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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 11.01.2010, ZRV/0048-Z3K/09

Eingangsabgabenbefreiung für Übersiedlungsgut, Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde erster Stufe

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
ZRV/0048-Z3K/09-RS1
wie ZRV/0052-Z3K/04-RS2
Wenn die fehlenden Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) wie im vorliegenden Fall einen vergleichsweise großen Umfang haben und im zweitinstanztlichen Vorhalteverfahren eine hinreichende Klärung dieser Fragen nicht oder nur mit einem unangemessen hohen Aufwand zu erwarten ist, erscheint es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Abgabenbehörde erster Instanz (Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe), die über einen entsprechenden Erhebungsapparat (Betriebsprüfung, Erhebungsorgane) verfügt, nachgeholt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, vertreten durch B, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/xxxxx/3/2008, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Die angefochten Berufungsvorentscheidung wird gemäß § 289 Abs. 1 der BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Abgabenbescheid vom wurde C, wohnhaft in D, als nunmehrigem Beschwerdeführer (Bf) auf Grund der Anzeige des Zollamtes Innsbruck vom die am gemäß Art. 203 Abs. 1 erster Gedankenstrich Zollkodex (ZK) und Art. 203 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld im Betrage von € 8.000,00 (Zoll: € 2.500,00 und Einfuhrumsatzsteuer: € 5.500,00) zur Entrichtung aufgetragen, weil der Bf sein Personenkraftfahrzeug der Marke Mitsubishi Outlander ohne Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr durch Verzollung in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und damit der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Das Zollamt Innsbruck hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der zugrunde gelegte Sachverhalt ergebe sich aus der Anzeige der Zollstelle Landeck vom . Der Bf mit normalem bzw. gewöhnlichem Wohnsitz in Deutschland habe ein geleastes und damit in seinem Besitz befindliches unverzolltes und unversteuertes Personenkraftfahrzeug der Marke Mitsubishi Outlander 2.2 DID ohne vorherige Abgabe einer dafür erforderlichen Zollanmeldung in das Zollgebiet der Europäischen Union (Österreich) eingebracht. Dadurch sei das Personenkraftfahrzeug durch den Bf der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Für den Bf sei die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 203 ZK entstanden. Ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung in Sinne des Art. 203 ZK liege immer dann vor, wenn bereits konkret begonnene Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden können. Sobald der Zollbehörde auch nur vorübergehend die Möglichkeit der Kontrolle genommen wird, das Vorhandensein von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zu prüfen, liege ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vor.

