Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 20.03.2007, ZRV/0183-Z3K/06

Rückforderung einer Ausfuhrerstattung mit Sanktions- und Zinsenvorschreibung wegen Vorlage eines gefälschten drittländischen Verzollungsdokumentes


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Miterledigte GZ:
ZRV/0044-Z3K/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der D-GmbH, Adresse, vertreten durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg, Ballindamm 13, Deutschland, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zl. 610/00000/4/1999, betreffend Ausfuhrerstattung, Sanktion und Zinsen entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die D-GmbH (Bf.) meldete am beim Zollamt A insgesamt 19 Paletten mit gefrorenem Fleisch von Hausschweinen zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Mit Bescheid vom gab das Zollamt Salzburg/Erstattungen dem Antrag der Bf. auf Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung vollinhaltlich statt.

Im Jahr 2002 forderte die belangte Behörde den differenzierten Teil der Erstattung zurück, verhängte gleichzeitig eine Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) "Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen" (VO 800/1999) in Höhe von EUR 2.979,90 und setzte Zinsen in Höhe von EUR 1.530,56 fest. Begründend wird im Bescheid vom ausgeführt, im Zuge von Ermittlungen durch das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz seien anlässlich einer in Wien durchgeführten Hausdurchsuchung bei der K-GmbH unter anderem auch russische Zollstempel/Rundstempel mit der Nummer 016 vorgefunden worden. Die Abdrucke dieser Stempel würden mit den Stempelabdrucken, die sich auf dem vorgelegten Nachweis über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland befinden, übereinstimmen. Nach Aussage eines Angestellten der K-GmbH habe er die betreffenden russischen Zollstempel in Wien zum Zwecke der Erstellung von "russischen Einfuhrzollpapieren" anfertigen lassen. Aufgrund des Sachverhaltes sei es als erwiesen anzusehen, dass das vorgelegte Verzollungsdokument gefälscht worden sei. Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten habe für die aus der Gemeinschaft ausgeführten Erzeugnisse nicht erbracht werden können. Der differenzierte Teil der Ausfuhrerstattung sei daher rückzufordern gewesen. Der verbleibende Erstattungsbetrag, die so genannte Grunderstattung, werde unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes, verringert um 20% der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz berechnet. Wegen der Vorlage eines nicht echten Nachweises über die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland sei eine Sanktion gemäß Buchstabe a) zu verhängen gewesen. Abschließend werden die Grundlagen für die Zinsenvorschreibung dargelegt.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf. durch ihren damaligen Vertreter gegen den Rückforderungs- Sanktions- und Zinsenbescheid vom form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Wesentlichen wird darin argumentiert, die fristgerecht vorgelegten Verzollungsnachweise hätten keine formellen und materiellen Mängel aufgewiesen. Das Dokument wäre ganz offensichtlich unbedenklich gewesen, sonst wäre es im Verfahren auf Gewährung der Ausfuhrerstattung von der Behörde nicht verwendet und als anspruchsbegründend beurteilt worden. Selbst wenn die Vorwürfe richtig wären, handle es sich um Malversationen des russischen Abnehmers, die auf den Erstattungsanspruch keinen Einfluss hätten. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, mit Schreiben vom , GZ. 005754, wäre vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) mitgeteilt worden, dass die am hierorts vorgelegte "russische Verzollung" (TD1) Nr. 13564879, Bezugsnummer 22600/31099/001230, ausgestellt am , nicht authentisch ist. Bei dem am Dokument angebrachten Rundstempelabdruck mit der Nummer 16 handle es sich um eine Fälschung. Die Authentizität der vorgelegten Dokumente wäre von den russischen Zollbehörden nicht bestätigt worden. Eine Anerkennung als Einfuhrnachweis gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit a) VO 800/1999 bleibe verwehrt und die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diese Entscheidung brachte die D-GmbH durch ihren Vertreter mit Schreiben vom beim Zollamt Salzburg/Erstattungen fristgerecht eine Beschwerde ein. Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, der Bf. stehe im Falle von Zweifeln an der Echtheit des vorgelegten Verzollungsdokuments gemäß Artikel 16 Absatz 2 VO 800/1999 die Möglichkeit offen, die Verzollung im Bestimmungsland durch Vorlage so genannter Sekundärnachweise nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin bemühe sich seit geraumer Zeit in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle um die Beschaffung entsprechender Sekundärnachweise in Form von Botschaftsbescheinigungen des Handelsrates der österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation. Diese könnten nach der Rechtsprechung des VwGH im Rückforderungsverfahren auch nach Ablauf der Vorlagefristen der Ausfuhrerstattungsverordnung noch vorgelegt werden. Weil das ordnungsgemäße Arbeiten der russischen Zollverwaltung in dem fraglichen Zeitraum nicht gewährleistet war, ließ die Kommission den Nachweis der Einfuhr durch Ersatznachweise in der so genannten "Russlandentscheidung" vom zu. Bereits dies zeige, dass es bei Erstattungsausfuhren nach Russland in den Jahren 1999 und 2000 eher die Regel als die Ausnahme war, dass Zweifel an der Echtheit der den Exporteuren zur weiteren Vorlage an die Erstattungsstellen übersandten Verzollungsnachweise bestanden. So seien auch der Bf. in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle Verzollungsnachweise von ihren russischen Vertragspartnern zur Verfügung gestellt worden, die den Verdacht nahe legten, dass es sich um Fälschungen handle bzw bei denen Unstimmigkeiten bestünden, welche einer Anerkennung als Primärnachweis entgegenstünden. Die Rückforderung von Ausfuhrerstattungen sei rechtswidrig, solange noch nicht feststehe, dass Sekundärnachweise nicht beschafft werden könnten. Selbst wenn sich die Beschaffung von Sekundärnachweisen als unmöglich herausstellen sollte, müsse der Bf. zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, Ankunftsnachweise nach der Russlandentscheidung der Europäischen Kommission vorzulegen.

