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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 14.03.2005, RV/0155-I/03

Nur alle 40 Jahre mögliche Zuwendung einer Agrargemeinschaft in das Privatvermögen eines Mitgliedes in Form einer "Hartdachvergütung"

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0155-I/03-RS1
Eine auf Grund des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft nur alle 40 Jahre mögliche Zuwendung in das Privatvermögen eines Mitgliedes zum Zweck der Erneuerung des Daches bei der eingeforsteten Liegenschaft konnte unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 subsummiert werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch Peter Gerber, Steuerberater, 6600 Reutte, Schrettergasse 15, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Reutte vom betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber ist von Beruf Kellner. In der (über Aufforderung des Finanzamtes am eingereichten) Einkommensteuererklärung für 1997 weist er neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus Kapitalvermögen in Höhe von 35.134 S als Mitglied der Agrargemeinschaft in B aus. Dieser Zahlung liegt folgende Vereinbarung mit der Agrargemeinschaft B zugrunde:

"REVERS

Herr, Frau S.R., wohnhaft in B, als Besitzer des eingeforsteten Hauses Nr. xx in B. Ich bestätige hiemit im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom genehmigt von der Gemeinde B aus dem Titel Aktion mit 100 % Hartdachsubvention und 75 % Dachrinnensubvention für mein Haus und Stall oder Tennendach erhalten zu haben, wie folgt:

Für das Hausdach.............................280 m² x 120,10 x 100 % =......33.652.-Dachrinne.................................15,20 x 2 = 30,40 x 65.- x 75 % =.......1.482.-........................................................................................................S 35.134.-

und geht hierauf für sich und seine Rechtsnachfolger ein, auf folgende Bedingungen:

Auf dem Bezug dem ihm als Eingeforsteter zustehenden Ansprüche auf Lärchenholz für seine Bedachung auf die Dauer von 40 Jahren, das ist bis zum Jahre 2037 zu verzichten.

Dieser Verzicht ist jedoch gegenstandslos, wenn eine Neubedachung in Folge Elementarereignisse, sowie Sturmwind, Feuersbrunst eintreten sollen, wonach der Anspruch neu auflebt. Der oben genannte Hausbesitzer verpflichtet sich, für sich und seine Rechtsnachfolger auf das Recht der Anfechtung dieses Reverses aus was immer für einem Grund zu verzichten und verzichtet auch darauf, aus diesem Revers etwa einspringende Rechte durch gerichtliche Klage geltend zu machen.

Zur Beurkundung die eigenhändige Unterschrift


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AgrargemeinschaftPLZ Gemeinde BObmann"
Der Anspruchsberechtigte

Ergänzend teilte die Agrargemeinschaft B dem Finanzamt mit, es liege keine finanzielle Ausschüttung der Agrargemeinschaft, "sondern eine Abgeltung für Bedarfsholz oder Holzteile in Geld" vor. Die Agrargemeinschaft sei nach der Bedarfseinforstung reguliert. Ein allfälliger Bedarf eines Mitgliedes an Bauholz für sein eingeforstetes Haus werde von der Bauholzkommission beurteilt. Nach Bedarf bekomme das Mitglied das ihm zustehende Holz. Sei die Holzbringung für ein Mitglied (etwa infolge Alter, fehlender Transportmöglichkeiten, "Holz nicht geeignet für verschiedene Einbauten"), nicht möglich, bekomme es "den Wert des Holzes nach Abzug der Werbungskosten erstattet".

Mit Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 1997 wurde die Zahlung den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und mit dem ermäßigten Satz des § 37 Abs. 1 EStG 1988 der Einkommensteuer unterworfen.

In der fristgerecht am eingebrachten Berufung wurde eingewendet, der Berufungswerber sei Mitglied der Agrargemeinschaft B, einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Sinne des § 34 des Tiroler Flurverfassungsgesetzes 1996, und als solcher zum Bezug von Nutz- bzw. Brennholz berechtigt. Im Jahr 1997 sei ihm das Recht zugestanden, "eine bestimmte Menge Holz für die Reparatur seines Daches anzufordern". Dieses Holzbezugsrecht sei "unter der Voraussetzung abgeschlossen" worden, dass er innerhalb von 40 Jahren kein Holz von der Agrargemeinschaft beziehe. Er habe für die Dauer von 40 Jahren auf das ihm zustehende Holzbezugsrecht verzichtet und dafür eine Ablöse von insgesamt 35.134 S erhalten. Im Jahr 1997 sei ihm "ein Anteil von 878 S (35.134 S / 40 Jahre) zugeteilt" worden. Deshalb betrage der Anteil an Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für das Berufungsjahr 878 S.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wies das Finanzamt darauf hin, dass in der Berufung der Ansatz von 878 S beantragt werde obwohl der gesamte als Rechtsholzablöse bezahlte Betrag (35.134 S) im Jahr 1997 zugeflossen sei.

Da dem Ersuchen um Stellungnahme nicht entsprochen wurde, fertigte das Finanzamt am eine abweisende Berufungsvorentscheidung aus.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Kompetenz zur gesetzlichen Regelung der Agrargemeinschaften ist den Ländern übertragen (Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG und Flurverfassungsgrundsatzgesetz). Maßgeblich für die Rechtsqualität einer Agrargemeinschaft ist die jeweilige landesgesetzliche Regelung. Das Flurverfassungslandesgesetz Tirols normiert Agrargemeinschaften ausdrücklich als Körperschaften öffentlichen Rechts. Entsprechend hält die Satzung der Agrargemeinschaft B in ihrem § 2 fest:

"Die Agrargemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes im Sinne des § 34 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, stellt einen Selbstverwaltungskörper dar und steht unter der Aufsicht der Agrarbehörde. ..."

