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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 20.09.2012, RV/0316-G/12

Darlehensforderung als (notwendiges) Betriebsvermögen?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0316-G/12-RS1
Darlehensforderungen können nur dann (notwendiges) Betriebsvermögen darstellen, wenn bei der Darlehenshingabe betriebliche Interessen im Vordergrund stehen. Nur wenn die Gewährung des Darlehens betrieblich veranlasst ist, ist gegebenenfalls auch ein Verlust des Darlehens steuerlich abzugsfähig (Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4 Rz 173, mwN).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., (vormals) vertreten durch Stefan Herker, Wirtschaftstreuhänder, 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Beim Berufungswerber (Bw.) fand in den Jahren 2006 bis 2008 eine auch das Streitjahr umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt. Der Bw. betrieb im maßgeblichen Jahr den "Handel und die Vermietung von elektronischen Geräten" (S. 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw. des Prüfungsberichtes des Finanzamtes Oststeiermark vom ). Er ermittelte seinen Gewinn zunächst gemäß § 4 Abs. 3 EStG; im Prüfungszeitraum (2003/2004) erfolgte eine Umstellung auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Tz 3 des Prüfungsberichtes).

Der Prüfer traf in seinem Bericht (in Tz 5) ua. folgende Feststellung:

"Darlehensabschreibung:

Laut Vereinbarung vom und Darlehensvereinbarung vom wurden an Herrn TK, seit Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. V-GmbH... , zuerst € 50.000,-- auf das private Konto des TK, dann € 10.000,-- auf ein Firmenkonto überwiesen. TK betrieb in seiner GmbH das Tanzcafe "N" in G. Die Beträge sollten "gemeinsamen Investitionen" dienen bzw. bis zinsenlos rückgezahlt werden. TK und der Bw. kannten sich schon seit längerem (TK war als "Consulter" für den Bw. tätig), die Hingabe der Mittel erfolgte per Überweisung und ohne Sicherstellungen. Angeblich gab es auch noch andere Geldgeber. Jedenfalls war TK zu diesem Zeitpunkt bereits in finanziellen Schwierigkeiten, weil die Behörde ihm nur eine Offenhaltungsgenehmigung während normaler Geschäftszeiten eines Einkaufszentrums gewährte, und bald darauf die Banken eine Umschuldung ablehnten. ... In der Bilanz 2004 wurde das Darlehen (neben offener Lieferforderungen) in voller Höhe als uneinbringlich abgeschrieben. Da die Hingabe des uneinbringlich gewordenen Darlehens als weder betrieblich veranlasst noch als fremd eingestuft wird, gehört die Darlehensforderung nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Darlehensverlust ist damit steuerlich unbeachtlich. Auch stellt das Vorstrecken eines Geldbetrages zur Abwendung einer Insolvenz eines Kunden keine Betriebsausgabe dar. Aufgrund der durchgeführten BP zählt das Darlehen zum notwendigen Privatvermögen, der Darlehensverlust kann daher wegen fehlender betrieblicher Bedingtheit nicht anerkannt werden."

Während des Prüfungsverfahrens erklärte der Bw. zum Darlehen wie folgt: "Mit TK (Diskothek N) bestand eine längere Geschäftsbeziehung. Im Zuge von Neugestaltungen bei der Diskothek wurde auch eine Umfinanzierung betrieben. Bis zur Flüssigstellung dieser Mittel ist [der Bw.] mit zwei Teilbeträgen (...) für die Finanzierung des Geschäftsbetriebes zu Hilfe gekommen. Es wurde damals leider verabsäumt, die wirtschaftliche Standfestigkeit von TK gründlich zu erkunden. Die seitens der Banken abgelehnte Umschuldung führte in der Folge zu einem Konkurs, der mangels Masse abgewiesen wurde. Einbringungsmaßnahmen waren nicht angebracht und hätten lediglich zusätzliche Ausgaben hervorgerufen, da TK nur das Existenzminimum bezieht" (Eingabe des vormaligen steuerlichen Vertreters vom ).

Per E-Mail vom führte der Bw. ergänzend aus, dass für die neu errichtete Diskothek keine Betriebsstättengenehmigung erwirkt worden sei, weshalb in der Folge der Bestandvertrag aufgegeben werden musste. Die aus dem vorzeitig aufgelösten Bestandvertrag verbliebenen Verbindlichkeiten seien mit den getätigten Investitionen gegengerechnet worden.

Im Zuge der Prüfung wurden auch die betreffenden "Vereinbarungen" vorgelegt. Dabei handelt es sich jeweils um DIN-A4-formatige Zettel, die lediglich von TK (allein) unterfertigt wurden.

Die "Vereinbarung" vom hat - wörtlich und vollständig wieder gegeben - folgenden Inhalt: [Der Bw.] ... "überweist Hr. TK den Betrag von € 50.000. Dieses Darlehen wird auf das Privatkonto von Hr. K überwiesen. Der Betrag wird für die gemeinsame Investition von [Bw.]/K in W verwendet."

