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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.09.2012, RV/0624-I/12

Forderungspfändung im Sicherungsverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Masseverwalter Dr. M., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Pfändung einer Geldforderung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ gegen die Berufungswerberin (kurz: Bw.) am zur Sicherung von Abgabenansprüchen in Höhe von 99.916,88 € (Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 2008 bis 2009) einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO.

Aufgrund dieses Sicherstellungsauftrages erging mit Ausfertigungsdatum an die L-GmbH ein Pfändungsbescheid, mit welchem das Finanzamt wegen einer Abgabenforderung in Höhe von 43.772,52 € die der Bw. als Abgabenschuldnerin gegen die genannte Drittschuldnerin zustehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in unbekannter Höhe pfändete. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag, dem eine Ausfertigung des Pfändungsbescheides angeschlossen war, wurde der Bw. jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt.

In der (von Rechtsanwalt Dr. K. eingebrachten) Berufung gegen den Pfändungsbescheid wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, auf welchen Exekutionstitel die Pfändung gestützt worden sei. Weiters sei nicht zu erkennen, nach welchem abgabenrechtlichen Sachverhalt die Bw. wem wie viel schulde. Die Bw. bestreite ausdrücklich, mit irgendwelchen Abgabenzahlungsverpflichtungen in Rückstand geraten zu sein. Die gepfändete Forderung sei auch nicht hinreichend individualisiert, insbesondere nicht durch ihren Rechtsgrund.

Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom10.5.2012 keine Folge.

Im Vorlageantrag vom wurde auf die Berufungsausführungen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass sich das Finanzamt durch die Pfändung eine höhere Sicherheit als den Betrag laut Sicherstellungsauftrag verschafft habe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zum vorliegenden Streitfall wird vorweg bemerkt, dass über das Vermögen der Bw. mit Beschluss des Landesgerichtes ..... vom das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. M. als Insolvenzverwalter bestellt wurde. Wie den Akten des Finanzamtes zu entnehmen ist, hat der Insolvenzverwalter den von Rechtsanwalt Dr. K. für die Bw. eingebrachten Vorlageantrag vom in der Zwischenzeit genehmigt. Da das Zustimmungserfordernis des Insolvenzverwalters zu dieser Prozesshandlung somit gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung über die Berufung vor (vgl. ; ; Ritz, BAO4, § 273 Tz 4, mwN).

Dem Einwand in der Berufung, es sei kein Exekutionstitel ersichtlich, ist zu entgegnen, dass Grundlage des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens der gegen die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom ist. Nach § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann zur Sicherung nur die Pfändung und Verwahrung beweglicher körperlicher Sachen und die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen und von Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen vorgenommen werden.

Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution findet daher mit der Pfändung der Geldforderung sein Ende; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung im Sinne der §§ 71 ff AbgEO hat im Sicherungsverfahren nicht stattzufinden. Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid wurde lediglich die Pfändung einer Forderung der Bw. verfügt, nicht aber die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und die Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen (Zahlungsverbot). Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen (Verfügungsverbot). Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO). Auch die Pfändung einer Forderung zur Sicherstellung wird nach den Regeln des § 65 AbgEO vollzogen (§ 78 Abs. 3 AbgEO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 65 Abs. 1 zweiter Satz AbgEO die Bezeichnung der Abgabenschuld abschließend geregelt. Danach hat der Pfändungsbescheid allein die Höhe der Abgabenschuld sowie der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO) anzugeben. Weitere Angaben über die Abgabenschuld waren somit in den Pfändungsbescheid nicht aufzunehmen (vgl. ; ). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage geht das Berufungsvorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wem die Bw. wie viel schulde, ins Leere.

