Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 11.01.2010, RV/0584-S/09

Vertreter einer juristischen Person

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des I, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S, vertreten durch D, vom betreffend Vertreterbestellung gemäß § 80 Abs. 1 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

An den Berufungswerber erging ein Bescheid in dem er zum Vertreter (§ 80 Bundesabgabenordnung, BAO) der C-Ltd. bestellt wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die zur Vertretung der juristischen Person berufenen Personen alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen oblägen. Bei einer GmbH seien solche Vertreter die Geschäftsführer. Der Berufungswerber werde auf Grund der Tatsache, dass er Direktor und 50%iger Eigentümer der C-Ltd. sei nach § 80 BAO als Vertreter zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der C-Ltd. (St. Nr.: 9) bestellt. Die C-Ltd. sei die Komplementärin der C-Ltd-KG, weswegen sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehe und aus diesem Grunde in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei. Des Weiteren handle es sich bei der C-Ltd. um eine Briefkastenfirma in England, welche dort keine Geschäftstätigkeit ausübe. Der Ort der Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) sei dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet werde. Dieser sei in der Regel dort, wo sich der Geschäftsführer befinde. Deswegen werde die Adresse des Geschäftsführers auch als Zustelladresse angegeben. Somit sei der Berufungswerber als "director" (Geschäftsführer) auch für die Abgabenschulden haftbar zu machen.

Gegen diesen Bescheid wurde berufen und unter anderem ausgeführt, dass die behauptete Abgabenpflicht der nach englischem Recht gegründeten und in UK ansässigen Kapitalgesellschaft C-Ltd., und den damit verbundenen abgabenrechtlichen Pflichten als ausschließlich nach englischen Recht installierter Director dieser Gesellschaft gegenüber der (nach englischem Recht) nicht zuständigen Finanzbehörde sowie die Bestellung als Vertreter zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten gegenüber einer unzuständigen Finanzbehörde, nämlich der nach englischem Recht gegründeten und in UK ansässigen C-Ltd. , zu der in dieser Vertreterbestellung und der bis Dato fehlenden Bescheidzustellung über die steuerliche Erfassung bzw. Zuordnung einer Steuernummer nach der BAO, nicht bestehe. In diesem Zusammenhang werde auf die beiliegenden Schreiben vom und zu der ausgewiesenen Steuernummer (9 ) verwiesen. Weiters sei die durch nichts bewiesene Behauptung, als nach englischem Recht ausgewiesener Director zugleich (nach englischem Recht) 50%-Eigentümer besagter Firma zu sein, unrichtig und breche daher als untaugliche Begründung zu dieser Vertreterberstellung weg. Die durch nichts bewiesene Behauptung, die nach englischem Recht gegründeten und in UK ansässige Kapitalgesellschaft C-Ltd., welche im Rahmen des Beteiligungsverhältnisses steuerbare Erträge aus der Gewinn und Verlustrechnung ausschließlich in England zu veranlagen habe, sei Bezieher von Einkünften im Sinne von österreichischen Einkommen (ausschließlich natürliche Personen seien einkommensteuerpflichtig) sei unrichtig und breche daher als untaugliche Begründung zu dieser Vertreterberstellung weg. Die durch nichts bewiesene Behauptung, bei der nach englischem Recht gegründeten und in UK ansässige Kapitalgesellschaft C-Ltd. , welche bis dato allen Anforderungen des englischen Steuerrechtes nachkomme, handle es sich um eine "Briefkastenfirma" (was, nach welcher Rechtsauffassung immer, damit auch gemeint sein möge) in England welche dort keine Geschäftstätigkeit ausübe, sei unqualifiziert, unrichtig und breche daher als untaugliche Begründung zu dieser Vertreterberstellung weg. Die durch nichts bewiesene Behauptung, für die nach englischem Recht gegründeten und in UK ansässige Kapitalgesellschaft C-Ltd. , liege der Ort der Geschäftsleitung in der Regel dort wo sich der Geschäftsführer befände, obwohl in der Begründung widersprüchlich ausgeführt werde, der Ort der Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) sei dort wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille (also nach englischem Recht) gebildet werde, sei unrichtig und breche daher als untaugliche Begründung zu dieser Vertreterberstellung weg.