Die "Darlehensvereinbarung" vom hat folgenden Wortlaut: "[Der Bw.] ... "gewährt der Fa. V-Betriebs-GmbH ein Darlehen in der Höhe von € 10.000,--. Dieses Darlehen wird auf ein Firmenkonto der V-Betriebs-GmbH überwiesen. Der Betrag wird bis spätestens Montag ohne Zinsen zurückbezahlt."

Das Finanzamt folgte im angefochtenen Bescheid der Auffassung des Prüfers und brachte den vom Bw. geltend gemachten "Darlehensverlust" von insgesamt € 60.000,-- gewinnerhöhend in Ansatz.

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, die im Wesentlichen wie folgt begründet wird: Der Bw. habe Herrn TK bzw. der Gesellschaft V-GmbH das (fragliche) Darlehen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Lokals (Diskothek) gewährt. Die Rückzahlung sei im November 2003 geplant gewesen, später jedoch wegen Bauverzögerungen bis zum Frühjahr 2004 verlängert worden. Bei Lieferanten für den Gastronomiebereich sei die Beteiligung an der Startfinanzierung eines Lokales "ein nicht unüblicher Vorgang". Der Verlust des Darlehens sei auf den Umstand zurückzuführen gewesen, dass für die im Bereich eines Einkaufszentrums gelegene Diskothek die erforderliche und avisierte Verlängerung der Öffnungszeiten letztlich nicht gewährt worden sei. Das großteils fremdfinanzierte Investment habe damit die Möglichkeit verloren, die geplanten Rückzahlungsbeträge zu erwirtschaften und die Gesellschaft habe in der Folge den Konkurs anmelden müssen. Mangels Masse sei weder von der Gesellschaft noch vom Gesellschafter-Geschäftsführer (TK) eine Quote zu erzielen gewesen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Der Bw. habe außer den "beiden Schreiben betreffend Darlehensvergabe" keine weiteren Unterlagen vorgelegt, welche etwa Fristverlängerungen oder Einbringungsmaßnahmen belegen würden. Ebenso wenig seien - wie sonst bei Darlehen üblich - Sicherstellungen aktenkundig. Die Darlehensvergabe gehöre zudem nicht zum Betriebsgegenstand des Bw. Dieser sei auch nicht im Firmenbuch eingetragen, weshalb die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen beim Bw. nicht möglich sei. Die Umstände des Falles würden aber auch das Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen nicht belegen. Das Argument, eine derartige Form der Finanzierung wäre in der Gastronomiebranche durchaus üblich liefere keinen Beweis für notwendiges Betriebsvermögen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist, ob die vom Bw. behauptete Darlehensgewährung iHv. € 60.000,-- bzw. die daraus resultierende Forderung zum Betriebsvermögen des Bw. zählt und die Forderung im Streitjahr mangels Rückzahlung durch den Darlehensnehmer zu Recht (als uneinbringlich) gewinnmindernd abgeschrieben wurde.

Außer Streit steht, dass der Bw. im Streitjahr nicht zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen berechtigt war.

Die Zuordnung zum (notwendigen) Betriebsvermögen bzw. Privatvermögen richtet sich nach der gegenwärtigen tatsächlichen Beziehung des Wirtschaftsgutes zum Betrieb und nicht nach einer ungewissen Möglichkeit. Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen. Maßgebend für die Zuordnung sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung; subjektive Momente sind für die Qualifikation nicht entscheidend. Die bloße Absicht, ein Wirtschaftsgut betrieblich zu nutzen, begründet nicht die Eigenschaft als Betriebsvermögen, wenn die Absicht nicht nach außen zum Ausdruck kommt (Doralt, EStG 11. Auflage, § 4 Tz 44ff, mwH).

Ein Wirtschaftsgut, das nicht geeignet ist, dem Betrieb zu dienen, auch nicht durch die Erzielbarkeit eines gesonderten wirtschaftlichen Erfolges, der dem Betrieb weitere finanzielle Mittel zuführt, sondern das für den Betrieb eine wirtschaftliche Belastung darstellt, ist steuerlich nicht als Betriebsvermögen anzusehen ().

Darlehensforderungen können nur dann (notwendiges) Betriebsvermögen darstellen, wenn bei der Darlehenshingabe betriebliche Interessen im Vordergrund stehen. Nur wenn die Gewährung des Darlehens betrieblich veranlasst ist, ist gegebenenfalls auch ein Verlust des Darlehens steuerlich abzugsfähig (Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4 Rz 173, mwN).

Erfolgt hingegen eine Darlehensgewährung überwiegend aus persönlichen Gründen (wie zB Verwandtschaft oder enger Freundschaft), kann sich ein allfälliger Forderungsverlust steuerlich nicht gewinnmindernd auswirken (zB ).

In Anbetracht der dargestellten Rechtslage kam das Finanzamt letztlich aus folgenden Gründen zu Recht zu dem Schluss, dass die in Frage stehenden Darlehenshingaben im Ausmaß von insgesamt € 60.000,-- mit dem Betrieb des Bw. in keinem erkennbaren Zusammenhang standen und daher dem (notwendigen) Privatvermögen zuzurechnen waren:

-- Die Vergabe von Darlehen gehört unzweifelhaft nicht zum Betriebsgegenstand des Bw.

