Externistenreifeprüfung - innerhalb von zwei Jahren zu keiner Vorprüfung angetreten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für x, für die Zeit von Juni 2007 bis Juni 2009 in Höhe von insgesamt € 5.287,70 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für die volljährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit von Juni 2007 bis Juni 2009 in Höhe von insgesamt € 5.287,70 (FB: € 3.970,20; KAB: € 1.317,50) unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Begründung: "Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) steht Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinnes des Gesetzes sind praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessen Zeitraums antritt. Ihre Tochter A war bis Schülerin an der Höheren Abteilung für Mechatronik an der HTBLA Y. Am wurde Sie zur Externistenreifeprüfung am BORG YY zugelassen und seit ist Sie an der Maturaschule Humboldt in XX für den AHS-Maturakurs inskribiert. Lt. VwGH-Erkenntnis vom , Z. 89714/007 ist der Besuch einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hiezu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen (Vor-) Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Ihre Tochter A hat bisher noch keine positive Prüfung abgelegt. Es kann daher von einer ernsthaften u. zielstrebigen Berufsausbildung nicht ausgegangen werden."
Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: "Ich berufe gegen diesen Bescheid, da die Begründung der Ablehnung nicht zutrifft. Meine Tochter A besucht seit September 2007 den zweijährigen Maturalehrgang in der Humboldt-Maturaschule und wurde am zur Externistenprüfung zugelassen. Die Matura kann frühestens nach 6 Monate der letzten Zulassungsprüfung abgelegt werden. Die noch fehlenden Unterlagen werden noch nachgereicht. Leider dauert es in Wien immer etwas länger (Wien ist anders). Meine Tochter A hat die techn. Ausbildung an der HTL B. und der HTL XX abgebrochen und besucht seit Wintersemester 2007 regelmäßig die Maturaschule Humboldt in XX und konnte heuer auf Grund einer Krankheit, (Scharlach) nicht zu den letzten Prüfungen antreten. Außerdem ist es nicht möglich innerhalb eines Jahres die Zulassungsprüfungen abzulegen. Sobald ich die noch ausstehenden Unterlagen der Zwischenprüfungen habe, werde ich bei ihnen persönlich vorsprechen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründung: "Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die (Iit. b) das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch tatsächlich erfolgt ist. Das Vorliegen rein formaler Erfordernisse wird daher nicht genügen. Zur Berufsausbildung traf der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 87/13/0135, folgende Aussagen: Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" enthält das Familienlastenausgleichsgesetz nicht. Unter diesen Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes. An dieser Begriffsumschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen Erkenntnissen vom , 87/14/0031 und vom , 93/14/0100, festgehalten: Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. und , 97/15/0111). Dieses Bemühen manifestiert sich jedenfalls im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen. Auch in seinem Erkenntnis vom , 90/13/0241, führt der Verwaltungsgerichtshof ua aus, dass zur Erlangung der fachlichen Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation gehöre. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei so essentieller Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Kurs-bzw im gegebenen Fall Schulabschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich jedenfalls im Antreten des Teilnehmers zu erforderlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten. Ein derartiges Bemühen ist aber auch unbedingte Voraussetzung für den Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Laut der von Ihnen vorgelegten Bestätigung ist Ihre Tochter A seit zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet. Diese Entscheidung der Externistenreifeprüfungskommission ist mit datiert. Diese Bestätigung deckt sich mit der Auskunft vom BORG XX: In 11 Gegenständen sind Prüfungen zu absolvieren (4 wurden erlassen), bevor A zur Matura antreten darf. A hat jedoch keine einzige Prüfung abgelegt, daher kann auch nicht von einem nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg gesprochen werden."