Dagegen richtet sich die als Berufung zu wertende Eingabe des Bf vom . C hat darin als Berufungswerber (Bw) im Wesentlichen vorgebracht, sein PKW mit dem amtlichen schweizerischen Kennzeichen xy vom Typ Mitsubishi Outlander 2,2, zugelassen am , sei durch die Zollstelle Landeck am zu Unrecht im Verfahren zur Erhebung von Einfuhrabgaben beschlagnahmt worden. Die Zollstelle Landeck sei bei der Beschlagnahme davon ausgegangen, er habe auf der Basis des Wertes des Kraftfahrzeuges von € 25.000,00 einen Betrag von € 2.500,00 an Zoll und einen Betrag von € 5.500,00 an Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Seine Angaben in der Tatbeschreibung vom einschließlich seiner Aussagen als Beschuldigter eines zugleich eingeleiteten Finanzstrafverfahrens seien zum Teil zu korrigieren, zum Teil in wichtigen Punkten zu ergänzen, sodass sich eine andere Sach- und damit andere Rechtslage ergebe. Die Zollstelle Landeck habe angenommen, er habe am beabsichtigt, sein Fahrzeug in die Europäische Union in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, ohne dass zu seinen Gunsten eine Befreiung von Eingangsabgaben bestehe. Dies sei unzutreffend, weil eine Überführung des Fahrzeuges in den zollrechtlich freien Verkehr gar nicht vorliege und von ihm zum Zeitpunkt gar nicht beabsichtigt gewesen sei. Er habe lediglich von seinem Arbeits- und Wohnort in Davos/Schweiz zu seiner Mutter nach Neuötting fahren wollen. Hierzu habe es keiner Zollanmeldung und keiner Überführung des Fahrzeuges in den freien Verkehr bedurft. Zutreffend sei, dass er im Rahmen der Tatbeschreibung angegeben habe, am seinen bisherigen Mietvertrag über seine Wohnung in der Schweiz gekündigt zu haben. Dabei sei offensichtlich die Information unterblieben oder nicht protokolliert worden, dass er weiterhin im Personalhaus 1 der Hochgebirgsklinik Davos ein Zimmer bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses angemietet und dort gewohnt habe. Dazu hat der Bw die Mietbestätigung vom in Kopie vorgelegt. Er habe schließlich noch bis zum in der Hochgebirgsklinik in Davos gearbeitet. Als Beweis hat der Bw den Ärztedienstplan für den Monat Juli 2008 in Kopie vorgelegt. Neben diesen dort angeführten Diensten hätten auch weiterer Bereitschaftszeiten und außerplanmäßige Tätigkeiten, die eine Vor-Ort-Präsenz erfordert hätten, bestanden. Deshalb sei seine Aussage in der Tatbeschreibung, er hätte Urlaub, unzutreffend. Dies habe lediglich einen Zeitraum von vierzehn Tagen betroffen, bis zu seinem nächsten Dienstantritt. Vor diesem Hintergrund könne man nicht auf Grundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG davon ausgehen, er habe bereits zum seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt. Sein gewöhnlicher Wohnsitz habe sich am noch in der Schweiz befunden. Es hätten zu diesem Zeitpunkt noch berufliche Bindungen zu seinem Arbeitgeber, der Hochgebirgsklinik Davos bestanden. Er habe sich dort bis zum aufgehalten. Er besitze nach wie vor einen schweizerischen Fahrzeugausweis und einen schweizerischen Ausländerausweis. Beide Unterlagen hat der Bw seiner Eingabe in Kopie angeschlossen Die Zollstelle Landeck gehe zwar zutreffend davon aus, dass das Fahrzeug grundsätzlich Übersiedlungsgut im Sinne von Art. 3 EG-VO 918/13 sei. Das Fahrzeug sollte aber am noch nicht als Übersiedlungsgut zur Einfuhr in den freien Verkehr angemeldet werden, da die nach Art. 3a EG-VO 918/13 hierfür erforderliche Frist von sechs Monaten noch nicht eingehalten war. Er habe, wie er dies zutreffend als Beschuldigter zu Protokoll gegeben habe, geplant, das Auto nach dem Ende seiner Beschäftigung in der Schweiz als Übersiedlungsgut mit nach Deutschland zu nehmen. Seine Beschäftigung in der Schweiz als Assistenzarzt habe seit dem angedauert. Sein Arbeitverhältnis in der Schweiz habe erst am geendet. Dazu hat der Bw seinen Arbeitvertrag und die Kündigungsbestätigung, beide Unterlagen in Kopie, vorgelegt. Er habe sein neues Arbeitsverhältnis im St. Marien Kinderkrankenhaus in Landshut erst zum begonnen. Dazu hat der Bw der Berufungsschrift die Arbeitsbestätigung vom in Kopie angeschlossen. Zu diesem Zweck habe er - wie in der Beschuldigtenvernehmung angegeben - Formulare für die Einfuhr des Personenkraftwagens in die Europäische Union beim Zollamt Neuötting eingeholt. Er habe ausdrücklich zu Protokoll gegeben: "Ich wollte nach der Übersiedlung im Juli oder August zum Zollamt Altötting gehen und mich über die weitere Vorgangsweise informieren". Damit komme zum Ausdruck, dass er nicht am 28. Juni, sondern im Juli oder August in die Bundesrepublik Deutschland habe übersiedeln wollen. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme habe er seinen Wohnsitz noch in der Schweiz gehabt. Es sei richtig, wie in der Tatbeschreiung vom angegeben, dass die ursprünglich in der Schweiz vorgehaltene Wohnung zum gekündigt wurde. An diesen Faktoren zeige sich, dass er aufgrund seiner persönlichen und beruflichen Bindungen in die Schweiz dort - zumindest bis zum  - seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 8 ZollR-DG gehabt habe. Außerdem habe er bis zum  - unstreitig - mindestens 185 Tage in der Schweiz gewohnt, sodass auch dieses tatbestandliche Merkmal des § 4 Abs. 2 Nr. 8 erfüllt sei. Aufgrund der genannten Tatsachen sei am eine Einfuhrabgabe nicht geschuldet gewesen, sodass der zur Freigabe der Beschlagnahme gezahlte Betrag an Einfuhrumsatzsteuer und Zoll zu erstatten sei. Hilfsweise hat der Bw beantragt, ihm die Abgabenbeträge aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 239 ZK zu erstatten.

