis folgend (vgl. Rz 1097, EStR 2000) - eine betriebliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn einerseits die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind, andererseits nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Darüber hinaus bleibt auszuführen, dass die Anerkennung und die Richtigkeit von Betriebsausgaben des Nachweises durch den Steuerpflichtigen bedarf. Diese Nachweispflicht ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften (vgl. dazu ausführlich EStR 2000 Rz 1098ff). Der Nachweis einer Betriebsausgabe erfolgt durch einen schriftlichen Beleg (vgl. , ). Offenkundig fingierte Ausgaben sind nicht als betriebliche Aufwände anzuerkennen (, ).

Betrachtet man den Sachverhalt unter obigen Ausführungen so ist die der Bw. ausgestellte Rechnung als Scheinrechnung zu qualifizieren und der dafür geltend gemachte Aufwand in Höhe von € 30.500,-- durch einen (schriftlichen) Beleg nicht nachgewiesen.

Damit ist aber das Schicksal der Berufung bereits entschieden, stellen Scheinfakturen zum Zwecke der Abgabenhinterziehung bzw. zur "Schwarzgeldbeschaffung" keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 dar.

Ist schon das "Grundgeschäft" - im gegenständlichen Fall die Ausstellung der Scheinrechnung - nicht als betrieblicher Aufwand der Bw. zu beurteilen, so sind alle damit zusammenhängenden Ausgaben und Aufwände folglich ebenfalls nicht als betrieblicher Natur zu qualifizieren. Die von der Bw. als Spesen für die Beschaffung von verdeckten Geldmitteln aufgewendeten € 30.500,-- stellen daher keine Betriebsausgaben dar.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Betriebsausgabe
Schwarzgeldbeschaffungskosten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at