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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 13.02.2008, RV/0003-L/06

Zwangsstrafe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Ursula Lerch, vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 220,00 € entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist wohnhaft in M. und im Jahr 2004 an einem Gewerbebetrieb in P. beteiligt.

Am erging der Bescheid vom Finanzamt Grieskirchen Wels an die Bw. mit dem Ersuchen die Einkommensteuererklärung für 2004 bis zum nachzuholen. Die Bw. wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung bereits zum Zeitpunkt des Bescheides abgelaufen war und die Frist durch den oben genannten Termin nicht verlängert würde.

Mit dem Schreiben vom an das Finanzamt ersuchte die Bw. ohne nähere Erläuterung um eine Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2004 bis zum .

Dieses Ansuchen um Verlängerung der Frist wurde mit dem Bescheid vom Finanzamt Grieskirchen Wels am mit der Begründung, dass das Ansuchen um Verlängerung der Frist verspätet eingebracht wurde, zurückgewiesen. Die Bw. wurde aufgefordert die Einkommensteuererklärung für 2004 unverzüglich einzureichen.

Am folgte ein neuerlicher Bescheid vom Finanzamt an die Bw. mit dem Ersuchen die Einkommensteuererklärung für 2004 bis zum nachzuholen. Der Bw. wurde mitgeteilt, dass falls Sie dieser Aufforderung nicht Folge leisten würde, eine Zwangsstrafe im Sinne des § 111 Abs. 2 Bundesabgabenordung (BAO) von € 220,00 festgesetzt werden könne.

Am erging vom Finanzamt der Bescheid an die Bw. über die Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß der BAO von € 220,00. Diese Zwangsstrafe war laut Finanzamt erforderlich, da die Bw. die Abgabenerklärung nicht bis zum eingereicht hatte. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert die bisher nicht abgegebene Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 bis zum einzureichen mit dem Hinweis, falls Sie der Aufforderung nicht nachkäme, könne eine weitere Zwangsstrafe von € 440,00 festgesetzt werden.

Am ging beim Finanzamt Grieskirchen Wels die Berufung der Bw. gegen den Bescheid vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 220,00 ein. Die Bw. argumentierte, dass die Einkommensteuererklärung nicht abgegeben werden konnte, da die gesonderte Festsetzung der Einkünfte für das Jahr 2004 noch nicht erstellt waren und das zuständige Finanzamt Freistadt die Frist bis verlängert hätte.

Am erfolgte die Berufungsvorentscheidung des Finanzamts Grieskirchen Wels. Die Berufung vom wurde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt argumentierte, dass die gesetzlich festgelegte Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2004 der war. Bis zu diesem Termin hätte ein eventuelles Fristverlängerungsansuchen bzw. die Erklärung eingebracht werden müssen. Da die Einkommenssteuererklärung nach mehrmaliger Aufforderung nicht eingereicht wurde, setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe fest. Die Begründung der Bw., dass die Einkünfte aus einer Beteiligung noch nicht festgestellt worden wären bzw. die Frist zur Abgabe der Erklärung vom für die Feststellung zuständigen Finanzamt Freistadt verlängert worden wäre, rechtfertige keine positive Erledigung der Berufung.

Am wurde schließlich die Einkommensteuererklärung für 2004 mittels schriftlich ausgefüllten Formulars E 1 beim Finanzamt Grieskirchen Wels eingebracht.

Mit erfolgte von der Bw. ein Antrag über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen den Bescheid vom über die Festsetzung der Zwangsstrafe von € 220,00. Die Bw. begründetet, dass gemäß § 133 BAO die Einreichung der Abgabenerklärung verpflichtend sei, um die Steuern festsetzen zu können. In diesem Fall konnte die Einkommensteuer bis zu diesem Datum noch nicht festgesetzt werden, da bis zur KW 49 im Jahr 2005 die Einkünfte aus 2004 noch nicht veranlagt waren. Laut Bw. wurde in der Berufungsentscheidung vom zwar richtig festgestellt, dass die Einkommenssteuererklärung für 2004 verspätet abgegeben worden sei, was aber zur Festsetzung der Abgabe überhaupt keine Auswirkung hätte und die Festsetzung der Zwangsstrafe von € 220,00 lediglich ein willkürlicher Akt der Abgabenbehörde darstelle.

Die Berufung gegen den Bescheid vom wurde am der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach § 111 Abs. 3 BAO in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. Nr. 2003/124 I darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 2.200 Euro nicht übersteigen.