Da die Beschwerde keine Erklärung enthält, welche Änderungen beantragt werden, erging seitens des UFS mit verfahrensleitender Verfügung vom ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag. Mit Schreiben vom beantragte die Bf. daraufhin,

1) den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) der belangten Behörde vom , Zahl: 610/00000/4/1999, aufzuheben, 2) den Bescheid der belangten Behörde vom , Zahl: 610/00000/2/1999, in der Fassung des Bescheides (Berufungsvorentscheidung) vom , Zahl: 610/00000/4/1999, aufzuheben, 3) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Mit der Ausfuhranmeldung vom , WE-Nr. X, wurde gefrorenes "Fleisch von Hausschweinen ohne Knochen, Schinken und Teile davon" des Produktcodes 0203 2955 9110 zur Ausfuhr angemeldet und anschließend exportiert. Zu dem für die Berechnung der Erstattung maßgeblichen Zeitpunkt waren laut Anhang der "Verordnung (EG) Nr. 1536/1999 der Kommission vom zur Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor", geändert durch die "Verordnung (EG) Nr. 1916/1999 der Kommission vom ", für den Produktcode 0203 2955 9110 je nach Bestimmung unterschiedliche Erstattungssätze vorgesehen. In diesem Fall, einer so genannten differenzierten Erstattung, ist laut Artikel 14 Absatz 1 VO 800/1999 die Zahlung der Erstattung von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die in den Artikeln 15 und 16 festgelegt sind. Die Artikel 15 und 16 VO 800/1999 lauten auszugsweise wie folgt:

"Artikel 15

(1) Das Erzeugnis muss in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer, für das die Erstattung vorgesehen ist, innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung eingeführt worden sein; gemäß den Bedingungen von Artikel 49 können jedoch zusätzliche Fristen eingeräumt werden.

[...]

(3) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind.

Artikel 16

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der folgenden Dokumente:

a) das jeweilige Zolldokument oder eine Durchschrift oder Fotokopie dieses Dokuments; die Durchschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes, einer in dem betreffenden Drittland befindlichen Dienststelle eines Mitgliedstaats oder einer für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle beglaubigt sein;b) die Bescheinigung über die Entladung und Einfuhr, ausgestellt von einer internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaft, die von einem Mitgliedstaat gemäß den Mindestanforderungen von Absatz 5 zugelassen wurde; Datum und Nummer des Zollpapiers über die Einfuhr sind auf der Bescheinigung zu vermerken.

