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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.03.2006, RV/0672-W/03

Mittelpunkt der Lebensinteressen der Mutter im Bundesgebiet?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Berufungswerberin (Bw.) für ihren Sohn M. Familienbeihilfe ab Juni 2002 zusteht.

Im Zuge des von der Bw. gestellten Antrages auf Familienbeihilfe ersuchte das Finanzamt um Ergänzung in folgenden Punkten:

  • "In welchen Zeiträumen haben Sie sich in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in Österreich aufgehalten?

  • In welchen Zeiträumen haben sich die Kinder M. und L. in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in Österreich aufgehalten? In welchen Zeiträumen haben bzw. werden Sie sich im Jahr 2000 in Österreich auf(ge)halten?

  • Nachweis über die Österreichaufenthalte in den Jahren 1997, 1998, 1999 bzw. 2002 (Kopien der Reisepässe; Flugtickets etc.)

  • In welchem Land besuchten die Kinder M. und L. in den Jahren 1997, 1998 und 1999 die Schule? - Bestätigung darüber (Jahreszeugnisse bzw. Schulbestätigungen)

  • Mit welchen Mitteln bestreitet M. seinen Lebensunterhalt? (Miete, Verpflegung; Studienkosten etc.)

  • Wie lange wird Ihr Gatte noch in Ägypten erwerbstätig sein?

  • Wurde Ihr Gatte zur Dienstleistung nach Ägypten entsendet oder ist er als lokaler Mitarbeiter tätig?

  • Bei einer Entsendung - durch welche Stelle erfolgte diese Entsendung? - Kopie vom Entsendevertrag

  • Wo leistet Ihr Gatte die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung?

Die Bw. führte in Beantwortung des Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom aus, dass

  • sie sich rund sechs Monate des Jahres in Österreich aufhalte;

  • der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sei aber Österreich;

  • ihr Sohn halte sich ständig in Österreich auf, da er hier studiere;

  • sie sei Hausfrau;

  • ihr Mann halte sich ständig im Ausland auf;

  • er sei bei der Fa. T- Egypt beschäftigt;

  • der Sohn hätte keine eigenen Einkünfte. Er bekomme von ihr Taschengeld in Höhe von € 150,--.

Einen neuerlichen Ergänzungsauftrag des Finanzamtes beantwortete die Bw. am wie folgt:

"Betrifft: Ergänzungspunkte zum Schreiben vom

In Bezug auf die Fragen vom teile ich zunächst mit, dass ich für den Zeitraum von 1997 bis September 2002 keine Rückforderung stelle. Die Situation hat sich aber im Jahr 2001 nach dem Abschluss der amerikanischen Schule durch meinen Sohn M. in Kairo verändert, nachdem mein Sohn ab dem Oktober 2001 den Wehrdienst in Österreich bis Ende Mai 2002 absolviert hat und nun ab dem Wintersemester 2002 in Österreich an der Webster-University in Wien... sein Management-Studium aufnimmt. Dementsprechend ist er permanent in Österreich, da er hier die Lehrveranstaltungen belegen und abschließen muss.

Die Kopien meines Reisepasses lege ich bei mit dem Hinweis, dass sich meine Aufenthaltsdauer in Österreich zwischen vier und sechs Monaten im Jahr bewegt. Tickets kann ich keine beilegen, da diese Belege steuerlich nicht berücksichtigbar oder anderweitig verrechenbar sind und deshalb von mir auch nicht archiviert werden.

Meine Kinder besuchten bzw. besuchen ab dem Jahr 1997 die amerikanische Schule in Kairo, die Kopien der Zeugnisse liegen als Anlage bei.

Mein Sohn M. bestreitet seinen Lebensunterhalt vom Haushaltseinkommen. Wie lange der Aufenthalt in Ägypten andauern wird, ist vom Arbeitgeber meines Mannes, der Fa. T-, abhängig. Er wurde von der Fa. T- im Jahr 1997 nach Ägypten entsandt.

Mein Ehemann leistet freiwillig Beiträge zur Sozialversicherung in Österreich."

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid und wies den Antrag vom mit folgender Begründung ab:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen für Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gemäß § 2 Abs. 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.

Haben Personen sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz, besteht auf Grund der Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe nur unter der Voraussetzung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet liegt und sich das Kind für das die Familienbeihilfe bezogen werden soll, ständig im Bundesgebiet aufhält.

Da Sie sich seit April 1997 mit Ihrer Familie im Ausland aufhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet befindet.

Der Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihren Sohn M. ist daher ab nicht gegeben..."

Die Bw. erhob mit Schreiben vom fristgerecht Berufung und führte dazu aus:

"Seit Juni 2001 befindet sich mein Sohn M. in Österreich nach Abschluss seiner Ausbildung in der American School in Kairo. Vom bis zum hat er seinen Wehrdienst beim österreichischen Bundesheer abgeleistet und hat anschließend mit seiner Ausbildung in der Webster Universität in Wien im Herbst 2002 begonnen. Hier handelt es sich um ein Managementstudium in verschiedenen Lehrgängen, das permanente Anwesenheit voraussetzt (Beweis: Einvernahme eines informierten Vertreters der Webster Universität...)