Die Agrargemeinschaft B ist somit eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Berufungswerber ist auf Grund eines Kaufvertrages aus dem Jahr 1987 (Hälfte-)Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft in der Gemeinde B. Damit verbunden ist die - im Grundbuch eingetragene - Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft B. Ihn trifft die Verpflichtungen zur Mitwirkung bei waldwirtschaftlichen Maßnahmen wie Forstwegebau, Kulturpflege oder Aufforstungsarbeiten. Diese - früher jährlich erfolgten - Maßnahmen werden nach Auskunft der Agrargemeinschaft unregelmäßig und nur mehr "je nach Bedarf" vorgenommen. Für die Mitglieder besteht die Möglichkeit, anstatt an solchen Arbeitseinsätzen teilzunehmen, einen bestimmten Geldbetrag an die Gemeinschaft zu leisten.

Der "Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft B" trifft (unter Pkt. "IV. Nutzungsrichtlinien, A) Holznutzung, 8. Hartdach- und Dachrinnenzuschuss für Wohn- und Wirtschaftsgebäude") folgende Regelung:

"Bei Erneuerung eines Hartdaches besteht Anspruch auf 100 % Ersatz der Kosten in Geld. Eine Erneuerung ist nur alle 40 Jahre möglich, wobei für den erstmaligen Bezug nach Rechtskraft dieser Urkunde die Reverse über den letzten Hartdachbezug maßgebend sind. Für dieselbe Zeitdauer gebührt ein Kostenersatz im Ausmaß von 75 % für Dachrinnen (Weißblech). Ein vorzeitiger Bezug bedingt eine anteilsmäßige Kürzung des Zuschusses."

Im vorliegenden Fall wurde die Notwendigkeit, das bisherige Schindeldach zu erneuern, von der Bauholzkommission der Agrargemeinschaft festgestellt. Der Berufungswerber hat von der Möglichkeit, anstelle des zustehenden Holzes für ein neues Dach eine "Hartdachvergütung" in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht. Der Betrag von 35.134 S wurde laut vorliegendem Kontoauszug im Juli 1997 auf sein Bankkonto überwiesen.

Der Berufungswerber betreibt unbestritten keine Landwirtschaft. Er besitzt auch kein land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Die gegenständliche Zahlung kann daher nicht - wie dies im bekämpften Bescheid erfolgt ist und in der Berufung vom beantragt wurde - den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugeordnet werden. Er erzielt auch sonst keine betrieblichen Einkünfte, sondern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Kellner.

Die Zahlung stellt daher eine Zuwendung der Agrargemeinschaft in das Privatvermögen des Berufungswerbers dar. Im Schrifttum wird dazu die Ansicht vertreten, es lägen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs. 1 Z 4 EStG vor (Rauscher, "Die einkommensteuerliche Behandlung von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften" in SWK 2000, S 694; weiters Sulz/Nidetzky, ÖStZ 1996, 389). Nach der Verwaltungspraxis unterliegen Geld- und Sachausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften an ihre Mitglieder seit als Substanzgenussrechte der Kapitalertragsteuer mit Wirkung einer Steuerabgeltung (Rz 7723 a und 7723 f EStR 2000). Nach Ansicht des Senates kann im vorliegenden Fall eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht erfolgen, weil der Berufungswerber kein Kapital zur Nutzung überlassen hat (vgl. Doralt, EStG, 4. Auflage, § 27 Tz 103; Mayer, "KESt-Pflicht für Ausschüttungen von Agrargemeinschaften ?" in SWK, 2001, 684).

Die Zahlung könnte daher nur als wiederkehrender Bezug gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 der Besteuerung unterliegen. Wiederkehrende Bezüge im Sinn dieser Bestimmung liegen vor, "wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen wiederkehrend, nicht nur einmal oder rein zufällig mehrmals erzielt werden, auf einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen, nicht der Tilgung einer fest stehenden Schuld dienen und auch nicht zu anderen Einkunftsarten gehören" (Doralt, EStG, 4. Auflage, § 29 Tz 4 mwH). Dies trifft auf die zu beurteilende Zahlung nicht zu, handelt es sich doch um einen einmaligen Kostenersatz, den die Agrargemeinschaft nach Maßgabe des Regulierungsplanes für eine anstehende Dacherneuerung an ein Mitglied geleistet hat. Ein derartiger Anspruch kann - abgesehen von Elementarereignissen - frühestens in 40 Jahren wieder zustehen. Der Anspruch wäre dann wiederum an die Bedarfsfeststellung durch eine von der Agrargemeinschaft eingerichteten Kommission gebunden. Es liegt daher auch kein wiederkehrender Bezug iSd § 29 Z 1 EStG 1988 vor.

Die Zahlung unterliegt daher nicht der Einkommensteuer. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Zuwendung in das Privatvermögen
Wiederkehrende Bezüge
Agrargemeinschaft
"Hartdachvergütung"
Anmerkung
Nach den EStR 2000 (Rz 7723 a und 7723 f) sind Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften an ihre Mitglieder ab 2001 als Substanzgenussrechte KESt-pflichtig (Endbesteuerung).

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at