Außerdem sei die Vertreterbestellung mangels Gesellschaftsvertrag nach österreichischem Recht und damit mangels Eigeneintrag in das österreichische Firmenbuch (als selbstständige Körperschaft oder unselbstständige Niederlassung mit eigener Firmenbuchnummer - gleich einer österreichischen GmbH - auch gar nicht existent als unbegründet anzusehen, da die C-Ltd. auch gar nicht existent sein könne. Aus dem Rahmen, des ausschließlich von Gewinn- u. Verlustrechung abhängig vorliegenden Beteiligungsverhältnisses (als Gesellschafter einer österreichischen Körperschaft) abzuleiten, die ausländische Gesellschafterin sei automatisch selbstständig in Österreich gewerblich tätig, sei schlichtweg unzulässig und falsch. Die Directoren der ausländischen Körperschaft vertreten "diese" lediglich im Innenverhältnis der österreichischen Körperschaft (im Rahmen des Beteiligungsverhältnisses, also 20%igem Stimmrecht) und weiteres die österreichische Körperschaft nach außen. Nicht jedoch vertreten die Directoren die ausländische Körperschaft als eigenständiger Gewerbebetrieb selbst, da diese selbstständig-operativ in Österreich nicht in Erscheinung trete. Auch die persönliche Haftung habe keinen Einfluss auf die Ertragssituation (Geld bzw. Haftung arbeite nicht) der österreichischen Körperschaft und würde am EuGH die Frage der möglichen Benachteiligung des Gläubigerschutzes dadurch, längst entschieden sein und stehe der Berufungswerber u. a. auch aus Gründen des (über den nationalen Rechten stehenden) europäischen Gemeinschaftsrechts für diese Funktion nicht zur Verfügung und lehne jegliche persönliche Haftung gegenüber der Finanzbehörde, in Bezug auf diese Gesellschaft, kategorisch ab. Da sich eine Behörde nicht aussuchen könne, ob sie Gemeinschaftsrecht anerkennen wolle, werde der Antrag auf Vorlage der durch die Abgabenbehörde erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung, als Vorfrage beim EuGH zur Prüfung vorzulegen, beantragt.

Diese Berufung habe Wirkung für alle Beteiligten denen die Funktion eines Directors, in einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und nach englischem Recht gegründeten Gesellschaft, zukomme. Mit der Zustellung dieser Berufung durch eine vertretungsbefugte Person, in einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und nach englischem Recht gegründeten Gesellschaft, gelte die Zustellung von allen Beteiligten als vollzogen.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Rechtsmittelbehörde (Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg) vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Sachverhalt

Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob I. als Director einer britischen Limited, die seit (Tag der Eintragung im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg) alleinige Komplementärin einer österreichischen Kommanditgesellschaft ist, als Vertreter bestellt werden kann oder nicht.

2) Beweisaufnahmen

Im gegenständlichen Verfahren wurden folgende Beweise aufgenommen:

  • Kopie des Gesellschaftsvertrages vom

  • Musterzeichnung des einzeln zeichnungsberechtigten Directors I. vom

  • Musterzeichnung des einzeln zeichnungsberechtigten Directors DI vom mit notarieller Beglaubigung vom

  • Auszug des Companieshouse zur C-Ltd. vom (Current Appointments Report for: C-Ltd0)

3) Rechtliche Würdigung

3.1 Vertreter juristischer Personen

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (§ 80 Abs. 1 BAO.

Juristische Personen sind zwar rechtfähig, sie können aber nicht selbst rechtswirksam handeln. Juristische Personen handeln durch ihre Organe. Wer zur Vertretung von juristischen Personen in Betracht kommt, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, wozu auch jene des Handels- und Gesellschaftsrechtes gehören. Das Handeln eines Organs einer juristischen Person im Rahmen seines satzungsmäßigen Wirkungsbereiches gilt als Handeln der juristischen Person. Durch das Handeln des Vertreters als Organ der juristischen Person und behördliches Tätigwerden gegenüber den gesetzlichen Vertretern in deren Eigenschaft und Stellung als Organe einer juristischen Person wird diese selbst Träger der entstehenden Rechte und Pflichten (Stoll, BAO Kommentar, Seite 787).

Die Geschäftführung und Vertretung der GmbH & Co KG ist nach der gesetzlichen Regelung Aufgabe des Komplementärs. Da dies in der Regel die Komplementär-GmbH ist, muss diese für ihre organschaftliche Handlungsfähigkeit (allenfalls für bevollmächtigte Vertreter) sorgen und für die Kommanditgesellschaft (KG) nach den Grundsätzen des Rechtes der KG handeln. Ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) alleiniger Komplementär der KG so treffen jedenfalls alle Pflichten der GmbH als einziger persönlich und allein vertretungsbefugter Gesellschafter der KG die Geschäftsführer der GmbH, durch welche die GmbH ihre Funktion ausübt. (Stoll, BAO Kommentar, Seite 799; , 3446/78, 821/79, 822/79).

Nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg ist die C-Ltd. die zur (alleinigen) Vertretung der Kommanditgesellschaft berufene juristische Person, die wiederum durch ihr vertretungsbefugtes Organ - Director (Geschäftsführer) - die Kapitalgesellschaft im Innen- und Außenverhältnis vertritt. Die Komplementärin der österreichischen Kommanditgesellschaft - eine britische "Limited" - erscheint auf den ersten Blick als das Gegenstück zu einer österreichischen GmbH. Die "private limited company by shares", kurz "Ltd", ist eine Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung aus dem englischen Rechtssystem. Der Name der Gesellschaft kann grundsätzlich frei gewählt werden, er muss aber das Wort "limited" einschließen. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindest- oder Höchstkapital gibt es nicht. Hinsichtlich des Kapitals der "Limited" wird zwischen dem Nominalkapital und dem einbezahlten Kapital unterschieden. Das einbezahlte Kapital bezieht sich auf die Anteile (= shares), die tatsächlich an die Gesellschafter ausgegeben wurden, und die dafür erbrachte Einlage (siehe Das Recht der Limited unter www.palm-bonn.de/limitet.htm).

Die (britische) Limited ist somit eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) mit eigenen Rechten und Pflichten und ist damit getrennt von den Gesellschaftern zu betrachten, welchen das Unternehmen in Form von Anteilen gehört und von den Personen, die das Unternehmen führen und vertreten (Directoren/Geschäftsführer). Die Limited wird durch den/die Director/Directoren (Geschäftsführer) vertreten. Der Geschäftsführer der GmbH - gegenständlich sind dies die Direktoren der C-Ltd... - ist verpflichtet die Geschäfte der von ihm vertretenen Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu besorgen, zu denen eben auch die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft - gegenständlich sind dies die Geschäfte der C-Ltd-KG - gehört. Alle Pflichten der Kapitalgesellschaft als einziger persönlich haftender und allein vertretungsberechtigter Gesellschafter der Kommanditgesellschaft treffen die Directoren (Geschäftsführer) der C-Ltd. - gegenständlich sind dies IundDI -, die durch Organe die Kapitalgesellschaft (C-Ltd. ) ihre Funktionen ausüben. Der/die Director/en (Geschäftsführer) muss/müssen insbesondere die Interessen der Inhaber (Gesellschafter) der Limited verfolgen. Der Director (Geschäftsführer) ist verantwortlich für das Führen der Gesellschaft und die Vertretung im Innen- und Außenverhältnis. Die Befugnis und Vollmacht des Directors (Geschäftsführers) kann durch die Satzung (Articles oder Association) zum Teil eingeschränkt werden, nicht aber seine gesetzlichen Rechte und Pflichten. Wenn eine Private Limited Comapany mehrere Geschäftsführer hat, so sind nur alle Geschäftsführer gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt, es sei denn durch Satzung, Gesellschafterbeschluss oder Arbeitsvertrag der Directoren/Geschäftsführer ist etwas anderes bestimmt und somit einer GmbH vergleichbar (vgl. Silberger/Buhl, Die britische Limited in Österreich und Deutschland, Lexis Nexis ARD Orac 2004, Seite 16 ff). Die Geschäftsführung und die Vertretung der Ltd & Co KG nach außen erfolgt durch die Komplementäre nach den Grundsätzen, die auch für die Gesellschafter der OHG gelten, nämlich: Einzelvertretungsmachteines jeden Komplementärs.

Grundsätzlich ist jeder Komplementär zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Jeder Komplementär kann dann ohne Mitwirkung des anderen wirksam im Namen der KG handeln. Der Umfang erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen, wobei zu beachten ist, dass lediglich Verkehrsgeschäfte von den außergerichtlichen Rechtshandlungen umfasst sind. Somit sind Grundlagengeschäfte, die das Organisationsverhältnis der Gesellschaft betreffen, wie z. B.: die Änderung der Firma, Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens an einen Dritten, von der "Einzelvertretungsmacht" ausgeschlossen (siehe Silberger/Buhl, Die britische Limited in Österreich und Deutschland, Lexis Nexis ARD Orac 2004, Seite 44).