Das Zollamt Innsbruck hat über die Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 800000/xxxxx/3/2008, entschieden und die Berufung nach dem Hinweis auf die zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 137 ZK, Art. 141 ZK, Art. 4 Nr. 2 ZK, Art. 558 ZK-DVO, § 26 BAO, § 4 Abs. 1 Z 8 ZollR-DG) als unbegründet abgewiesen. Es hat den im angefochtenen Bescheid angeführten Zollschuldentstehungstatbestand dahingehend berichtigt, dass die Zollschuld für das verfahrensgegenständliche Personenkraftfahrzeug bei der ersten Einreise am gemäß Art. 202 ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO entstanden sei, weil sich bei der Kontrolle ergeben habe, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgte, ohne dass der verbrachte Personenkraftwagen die Voraussetzungen des Art. 232 ZK-DVO erfüllt habe. Das Zollamt Innsbruck führt begründend aus, dass zwischen einer Person, deren berufliche und private Bindungen an einem Ort und einer Person, deren berufliche und private Bindungen an verschiedenen Orten liegen, zu unterscheiden sei. Während im ersten Fall ein Wohnen von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr einen normalen Wohnsitz begründe, sei im letzteren Fall der Ort der persönlichen Bindungen einer Person maßgebend, wenn die Person regelmäßig an diesen Ort zurückkehrt. Der Bw habe vom bis zum berufsbedingt einen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO sowohl in der Schweiz, wo ihm der Arbeitgeber, die Hochgebirgsklinik Davon, ein entgeltliches (Dienst-)Zimmer zur Verfügung gestellt habe, als auch im Zollgebiet der Gemeinschaft, nämlich bei seiner Mutter in Deutschland gehabt. Der Bw habe bei seiner Einvernahme am den Umstand angezogen, er habe seit sechs Jahren eine in Deutschland lebende Freundin. Aufgrund dieser Tatsachen würden für die Entscheidungsbehörde die beruflichen und überwiegenden privaten Bindungen an verschiedenen Orten liegen, die beruflichen in der Schweiz und die privaten in Deutschland. Für diesen Fall lege § Abs. 2 Z 8 letzter Satz ZollR-DG als gewöhnlichen Wohnsitz den Ort der persönlichen Bindungen fest. Da sein gewöhnlicher Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Nr. 2 ZK in Verbindung mit § Abs. 2 Z 8 ZollR-DG im Zollgebiet der Gemeinschaft liege, sei der Bw nicht berechtigt gewesen, den verfahrensgegenständlichen PKW im Verfahrne der vorübergehenden Verwendung in die Gemeinschaft zu verbringen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom . In der Beschwerdeschrift beantragt der Bf, der Unabhängige Finanzsenat möge die Berufungsvorentscheidung vom aufheben und den gezahlten Betrag von € 8.000,00 gemäß Art. 235, 236 ZK, hilfsweise gemäß Art. 239 ZK erstatten. Mit dem angefochtenen Bescheid des Zollamtes Innsbruck seien ihm die auf den verfahrensgegenständlichen PKW entfallenen Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 8.000,00 zur Entrichtung mitgeteilt worden. Gegen den Bescheid habe er fristgerecht den Rechtbehelf der Berufung erhoben und die Erstattung aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 239 ZK beantragt. Das Zollamt Innsbruck habe seine Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig habe das Zollamt Innsbruck den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt, dass die Zollschuld für den verfahrensgegenständlichen PKW bei der erstmaligen Einreise am gemäß Art. 202 ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO entstanden sei, weil sich bei der Kontrolle ergeben habe, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt sei, ohne dass der verbrachte Pkw die Voraussetzung des Art. 232 ZK-DVO erfüllt habe. Das Zollamt Innsbruck habe den Bescheid damit begründet, dass bei Personen, deren berufliche und private Bindungen an verschiedenen Orten liegen, der Ort der persönlichen Bindung einer Person maßgebend sei, wenn die Person regelmäßig an diesen Wohnsitz zurückkehrt (§ 4 Z 8 ZoIlR-OG). Die letzte Annahme treffe vorliegend nicht zu, so dass die Voraussetzungen des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO nicht gegeben seien. Wie bereits im Rahmen der Berufung vorgetragen, habe er zum Zeitpunkt der Beschlagnahme den normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Zwar sei seine Wohnung zum gekündigt worden, er habe jedoch weiterhin ein Zimmer im Personalhaus 1 der Hochgebirgsklinik Davos bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses angemietet. Insofern sei auf die Mietbestätigung vom , die als Anlage 5 der Berufung beigefügt gewesen sei, hinzuweisen. Im Berufungsverfahren sei auch der Ärztedienstplan für Juli 2008 als Anlage 6 vorgelegt worden, wonach er im Juli 2008 noch in der Klinik in Davos gearbeitet habe. Der Ort der persönlichen Bindung einer Person sei dann maßgebend, wenn die Person an diesen Wohnort regelmäßig zurückkehrt. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil die Besuche der Freundin und seines Elternhauses in Deutschland sporadisch erfolgt seien. Demgegenüber seien die Besuche der Freundin und der Mutter in Davos zunehmend häufiger und auch noch im Juli 2008 erfolgt; dies auch deshalb, weil er auch Wochenenddienste ausgeführt habe und deshalb gar nicht regelmäßig nach Deutschland fahren habe können oder wollen. Vom Bf werden dazu als Beweise das Zeugnis der damaligen Freundin und das Zeugnis seiner Mutter geführt. Er habe nämlich, wie auch in der Beschuldigtenvernehmung ausgesagt, tatsächlich erst im Zeitraum Juli/August nach Deutschland zurückgehen wollen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass er sich erneut auf eine Stelle in der Schweiz beworben habe. Dazu werde als Beweis die Bewerbung nachgereicht. Hinzu komme, dass er auch persönliche Bindungen zu dem Klinikpersonal pflegte. So sei man auch im Juli 2008 abends noch gemeinsam mit Kollegen ausgegangen. Allein aus der Tatsache heraus, dass er seit sechs Jahren eine in Deutschland lebende Freundin gehabt habe, könne nicht gefolgert werden, er sei regelmäßig an diesen Wohnsitz zurückkehrt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihn die Freundin, wie bereits vorgetragen, auch häufig in Davos besucht habe. Aufgrund der persönlichen Verflechtungen in Davos sei davon auszugehen, dass er dort bis zum Juli 2008 seinen persönlichen Lebensmittelpunkt, mithin seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Fahrt zur Mutter am sei ein Fall des Art. 236 Buchst. A Nr. 1 ZK-DVO gewesen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass bislang über den mit Berufung vom gestellten Antrag auf Erstattung aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 239 ZK noch nicht entschieden worden sei. Insoweit sei bereits darauf hingewiesen worden, dass er sich beim Zollamt Altötting über die Einfuhr eines Fahrzeugs als Übersiedlungsgut informiert bzw. entsprechende Unterlagen angefordert habe und diese Maßnahme rechtzeitig nach Ablauf der 6-monatigen Wartefrist durchführen habe wollen. Dies weise darauf hin, dass er sich rechtstreu und den zollrechtlichen Bestimmungen gemäß verhalten habe wollen. Der Beschwerde sei daher stattzugeben und die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufzuheben und antragsgemäß zu entscheiden. Der Bf machte sich seinen gesamten schriftsätzlichen Sachvortrag in der bisherigen Berufung auch als Beschwerdevorbringen zu Eigen.