Die Behauptung, die Bw. habe keinen Abgabenrückstand, verhilft der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg, weil das Sicherungsverfahren keinen (vollstreckbaren) Abgabenrückstand voraussetzt. Vielmehr stellt der an die Bw. erlassene Sicherstellungsauftrag vom die Grundlage für die sicherungsweise Forderungspfändung dar (§ 233 BAO). Ein solcher Sicherstellungsauftrag, der im Zeitraum zwischen der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 BAO) und dem Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) erlassen werden kann, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Abgabeneinbringung zu begegnen, setzt lediglich voraus, dass der Tatbestand verwirklicht wurde, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen. Somit genügt es, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist (vgl. Ritz, BAO4, §232 Tz 3, mwN).

Nach Lehre und Rechtsprechung muss die zu pfändende Forderung genau bezeichnet und ihr Rechtsgrund spezifiziert werden. Die Bezeichnung hat so zu erfolgen, dass sowohl der Drittschuldner als auch der Abgabepflichtige erkennen können, auf welche Forderung Exekution geführt werden soll. Nähere Angaben über die zu pfändende Forderung können unterbleiben, wenn sich aus dem Pfändungsbescheid ergibt, dass dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner nur eine Forderung zustehen kann. Trifft dies nicht zu, sind die Bestimmtheitsanforderungen, die an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung gestellt werden, etwa dann erfüllt, wenn die dem Verpflichteten aufgrund "sämtlicher fortlaufender Werkverträge" mit bestimmten Dritten zustehenden Forderungen gepfändet werden. Auch die Bezeichnung der das Exekutionsobjekt bildenden Forderungen "aufgrund von Werkverträgen" wird als ausreichend bestimmt angesehen (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65, Tz 12; , mwN).

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt "sämtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" der Bw. an die L-GmbH gepfändet, sodass kein Zweifel besteht, dass sich die Pfändung auf die der Bw. als Unternehmerin zustehenden Forderungen erstrecken soll, die aus ihren Leistungsbeziehungen mit dem Drittschuldner herrühren. Entgegen der Ansicht der Bw. wurden die gepfändeten Forderungen somit hinreichend individualisiert. Im Übrigen ist der Bestand der Forderungen im Pfändungsverfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich in diesem nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt (vgl. Liebeg, a. a. O., § 65, Tz 8 u. 19). Ein Unschlüssigkeitsfall wurde von der Bw. ebenso wenig aufgezeigt wie ein Fall der Unpfändbarkeit.

Die nicht näher präzisierten Ausführungen im Vorlageantrag, das Finanzamt habe sich durch die Pfändung "höhere Sicherheit verschafft als den Betrag laut Sicherstellungsauftrag", beziehen sich offenbar darauf, dass das Finanzamt auf der Grundlage des Sicherstellungsauftrages vom nicht nur die gegenständlichen Forderungen, sondern darüber hinaus noch weitere Forderungen der Bw. gegenüber anderen Drittschuldnern gepfändet hat. Dazu ist festzustellen, dass die Abgabenexekutionsordnung keine Bestimmung enthält, der zufolge es unzulässig wäre, für den gleichen Abgabenanspruch mehrere Pfandrechte zu begründen. Im Gegenteil steht es der Abgabenbehörde frei, mehrere der in § 3 Abs. 2 AbgEO genannten Vollstreckungsarten gleichzeitig anzuwenden (§ 7 Abs 1 AbgEO).

Zwar darf die Vollstreckung nicht in weiterem Umfang vollzogen werden, als es zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist (§ 7 Abs. 2 leg. cit.). Jedoch ist aus dieser Grundregel des Exekutionsverfahrens für die Bw. nichts zu gewinnen, weil diese Grenze übersteigende Vollstreckungsmaßnahmen ("Überpfändung") dadurch vermieden werden, dass die Sicherungsexekution erforderlichenfalls einzuschränken ist, sobald Zahlungen von Drittschuldnern zur Deckung der sichergestellten Abgabenansprüche ausreichen (§ 17 Abs. 2 AbgEO).

Da der Berufung aus den dargelegten Gründen keine Berechtigung zukam, war sie abzuweisen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 17 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Sicherstellungsauftrag
Pfändung einer Geldforderung
Exekutionsobjekt
Bestimmtheitserfordernis
Verweise
Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 65, Tz 12

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