(2) Falls der Ausführer trotz geeigneter Schritt das gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) gewählte Dokument nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen, kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der nachstehenden Dokumente vorliegen:

a) die Kopie oder Abschrift einer Entladungsbescheinigung, die von dem Drittland, für das die Erstattung vorgesehen ist, ausgestellt oder abgezeichnet wurde;b) die Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder dafür zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde und aus der ferner hervorgeht, dass das Erzeugnis den Entladungsort verlassen hat oder es zumindest ihres Wissens nicht Gegenstand einer späteren Verladung im Hinblick auf eine Wiederausfuhr war;

[...]

(3) Außerdem hat der Ausführer in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hatte die Bf. im Oktober 1999 der Zahlstelle eine beglaubigte Kopie eines angeblich russischen Einfuhrzolldokuments nach den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a) VO 800/1999 vorgelegt. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass es sich dabei eindeutig um eine Fälschung handelt. Wie im kombinierten Rückforderungs- Sanktions- und Zinsenbescheid vom ausgeführt wird, ist bei einer in Wien (Anmerkung des Senates: bei der K-GmbH) durchgeführten Hausdurchsuchung unter anderem ein russischer Zollstempel mit der Nummer 016 gefunden worden. Die in Österreich ansässig gewesene K-GmbH trat als Käuferin der verfahrensgegenständlichen Fleischlieferung nach Russland in Erscheinung und ist somit Vertragspartnerin der D-GmbH. Anschließend wurde die Sendung von der K-GmbH an den russischen Endabnehmer weiterverkauft. Abdrucke des Stempels mit der Nummer 016 befinden sich auf dem als Primärnachweis vorgelegten "russischen Verzollungsdokument" mit der KD-Nummer 22600/31099/001230. Dass dieser Stempel gefälscht ist, ergibt sich zum einen aus einer Untersuchung des Staatlichen Zollkomitees Nr. 02114, Expertisennummer 4/508 2009 SP, aus dem Jahr 2001. Darüber hinaus hat ein Gesellschafter der K-GmbH im Rahmen einer Vernehmung durch Organe des in dieser Angelegenheit ermittelnden Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz zugegeben, russische Verzollungsbelege in Wien selbst hergestellt und zu diesem Zwecke eine inländische Stempelfirma mit der Herstellung von Imitationen russischer Zollstempel beauftragt zu haben. Da es sich beim verfahrensgegenständlich vorgelegten Primärnachweis nach Artikel 16 Absatz 1 lit. a) VO 800/1999 um eine Fälschung handelt, ist mit diesem Dokument der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im Drittland nicht erbracht.

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 VO 800/1999 kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Einfuhr auch als erbracht gelten, wenn eines oder mehrere der unter lit a bis g) angeführten Dokumente (Sekundärnachweise) vorgelegt werden. Die Vorlage von Sekundärnachweisen anstelle von Primärnachweisen kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn eine der beiden, in Artikel 16 Absatz 2 leg cit normierten Grundvoraussetzungen erfüllt ist. Demnach kann der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten über die Abfertigung zum freien Verkehr mittels Sekundärnachweisen geführt werden, falls der Ausführer trotz geeigneter Schritte das gemäß Absatz 1 lit a) oder b) gewählte Dokument, also einen Primärnachweis, nicht erhalten kann oder falls Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Dokuments bestehen.