In seiner Eingabe vom teilt der Bf mit, er sei durch das Zollamt Innsbruck darüber informiert worden, dass seine form- und fristgerechte Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamts Innsbruck vom dem Unabhängigen Finanzsenat in zweiter Instanz vorgelegt worden sei. Er nimmt darin auf seine Beschwerde vom Bezug und wiederholt seine Anträge. In Ergänzung zur Beschwerde hat er den nachfolgenden weiteren Sachverhalt vorgetragen, er habe seinen persönlichen und beruflichen Schwerpunkt in der Schweiz gehabt. Dies werde durch die zu den Akten gereichten Bewerbungsunterlagen an verschiedene Krankenhäuser in der Schweiz belegt. Der Bf hat dazu als Anlage K 9 das Schreiben des Kinderspitals Zürich vom zu den Akten gegeben. Aus diesem gehe hervor, dass er im Laufe des Jahres 2008 zu einem Interview für die Bewerbung als Assistenzarzt in der Abteilung für Kinder- und Jugendmedizin eingeladen worden sei. Vorangegangen sei seine als Anlage K 10 vorgelegte Bewerbung vom . Hieran zeige sich, dass er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt und auch dort weiterhin beruflich wie persönlich seinen Lebensmittelpunkt gesehen habe. Anderenfalls hätte er sich nicht in der Schweiz um eine Arbeitsstelle beworben. Als weiteren Beleg hat er als Anlage K 11 die Absage für eine Bewerbung im Kantonsspital Graubünden vom vorgelegt und vorgetragen, es würden weitere Belege dieser Art über Bewerbungen um eine Stelle als Assistenzarzt im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin existieren. Damit sei sein beruflicher und persönlicher Schwerpunkt bis zum in Davos/Schweiz gelegen. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung werde mit keinem Wort darauf eingegangen, woraus das Zollamt Innsbruck ableite, er hätte im Zollgebiet der Gemeinschaft, nämlich bei seiner Mutter in Deutschland den Schwerpunkt im Sinne einer privaten Bindungen gehabt, womit als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort der persönlichen Bindung nach § 4 Abs. 2 Z 8, letzter Satz ZoIlR-DG feststehe. Dies sei apodiktisch durch das Zollamt Innsbruck nur damit begründet worden, er habe auch eine in Deutschland lebende Freundin gehabt. Daraus resultiere in keinster Weise, dass er sich außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit weit überwiegend in Deutschland aufgehalten habe, entweder bei seiner Mutter oder seiner Freundin. Dies habe er auch nicht bei seiner Beschuldigtenaussage zu Protokoll gegeben, sondern sei hierzu überhaupt nicht befragt worden. Er habe lediglich angegeben, alle seine persönlichen Sachen bei seiner Mutter zu haben. Hieraus abzuleiten, sein gewöhnlicher Lebensschwerpunkt sei zum in der Bundesrepublik Deutschland gelegen, sei nicht nachzuvollziehen. Wie bereits schriftsätzlich vorgetragen, habe er über persönliche Bindungen zu seinen Arbeitskollegen und anderen Personen in Davos an seinem Wohnort verfügt. Im Rahmen der Tatbeschreibung des Zollamtes Innsbruck, Zollstelle Landeck, habe man nicht im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 8 festgestellt, ob er veranlasst gewesen sei, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft aufzuhalten. Außerdem sei nicht festgestellt worden, ob er regelmäßig dorthin (an den Ort der persönlichen Bindung) zurückgekehrt sei, wie dies § 4 Abs. 2 Z 8 ZoIlR-DG erfordere. Hier würden Vermutungen anstelle von Tatsachen gesetzt. Er habe sich - allein wegen seiner zeitlich sehr intensiven Betätigung als Assistenzarzt im Klinikum in Davos, auch wegen der damit verbundenen Wochenenddienste - überwiegend in der Schweiz aufgehalten. Er habe nur einige wenige Male seine Mutter und seine Freundin besucht. Es sei vielmehr so gewesen, dass diese ihn in der Schweiz besucht hätten. Hierzu habe er bereits Beweise durch Vernehmung der beiden Zeuginnen angeboten. Es sei zu seinen Gunsten darauf hinzuweisen, dass er sich bis zur Beendigung seiner Tätigkeit am mehr als 185 Tage im Kalenderjahr in der Schweiz aufgehalten habe. Auf diesen Umstand sei das Zollamt Innsbruck bislang gar nicht eingegangen. Hierzu sei bereits vorgetragen worden, dass er auch nach dem noch Dienste im Klinikum Davos ausführen hatte müssen. Hierzu habe er als Anlage 6 den Dienstplan für den Monat Juli vorgelegt, wonach er sich an mindestens vier Tagen arbeitsbedingt in Davos aufhalten habe müssen und sich auch während der Zeit bis zum in Davos ein Zimmer im Personalhaus 1 der Hochgebirgsklinik angemietet habe (Anlage 5 des Schriftsatzes vom ). Das Zollamt Innsbruck gehe folglich im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidung von einem falschen Sachverhalt aus. Sein normaler oder gewöhnlicher Wohnsitz sei im fraglichen Zeitraum gemäß § 4 Abs. 2 Z 8 ZoIlR-DG außerhalb der Gemeinschaft gelegen, folglich seien ihm die Eingangsabgaben in einer Gesamthöhe von € 8.000,00 zu erstatten.

