Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.08.2016, RV/7102892/2016

Änderung des Rückforderungszeitraumes in der Beschwerdevorentscheidung unzulässig

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102892/2016-RS1
Hier: Änderung des Rückforderungszeitraums in der BVE
RV/7102892/2016-RS2
Hier: Änderung des Rückforderungszeitraums in der BVE
RV/7102892/2016-RS3
Wenn das Finanzamt im Zuge des Beschwerdeverfahrens feststellt, dass der angefochtene Rückforderungsbescheid einen falschen Zeitraum umfasst, hätte es diesen mit Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und einen gesonderten Rückforderungsbescheid hinsichtlich der richtigen Zeiträume zu erlassen.
RV/7102892/2016-RS4
Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand.
Folgerechtssätze
RV/7102892/2016-RS1
wie RV/7102305/2016-RS4
Das Finanzamt kann gemäß § 263 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber dabei stets an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden. Es ist dem Finanzamt daher verwehrt, in der Beschwerdevorentscheidung erstmals eine Rückforderung für einen Zeitraum auszusprechen, der vom angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht umfasst war. Gleiches gilt für das diesbezügliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts.
RV/7102892/2016-RS2
wie RV/7102305/2016-RS3
Im Bescheidbeschwerdeverfahren kann immer nur über die Rückforderungsmonate des angefochtenen Rückforderungsbescheids abgesprochen werden. Innerhalb des einzelnen Rückforderungsmonats kann die Rückforderung gemäß § 263 Abs. 1 BAO zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht ("verbösert") werden, wenn das Finanzamt im Rückforderungsbescheid irrtümlich von einem zu niedrigen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist, oder zu Gunsten des Beschwerdeführers vermindert werden, wenn Rückforderungsbetrag zu hoch war. Hat hingegen in einem Monat des vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraums keine Rückforderung zu erfolgen, ist der Rückforderungsbescheid insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO aufzuheben; erfolgte die Rückforderung für ein Monat zu Recht, ist die Beschwerde insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, 2130 Mistelbach, Mitschastraße 5, vom , wonach zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 317,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 116,80), zusammen € 434,60, für die im November 1995 geborene C B für den Zeitraum Juli und August 2015 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurückgefordert werden, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Rückforderungsbescheid wird aufgehoben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlagebericht

Das Finanzamt legte mit vorbildlichem Vorlagebericht vom  zusammen mit einem detaillierten Aktenverzeichnis die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) A B vom gegen den Rückforderungsbescheid vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dazu wurde ausgeführt:

Sachverhalt:

Im Zuge der Überprüfung des Familienbeihilfeanspruches erfuhr die zuständige Abgabenbehörde vom Schulabbruch der anspruchsvermittelnden volljährigen Tochter (CB)! Die volljährige Tochter der Familienbeihilfebezieherin (Fr. AB) war bereits seit vom Schulunterricht an der BHAK und BHAS D abgemeldet.

Im Verlauf weiterer Ermittlungen wurde das Finanzamt davon in Kenntnis gesetzt, dass C seit an der Abend-AHS in Wien (Schulform: Realgymnasium für Berufstätige) als ordentliche Studierende angemeldet ist.

Am wurde der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) betreffend die Monate Juli und August 2015 erlassen.

Dagegen erhob Fr. AB mit Schreiben v. (eing. am ) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass C aufgrund Ihrer Suizidalität und eines sechswöchigen Krankenhausaufenthaltes im Februar 2014 den Druck in der HAK-D nicht mehr gewachsen war und die 4. HAK negativ abgeschlossen hat. Dies wäre der Grund für den dringend notwendigen Schulwechsel gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) v. (zugestellt am ) wurde über die Beschwerde entschieden, respektive der Spruch des Erstbescheides dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungszeitraum auf den Zeitraum Juli und August 2014 abgeändert und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Per BVE v. wurde demnach der offenkundige Fehler bei der Jahreszahl - auf Juli und August "2014" statt Juli und August "2015" - korrigiert.

Daraufhin wurde am (per Fax) seitens der Beschwerdeführerin der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie auf die Ausführungen der Beschwerde verweise und ergänzend mitteile, dass zuerst (zit.):

"[...] die Monate Juli und August 2015 gestrichen [... und nach ...] dem Einspruch [gemeint Beschwerde] wurde auf einmal diese Entscheidung aufgehoben und die Sommermonate 2014 gestrichen [...]".