Darüber hinaus benötigt die Limited ein "Registered Office", das dem Gesellschaftsregister zu melden ist und in dem Listen der Gesellschafter, Protokollbücher und weitere Dokumente zu lagern sind. Das Registered Office hat in Großbritannien seinen Sitz, um den dortigen Behörden die ständige Möglichkeit der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen zu gewährleisten (siehe Das Recht der Limited unter www.palm-bonn.de/limitet.htm). Das Registered Office ist die offizielle Anschrift der Limited. Da in Großbritannien die Gründungstheorie gilt, muss dieser Ort nicht die Hauptverwaltung der Gesellschaft sein. Diese kann sich auch im Ausland und damit auch in Österreich befinden. Nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag obliegt die Geschäftsführung allen Komplementären gemeinsam, wobei nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg nur der im Firmenbuch eingetragene Komplementärin - C-Ltd. - die Geschäftsführung obliegt. Der ehemals persönlich haftende Gesellschafter I. ist durch die "Umwandlung" - genauer die Umgestaltung - der C-KEG durch Gründung der C-Ltd. und deren Eintritt als Komplementärin in die C-Ltd.&CoKG nicht mehr persönlich haftender Gesellschafter. Dies ergibt sich auch eindeutig aus § 5 des Gesellschaftsvertrages vom , dessen Kopie im Übrigen von I. in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom vorgelegt wurde.

Diese "Umwandlung" - genauer die Umgestaltung der KEG in eine Limited & Co KEG (nunmehr KG) - ist im Übrigen auch der Homepage der C-Ltd) entnehmen:

"

Unter diesem Motto "das Einzige was Bestand hat ist die ständige Veränderung" sowie laufende Unternehmenserweiterungen wurde C-KEG (lt. Gesellschaftsbeschluss per und durch Übertragung von Geschäftsanteile) von C-Ltd. übernommen und zur C-Ltd-KG umgewandelt."

Nach den vorliegenden Auszug des Companieshouse zur C-Ltd. vom (Current Appointments Report for: C-Ltd0), sind I... und DI. sowohl Directoren (Geschäftsführer) als auch Shareholder (Anteilseigner) zu je 50% (Number of Shares issued € 100,-; davon entfallen auf je 50 Ordinary Schares held auf IundDI ) der C-Ltd. .

I. und DI sind nach den im Firmenbuch desLandesgerichtes Salzburg (F ) anlässlich der mit vorgenommenen Umgestaltung der C-KEG in die C-Ltd&CoKEG (nunmehr C-Ltd-KG ) aufliegenden Musterzeichnung der vertretungsbefugten Gesellschafter, in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) einzelzeichnungsberechtigte Direktoren (Geschäftsführer) der Komplementärin C-Ltd. .

Damit steht für den Referenten des Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Salzburg zweifelsfrei fest, dass sowohl I. als auch DI die Vertreter der Komplementärin der C-Ltd. sind und diese im Innen- und Außenverhältnis vertreten und damit auch die zum Empfang von Erledigungen der Abgabenbehörden befugten Vertreter sind.

Die vom Berufungswerber vertretene Ansicht, dass die "Directoren der ausländischen Körperschaft "diese" lediglich im Innenverhältnis der österreichischen Körperschaft (im Rahmen des Beteiligungsverhältnisses, also 20%igem Stimmrecht) und weiteres die österreichische Körperschaft nach außen vertreten", aber nicht wenn die ausländische Körperschaft einen eigenständiger Gewerbebetrieb unterhält, da diese selbstständig-operativ in Österreich nicht in Erscheinung trete, verkennt offensichtlich die Tatsache, dass die Kommanditgesellschaft keine für sie vertretungsbefugte natürliche Person hätte, die das verwirklichen könnte, was auf der Homepage des Kommanditgesellschaft angeboten wird; Nämlich vom Grunderwerb über Entwurf und Planung mit theoretischen Wissen und praktischen Erfahrungen ausgestattet, bis hin zur wirtschaftlichen Qualitätsimmobilie gewerbliche u. private Bauherrn eine auf theoretische als auch auf praktische Wissensstände bzw. Erfahrungen basierende Beratung im Wohn-, Gewerbe-, Industrie- u. Wasserbaubereich, vorzunehmen. Im übrigen gesteht der Berufungswerber der C-Ltd. offenbar zu, dass die Organe dieser Gesellschaft - damit kommen aber nur IundDI in Betracht - die "österreichische" Komplementärin nach außen vertreten.

Der Antrag des Berufungswerbers, die von der die Abgabenbehörde erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung, als Vorfrage beim EuGH zur Prüfung vorzulegen, verkennt einerseits, dass die Abgabenbehörde erster Instanz kein vorlageberechtigtes Gericht ist und andererseits "die Bestellung eines Vertreters" einer Kapitalgesellschaft in Österreich nach Ansicht des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg keinen Bezug zum EU-Recht hat.