Auf das Ersuchen des Bf vom , wann mit einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates voraussichtlich zu rechen sei, wurde telefonisch eine Erledigung mit Ende Jänner 2010 zugesagt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Bf wurde am auf der Spisser Landstraße einer Zollkontrolle unterzogen. Er hat dabei einen PKW Mitsubishi mit dem behördlich in der Schweiz zugelassenen Kennzeichen xy gelenkt. Beim PKW hat es sich um ein Leasingfahrzeug, das im Besitz des Bf war, gehandelt. Der PKW war am zum Verkehr zugelassen worden. Der Bf hat anlässlich der Aufnahme der Tatbeschreibung seinen Beruf mit Assistenzarzt und seine Wohnanschrift mit E angegeben. Er hat angegeben, ledig zu sein, in einer Lebensgemeinschaft zu leben und seit dem in der Schweiz als Assistenzarzt gearbeitet, dort seinen alten PKW verkauft und seit seinen in der Schweiz gekauften PKW Mitsubishi Outlander verwendet zu haben. Der Bf hatte geplant, das zuletzt genannte Auto nach dem Ende seiner Beschäftigung als Übersiedlungsgut mit nach Deutschland zu nehmen. Er wollte nach der Übersiedlung im Juli oder August zum Zollamt Altötting gehen und sich über die weitere Vorgangsweise informieren. Ende April 2008 hat er erfahren, dass er eine Stelle, für die er sich in Deutschland beworben hat, mit antreten kann. Daher hat er seinem bisherigen Arbeitgeber, der Hochgebirgsklinik Davos, gekündigt. In den letzten Wochen vor dem hat er schon große Teile der Übersiedlung seiner persönlichen Sachen nach Deutschland an den Hauptwohnsitz bei seiner Mutter durchgeführt. Am hat er seine Wohnung, für die er noch einen Mietvertrag bis gehabt hat, endgültig geräumt und übergeben. Er hatte beabsichtigt, am nach Deutschland zu fahren und wieder bei seiner Mutter zu wohnen. Seine Hauptinteressen lagen im Grunde der Ausführungen in der Niederschrift ab dem wieder in Deutschland. Dort hatte er seit sechs Jahren eine Freundin, die dort eine eigene Wohnung gehabt und auch in Deutschland gearbeitet hat. Der Bf hat am die Wohnung in der Schweiz zur Gänze geräumt und seine Wohnungsschlüssel endgültig abgegeben. Nach einer Grillfeier ist er über das Samnaun nach Österreich eingereist und ist beim Zollamt Spiss durch gewunken worden. Der Bf hatte im Grunde seiner Beschwerdeausführungen bis zum berufliche Bindungen an seinen Arbeitgeber, die Hochgebirgsklinik in Davos. Er musste dort noch nach dem ärztliche Dienste erbringen. Er hat sich zu diesem Zweck im Personalwohnheim der Hochgebirgsklinik ein Zimmer vom 1. bis zum gemietet. Der Bf hat sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum gekündigt und hatte nach dem noch letzte Behördengänge, z.B. die Abmeldung bei der Gemeinde zu erledigen. Er hat sich hinsichtlich der Bedingungen und Formalitäten zur Übersiedlung eines PKW nicht nur beim Zollamt Neuötting erkundigt. Er hat am noch einen schweizerischen Fahrzeugnachweis und einen schweizerischen Ausländernachweis besessen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Zollamt Innsbruck vorgelegten Akt und aus dem Vorbringen im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens, ist in sich jedoch nicht schlüssig und gibt zu Zweifeln Anlass.