Ferner brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich C - vor Abmeldung von der HAK D - bereits in der neuen Schule angemeldet hätte. Das Schuljahr hätte sie noch beendet, aber leider negativ abgeschlossen, weil sie den Druck in der HAK leider nicht durchgehalten hätte.

Die Beschwerdeführerin ersuche nochmals um wohlwollende Prüfung.

Beweismittel:

Siehe vorgelegte Aktenstücke des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeaktes AB (SVNr.: X).

Es wird darauf hingewiesen, dass ein physischer Papierakt vorhanden ist, der auf Wunsch vorgelegt werden könnte.

Stellungnahme:

Die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin und ehemalige Schülerin des vierten Jahrganges der HAK (... D) meldete sich während des Schuljahres 2013/14 per vom Schulunterricht der BHAK und BHAS D ab. Seit dem Wintersemester 2014/15 beginnend mit ist die Tochter an der Abend-AHS, Schulform Realgymnasium für Berufstätige (... Wien), als ordentliche Studierende inskribiert. Zur Beendigung des Schulbesuches wird folgendes ausgeführt:

§ 33 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) lautet:

"(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluß der Wiederholung weiterhin Schüler.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

a) mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird; [...] ."

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und d FLAG igF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

(gem. lit. b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

(lit. d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

In diesem Sinne hörte die Tochter bereits Ende Juni 2014 Schülerin der BHAK und BHAS D zu sein, weil die Abmeldung vom Schulunterricht am erfolgte. Demnach war die volljährige Tochter ab bis nicht mehr in Schulausbildung. Denn die Schulausbildung an der BHAK und BHAS D wurde nicht abgeschlossen bzw. nicht fortgesetzt - i.S. vom Wiederholungsrecht Gebrauch machen - sondern mit Einlangen der Abmeldung unterbrochen. Daher sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bzgl. der Monate Juli und August 2014 nicht gegeben. Mit BVE v. wurde demnach der offenkundige Fehler bei der Jahreszahl - in concreto Rückforderung der FB und des KAB bzgl. Juli und August "2014" statt Juli und August "2015" - korrigiert.

Es wird deshalb der Antrag gestellt das Bundesfinanzgericht möge den Ausführungen der belangten Abgabenbehörde folgen und die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abweisen, respektive im Sinne der Beschwerdevorentscheidung v. den Spruch des Bescheides dahingehend bestätigen, dass der Rückforderungszeitraum auf den Zeitraum Juli 2014 und August 2014 fällt.

Aus dem elektronisch vorgelegten Akt geht hervor:

Familienbeihilfenbezug

Laut Screenshot vom wurden von der Bf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag jedenfalls für folgende Zeiträume bezogen:

Details (soweit im elektronischen Akt enthalten):

Für den Rückforderungszeitraum Juli und August 2015 sind solche Details nicht enthalten.

Betreffend die Bf wurde am eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe betreffend C ausgefertigt. So werde von November 1995 bis Juni 2015 sowie von September 2015 bis Juni 2016 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt:

Diese Mitteilung steht im Widerspruch zu den oben angegebenen vorgemerkten bzw. durchgeführten Leistungen, die für 2015 nur eine Zahlung für Dezember 2015 ausweisen. Ob diese Mitteilung unrichtig ist (siehe den Rückforderungsbescheid vom selben Tag) oder die vorgemerkten bzw. durchgeführten Leistungen laut Screenshot unvollständig dargestellt wurden, lässt sich aus dem vorgelegten Akt nicht schließen.

Rückforderungsbescheid

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (€ 317,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 116,80), zusammen € 434,60, für die im November 1995 geborene C B für den Zeitraum Juli und August 2015 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 EStG 1988 zurück.

Die Begründung dafür lautet:

Für volljährige Kinder steht Familienbeihilfe nur unter bestimmten, im § 2 Abs. 1 lit. bis e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung genannten Voraussetzungen zu.

Als anspruchsbegründend wird Folgendes bestimmt:

— Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung

— Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

— Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung

— das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.

