Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 11.01.2010, RV/0685-I/09

Örtliche Unzuständigkeit des bescheiderlassenden Finanzamtes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0685-I/09-RS1
Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind maschinelle Ausdrucke, nicht jedoch Ablichtungen solcher Ausdrucke. Derartigen Ablichtungen fehlt die Qualität eines Be­scheides, wenn sie – wie die Kopie einer Berufungsvorentscheidung – weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen.
RV/0685-I/09-RS2
§ 73 BAO setzt voraus, dass eine Zuständigkeit des abgebenden Amtes wirksam zustande gekommen ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann sie auch enden; eine nicht wirksam begründete Zuständigkeit kann nicht übergehen.
RV/0685-I/09-RS3
Entscheidend für die Wirksamkeit von Abgabenbescheiden in Verlassenschaftsverfahren ist nicht das Ausfertigungsdatum des Einantwortungsbeschlusses, sondern dessen Rechtskraft (vgl. ).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2002 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der - am in B verstorbene - Berufungswerber (kurz: Bw.) brachte am beim Finanzamt A Einkommensteuererklärungen (bei beschränkter Steuerpflicht) für die Jahre 1999 bis 2002 ein. Die Veranlagung für die genannten Jahre erfolgte mit Bescheiden vom erklärungsgemäß.

In einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung gegen diese Bescheide wurde auf ein Schreiben der steuerlichen Vertreterin des Bw. vom an das Finanzamt C verwiesen, im dem zum Ausdruck kam, dass mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf die "Entscheidung des " um die Erstattung an "zuviel erhobener Pauschalsteuer" (gemeint: Abzugssteuer iSd § 99 EStG) ersucht worden war. In diesem Schreiben war auch ausgeführt, dass zwischenzeitig beim Finanzamt A eine Antragsveranlagung durchgeführt worden sei. Die Bescheide hätten aber keine Entlastung, sondern eine Belastung ergeben.

Die steuerliche Vertreterin des Bw. führte in ihrem Schreiben vom an das Finanzamt A aus, die am ergangene Berufungsvorentscheidung - trotz Zustellvollmacht - im Original nie erhalten zu haben. Bei dem ihr mit Schreiben des Finanzamts vom übermittelten Schriftstück wiederum handelte es sich lediglich um die Ablichtung einer Berufungsvorentscheidung.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1.) Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen und damit auch Bescheide der Abgabenbehörden unter anderem mit der eigenhändigen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift kann (von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen) die Beglaubigung treten. Lediglich Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind maschinelle Ausdrucke, nicht jedoch Ablichtungen solcher Ausdrucke. Derartigen Ablichtungen fehlt die Qualität eines Bescheides, wenn sie - wie die am übermittelte Kopie - weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen (Ritz, BAO, § 96 Tz 8; ; , 2004/14/0111).

Davon abgesehen wurde mit dem Schreiben vom - wie schon mit Schreiben vom nach der zunächst nur an die Witwe des Bw. adressierten Berufungsvorentscheidung vom - vorsichtshalber der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

2.) Es war daher über die Berufung vom abzusprechen, doch galt es dabei Bedacht zu nehmen, dass die Witwe des Bw. mit (weiterem) Schreiben vom einen Einantwortungsbeschluss eines inländischen Bezirksgerichts vorgelegt hatte, aus der sich (erstmals) eine Erbenqualität von vier Personen ergab. Es war daher nahe liegend, dass der Bw. über inländisches Vermögen verfügt haben musste (siehe § 106 Jurisdiktionsnorm). Wie sich aus dem vom Unabhängigen Finanzsenat am eingeholten Abhandlungsakt des BG D ergibt, war der Bw. (seit dem Jahr 1997) Hälfteeigentümer einer inländischen Liegenschaft (mit einem geschätzten anteiligen Verkehrswert von 175.000 €; Todfallsaufnahme). Damit war das Finanzamt A aber, ungeachtet der bei ihm eingebrachten Abgabenerklärungen, zur Erlassung der angefochtenen Bescheide örtlich unzuständig. Dieser Umstand war - auch von der Abgabenbehörde zweiter Instanz - von Amts wegen wahrzunehmen (§ 50 BAO).

Für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen natürlicher Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (beschränkt Steuerpflichtige) ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich Vermögen des Abgabepflichtigen befindet. Trifft dies für mehrere Finanzämter zu, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Abgabepflichtige im Inland kein Vermögen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (§ 56 BAO).

§ 73 BAO ist nicht anwendbar. Die Regelung setzt voraus, dass eine Zuständigkeit des abgebenden Amtes wirksam zustande gekommen ist. Nur unter dieser Voraussetzung kann sie auch enden; eine nicht wirksam begründete Zuständigkeit kann nicht übergehen (Stoll, BAO-Kommentar, Band I, Wien 1994, 738). Aus § 73 BAO kann daher auch nicht abgeleitet werden, dass das Finanzamt A (gestützt auf eine "vorwiegend" in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich ausgeübte Tätigkeit des Bw.; vgl. Schreiben des Finanzamts E vom ) zuständig gewesen wäre, solange ein anderes Finanzamt von einem inländischen Vermögen des Bw. (in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich) keine Kenntnis hatte.

Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, somit zB auch von der Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der Behörde, die den (bei ihr) angefochtenen Bescheid erlassen hat. Selbst wenn man der von der Rechtsprechung nicht geteilten Rechtsansicht folgen wollte, dass der Mangel der Zuständigkeit zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der hiefür zuständigen Behörde beseitigt werde (Stoll, BAO, 588; zit. nach Ritz, BAO, § 50 Tz 3), wäre darauf hinzuweisen, dass wirksame Berufungsvorentscheidungen nicht ergangen sind und das Finanzamt (selbst bei Annahme einer wirksamen Berufungsvorentscheidung) örtlich unzuständig gewesen wäre (entscheidend ist die Sachlage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des entsprechenden Bescheides). Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Berufungsvorentscheidung vom vor oder nach der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses mit Ausfertigungsdatum zugestellt worden ist (vor der Rechtskraft der Einantwortung wäre sie noch an die Verlassenschaft zu richten gewesen, nach der Rechtskraft der Einantwortung an die Gesamtheit der Erben).

3.) Es erübrigte sich auch ein Eingehen auf das Berufungsbegehren in der Sache selbst, das darauf gerichtet war, die Abzugssteuer der Jahre 1999 bis 2002 nicht von den erzielten Einnahmen, sondern von dem erzielten Gewinn zu berechnen. Darauf hingewiesen sei jedoch, dass die einbehaltene Steuer in den angefochtenen Bescheiden - wenngleich unter einer unzutreffenden Bezeichnung (Kapitalertragsteuer) - vollständig angerechnet worden ist (60.636 €). Eine (weitere) Erstattung des gewünschten Betrags von 24.156 € ist damit ausgeschlossen.

4.) Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 73 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2010/02
AFS 2010/8, 248

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at