Beim Verzollungsbeleg Nr. 22600/31099/001230 handelt es sich zweifelsfrei um eine Fälschung. Die D-GmbH hat diese, durch die K-GmbH erstellte Unterlage in weiterer Folge dem Zollamt Salzburg/Erstattungen vorgelegt und damit den differenzierten Teil der Erstattung beantragt. Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass ein allfälliges betrügerisches Verhalten eines Dritten im Rahmen der Vertragsbeziehungen, die in Zusammenhang mit einer erstattungsfähigen Ausfuhr stehen, zu den normalen Geschäftsrisiken gehören und es Sache des Betroffenen ist, sich durch entsprechende Vertragsklauseln oder eine besondere Versicherung dagegen abzusichern (zB Urteil vom , Rs C-210/00). In der VO 800/1999 ist die Einstandspflicht des Ausführers in Artikel 52 Absatz 4 UA 2 gesetzlich normiert. Die Fälschungshandlung der K-GmbH ist folglich der D-GmbH zuzurechnen (siehe dazu auch ). Im vorliegenden Fall sind keine Schritte des Ausführers bzw seines Vertragspartners zum Erhalt des Primärnachweises über die Verzollung der gegenständlichen Ausfuhrsendung im Drittland aktenkundig. Im Gegenteil! Die K-GmbH hat laut Aussage eines Mitarbeiters ab dem Zeitpunkt, als sie im Besitz gefälschter russischer Stempel war, nie das Eintreffen eines Primärnachweises abgewartet bzw wenn ein solcher beim Unternehmen einlangte, diesen vernichtet. Somit scheidet die Möglichkeit, die Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Drittland mittels Sekundärnachweisen zu erbringen, weil der Ausführer "trotz geeigneter Schritte" den Primärnachweis nicht erhalten konnte, aus. Eine andere Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des Artikels 16 Absatz 2 VO 800/1999 wäre das Vorliegen von "Zweifeln an der Echtheit des vorgelegten Dokuments". Diese Voraussetzung trifft im verfahrensgegenständlichen Fall aber ebenfalls nicht zu, weil bereits Gewissheit besteht, dass es sich beim vorgelegten Verzollungsnachweis um eine Fälschung handelt. Das begriffsinhaltlich der Gewissheit vorgelagerte Stadium des Zweifels ist dabei schon überwunden. Die Vorlage eines Sekundärnachweises gemäß Artikel 16 Absatz 2 leg cit bleibt dem Ausführer deshalb verwehrt. Dazu der UFS in einer Entscheidung vom , Zl. ZRV/0140-Z3K/02:

"Schon die geringere Wertigkeit bzw. Beweiskraft der in Artikel 18 Absatz 2 der VO 3665/87 angeführten Nachweise gegenüber den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Dokumenten lässt erkennen, dass die so genannten Alternativnachweise nur für die Fälle vorgesehen sind, in denen die Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Verzollungsnachweises (durch Vorlage von ergänzenden Unterlagen) beseitigt werden sollen oder es trotz geeigneter Schritte nicht möglich war, einen Nachweis nach Absatz 1 vorzulegen".

Aber sogar eine gegenteilige Rechtsansicht hinsichtlich der Auslegung der vorgenannten Bestimmung führt im streitgegenständlichen Fall nicht zum Erfolg. Mit der teilweisen Rückforderung und Sanktionsvorschreibung vom erlangte die Bf. nachweislich Kenntnis über die Fälschung des vorgelegten russischen Verzollungsbeleges. Das Berufungsverfahren erstreckte sich dann über einen Zeitraum von 37 Monaten, weil die Rechtsmittelbehörde erster Instanz der D-GmbH die Möglichkeit zur Beibringung von Sekundärnachweisen einräumte, wie die Bf. in der darauf folgenden Beschwerdeschrift selbst erklärt (Anmerkung des Senates: unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob sie das zu Recht oder zu Unrecht tat). Obwohl die Bemühungen über diesen langen Zeitraum keinen Erfolg hatten, wird in der Beschwerde vom erklärt, man bemühe sich weiterhin in einer Vielzahl von Fällen um die Beschaffung von Sekundärnachweisen; im vorliegenden Fall würden diese Bemühungen aber durch die zunehmend unkooperative Haltung der russischen Zollverwaltung erschwert. Bis zum heutigen Tag - über ein Jahr nach Beschwerdeerhebung und mehr als 4,5 Jahre nach dem Ergehen des Rückforderungs- und Sanktionsbescheides - hat die Bf. nicht erkennen lassen, worin ihre Bemühungen um die Beschaffung von Alternativnachweisen bestehen. Nach einem derart langen Zeitraum und ohne konkret erkennbare Schritte des Ausführers zur Erfüllung der Erstattungsvoraussetzungen, ist von der Erfolglosigkeit allfälliger Bemühungen auszugehen. Im Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0011, hielt der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Ausfuhrerstattungsfall einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zur Erbringung des Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für ausreichend.