Von welchem festgestellten Sachverhalt das Finanzamt ausgeht, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (anders als der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht) nicht hervor, auch nicht die konkrete Zusammensetzung des Rückforderungsbetrages (statt dessen der Hinweis: "Informationen zur Höhe der mtl. Familienbeihilfe finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familien und Jugend unter www.bmfj.gv.at").

Kassenmäßige Durchführung

Laut Screenshot vom wurden folgende Buchungen in Zusammenhang mit der Rückforderung vorgenommen:

Beschwerde

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob die Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aus folgenden Gründen erhebe ich Einspruch über die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Monate Juli 2015-Aug. 2015 in Höhe von EUR 434,60 und ersuche bis zur Klärung um Aussetzung der Forderung.

Meine Tochter C war nach einem Selbstmordversuch und einen sechswöchigen Krankenhausaufenthalt im Februar 2014 den Druck in der HAK D leider nicht mehr gewachsen und hat die 4.HAK negativ abgeschlossen (Das Zeugnis wurde bereits vorgelegt).

Bereits vor der Abmeldung in der HAK (liegt Ihnen vor) hat sie sich im Bundesgymnasium in Wien (Siehe Anlage per Mail) angemeldet um dort Ihre Matura zu machen.

Dort ist der Vorteil, dass die Matura in Etappen gemacht werden kann. Deutsch- und Französischmatura wurde bereits gemacht, ebenso Englisch in Schriftform. Mündlich steht noch aus: Mathematik, Englisch in Mündlich und zwei weitere stehen noch aus und werden bis Ende Juni 2016 abgelegt sein.

Es erfolgte also ein dringend notwendiger Schulwechsel im Jahre 2014, den Sie bis Ende Juni 2016 mit der Matura beenden wird. Daher ist mir die Aussetzung der Familienbeihilfe unerklärlich, da ja in den Ferien keine Schule ist und keine Berufsausbildung begonnen werden kann. Die Schulbesuchsbestätigungen ab 2014 lege ich nochmals bei.

lch ersuche daher um nochmalige Überprüfung. Hinzufügen möchte ich, dass meine Tochter auch noch immer in psychologischer Behandlung ist.

Vielen Dank!

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , der Bf zugestellt am , wies das Finanzamt die Beschwerde "vom " (gemeint: , eingelangt , siehe auch den Vorlagebericht) gegen den Rückforderungsbescheid vom als unbegründet ab und änderte den Bescheid im Spruch dahingehend ab, "dass der Rückforderungszeitraum auf den Zeitraum Juli 2014 bis einschließlich August 2014 abgeändert wird."

Die Tochter BC, SVNR Y, Schülerin des vierten Jahrganges der HAK, ... D, ..., im SJ 2013/14 meldete sich am vom Schulunterricht der BHAK D ab.

Seit dem WS 2014/15 ist die Tochter an der Abend-AHS, Schulform Realgymnasium für Berufstätige ‚... Wien, ... als ordentlich studierende angemeldet.

Beendigung des Schulbesuches

§ 33 Schulunterrichtsgesetz ,SchUG ‚ lautet:

(1) Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler.

(2) Ein Schüler hört schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein

a) mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;...

Die Abmeldung vom Schulunterricht erfolgter am , womit die Tochter aufhörte Schülerin der Schule zu sein. Damit hat die Tochter nicht mehr in Schulausbildung gestanden; die Schulausbildung wurde nicht beendet.

Gem. § 2 Abs. 1 lit. bFLAG 1967 igF haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

lit.d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

Damit ist das Schicksal der Beschwerde entschieden; es war spruchgemäß zu entscheiden.

Vorlageantrag

Mit Telefax vom stellte die Bf Vorlageantrag:

Betr. Vorlageantrag

Beschwerdevorentscheidung vom , erhalten am

Antrag zur Vorlage zur Entscheidung der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beantrage nunmehr meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Weitere beantrage ich die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages von EUR 389,20.

Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und der beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom bzw. möchte diese noch wie folgt ergänzen:

Bei der ersten Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe wurde von dem Jahr 2014 keine Erwähnung gemacht, sondern es wurden die Monate Juli und August 2015 gestrichen (Sommerferien).