Gemäß § 289 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO; BGBl.Nr. 194/1961 idgF) kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Aus § 85c des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr. 659/1994 idgF) ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ZK idgF) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid und damit der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in Zollangelegenheiten die zwingend zu erlassende Berufungsvorentscheidung (arg. "haben" in § 85b Abs. 2 ZollR-DG) und nicht der dieser zugrunde liegende Bescheide ist.

Eine kassatorische, die Sache an die Abgabenbehörden erster Instanz zurück verweisende Erledigung durch Abgabenbehörden zweiter Instanz liegt im Ermessen derselben. Weil die fehlenden Ermittlungen - wie im Gegenstand - einen vergleichsweise großen Umfang zu haben scheinen bzw. vor allem in der Schweiz und in Deutschland anfallen werden und im zweitinstanzlichen Vorhalteverfahren eine hinreichende Klärung dieser Fragen nicht oder nur mit einem unangemessen hohen Aufwand zu erwarten ist, erscheint es zweckmäßig, dass diese Ermittlungen von der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe, die über einen entsprechenden Erhebungsapparat verfügt, nachgeholt werden ( ZRV/0052-Z3K/04).

Nach § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, für das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie für deren Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß, so weit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegen stehen. Die sinngemäße Anwendung des § 289 Abs. 1 BAO besteht darin, dass als Erledigung der Beschwerde die angefochtene Berufungsvorentscheidung aufgehoben werden kann.

Eine aufhebende und die Sache an die erste Instanz zurück verweisende Erledigung einer Beschwerde setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Nach § 115 Abs. 1 BAO haben Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Die Bestimmung des § 289 Abs. 1 BAO setzt dabei aber nicht voraus, dass ein anderer Bescheid hätte erlassen werden müssen. Ob nach Aufhebung tatsächlich ein anders lautender Bescheid (Berufungsvorentscheidung) oder kein Bescheid bzw. eine stattgebende Berufungsvorentscheidung zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab. Für eine Aufhebung entscheidend ist, dass die Unterlassung von Ermittlungen wesentlich ist. Dies ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz ist für die Anwendbarkeit der gegenständlichen Aufhebungsmaßnahme nicht erforderlich.

Im gegenständlichen Verfahren ist im Wesentlichen strittig, wo der Bf wie lange seinen gewöhnlichen Wohnsitz gehabt hat. Von den weiteren Ermittlungen wird einerseits abhängen, in welchem der beiden Länder Schweiz und Deutschland der Bf anlässlich seiner Einreise nach Österreich am bzw. noch über den hinausgehend seinen gewöhnlichen Wohnsitz gehabt hat. Es ist ferner nicht denkunmöglich, dass der Bf für den gesamten Zeitraum seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Abhängigkeit von persönlichen Bindungen in Deutschland gehabt haben kann. Sollte der Bf seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Abhängigkeit von persönlichen Bindungen während des gesamten Zeitraumes seiner beruflichen Tätigkeit in Deutschland gehabt haben, ist davon auszugehen, dass er den verfahrensgegenständlichen PKW bereits zu einem früheren Zeitpunkt entgegen den Zollvorschriften in das Zollgebiet eingebracht haben könnte. Sollte der Bf seinen gewöhnlichen Wohnsitz bis zum jedoch in der Schweiz und tatsächlich am vollständig nach Deutschland verlegt haben, hätte er den verfahrensgegenständlichen PKW ebenfalls entgegen den Zollvorschriften in das Zollgebiet eingebracht. Sollte der Bf seinen in der Schweiz im Jahre 2006 begründeten gewöhnlichen Wohnsitz aber erst mit Ende des Monates Juli 2008 in das Zollgebiet (zurück)verlegt haben, wäre seine Einreise am als mit den Zollvorschriften vereinbar zu bewerten.

Der Unabhängige Finanzsenat ist nach sorgfältiger Prüfung der dem zu behebenden Bescheid (Berufungsvorentscheidung) zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage zur Überzeugung gelangt, dass in objektiver Bewertung wesentliche Ermittlungen unterlassen wurden, die durchaus zur Annahme berechtigen, dass - natürlich in Abhängigkeit vom Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbescheides noch durch zu führenden Ermittlungsverfahrens - tatsächlich ein anders lautender Bescheid ergehen könnte.

Für den Unabhängigen Finanzsenat haben die nachfolgend angeführten Erwägungen dazu geführt, die streitgegenständliche Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO aufzuheben. Durch die Aufhebungsmaßnahme mit einer ex tunc Wirkung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, im Gegenstande also vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung, befunden hat.

Gemäß Art. 4 Nr. 2 ZK ist eine in der Gemeinschaft ansässige Person im Fall einer natürlichen eine Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat.

Gemäß § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG bedeutet im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jenen Wohnsitz (§ 26 BAO) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt.

Demzufolge ist zwischen einer Person, deren berufliche und private Bindungen an einem Ort und einer Person, deren berufliche und private Bindungen an verschiednen Orten liegen, zu unterscheiden. Während im ersten Fall ein Wohnen von mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr einen gewöhnlichen Wohnsitz begründet, ist im letzteren Fall der Ort der persönlichen Bindungen maßgebend, wenn die Person regelmäßig an diesen Ort zurückkehrt.

Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Das Zollamt Innsbruck ist bei seinen Entscheidungen davon ausgegangen, dass die beruflichen und privaten Bindungen des Bf an verschiedenen Orten lagen und der Bf, weil er regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückgekehrt sein soll, den gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland gehabt hat.

Die in § 4 Abs. 2 Z 8 enthaltenen Tatbestandsmerkmale "normaler Wohnsitz oder gewöhnlicher Wohnsitz" sind unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Anwendung im Einzelfall durch eine Subsumtion im strengen Sinne zu erfolgen hat. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes ist Rechtsanwendung, so dass es bei einem bestimmten Sachverhalt nur eine richtige Lösung gibt. Für eine Ermessensentscheidung ist kein Raum ().

Gewöhnlicher Wohnsitz ist der Ort, zu dem eine Person regelmäßig zurückkehrt, weil dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, insbesondere also berufliche und/oder persönliche Bindungen bestehen ().

Unter persönlichen Bindungen (persönlichen Beziehungen) sind all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigung religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens (und damit die Hauptinteressen, den Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person) ausmachen, an ein bestimmtes Land binden ().

Hinsichtlich des Begriffs "Mittelpunkt der Lebensinteressen" treten nach Auffassung des VwGH die der Lebensgestaltung dienenden wirtschaftlichen Beziehungen hinter die persönlichen Bindungen eindeutig zurück. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt nämlich in der Regel eine geringere Bedeutung als den persönlichen Beziehungen zu. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder andern Staat den Ausschlag gibt (). Dabei sind die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse besteht ().

Beim Bf hat es sich im Hinblick auf den Zeitraum seines berufsbedingten Aufenthaltes in der Schweiz in den Jahren 2006 bis 2008 um möglicherweise eine Person gehandelt, deren berufliche Bindungen - der Bf hat seinen Wohnsitz in der Schweiz vor allem aus beruflichen Gründen genommen - an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen - Bindung zur Mutter und zur Freundin in Deutschland - gelegen waren. Der Bf war daher möglicherweise veranlasst, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft aufzuhalten.

Die Aufgabe des Wohnsitzes ist dann anzunehmen, wenn sich jemand freiwillig aus dem Staatsgebiet entfernt und aus den Begleitumständen die Absicht hervorgeht, den Aufenthalt am Ort der neuen Niederlassung zu nehmen (). Es kommt dabei auf die tatsächliche Gestaltung der Dinge und nicht auf die subjektive Absicht und Einstellung des Betroffenen an. Für die Frage des gewöhnlichen Wohnsitzes sind nur die tatsächlichen Verhältnisse im Einreisezeitpunkt, nicht aber ein allenfalls bereits vorhandener Willensentschluss, diesen Wohnsitz zu einem späteren Zeitpunkt zu verlegen, maßgeblich (). Dazu ist anzumerken, dass aber mit der Aufgabe einer bisher innegehabten Wohnung nicht zwingend die Aufgabe eines bisherigen Wohnsitzes einhergeht bzw. gleichzusetzen ist. Der Wohnsitzbegriff stellt auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ab, sondern knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Um einen Wohnsitz zu begründen bzw. aufrecht zu erhalten, bedarf es nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung, also ohne wesentliche Änderung, dazu geeignet sind, dass sie jederzeit zum Wohnen benutzt werden können. In diesem Sinne können auch Hotelzimmer oder Untermietzimmer einen Wohnsitz gemäß § 26 Abs. 1 begründen oder aufrechterhalten ().

Nur wenn aus den tatsächlichen Verhältnissen im Einreisezeitpunkt einwandfrei hervorgeht, dass der Übersiedelnde seinen "bisherigen Wohnsitz" im Drittstaat aufgegeben hat und in das Zollgebiet verlegt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er in diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet begründet hat (). Der Begriff "Verlegung" bedingt die vollständige Auflassung des bisher im Zollausland gelegenen Wohnsitzes und die Begründung eines ausschließlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Europäischen Union ().

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates lassen die bisherigen Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die Frage, ob der Bf seinen Wohnsitz überhaupt verlegt hat und wenn ja, in welchem der beiden Länder Schweiz und Deutschland der Bf anlässlich seiner Einreise nach Österreich am bzw. noch über den hinausgehend seinen gewöhnlichen Wohnsitz gehabt hat, lediglich eine generalisierende und teilweise vermutende Beweiswürdigung zu. Nicht ausgeschlossen werden kann, ob bzw. dass der Bf seinen gewöhnlichen Wohnsitz für den gesamten Zeitraum seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz in Abhängigkeit von noch zu präzisierenden persönlichen Bindungen in Deutschland gehabt haben kann. In diesem Falle wäre möglicherweise von einer zeitlich deutlich früheren zollrechtlichen Verfehlung des Bf anlässlich seiner ersten Einreise mit dem verfahrensgegenständlichen PKW in die Europäische Union und damit möglicherweise zu einem höheren Zollwert auszugehen. Es ist unausreichend ermittelt geblieben, welche Umstände gerade den Bf aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund seiner Geburt, seiner Staatszugehörigkeit, seines Familienstandes und seiner Betätigung religiöser und kultureller Art an ein bestimmtes Land, namentlich an Deutschland oder an die Schweiz gebunden haben sollen. Es ist unerhoben geblieben, welche der Interessen des Bf für ihn den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ausgemacht haben.

