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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 24.11.2010, RV/2594-W/10

Liegt eine gebührenpflichtige Eingabe vor?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. ZzZ, erteilte die Bezirkshauptmannschaft NN. der Marktgemeinde NN die Bewilligung zur Rodung auf den in diesem Bescheid näher bezeichneten Grundstücken.

Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., und ihr Ehegatte mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung.

Über diese Berufung entschied der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom , Zl. ZZZ.

Die Zustellung des letztgenannten Bescheides erfolgte über die Bezirkshauptmannschaft NN. laut vorliegendem Rückscheinabschnitt am . Gleichzeitig mit diesem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft NN. der Bw. und ihrem Gatten zwei Erlagscheine übermittelt, um die fristgerechte Entrichtung der Eingabegebühr in der Höhe von insgesamt € 13,20 zu ermöglichen.

Mangels vorschriftsmäßiger Entrichtung der erwähnten Gebühr setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Bw. mit Gebührenbescheid vom , Erfassungsnummer zzz für die o.a. Eingabe vom gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) die Gebühr mit € 13,20 fest. Gleichzeitig schrieb das Finanzamt der Bw. mit diesem Sammelbescheid im Grunde des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von € 6,60 zur Entrichtung vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Daraufhin stellten die Bw. und ihr Ehegatte mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 Z1 bis 3 Gebührengesetz (GebG) lauten:

1. Die durch die Folgen eines durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) ausgelösten Notstandes veranlassten Schriften, die der Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften oder der Schadensfeststellung, Schadensabwicklung oder der Schadensbereinigung dienen, sind von den Gebühren befreit.

2. Die im Zusammenhang mit einer Katastrophe im Sinne der Z 1 zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens durch den Geschädigten selbst oder seinen den Schaden wirtschaftlich tragenden Rechtsnachfolger abgeschlossenen Darlehens- und Kreditverträge (einschließlich Prolongationen, Aufstockungen und Vertragsübernahmen) sowie die damit verbundenen Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte sind gebührenbefreit. Dies gilt auch für Bestandverträge, mit denen eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird.

3. Die Gebührenbefreiungen der Z 1 und 2 stehen nur zu, wenn

a) im Falle der Z 1 der Antrag auf Ausstellung der Schrift innerhalb eines Jahres ab Schadenseintritt bei der die Schrift ausstellenden Stelle einlangt und dieser ein entsprechender Nachweis des Schadens vorgelegt wird,

b) im Falle der Z 2 die Rechtsgeschäfte innerhalb von zwei Jahren ab Schadenseintritt abgeschlossen werden und der Eintritt sowie die Höhe des Schadens bei Selbstberechnung dem gemäß § 3 Abs. 4 und 4a zur Selbstberechnung Befugten, bei Selbstberechnung gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 und 5 dem zur Selbstberechnung Verpflichteten und im Übrigen den für die Erhebung der Gebühren zuständigen Finanzämtern nachgewiesen wird.

Eingaben von Privatpersonen (natürliche und juristische Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG einer festen Gebühr von 13,20 €.

Für die Annahme des Privatinteresses genügt es, wenn mit einer Eingabe ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb von deren gesetzlichem Wirkungskreis veranlasst werden soll ().

Dass die Berufung vom im Interesse der Bw. eingebracht worden ist, steht für den Unabhängigen Finanzsenat unzweifelhaft fest. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Eingabe u.a. darauf abzielte, bei der Verlegung eines bestimmten Ablaufkanals die Einwände der Bw. zu berücksichtigen.

Den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom hat die Bw. laut ihren eigenen Angaben am erhalten. Der von ihr angedeutete Zustellmangel liegt somit nicht vor. Den von ihr geltend gemachten Einwänden, es sei kein Rückscheinbrief verwendet worden und auf dem Kuvert sei kein Poststempel angebracht worden, kommt dabei keine Relevanz zu.

Der o.a. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft NN. vom ist laut in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom mit der Geschäftszahl ZzZ bezeichnet. Der Behauptung der Bw., wonach dies nicht der Fall sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Dass es sich bei der Berufung vom um eine der Gebührenpflicht unterliegende Eingabe handelt, hat die Bezirkshauptmannschaft NN. der Bw. im Zuge der Zustellung des Bescheides vom zur Kenntnis gebracht. Dabei hat die Bezirkshauptmannschaft auch die für die Entrichtung der Gebühr erforderlichen Erlagscheine übermittelt, aus denen die Höhe der Gebühr ersichtlich war.