Nach dem Einspruch wurden auf einmal diese Entscheidung aufgehoben und die Sommermonate 2014 gestrichen (Sommerferien)

Meine Tochter C (zu dieser Zeit 18 Jahre) hat sich vor der Abmeldung in der HAK D bereits in der neuen Schule angemeldet. Das Schuljahr hat sie noch beendet, aber leider negativ abgeschlossen.

Den Druck in der HAK hielt sie leider nicht durch. So waren wir auch der Meinung, dass die Monate Juli und August 2014 Sommerferien sind. Sie ist ja nach wie vor Schülerin, auch wenn das nunmehr anders bezeichnet wird. Ende des Schuljahres 2015/2016 wird sie die Schule mit der Matura beenden.

Ich ersuche nochmals um wohlwollende Prüfung.

Vielen Dank!

Abmeldung

Aktenkundig ist eine von (der zu diesem Zeitpunkt volljährigen) C B am gegenüber der BHAK und BHAS D vorgenommene "Abmeldung vom Schulunterricht der BHAK und BHAS D".

Anmeldung

Aktenkundig ist auch eine Schulbestätigung eines Realgymnasiums für Berufstätige in Wien vom . So habe sich C B an der Abend-AHS als ordentliche Studierende angemeldet und im Wintersemester 2014/2015 bestimmte Module inskribiert habe. "Das Wintersemester 2014/15 beginnt am und endet am ."

Eine Schulbesuchsbestätigung dieser Schule vom betreffend das Sommersemester 2015 (von 9.2.2105 bis ) und vom betreffend das Wintersemester 2015/2016 (von bis ) liegt vor.

Ergänzungsersuchen

Ein Ergänzungsersuchen des Finanzamts vom wurde von der Bf. am unter anderem damit beantwortet, dass die Frage, ob von C die Schule (HAK) abgebrochen worden sei, mit "Ja, leider" beantwortet wurde.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im Zeitpunkt der Abmeldung bereits volljährige Tochter der Bf A B, C B, meldete sich am vom Unterricht an der BHAK und BHAS D ab, nachdem sie die 4. Klasse HAK nicht erfolgreich abgeschlossen hatte. Der Abmeldung ging ein Selbstmordversuch und ein sechswöchiger Krankenhausaufenthalt von C Anfang 2014 voran, C war dem Druck in der Schule nicht mehr gewachsen.

Mit Beginn des Wintersemesters 2014/2015 besuchte C ein Realgymnasium für Berufstätige in Wien. Diese Schule besuchte C jedenfalls im Sommersemester 2015 und offenbar auch im Wintersemester 2015/2016. Die Prüfungen zur Deutsch- und Französischmatura wurden an dieser Schule bis November 2015 bereits erfolgreich abgelegt, ebenso Englisch in Schriftform.

Für den Zeitraum Juli und August 2014 wurden der Bf zunächst Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.

Nach der Aktenlage ist nicht erkennbar, ob die Bf A B für ihre Tochter C B für den Zeitraum Juli und August 2015 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhielt.

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte das Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Juli und August 2015 zurück. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate Juli und August 2014 zurückgefordert werden.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt.

Die Aktenlage betreffend den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Juli und August 2015 ist unklar. Diesbezügliche weitere Erhebungen können aber unterbleiben, da der angefochtene Bescheid, wie unten ausgeführt, ohnehin aufzuheben ist.

Rechtsgrundlagen

§ 2 BAO lautet:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

§ 2a BAO lautet:

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. 

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§§ 262, 263 BAO lauten:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264 BAO lautet:

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§§ 265, 266 BAO lauten:

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 25 FLAG 1967 lautet:

§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

§ 26 FLAG 1967 lautet:

§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Änderung des Rückforderungszeitraumes in der Beschwerdevorentscheidung unzulässig

Das Finanzamt hat mit dem angefochtenen Bescheid Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Juli und August 2015 zurückgefordert.

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Juli und August 2014 zurückgefordert werden.

Dazu ist zu sagen:

Sache des Beschwerdeverfahrens ist hier der Rückforderungsbescheid vom .

Der Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) ist gemäß § 10 FLAG 1967 für jedes Kalendermonat gesondert zu prüfen.

Das Finanzamt kann zwar gemäß § 263 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Es ist aber dabei stets an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden (vgl. ).