Dies zum Beweis dafür, dass zum erfolgreichen Abschluss des Studiums einerseits die dauernde Anwesenheit gegeben sein muss und zum Beweis dafür, dass bestätigt wird, dass mein Sohn auch sämtliche vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen besucht und absolviert hat.

Des weiteren beantrage ich die Einvernahme meines Schwagers Dr.E.F. ebenfalls zum Beweis dafür, dass sich mein Sohn M. permanent und dauernd in Österreich aufhält und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat. Dies zum Beweis dafür, dass mein Sohn M. nicht nur vorübergehend in Österreich verweilt, sondern sich andauernd in Österreich aufhält und somit die Bestimmungen des § 26 BAO voll erfüllt....

In Anbetracht der oben angeführten Begründung und angesichts der Tatsache, dass jederzeit bewiesen werden kann, dass sich mein Sohn M.F. ununterbrochen in Österreich aufhält und hier nicht nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und somit die Bestimmungen des § 26 BAO voll erfüllt sind, beantrage ich deshalb die ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom und die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab dem ."

Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung, in der es nochmals die im Bescheid angeführten Gesetzesstellen zitierte und die Berufung mit folgender Begründung abwies:

"...Für den Anspruch auf Familienbeihilfe ist gemäß § 2 (8) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 maßgebend, dass sowohl der Anspruchsberechtigte als auch das anspruchsvermittelnde Kind sich ständig im Bundesgebiet aufhält bzw. sich deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet befindet.

Da Sie sich seit April 1997 mit Ihrer Familie im Ausland aufhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet befindet. Die Tatsache, dass sich Ihr Sohn M.F. seit Juni 2001 wieder ständig im Bundesgebiet aufhält, begründet aber in Ihrer Person als Antragstellerin keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich, da Sie sich nach wie vor mit Ihrem Gatten und L. ständig im Ausland aufhalten..."

Die Bw. stellte mit Schreiben vom ohne weitere Begründung den Antrag auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen für Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben gemäß § 2 Abs. 8 FLAG nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie

1) den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und

2) sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.

Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; dies bedeutet, dass, selbst wenn sich das Kind ständig im Bundesgebiet aufhält, ein Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann besteht, wenn sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragsteller im Bundesgebiet befindet.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

2. Fest steht im vorliegenden Fall, dass die Bw. je einen Wohnsitz in Ägypten und in Österreich hat.

In seinem Erkenntnis vom , 93/16/0138, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze der Mittelpunkt der Lebensinteressen bei einer verheirateten Person regelmäßig am Orte des Aufenthaltes der Familie zu finden sein wird (vgl. dazu z.B. ; , 88/16/0229; , 88/16/0068; , 86/16/0198 und , 83/16/0177), wobei es auf die gemeinsame Haushaltsführung ankommt (vgl. ).

Wenn eine Person mehrere Wohnsitze hat, so kommt den auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten eine quantitative Bedeutung dafür zu, wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse befindet.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass die Feststellung, ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familie zusammenlebe, habe dort seinen Lebensmittelpunkt, nicht der Rechtslage widerspreche (VwGH19.2.1987, 86/16/0198).

Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten nieder.

Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen sind insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragstaaten ausschlaggebend. Im Zweifel kommt den persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu (vgl , mwN).

3. Dafür, dass die stärkeren persönlichen Beziehungen nicht zu Österreich, sondern zu Ägypten bestehen, sprechen folgende in freier Beweiswürdigung beurteilte Umstände:

  • Der Ehegatte der Bw. wohnt und arbeitet seit dem Jahr 1997 ständig in Ägypten. Ebenso hält sich die Tochter ständig in Ägypten auf.

  • Laut ihren eigenen Angaben hält sich die Bw. (nur) zwischen vier und sechs Monate pro Jahr in Österreich auf.

  • In ihrem Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe vom gibt sie selbst ihren Familienwohnsitz mit Kairo an.

  • Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung ausdrücklich angegeben, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. im Bundesgebiet befinde. Die Bw. ist in Ihrem Vorlageantrag diesen Ausführungen, denen nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zukommt (vgl. ), nicht entgegengetreten.

4. Es kann damit als erwiesen angenommen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht im Bundesgebiet befunden hat.

Nicht entscheidungsrelevant war es daher, dass sich der Sohn der Bw. ständig im Inland aufgehalten hat, weshalb von der Aufnahme der beantragten Beweise wegen deren Unerheblichkeit iSd § 183 Abs. 3 BAO Abstand genommen werden konnte.

Somit waren die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe für den Sohn M. ab Juni 2002 nicht gegeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Doppelwohnsitz
persönliche Beziehungen
wirtschaftliche Beziehungen
Verweise






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