3.2 Zustellungen von Erledigungen der Abgabenbehörden an juristische Personen

Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen (§ 13 Abs. 3 ZuStG).

Die Bestimmung des § 81 BAO hat vorgesorgt, dass die abgabenrechtlichen Pflichten einer Personengesellschaft (Personengemeinschaft) von den dort genannten Personen (Vertreter, Gesellschafter, Mitglieder) zu erfüllen sind. Ähnliches gilt für juristische Personen, für die § 13 Abs. 3 ZuStG in erster Linie gedacht sein mag. Auch bei juristischen Personen - im gegenständlichen Verfahren ist dies die C-Ltd. - richtet sich die Beurteilung der Frage, wer zum Empfang befugter Vertreter ist, nach den die Organisation der Körperschaft regelnden Vorschriften. § 13 Abs. 3 ZuStG bestimmt, dass diejenigen natürlichen Personen, die zur Vertretung juristischer Personen allgemein berufen sind, im Rahmen ihrer Ermächtigung auch zur Entgegennahme von Zustellungen an die Körperschaft (mit Zustellwirkung für die juristische Person) befugt sind. Abgabenrechtlich bestimmt (ähnlich wie bei Personengesellschaften § 81 BAO) § 80, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen natürlichen Personen alle Pflichten zu erfüllen haben, die den von ihnen Vertretenen obliegen und befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Angesichts dieser Regelung ist die Abgabenbehörde in der Lage, die Vertreter der juristischen Personen bereits als Empfänger (Zustellverfügung) zu bezeichnen, sodass sich wie bei Personengesellschaften die Berechtigung der Zustellung an den Vertreter nicht (erst) aus § 13 Abs. 3 ZuStG, sondern bereits aus der Vertretungsposition in Verbindung mit seiner Empfängerstellung (im formellen Sinn) ergibt (Stoll, BAO Kommentar, 1092 f). Ist nämlich der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendung gemäß § 13 Abs. 3 ZustG einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Nach dieser Gesetzesstelle "zuzustellen" ist nur in dem Fall, in dem die Behörde als Empfänger eine juristische Person bestimmt, handelt es sich um eine vom Zusteller (§ 3) zu beachtende Regelung. Sie schließt aber nicht aus, dass bereits die Behörde in der Zustellverfügung ein Organ der juristischen Person als "Empfänger" bestimmt. Diesfalls ist nicht die juristische Person sondern das betreffende Organ "Empfänger" (im formellen Sinn - siehe z.B. Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, Anm 18 und 2 zu § 13 und ).

Dass die beiden Directoren (Geschäftsführer) - I. und DI - zum Empfang von Erledigungen der Abgabenbehörden befugten Vertreter der von ihnen vertretenen Kapitalgesellschaft (C-Ltd. ) sind, wobei die Abgabenbehörde auf Grund der bestehenden Einzelvertretungsmacht der beiden Directoren den Empfänger bestimmen kann, ist auf Grund der bestehenden Rechtslage nicht zweifelhaft. Einer Vertreterbestellung, wie dies § 81 Abs. 2 BAO vorsieht und die Abgabenbehörde erster Instanz ihrem Bescheid zugrunde legte, bedarf es bei der von I. und DI.. vertretenen C-Ltd. auf Grund der Regelung des § 80 BAO nicht, da beide Directoren (Geschäftsführer) zur Vertretung der Kapitalgesellschaft berufen sind und damit alle Pflichten zu erfüllen haben, die der von ihr vertretenen juristischen Person obliegen und daher befugt sind, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen.

3.3 Aufhebung des angefochtenen Bescheides

Der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz über die Bestellung des I. als Vertreter der C-Ltd. gemäß § 80 BAO war deshalb statt zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben, da I. ohnehin zur Vertretung dieser Kapitalgesellschaft berufen ist und damit ebenso wie das zweite Organ der Kapitalgesellschaft - DI - Empfänger von Erledigungen der Abgabenbehörde ist. Einer Vertreterbestellung, wie dies § 81 BAO bei einer Personengesellschaft (Personengemeinschaft) vorsieht, bedarf es bei einer juristischen Person (§ 80 BAO) nicht.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Vertreter
juristische Person
Limited
Zustellung
Verweise

Stoll, BAO Kommentar, Seite 787
Stoll, BAO Kommentar, Seite 799
Stoll, BAO Kommentar, Seite 1092 f
Silberger/Buhl, Die britische Limited in Österreich und Deutschland, Lexis Nexis ARD Orac 2004, Seite 16ff
Silberger/Buhl, Die britische Limited in Österreich und Deutschland, Lexis Nexis ARD ORAC 2004, Seite 44

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