Abschließend vertritt die Bf. in der Beschwerdeschrift die Ansicht, sie könne nach der so genannten "Russlandentscheidung" der Europäischen Kommission auch Alternativnachweise zum Beleg der Einfuhr im Bestimmungsland beibringen, um deren Beschaffung sie sich bemühe. Der UFS hat sich in einem Fall mit nahezu identischem Sachverhalt mit den Voraussetzungen zur Anwendung der Entscheidung der Kommission vom "C (1999) 2497 endg." im Falle der Vorlage eines gefälschten Primärnachweises befasst und dazu folgenden Standpunkt vertreten:

"Ziel der Kommissionsentscheidung ist es, in den Fällen zu helfen, in denen die Verwaltung Russlands nicht ordnungsgemäß mitwirkt. Eine Unterstützung betrügerischen Handelns eines Vertragspartners durch Verlängerung der Vorlagefrist ist von der Kommissionsentscheidung nicht beabsichtigt. Es ist daher nicht Zweck der Kommissionsentscheidung eine automatische Ausnahme von den Bestimmungen des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bei Ausfuhren nach Russland vorzusehen, sondern den Ausführern zu helfen, die sich nach Kräften (aber erfolglos) bemüht haben, die erforderlichen Einfuhrdokumente zu erhalten. Die Anwendung der Kommissionsentscheidung setzt auch die Erklärung des Ausführers voraus, aus welchen Gründen er die Einfuhrdokumente nicht erhalten konnte." (-Z3K/02)

Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall keine derartige Erklärung vorgelegt wurde, lässt sich bei einer Fälschung der Verzollungsnachweise durch den Vertragspartner keine Aussage darüber treffen, ob die in Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannten Dokumente hätten vorgelegt werden können. Der im vorliegenden Fall entscheidende Senat schließt sich jedenfalls dem oben dargelegten Rechtsstandpunkt vollinhaltlich an.

Darüber hinaus sollte nicht unerwähnt bleiben, dass ein Gesellschafter der K-GmbH, Herr B, im Zuge der Vernehmung als Beschuldigter am vor dem Landesgericht Innsbruck auf die Frage, welchen Zweck die russischen Stempel erfüllen sollten, Folgendes zu Protokoll gegeben hat:

"Es ist richtig, dass ich und Herr C die Idee geboren haben derartige Verzollungsstempel selbst zu verwenden, damit diese Verzollungen von Statten gingen, dies vor allem im Hinblick auf die Forderungen, die wir sonst übernehmen hätten müssen, falls diese Erstattungen nicht rechtzeitig beantragt hätten werden können. Es ist auch so, dass es nicht nur darum ging, dass die Sache schnell über die Bühne ging, sondern auch aus Sicherheitsgründen, denn manche Firmen in Russland existieren nämlich nur sehr kurze Zeit und könnte es sein, dass zu späterer Zeit diese Firmen nicht mehr existent gewesen wären und wir sohin die Verzollungspapiere nicht mehr erhalten hätten. Ein weiterer Grund war, dass aufgrund der schlechten Lieferungen der österreichischen Firmen teilweise die russischen Firmen die Papiere nicht herausgeben wollten. Wir haben zu diesem Zweck die Stempel aus Russland geholt. Die Vorgangsweise diesbezüglich war so, dass wir uns mit den russischen Zöllnern in Verbindung gesetzt haben, und ihnen unsere Probleme im Zusammenhang mit der Verzollung erklärten. Daraufhin erklärte sich der Zöllner bereit, gegen Bezahlung, es waren ca. US-$ 500,-, diese Stempel uns zur Verfügung zu stellen."

In der Vernehmung als Verdächtiger durch das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz hat Herr B am Folgendes zu Protokoll gegeben:

"Die Firma K hatte des Öfteren Probleme die Originalverzollungen aus Russland zu bekommen. Diese Belege wurden teilweise von den russischen Empfängerfirmen zurückbehalten um angebliche Reklamationen in Bezug auf die Fleischqualität durchzudrücken bzw. Preissenkungen zu erwirken."

