Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 17.01.2010, RV/0158-F/08

Pkw-Auslandsleasing

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Josef Vergeiner, 9900 Lienz, Tiroler Straße 30, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 wird festgesetzt mit:
-1.524,16
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen
1.065.661,19 €
Umsätze gemäß § 19 Abs. 1a (Bauleistungen)
-473.844,28 €
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen
591.816,91 €
Umsatzsteuer 20 % Normalsteuersatz
118.363,38 €
Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 a (Bauleistungen)
11.373,46 €
Summe Umsatzsteuer
129.736,84 €
Summe Erwerbsteuer
394,03 €
Gesamtbetrag Vorsteuern
131.655,03 €
Gutschrift
-1.524,16

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin leaste im Jahr 2006 einen Pkw der Marke A6 allroad quattro 3,0 TDI bei einem Leasingunternehmen mit Sitz in Deutschland und nahm dort die Vorsteuererstattung in Anspruch.

Die von der Berufungswerberin in der Steuererklärung aufwandswirksam geltend gemachten Leasingraten für das Jahr 2006 in Höhe von 5.576,68 € unterzog das Finanzamt mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 vom einer Eigenverbrauchsbesteuerung in Höhe von 20 %. Als gesetzliche Grundlage für diese Steuerfestsetzung gab es § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 an.

In der gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 gerichteten Berufung vom wandte die Berufungswerberin ein, die Eigenverbrauchsbesteuerung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 sei laut , Cookies World, unzulässig.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 idF BGBl. I 2005/103 normiert:

§ 1 (1) Der Umsatzsteuer unterliegen folgende Umsätze 1. ...2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,a) ....b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt wurden.

§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 will die Umgehung des Vorsteuerausschlusses für Pkw des § 12 Abs. 2 Z 2 verhindern, indem er den Bezug der von § 12 Abs. 2 Z 2 betroffenen Leistungen im Ausland als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterwirft, wenn der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat.

An der Gemeinschaftskonformität dieser Bestimmung bestanden allerdings immer Zweifel.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom , 2000/14/0155, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit der Sechsten Richtlinie 77/388EWG vereinbar sei, wenn ein Mitgliedstaat das Tätigen von Ausgaben, die Leistungen im Ausland beträfen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, .

Der , Cookies World, entschieden, dass die Sechste Richtlinie einer Bestimmung wie § 1 Abs. 1 Z lit. b UStG entgegenstehe, mit der ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterwerfe, indem er das Vorliegen eines Eigenverbrauchs anehme, soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätige, die Leistungen im Ausland beträfen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten, wobei diese Unterwerfung unter die Mehrwertsteuer insoweit gelte, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer habe. Auch liege kein Fall des Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie vor, da die österreichischen Behörden vor Erlass des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 nicht den Mehrwertsteuerausschuss konsultiert hätten. Die österreichische Regierung könne sich nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen auf Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie berufen.

Aufgrund dieses Urteils entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom , 2008/15/0109 und 2007/15/0275, dass die Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b (früher: lit. d) nicht anzuwenden sei.

Die Nutzung des in Deutschland geleasten Personenkraftwagens durch die Berufungswerberin unterliegt daher nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994. Auch eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 1 a Z 1 UStG 1994 liegt nicht vor (vgl. ).

Der Berufung war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid war spruchgemäß abzuändern.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 17 Abs. 7 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Verweise

, Cookies World

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at