Den Vorlageantrag vom begründet der Berufungswerber wie folgt: "Meine Tochter A hat erst mit 7 Jahre die Grundschule begonnen und ist mit 15 Jahre in die HTL B. eingetreten. Sie mußte eine Klasse wiederholen und hat auf Grund eines Professors die Schule zum Halbjahr 2006/2007 (Feb. 2007) die HTL für Mechatronic in XX besucht. Sie stellte dabei fest, dass für sie der Schultyp nicht der richtige ist. Da sie aber bestrebt ist, die Matura zu machen um studieren zu können, besucht sie die Humboldt-Maturaschule in XX wo sie am die Zulassung zur Externistenprüfung erhalten hat und von 4 Gegenständen von Prüfungen befreit wurde. Wie bereits bei der 1. Berufung mitgeteilt, konnte sie im heurigen Jahr wegen Krankheit (Scharlach -4 Wochen kein Schulbesuch möglich) nicht zu den vorgeschriebenen Prüfungen antreten. Weiters möchte ich noch bemerken, dass eine Matura sehr wohl zur weiteren Berufsausbildung und Studium notwendig ist und es völlig egal ist, in welcher Institution od. Schule die Lernziele nachgeholt werden, wobei ich noch bemerken muss, dass das Schulgeld pro Monat für A Euro 197,-- beträgt und man NICHT von nicht erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg sprechen kann. Ich habe 3 erwachsene Kinder die schon sehr lange Steuer zahlen und ich selbst bereits 50 Jahre Steuer bezahle. Ich fühle mich behandelt wie ein Steuerbetrüger und im nachhinein gesehen ist man ein Idiot, dass man überhaupt Kinder in die Welt setzt. Ich bin als Pensionist nicht in der Lage diese Rückzahlung zu leisten, da ich die finanziellen Mittel nicht aufbringen kann und sehe es auch nicht ein, dass man brave österr. Steuerzahler mit solchen Entscheidungen bestraft."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Folgender Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall laut Aktenlage bzw. aufgrund der vom Berufungswerber vorgelegten Unterlagen unbestritten vorgelegen: Die volljährige Tochter des Berufungswerbers hat im Mai 2007 den Schulbesuch an der HTL in XX abgebrochen. Für den Zeitraum September 2007 bis Jänner 2010 wurde von der Maturaschule Humboldt am bestätigt, dass sie für den AHS-Maturakurs inskribiert sei. Der Lehrplan umfasse 20 Stunden wöchentlich. Mit Entscheidung der Externistenprüfungskommission vom wurde die Tochter des Brufungswerbers auf Grund ihres Ansuchens vom zu den Zulassungsprüfungen zur Externistenreifeprüfung zugelassen. Am wurde von der Externistenprüfungskommission bestätigt, dass die Tochter des Berufungswerbers seit zur Ablegung von Zulassungsprüfungen im Rahmen der Externistenreifeprüfung gemeldet ist.
Im Akt befindet sich auch eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom vorgelegt, wonach die Tochter des Berufungswerbers im Zeitraum bis aus gesundheitlichen Gründen nicht schulfähig gewesen sei.
Die von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 können auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (u.a. ; , 2007/15/0050).
Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Der laufende Besuch einer Maturaschule für sich allein reicht nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Es kommt zwar nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. ; ; ; ). Der Schüler muss aber durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen (vgl. ).
Eine Ausbildung, bei der das Kind zu keiner Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. ; ; ).
Das Argument des Berufungswerbers als Indiz einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung sei zu berücksichtigen, dass das Schulgeld € 197,00 betrage, ist zu entgegnen, dass die Kosten einer Ausbildung kein Kriterium dafür darstellen, ob eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat in seiner Entscheidung vom , RV/2193-W/10, Folgendes ausgeführt: Zitierung des Erlasses des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom , FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96: "Entsprechend den Intentionen des Gesetzgebers, die Dauer des Anspruches auf Familienbeihilfe bei volljährigen Schülern vom Schulerfolg abhängig zu machen, ist die Familienbeihilfe bei Kindern, die die Externistenreifeprüfung ablegen wollen, nach folgenden Richtlinien zu gewähren: Um die Externistenreifeprüfung zu erlangen, sind bis zu 13 Zulassungsprüfungen und eine Hauptprüfung (= die eigentliche Reifeprüfung) abzulegen. Die Anzahl der Zulassungsprüfungen ist von der schulischen Vorbildung abhängig. Um die Dauer des voraussichtlichen Anspruches auf Familienbeihilfe festlegen zu können, ist es unerlässlich festzustellen, wie viele Zulassungsprüfungen nach Erreichen der Volljährigkeit noch erforderlich sind, um zur Hauptprüfung antreten zu können. Wie aus der Praxis der Maturaschulen in Erfahrung gebracht werden konnte, ist eine ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung dann anzunehmen, wenn innerhalb von jeweils 4 Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt wird. Nach der Anzahl der erforderlichen Prüfungen richtet sich die Länge des Familienbeihilfenbezuges. Der maßgebliche Monat des Familienbeihilfenbezuges