Die Bw. sieht sich u.a. auch dadurch in ihren Rechten verletzt, dass der Gebührenbescheid die bisherigen "Aufforderungen zur Zahlung" nicht aufführt. Dem ist zu entgegnen, dass die Verwaltungsbehörde über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen hat. Es genügt vielmehr eine entsprechende Mitteilung, der allerdings kein normativer Charakter zukommt. Die Bw. behauptet nicht, über die Gebührenpflicht nicht informiert worden zu sein. Dass das Finanzamt diese Mitteilung im Gebührenbescheid nicht erwähnt hat, stellt entgegen der Meinung der Bw. keinen Verfahrensfehler dar.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Dass die Bescheidadressatin im vorliegenden Fall nicht im normativen Text des ausdrücklich als "Gebührenbescheid" bezeichneten Verwaltungsaktes sondern nur am Kopf des Bescheides (im Adressfeld) genannt ist, schadet laut ständiger Rechtsprechung nicht ().

Das Vorbringen der Bw., dem angefochtenen Bescheid fehle der Spruch ist völlig unberechtigt. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Aus der Formulierung der behördlichen Erledigung muss sich der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfestellende) Inhalt ergeben (). Die Textierung des Abgabenbescheides genügt diesen Anforderungen jedenfalls, da damit ausdrücklich die Gebühr festgesetzt, die Bemessungsgrundlagen genannt und die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen angeführt werden.

Der Vorwurf, der Betreff sei "ziemlich verdreht geschrieben", ist nicht nachvollziehbar und die Bw. vermag mit dem entsprechenden Einwand weder aufzuzeigen, inwiefern sie dadurch beschwert sein könnte, noch dass ein rechtswidriger Bescheid vorliegen würde.

Die Bw. irrt auch, wenn sie meint, die Behörde habe die "vorliegende Lage" (gemeint ist wohl die Gebührenpflicht der Eingabe) herbeigeführt. Diesbezüglich ist auf die o.a. Ausführungen zu verweisen, wonach außer Zweifel steht, dass es zur Gebührenpflicht nur deshalb gekommen ist, weil die Bw. einen Antrag gestellt hat, der die Tatbestandsmerkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe aufweist.

Mit ihren Hinweisen, auf die Bestimmungen des AVG kann die Bw. schon deshalb nichts gewinnen, weil gemäß Artikel I Abs. 4 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, die Bestimmungen der BAO anzuwenden sind. Da gemäß § 245 Abs. 1 BAO die Berufungsfrist einen Monat beträgt, ist die Ansicht der Bw., die "Einbringungsfrist" hätte gemäß § 57 Abs. 2 AVG mit zwei Wochen bestimmt werden müssen, verfehlt.

Die Anwendung der o.a. Bestimmungen des § 35 Abs. 5 GebG betreffend die Gebührenbefreiungen für Hochwasseropfer kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil es sich nicht wie im Gesetz gefordert um eine durch einen Notstand veranlasste Schrift handelt. Außerdem ist der in § 35 Abs. 5 Z 3 lit. a leg. cit. geforderte zeitliche Zusammenhang nicht gegeben.

Im Hinblick auf den Umstand, dass die Bw. die Berufungsschrift vom gemeinsam mit ihrem Ehegatten eingebracht hat, ist auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 GebG hinzuweisen, aus denen sich ergibt, dass ein Gesamtschuldverhältnis zwischen den beiden Einschreitern besteht. Wenn ein Gesamtschuldverhältnis wie hier nach der zitierten Norm bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das - hier wegen Unterlassung der ordnungsgemäßen Entrichtung der Gebühr noch erforderliche - Leistungsgebot richtet (). Die Tatsache, dass die Abgabenbehörde erster Instanz den angefochtenen Bescheid ausschließlich an die Bw. gerichtet hat, erfolgte sohin im Einklang mit der bestehenden Rechtsordnung.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, dass das schriftlichen Anbringen der Bw. vom alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllte. Die Gebührenschuld entstand gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG im Zeitpunkt der Zustellung der das Verfahren abschließenden schriftlichen Erledigung, somit am . Gebührenschuldnerin war gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG die Bw., in deren Interesse die Eingabe eingebracht worden ist.

Hinsichtlich des Bescheides über die Gebührenerhöhung wird ausgeführt:

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Diese Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH stellt somit die zwingende Folge einer bescheidmäßigen Festsetzung einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten festen Gebühr dar (, ).

Wie oben ausgeführt, steht fest, dass es im vorliegenden Fall zu Recht zur Festsetzung einer festen Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG gekommen ist. Damit ist auch das Schicksal der Berufung hinsichtlich der Gebührenerhöhung bereits entschieden, denn unterlag die in Frage stehende Eingabe dieser Gebührenpflicht, dann wurde durch den außer Streit stehenden Umstand, dass diese Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, der Gebührenerhöhungstatbestand "nicht vorschriftsmäßig entrichtet" verwirklicht. Als zwingende Folge der bescheidmäßigen Festsetzung der festen Gebühr hat daher das Finanzamt zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH gemäß § 9 Abs. 1 GebG vorschrieben.

Über den Vorlageantrag des Gatten der Bw. wird gesondert abgesprochen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EGVG, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 57 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 35 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Gebührenpflicht
Eingabe
Hochwasseropfer
Verweise





Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at