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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.10.2011, RV/1513-W/11

Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG für mittels Telefax beim VwGH eingebrachte Beschwerde, die nicht den Formvorschriften entspricht (Abweisung)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau BW, ADR, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom zu ErfNr.xxx, StNrxxx betreffend 1) Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG und 2) Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit den angefochtenen Bescheiden vom setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) gegenüber Frau BW (der nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) für eine am zur Zl. xxxx/xx/xxxx beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der BEHÖRDE zu GZ. yyyyyy eingebrachte Beschwerde 1) die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG in Höhe von € 220,00 sowie 2) eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 110,00 fest.

In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte die Bw. ein, dass sie keine Verständigung über die Eingabe von notwendigen Unterlagen beim Verwaltungsgerichtshof (Eingabetermin) bekommen habe. Dies werde darin begründet sein, dass sie im Vorjahr obdachlos wurde und in der Folge aufgrund eines fehlenden Wohnsitzes monatelang nicht gemeldet sein konnte.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem ua. entgegen, dass die am beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 24 Abs. 3 VwGG erfülle, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe entstanden sei. Das Gesetz verlange nicht, dass die angerufene Behörde auf die Eingabe hin auch tätig werde, es mache auch die Gebührenpflicht nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der Behörde abhängig. Der Umstand, dass keinerlei Dokumente nachgereicht wurde, könne nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld ändern.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. noch ergänzend Folgendes aus:

"Ich habe im Vorjahr eine Kurzdarstellung an den VwGH gefaxt und wollte den Rest nachsenden. Dazu kam es aus gesundheitlichen Gründen nicht, ebenso wie ich aus denselben Gründen nicht in der Lage war eine Verfahrenshilfe zu beantragen. Ich war aufgrund dieser Problematik in ärztlicher Behandlung wie sie aus dem Schreiben anbei ersehen können und daher nicht in der Lage die notwendigen Schritte in vollem Umfang zu erledigen"

Das dem Vorlageantrag in Kopie angeschlossene Schreiben der ÄRZTE-OG vom hat folgenden Inhalt:

"Die Patientin Frau BW ist am in meine Ordination gekommen. Die Patientin litt an einer schweren Depression und wurde deshalb krankgeschrieben und ersucht dringend fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.Die Patientin litt an einer derartigen Antriebsschwäche, daß sie nicht mehr imstande war, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens, geschweige denn anspruchsvollere Tätigkeiten auszuüben.Mit der Patientin wurde auch eine somatische Durchuntersuchung vereinbart, die aber aus oben genannten Gründen nicht zustande kam. Die Patientin erschien abermals am zu einer Kontrolle, zuletzt am wobei zu diesem Zeitpunkt neben der weiterhin bestehenden Depression eine Intercostalneuralgie diagnostiziert wurde."

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Frau BW übersandte am um 23:03 per Telefax ein Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof, das vom Verwaltungsgerichtshof zur Geschäftszahl xxxx/xx/xxxx und dem Vermerk "eingelangt am " protokolliert wurde. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt

"Beschwerde gegen xxx Bescheid GZ yyyyyy

Ich lege gegen den am 19. Februar (Postzustelldatum) hinterlegten Bescheid des xxx die Höhe der Notstandshilfe betreffend, Beschwerde ein. Ich bitte Sie um Information, wie das weitere Procedere aussieht. Den Bescheid werde ich aus Kostengründen via Post nachsenden."

Der Verwaltungsgerichtshof stellte den Beschwerdeschriftsatz der Bw. zur Behebung von Mängeln zurück. Dem Ergänzungsauftrag kam die Bw. nicht nach und wurde weder die Beschwerde noch die von der Bw. angekündigten Unterlagen dem Verwaltungsgerichtshof (nochmals) übermittelt. Die Bw. brachte keinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof ein.

2. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 24 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (kurz VwGG) in der am geltenden Fassung des BG BGBl. I Nr. 4/2008 lautet wie Folgt:

"(1) Die Beschwerden und sonstigen Schriftsätze sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Von jedem Schriftsatz samt Beilagen sind so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Sind die Beilagen sehr umfangreich, so kann die Beigabe von Abschriften unterbleiben. Beilagen gemäß § 28 Abs. 5 sind nur in einfacher Ausfertigung beizubringen.

(2) Die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen. Dies gilt nicht für

1. Beschwerden und Anträge, die vom Bund, von einem Land, von einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer Stiftung, einem Fonds oder einer Anstalt, die von Organen dieser Gebietskörperschaften oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Gebietskörperschaften bestellt sind, oder von deren Behörden oder Organen eingebracht werden;

2. Beschwerden und Anträge in Dienstrechtssachen von dem Dienst- oder Ruhestand angehörenden rechtskundigen Bediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes.

(2a) Gleichschriften bedürfen keiner Unterschrift.

(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 , BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG , die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (vgl. ).

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl ).

Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr (vgl. ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch eine vom Beschwerdeführer beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (kurz UVS) eingebrachte Eingabe mit dem Betreff: "Beschwerde gegen den Bescheid des UVS", die vom UVS ohne vorherige Anfrage beim Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde, als Beschwerde iS des § 24 Abs. 3 Z 1 lit a VwGG zu beurteilen (vgl. ).

Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der Schrift (, ). Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist nicht zu erforschen ().

Nach § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben schriftlichen Eingaben gleich. Diese Bestimmung ist auf Grund des in § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG enthaltenen Verweises auch auf Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof anzuwenden. Unabhängig von der Anzahl der Ausfertigungen der Beschwerde und der Art und Weise der Einbringung der Beschwerde (zB per E-Mail oder Telefax) fällt daher pro Beschwerde einmal die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an.

Im gegenständlichen Fall sprechen sowohl der Inhalt der Eingabe ("Ich lege gegen den am 19. Februar (Postzustelldatum) hinterlegten Bescheid des AMS die Höhe der Notstandshilfe betreffend, Beschwerde ein.") als auch die Beurteilung der Eingabe durch den Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Ergänzungsauftrages dafür, dass es sich bei dem von der Bw. mittels Telefax eingebrachte Schriftsatz um eine Beschwerde iSd § 24 Abs. 3 Z. 1 lt. a) VwGG handelt. Die beigefügten Sätze "Ich bitte Sie um Information, wie das weitere Procedere aussieht. Den Bescheid werde ich aus Kostengründen via Post nachsenden" ändern nichts daran, dass sogleich mit dem Einlangen des Schriftsatzes die Gebührenschuld entstanden ist.

Mit § 70 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) werden die im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG erforderlichen Eingaben etc von den Stempel- und Rechtsgebühren , nicht aber Beschwerden an die Höchstgerichte befreit, über die nach dem VwGG bzw VfGG zu entscheiden ist. In einer Angelegenheit der Notstandshilfe handelt es sich nicht um ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren nach dem ASVG, sondern um die Gewährung bzw die Versagung von Leistungen nach den Bestimmungen des AlVG. Die gesetzlichen Bestimmungen des AlVG und des ASVG unterscheiden sich eindeutig in der Organisation, im Verfahren und im Leistungsrecht . Es kann somit auf Grund der bestehenden Unterschiede nicht davon ausgegangen werden, dass das AlVG eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist , die durch Analogie zu schließen wäre, wenn in Verfahren über die Notstandshilfe , in denen das AlVG anzuwenden ist, anders als in bestimmten Verfahren nach dem ASVG keine Befreiung von der Gebühr nach § 24 Abs 3 VwGG normiert ist ().

Zu den Ausführungen der Bw., dass sie auf Grund ihrer Krankheit und der Obdachlosigkeit keine Unterlagen nachgereicht und auch keinen Verfahrenshilfeantrag eingebracht habe, wird bemerkt, dass selbst bei gleichzeitiger Einbringung von Verfahrenshilfeantrag und Beschwerde die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr besteht, sofern dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgerichtshof nicht Folge gegeben wird.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof betreffend Gerichtsgebühren entsteht die Gerichtsgebührenpflicht mit der Überreichung der Klage auch dann, wenn ein in der Klage gestellter Verfahrenshilfeantrag in der Folge abgewiesen wird (vgl. ua , , 0375 sowie ) und besteht bei der Entscheidung über die Befreiung von Gerichtsgebühren eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes über den entsprechenden Verfahrenshilfeantrag (vgl. ua. unter Hinweis auf Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren5, E 3 und 4 zu § 9 GGG).

Durch die sinngemäße Anwendbarkeit der Verfahrenshilfebestimmungen der ZPO im Verwaltungsgerichtshofverfahren ist die Rechtslage hier vergleichbar und besteht für die Abgabenbehörde in einem Verfahren betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG ebenfalls eine Bindung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahrenshilfeverfahren. Unstrittig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof der Bw. im Verfahren zur Zl. xxxx/xx/xxxx keine Verfahrenshilfe bewilligte, weshalb für die gegenständliche Beschwerde - auch unter Berücksichtigung der finanziellen und gesundheitlichen Situation der Bw. - keine Gebührenfreiheit besteht.

Die Behörde bei welcher die gebührenrechtliche Schrift anfällt (im gegenständlichem Fall der Verwaltungsgerichtshof), hat über die Höhe der festen Gebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen Mitteilung - zur Kenntnis. Da die Gebühr sogleich im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld fällig wird (vgl. § 24 Abs. 3 Z. 4 VwGG) ist nicht entscheidungsrelevant, ob die Bw. die Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom erhalten hat oder nicht. Selbst wenn sie keine Aufforderung erhalten hat, so war sie von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes zu überweisen. Unstrittig ist, dass die Gebühr von der Bw. nicht auf das Konto des Finanzamts eingezahlt wurde und war deshalb die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG iVm § 203 BAO vom Finanzamt mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

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