Der Bf hatte berufliche und persönliche Bindungen zu einem Ort in der Schweiz und persönliche Bindungen zu einem Ort in Deutschland. Er war daher veranlasst, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft aufzuhalten. Es ist nicht ausreichend ermittelt worden, ob und welche persönlichen Bindungen der Bf an den Ort seiner Berufsausübung gehabt hat bzw. dass er an den Ort seiner persönlichen Bindungen "regelmäßig" zurückgekehrt ist. Dazu hat der Bf in Akten des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit eröffnet, seine Mutter und seine damalige Freundin als Zeugen zu befragen. Es wird erforderlich sein, in Erfahrung zu bringen, wie oft der Bf im fraglichen Zeitpunkt seine Mutter, allfällige Geschwister, Verwandte, seine Freundin und allenfalls weitere Freunde und Bekannte in Deutschland besucht hat bzw. wie oft er vor allem von seiner Mutter, seiner Freundin und von Verwandten bzw. Bekannten in Davos besucht worden ist. Nach den Ausführungen im Beschwerdeverfahren soll er wegen gehäufter Wochenenddienste seine Mutter und Freundin in Deutschland lediglich sporadisch besucht haben. Wie gehäuft waren nun diese Wochenenddienste? Die Beschuldigtenverantwortung (Tatbeschreibung vom ) lässt im Zusammenhalt mit den teilweise belegten Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht gesichert einen Schluss der "Verlegung" des Wohnsitzes in dem Sinne zu, dass der Bf am seinen "bisherigen Wohnsitz" im Drittstaat "vollständig" aufgegeben und in das Zollgebiet verlegt hat. Nur dann kann - vorausgesetzt, dass der Bf seinen Wohnsitz im Jahre 2006 überhaupt von Deutschland in die Schweiz verlegt hat - davon ausgegangen werden, dass er in diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet begründet hat, zumal der Begriff "Verlegung" die vollständige Auflassung des bisher im Zollausland (oder 2006 im Zollgebiet) gelegenen Wohnsitzes und die Begründung eines ausschließlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Europäischen Union (im Jahre 2006 in der Schweiz) bedingt. Es werden (weitere) Ermittlungen in der Schweiz erforderlich sein, um die Ausführungen des nicht an die Wahrheit gebundenen Beschuldigten am (z.B. letzter Arbeitstag, nur noch Resturlaub, letzte Behördengänge, Übernachten bei einem Freund ...) mit jenen in seinem Beschwerdeverfahren (Anmietung eines Zimmers für einen Monat, weitere Dienste im Monat Juli 2008, weitere Verpflichtungen aus persönlichen Bindungen) zur Deckung bringen zu können. Warum hat der Bf seine bisherige Wohnung nicht bis Ende Juli 2009 beibehalten? Wann hat er das Zimmer für seine Dienste im Monat Juli angemietet? Hat der Bf in der Klinik in Davos tatsächlich noch Dienste und welche im Juli 2008 ausgeführt? Der Bf hat in der Berufung ausgeführt, neben den Diensten nach dem Ärztedienstplan für den Monat Juli 2008 hätten Bereitschaftsdienstzeiten und außerplanmäßige Tätigkeiten eine Vor-Ort-Präsenz erfordert. Wann sind diese Bereitschaftsdienstzeiten angefallen und welche außerplanmäßige Tätigkeiten sind dabei und vor allem wann und in welchem Ausmaß angefallen? Wann hat der Bf seien schweizerischen Fahrzeugausweis und seinen schweizerischen Ausländerausweis zurück gegeben? Es sind weitere Ermittlungen in die Richtung erforderlich, welche persönlichen Bindungen der Bf zu seinem Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat. Es wird aber auch noch zu untersuchen sein, welche über die persönliche Bindung an seine Mutter und seine Freundin hinausgehenden weiteren persönlichen Bindungen der Bf an seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt hat. Was hat den Bf persönlich, bedingt durch seine Staatszugehörigkeit, seinen Familienstand, seine Betätigung religiöser und kultureller Art an seinen Wohnsitz in der Schweiz bzw. an seinen Wohnsitz in Deutschland gebunden?

Wie bereits ausgeführt, ist in Zollangelegenheiten Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat eine zwingend zu erlassende Berufungsvorentscheidung und nicht der dieser zugrunde liegende Bescheid. Da eine ein allfälliges Erlass- und Erstattungsverfahren betreffende bekämpfte Berufungsvorentscheidungen nicht vorliegt, darf sich der Unabhängigen Finanzsenat, will er nicht das verfassungsgesetzlich gewährte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzten, mit einem allfälligen Erlass bzw. einer allfälligen Erstattung der verfahrensgegenständlichen Abgaben nicht beschäftigen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zurückverweisung
fehlende Ermittlungen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at