So kann etwa ein angefochtener Einkommensteuerbescheid für das Jahr X im Beschwerdeverfahren dahingehend "verbösert" werden, dass die Bemessungsgrundlagen für das Jahr X erhöht werden, woraus eine höhere Einkommensteuervorschreibung mittels Beschwerdevorentscheidung resultiert. Das Finanzamt kann aber nicht im Zuge des Beschwerdeverfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr X erstmals mit Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer für das Jahr Y vorschreiben. Diesbezüglich hätte ein gesonderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr Y zu ergehen (vgl. ).

Mit einem Rückforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 werden für einen bestimmten Monat oder für mehrere bestimmte Monate ausbezahlte Beträge an Familienbeihilfe (und gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 an Kinderabsetzbeträgen) zurückgefordert. Das Finanzamt kann hierbei für jeden Rückforderungsmonat einen eigenen Rückforderungsbescheid erlassen oder mehrere Rückforderungsmonate in einem Sammelbescheid zusammenfassen, wobei der Abspruch über Familienbeihilfe einerseits und Kinderabsetzbetrag andererseits getrennt erfolgt (vgl. ; ).

Im Bescheidbeschwerdeverfahren kann immer nur über die Rückforderungsmonate des angefochtenen Rückforderungsbescheids abgesprochen werden. Innerhalb des einzelnen Rückforderungsmonats kann die Rückforderung gemäß § 263 Abs. 1 BAO zu Ungunsten des Beschwerdeführers erhöht ("verbösert") werden, wenn das Finanzamt im Rückforderungsbescheid irrtümlich von einem zu niedrigen Rückforderungsbetrag ausgegangen ist, oder zu Gunsten des Beschwerdeführers vermindert werden, wenn Rückforderungsbetrag zu hoch war. Hat hingegen in einem Monat des vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraums keine Rückforderung zu erfolgen, ist der Rückforderungsbescheid insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO aufzuheben; erfolgte die Rückforderung für ein Monat zu Recht, ist die Beschwerde insoweit gemäß § 263 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen (vgl. ).

Im Beschwerdeverfahren kann nicht erstmals ein Leistungsgebot an den Beschwerdeführer gerichtet werden (vgl. ).

Es ist dem Finanzamt daher verwehrt, in der Beschwerdevorentscheidung erstmals eine Rückforderung für einen Zeitraum auszusprechen, der vom angefochtenen Rückforderungsbescheid nicht umfasst war (vgl. ).

Gleiches gilt für das Erkenntnis durch das Bundesfinanzgericht. Auch dieses kann gemäß § 279 Abs. 1 BAO den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, diesen aufheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abweisen. Auch das Bundesfinanzgericht ist dabei stets an die Sache des Beschwerdeverfahrens gebunden (vgl. ).

Wenn das Finanzamt im Zuge des Beschwerdeverfahrens feststellt, dass der angefochtene Rückforderungsbescheid einen falschen Zeitraum umfasst, hätte es diesen mit Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und einen gesonderten Rückforderungsbescheid betreffend der richtigen Zeiträume zu erlassen, der wiederum mit Beschwerde bekämpft werden kann.

Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides kommt es darauf an, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist, und nicht, wie ihn die Abgabenbehörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstand ().

Es liegt kein einer Berichtigung (§ 293 BAO) zugänglicher ersichtlicher Schreibfehler im Spruch vor.

Der angefochtene Rückforderungsbescheid enthält im Begründungsteil keine Sachverhaltsfeststellungen und keine weiteren Ausführungen zum Rückforderungszeitraum. Es ist daher keineswegs offenkundig, dass das Finanzamt für Juli und August 2014 und nicht für Juli und August 2015 zurückfordern wollte.

Es ist nicht denkunmöglich, dass das Finanzamt tatsächlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Juli und August 2015 zurückfordern wollte. Wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, verstand die Bf den angefochtenen Bescheid so und wies auf die Fortdauer der Berufsausbildung auch in den Ferien im Jahr 2015 hin.

Es zeigen auch die vorgenommenen Buchungen, dass es sich um keinen bloßen Schreibfehler handelt, da der Rückforderungsbetrag laut angefochtenem Bescheid für Juli und August 2015 (€ 434,60) ein anderer ist als für Juli und August 2014 (€ 389,20).