Die Abgabenerklärung für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer ist gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis zum Ende des Monates April jedes Jahres einzureichen. Erfolgt die Übermittlung elektronisch, ist die Abgabenerklärung bis Ende des Monates Juni einzureichen. Die Abgabenbehörde kann gemäß § 134 Abs. 2 BAO im Einzelfall auf begründeten Antrag die Abgabenvorschrift bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Nach Ansicht des VwGH sind Anträge auf Fristverlängerung begrifflich nur innerhalb offener Frist möglich (vgl. ; Ritz, BAO³, § 134 Rz. 4).

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist unzulässig, wenn die Leistung, die erbracht werden soll, unmöglich oder unzumutbar ist oder wenn die Leistung bereits erbracht wurde. Ist allerdings die Leistung erst nach der erstinstanzlichen Festsetzung einer Zwangsstrafe erbracht worden, so steht dieser Umstand einer die Zwangsstrafe bestätigenden Berufungs(vor)entscheidung nicht entgegen, auch wenn diese erst nach Erbringen der Leistung ergeht (Ellinger ua, BAO³, § 111 Tz. 6).

Im gegenständlichen Fall ist die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 am abgelaufen. Mit Bescheid vom wurde das verspätete und nicht näher erläuterte Ansuchen vom um Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2004 abgewiesen. Die Bw. reichte die Abgabenerklärung trotz wiederholter Erinnerung und Androhung der Zwangsstrafe in Höhe von 220,00 € nicht bis zum Ablauf der Nachfrist am ein. Somit war die Abgabenbehörde grundsätzlich berechtigt, die bereits angedrohte Zwangsstrafe mittels Bescheid vom festzusetzen.

Die Erfüllung der Verpflichtung, eine Abgabenerklärung einzureichen, besteht unabhängig davon, ob der Abgabenpflichtige über das erforderliche Wissen zur Einreichung richtiger Erklärungen verfügt (vgl. , Ritz, BAO³, § 133 Rz. 11). Der Einwand der Bw., dass die Einkommensteuererklärung nicht eingereicht werden konnte, da bis zur KW 49 des Jahres 2005 die Einkünfte aus der Beteiligung im Jahr 2004 noch nicht festgestellt worden waren, kann daher nicht berücksichtigt werden. Dazu ist anzuführen, dass die fehlende Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO durch das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr die Bw. nicht gehindert hätte, ihre persönliche Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Bw. hat weder eingewendet, dass ihr die Einkünfte aus der Beteiligung nicht bekannt waren, noch sonst einen maßgeblichen Grund dargelegt, der sie an der Erklärungspflicht gehindert hätte. Der Umstand, dass das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr allfällige Fristverlängerungen gewährt hat, ändert nichts daran, dass die Bw. die Einkommensteuererklärung für 2004 bis Ende April 2005 hätte einreichen müssen. Diesbezüglich wurde von der Bw. kein rechtzeitiges Fristverlängerungsansuchen eingebracht. Das Fristverlängerungsansuchen vom wurde erst mehr als vier Monate nach Ablauf der Erklärungsfrist eingebracht und enthielt zudem keine Begründung.

Die Festsetzung der Zwangstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ; Ritz³, BAO § 111, Rz. 10). Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit, also die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, und nach Zweckmäßigkeit, also unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, zu treffen (vgl. ). Nach § 111 Abs. 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von 2 200 Euro nicht übersteigen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt eine Zwangsstrafe von € 220,00 festgesetzt, das sind 10 % des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages. Die Bw. hat keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht, warum die Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht angemessen oder überhöht wäre. Der Einwand eines willkürlichen Aktes ist - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - unberechtigt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Bw. einerseits die Erklärungsfrist ungenützt verstreichen hat lassen und erst nach mehrfachen Erinnerungen der Erklärungsfrist nachgekommen ist. Dies weist darauf hin, dass die Festsetzung der Zwangsstrafe sehr wohl ein geeignetes Mittel war, um die Bw. zur Einhaltung der Erklärungspflicht anzuhalten. Die Höhe der Zwangsstrafe erscheint überdies angemessen, wurde doch durch das pflichtwidrige Verhalten der Bw. ein erhöhter Verwaltungsaufwand verursacht. Überdies ist die Höhe der Zwangsstrafe mit 10 % des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages am unteren Rand des zulässigen Spektrums angesiedelt. Daraus ergibt sich, dass das eingeräumte Ermessen vom Finanzamt im Sinne des Gesetzes geübt wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Feststellungsverfahren
Einkommensteuer

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