-- Die vorgelegten Vereinbarungen lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, für welche konkreten Investitionen das gewährte Geld verwendet werden sollte. Ein wie auch immer gearteter Hinweis auf den Betrieb des Bw. fehlt in diesen Vereinbarungen sogar vollends. Es ist absolut nicht ersichtlich, dass diese Darlehen in irgendeiner Weise geeignet sein könnten, dem Betrieb des Bw. zu dienen. Wenn in der Berufung auf die "bereits längere Zusammenarbeit" bzw. darauf verwiesen wird, dass TK bei einem bestimmten Geschäft vom Bw. "als Consulter gebracht" worden sei (was auch immer damit gemeint sein soll) bzw. eine Vorfinanzierung im Rahmen eines Diskothekenausbaues nicht ungewöhnlich sei, so kann auch mit diesem - auf bloßer Behauptungsebene gebliebenen - allgemeinen Vorbringen ein Zusammenhang der Darlehen mit dem Betrieb nicht aufgezeigt werden. Die schriftlichen Vereinbarungen vom bzw. vom stützen dieses Vorbringen nämlich in keiner Weise. Ein hinreichend konkreter Nutzen der Darlehensgewährung für den Betrieb des Bw. ist nicht erkennbar. Dazu kommt, dass der erste Teilbetrag von € 50.000,-- ausdrücklich auf das Privatkonto (!) des TK überwiesen wurde und dieser Betrag "für die gemeinsame Investition" des Bw. und des Darlehensnehmers dienen sollte. Das Geld wurde sohin zum Teil offenbar auch für eigene - allerdings nicht näher beschriebene - Zwecke des Bw. verwendet. Der Bw. bezeichnet sich in der Berufungseingabe zwar als "Lieferant für den Gastronomiebereich" (gemeint offenbar für die Diskothek des TK), enthält sich aber weiterer Ausführungen, welche konkreten Wirtschaftsgüter geliefert worden sein sollen. Der für das notwendige Betriebsvermögen erforderliche Zusammenhang mit dem Betrieb des Bw. wurde bei "Abschluss" der Darlehensvereinbarungen, welche im Übrigen tatsächlich nur von TK unterfertigt wurden, nicht manifest.

-- Als weiteres Indiz gegen einen Zusammenhang der Darlehen mit dem Betrieb ist schließlich auch das krass unkaufmännische Verhalten des Bw. bei Hingabe der Darlehen zu werten (vgl. dazu insbesondere ): Der Bw. gibt selbst an es verabsäumt zu haben, "die wirtschaftliche Standfestigkeit" des Darlehensnehmers "gründlich zu erkunden" (s. Eingabe des Bw. vom ). Es wurden überdies weder Sicherstellungen verlangt, noch Zinsen vereinbart. Die erste Darlehenshingabe über € 50.000,-- enthält zudem überhaupt keine (!) Rückzahlungsvereinbarung. Die Darlehensgewährung wurde auch an keine Bedingungen geknüpft, wie etwa die Erlangung der Betriebsstättengenehmigung (mit den beantragten - verlängerten - Öffnungszeiten) oder die Verwendung der Mittel für bestimmte, näher angeführte Zwecke.

Bei der gegebenen Sachlage konnte der UFS der vom Finanzamt vertretenen Meinung, dass die fragliche Darlehensgewährung überwiegend aus persönlichen (privaten) Gründen erfolgt ist, nicht entgegentreten. Eine Zurechnung zur betrieblichen Sphäre scheitert schon daran, dass die zugrunde liegenden Vereinbarungen einen Zusammenhang mit dem Betrieb des Bw. nicht einmal ansatzweise erkennen lassen. Das ohnehin nur allgemein gehaltene Berufungsvorbringen über den vermeintlichen betrieblichen Nutzen der Darlehenshingabe (Bringung als Consulter, Kautionsfluss von Seiten der Fa. M) wurde in keiner Weise durch entsprechende Unterlagen untermauert. Dem Risiko der unbesicherten, zinsenlosen und an keinerlei Bedingungen geknüpften Darlehenshingabe steht kein objektiv ersichtlicher (betrieblicher) Vorteil gegenüber. Auch sonst liegen keine Umstände vor, die eine Eignung der Darlehen dahingehend erkennen lassen würden, die betriebliche Tätigkeit des Bw. zu fördern (bzw. diese zumindest nicht zu belasten).

Daher war auch der Verlust bzw. die Abschreibung der Darlehensforderungen steuerlich nicht zu berücksichtigen und über die Berufung sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Notwendiges Betriebsvermögen
Privatvermögen
Darlehenshingabe
Darlehensforderung
Darlehensgewährung
Zweckbestimmung
Betriebsdienlichkeit
betriebliche Sphäre.
Verweise


Doralt, EStG 11. Auflage, § 4 Tz 44ff.
Jakom/Marschner EStG, 2012, § 4 Rz 173

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at