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde daher keine bloße Berichtigung des Spruches des Rückforderungsbescheides vorgenommen, sondern der Rückforderungszeitraum (unzulässigerweise) ausgewechselt.

Durch die abschließende Erledigung einer Beschwerde verliert eine Beschwerdevorentscheidung ihre Wirksamkeit und scheidet aus dem Rechtsbestand aus. Die Wirkungen einer Beschwerdevorentscheidung bleiben nur bis zur abschließenden Beschwerdeerledigung erhalten (vgl. ).

Mit dem vorliegenden Erkenntnis verliert die Beschwerdevorentscheidung ihre Wirksamkeit, sodass eine gesonderte Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung nicht erforderlich ist (vgl. ).

Rückforderungszeitraum Juli und August 2015

Nach den unstrittigen Feststellungen befand sich C jedenfalls im Wintersemester 2014/2015, im Sommersemester 2015 und im Wintersemester 2015/2016 in Berufsausbildung.

C war Schülerin eines Realgymnasiums für Berufstätige, sie hat regelmäßig (erfolgreich) Prüfungen abgelegt.

Die Unterbrechung der Ausbildung durch der Natur der Dinge entsprechende Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf Familienbeihilfe nicht schädlich. Hiezu gehören Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen, genauso wie Urlaube und Schulferien (vgl. ; ; ; Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 38). Die Hauptferien sind Teil des Schuljahres (§ 2 Schulzeitgesetz). Wird die Schulausbildung nach Ende eines Unterrichtsjahres (§ 2 Abs. 2 Schulzeitgesetz) nicht beendet, sondern nach den Hauptferien im nächsten Unterrichtsjahr fortgesetzt, steht auch für die Zeit der Hauptferien Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.

Dass sich C im Juli 2015 und im August 2015 nicht in Berufsausbildung befunden hätte oder ein anderer Grund für eine Rückforderung an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vorläge, hat das Finanzamt nicht behauptet.

Der angefochtene Rückforderungsbescheid erweist sich daher entweder als rechtswidrig, da Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für im Juli 2015 und im August 2015 zu Recht ausbezahlt wurde, da sich C in Berufsausbildung befand, oder weil (so die vorgelegten Screenshots des Finanzamts) für diesen Zeitraum gar keine Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurden.

Er ist daher in jedem Fall gemäß § 279 BAO aufzuheben.

Rückforderungszeitraum Juli und August 2014

Sollte das Finanzamt einen Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Zeitraums Juli und August 2014 erlassen, ist zu bemerken, dass sich C unstrittig am von der BHAK und BHAS D abgemeldet hat. Der Unterricht am Realgymnasium für Berufstätige begann erst im September 2014.

Zwischen dem Schulabbruch im Juni 2014 und dem Unterrichtsbeginn im September 2014 befand sich C nicht in Berufsausbildung.

Ein Schüler hört unter anderem auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen oder sich von der Schule abgemeldet hat (§ 33 SchUG).

Die Übergangsfrist gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 steht nur bei Abschluss einer Schulausbildung zu, wovon bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsausbildung nicht gesprochen werden kann (vgl. ; ; ; ). Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden (vgl. ).

Der Zielsetzung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, nämlich der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch des Kinderabsetzbetrages) nur durch eine zielgerichtete, ernstlich betriebene Berufsausbildung, würde es widersprechen, wenn nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 ein vorzeitiger Abbruch der Berufsausbildung die dort normierte Weitergewährung für die Dauer von drei Monaten nach sich ziehen könnte (vgl. ).

Für die Zeit zwischen dem Abbruch der ersten Schulausbildung und dem Beginn der zweiten Schulausbildung steht daher Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu.

Objektive Rückerstattungspflicht

Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa ).

Abstandnahme von der Rückforderung, Ratenzahlung, Nachsicht

Ein allfälliges Ansuchen der Bf um Anweisung an das Finanzamt, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, weil die Rückforderung unbillig wäre, wäre an das Bundesministerium für Familie und Jugend, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 51, zu richten.

Allfällige Ansuchen um Ratenzahlung oder Nachsicht sind an das Finanzamt Gänserndorf Mistelbach, 2130 Mistelbach, Mitschastraße 5, zu richten.

Revisionsnichtzulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da das Bundesfinanzgericht der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 33 SchUG, Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102892.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at