beginnt mit dem der Erreichung der Volljährigkeit folgenden Monat..." Dann wird in der Entscheidung weiters ausgeführt: "Pro Teilprüfung stehen nach diesem Erlass (nach der etwas vage formulierten "Praxis der Maturaschulen") vier Monate zur Verfügung, für dreizehn Teilprüfungen somit insgesamt 52 Monate. Der UFS hat im Fall einer eineinhalbjährigen Ausbildung an einer Maturaschule, ohne zu einer einzigen Prüfung angetreten zu sein, ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungserfolg verneint und vom Ausbildungsbeginn an einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag verneint (), ebenso wenn in einem Zeitraum von elf Monaten zu keiner Vorprüfung angetreten wurde (). Andererseits hat der UFS () eine Vorbereitungszeit von mehr als einem Jahr bis zur Ablegung der ersten Vorprüfung als einer ernsthaften Berufsausbildung nicht entgegenstehend angesehen (dort: Beginn des Schulbesuchs , erster Prüfungsantritt ). Die Schulbehörde erster Instanz hat auf Anfrage des Unabhängigen Finanzsenats erklärt, ihr sei nicht bekannt, wann Schüler, die sich zu einer Externistenreifeprüfung entschließen, üblicherweise zur ersten Vorprüfung antreten. Die Leiterin der von C besuchten Maturaschule hat angegeben, dass durchschnittlich erst nach einem halben Jahr nach dem Ausbildungsbeginn zur ersten Prüfung angetreten wird, wobei in den meisten Fällen dann vor Ende des ersten Schuljahres zwei weitere Prüfungen abgelegt werden. C besuchte von Februar 2009 bis Februar 2010 die Maturaschule. Eine Vorprüfung wurde in dieser Zeit nicht abgelegt. Nach dem Vorbringen des Bw. hat sich C im Berufungszeitraum (Februar 2009 bis Jänner 2010) ernstlich bemüht, sich auf die Externistenreifeprüfung vorzubereiten. Dieses behauptete ernstliche Bemühen hat sich freilich nicht in Prüfungen niedergeschlagen. Es wurde vielmehr der Besuch der Maturaschule im Februar 2010 erfolglos aufgegeben.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Maturaschüler durchschnittlich nach einem halben Jahr nach dem Ausbildungsbeginn zur ersten Prüfung und häufig im ersten Schuljahr noch zu zwei weiteren Prüfungen antreten. Da C in einem mehr als doppelt so langem Zeitraum keine einzige Prüfung abgelegt und sich danach von der Maturaschule abgemeldet hat, ist davon auszugehen, dass entgegen dem Vorbringen des Bw. keine ernsthafte Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung erfolgte, somit während des Rückforderungszeitraumes keine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes vorgelegen ist. Der Unabhängige Finanzsenat vermag nicht festzustellen, dass sich der Sohn des Bw. C im Zeitraum Februar 2009 bis Jänner 2010 ernstlich bemüht hat, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Da die Abgabenbehörde nicht beurteilen kann, was C in dieser Zeit gemacht hat, ist es notwendig, dass sich das behauptete ernstliche Bemühen um einen Ausbildungserfolg auch nach außen manifestiert. Wenn jedoch während eines derart langen Zeitraums wie im gegenständlichen Fall keine einzige Vorprüfung abgelegt - und nicht einmal zu einer solchen angetreten - wurde, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde von Beginn des Maturaschulbesuchs an nicht gesagt werden, dass hier eine Berufsausbildung vorlag. Es genügt nicht, wenn C im fraglichen Zeitraum die Maturaschule besucht haben sollte (ob dies tatsächlich der Fall war, steht nicht fest: "inskribiert" bzw. "eingeschrieben" impliziert nicht die tatsächliche Anwesenheit in der Schule), vielmehr liegt eine Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 nur dann vor, wenn - wie an einem herkömmlichen Oberstufenrealgymnasium, dessen Reifeprüfung C ablegen wollte - auch entsprechend außerhalb des Schulbesuchs gelernt wird. Wäre dies der Fall gewesen, hätte C auch zu Vorprüfungen antreten können. Wird der ordentliche Schulbesuch mangels entsprechender Leistungen vor Ablegung der vorgesehenen Abschlussprüfung beendet, sind im Allgemeinen Zweifel am Willen des Schülers, eine Reifeprüfung abzulegen, angebracht. Wenngleich es durchwegs Schüler gibt, die - mit oder ohne Besuch einer Maturaschule - außerhalb einer Regelschule erfolgreich eine Externistenreifeprüfung ablegen, muss sich nach Abbruch der regulären Schulausbildung die Bereitschaft, für die Reifeprüfung zielstrebig zu lernen, auch nach außen manifestieren. Ist dies wie hier nicht der Fall, kann nicht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 gesprochen werden."
Auch im hier vorliegenden Fall trat die Tochter des Berufungswerbers in einem zweijährigen Zeitraum - die Bestätigung der diesbezüglichen Externistenprüfungskommission wurde am ausgestellt - zu keiner Vorprüfung an. Nach den vorstehenden Ausführungen ist im strittigen Zeitraum keine Berufsausbildung der Tochter des Berufungswerbers vorgelegen und die Familienbeihilfe (sowie die Kinderabsetzbeträge) wurden zu Unrecht bezogen.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 (ab : § 33 Abs. 3) auch für den zu Unrecht bezogenen Kinderabsetzbetrag.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at