Die maßgeblichen Beweggründe für die Fälschung von russischen Zolldokumenten lagen somit im Bereich der Vertragspartner des Handelsgeschäftes, und nicht im Bereich der russischen Zollverwaltung. Eine nicht ordnungsgemäße Arbeit der russischen Zollverwaltung, die den Grund für die Entscheidung der Europäischen Kommission bildete, ist verfahrensgegenständlich nicht dokumentiert. Die Anwendung der so genannten "Russlandentscheidung" der Kommission scheidet daher auch aus diesem Grunde aus.

Mit dem Rückforderungsbescheid vom wurde gleichzeitig eine Sanktion nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a) VO 800/1999 vorgeschrieben. Demnach entspricht die für die betreffende Ausfuhr zu zahlende Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, vermindert um einen Betrag in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung, wenn festgestellt wird, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat. Als beantragte Erstattung gilt gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 VO 800/1999 der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 5 bzw. gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechnet wird. Für die Berechnung der beantragten Erstattung sind daher grundsätzlich die Angaben in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren bzw. in der Zahlungserklärung maßgeblich. Der differenzierte Teil der Erstattung wird anhand der mit den Primär- und/oder Sekundärnachweisen nach Artikel 16 der VO 800/1999 übermittelten Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung berechnet. Da sich aus den oben dargelegten Gründen die teilweise Rückforderung der Ausfuhrerstattung als richtig erwiesen hat und weder Gründe für einen Entfall der Sanktion vorliegen noch vorsätzliches Verhalten bei der Beantragung des differenzierten Teils der Erstattung festgestellt werden konnte, war zusätzlich zur Rückforderung eine Sanktion in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung vorzuschreiben.

Nach Artikel 52 Absatz 1 VO 800/1999 muss der Begünstigte einen zu Unrecht erhaltenen Betrag einschließlich allfälliger Sanktionen und zuzüglich Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung der Erstattung und ihrer Rückzahlung zurückzahlen. Im Fall einer Rückzahlungsaufforderung kann der Mitgliedstaat gemäß Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 3 VO 800/1999 bei der Berechnung der Zinsen davon ausgehen, dass die Zahlung am 20. Tag nach dem Tag der Zahlungsaufforderung erfolgt. Da sowohl die Rückforderung des differenzierten Teils der Erstattung als auch die Sanktionsvorschreibung, wie oben ausgeführt, zu Recht erfolgt ist, erweist sich die Zinsenvorschreibung dem Grunde und der Höhe nach für den Zeitraum vom bis - unabhängig von einer weiteren Zinsenvorschreibung bis zum Tag der tatsächlichen Entrichtung des Rückforderungs- und Sanktionsbetrages - als rechtmäßig.

Dem Antrag der Partei, den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , Zahl 610/00000/4/1999, aufzuheben, kann nicht entsprochen werden, weil sich dieser aus den oben dargelegten Gründen sowohl hinsichtlich der Rückforderung des differenzierten Teiles der Erstattung als auch bezüglich der Sanktionsvorschreibung als rechtskonform erwiesen hat. Aus demselben Grund kann dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom , Zahl 610/00000/2/1999, nicht entsprochen werden.

Gemäß § 85c Absatz 5 ZollR-DG ist auf Antrag einer Partei in der Beschwerde oder in der Beitrittserklärung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Im verfahrensgegenständlichen Fall konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündliche Verhandlung ergehen, weil Anträge, die erst in einem die Berufung (sinngemäß: Beschwerde) ergänzenden Schreiben gestellt werden, keinen entsprechenden Anspruch begründen ().

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 14 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 16 Abs. 1 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
Art. 16 Abs. 2 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom S. 11
§ 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
Schlagworte
Ausfuhrerstattung
Primärnachweis
Sekundärnachweis
"Russlandentscheidung"
gefälschter Verzollungsbeleg
Verweise

-Z3K/02
-Z3K/02

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at