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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 28.10.2011, RV/0217-I/11

Auswärtige Berufsausbildung: "Sportgymnasium" entspricht Realgymnasium ohne sportlichen Schwerpunkt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0217-I/11-RS1
Im Einzugsbereich des Wohnortes besteht bezogen auf das formale Ausbildungsziel ( Matura mit anschließendem Studium im Sportbereich) und den allgemein geforderten Zulassungsvoraussetzungen zu einem solchen Studium mit einem Bundesrealgymnasium eine entsprechende ( gleichwertige) Ausbildungsmöglichkeit. Besondere Gründe, wie sie etwa das VwGH- Erkenntnis , 2003/15/0058 erwähnt, die den Besuch des auswärtigen Sportrealgymnasiums als geboten erscheinen lassen, wurden vom Bw. nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung gelten somit nicht gemäß § 34 Abs. 8 EStG als außergewöhnliche Belasung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X.Y, Adresse, vertreten durch die WT.A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein, vertreten durch BV, vom betreffend Einkommensteuer 2009 nach der am in 6021 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 beantragte X.Y (im Folgenden. Bw) die Anerkennung von Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter Z (geb. GT1996) als außergewöhnliche Belastung mit dem Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 (12 x 110 €). Wohnort des Bw. und seiner Familie ist A. Die Tochter besuchte im Streitjahr die Unterstufe des 8- jährigen Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (kurz: Sportrealgymnasium) in B.

Mit Einkommensteuerbescheid 2009 wurde diesem Begehren mit folgender Begründung nicht entsprochen:

"Im Jahr 2009 wurde von der Tochter Z das Bundesgymnasium/Sport- Realgymnasium in B besucht. Es handelt sich dabei um ein Realgymnasium mit sportlicher Ausbildung. Die Ausbildung an dieser Schule wird mit der Matura, die zum Studium an einer Universität berechtigt, abgeschlossen. Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass von Ihrer Tochter ein spezieller Ausbildungszweig besucht wird, der sich von den im Einzugsbereich des Wohnortes angebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wesentlich unterscheidet. Da das Ausbildungsziel "Matura" mit den damit verbundenen Möglichkeiten auch an einer vergleichbaren Schule im Einzugsbereich erreicht werden kann, stellen die mit der Ausbildung in B zusammenhängenden Kosten keine außergewöhnliche Belastung dar."

Die gegen den Einkommensteuerbescheid erhobene Berufung wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der auswärtigen Berufsausbildung als außergewöhnliche Belastung mit dem Argument, das Ausbildungsziel sei nicht nur die Matura an sich, sondern eine Matura, die für die später angestrebte Laufbahn (sportwissenschaftliches Studium, Sportstudium, Sportkunde) beste Voraussetzungen biete. Dies könne von Schulen im näheren Bereich (z. B. C) eben nicht erfüllt werden, beispielsweise werde das Pflichtfach Sportkunde sonst nirgends angeboten. Dem Ergänzungsersuchen sei durch die Schulbestätigung betreffend den sportlichen Ausbildungszweig und den vorgelegten Bestätigungen über die sportlichen Erfolge entsprochen worden. In einer Beilage wurden die Argumente für den Besuch des (Sport)Realgymnasiums B angeführt und ein Vergleich mit anderen Schulen vorgenommen.

Die Berufungsvorentscheidung begründete das Finanzamt wie folgt: "Bei dem von der Tochter Z besuchten "Bundesrealgymnasium/Sport- Realgymnasium" handelt es sich - wie bereits aus dem Namen ableitbar- um ein Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung. Aus den von Ihnen im Zuge der Erstveranlagung und der eingereichten Berufung vorgelegten Unterlagen ist nicht zu erkennen, dass beim Schulbesuch der Tochter Z ein besonderer - auf eine konkrete Tätigkeit abzielender- Ausbildungszweig gewählt wurde. Das dabei angestrebte Ausbildungsziel der Ablegung der zum Studium berechtigten Matura unterscheidet sich nicht von anderen Gymnasien. Nach Auskunft des BRG C ist jedem Absolventen dieses Gymnasiums nach dem Bestehen eines entsprechenden körperlichen Eignungstestes das Studium der Gebiete "Sportwissenschaft" und "Sportkunde" möglich. Ein Unterschied im Ausbildungsziel ist im konkreten Fall somit nicht feststellbar. Aus den angeführten Gründen war das Rechtsmittel abzuweisen."

Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte darin den bereits in der Berufung gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung.

In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung führten die steuerliche Vertreterin bzw. der Bw. ergänzend aus, welche besonderen Gründe vorliegen, die den auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Diese sind die spezielle sportliche Ausrichtung im Bereich Sport und Ernährung, die ausgezeichneten schulischen und sportlichen Erfolge und das angestrebte Berufsbild. Die freiwillige mehrstündige Nachmittagsbetreuung der Internatskinder ist speziell auf Sport ausgerichtet. Erwähnt wird noch, dass die ältere Tochter das BRG C (Oberstufe) besucht (naturwissenschaftliche Richtung) und der jüngere Sohn die Unterstufe BRG C. Daraus sieht man, dass bei der Auswahl des Sportrealgymnasiums B für die Tochter Z ihre besondere Leistungsfähigkeit im Sport berücksichtigt wurde und für diese Auswahl ausschlaggebend war. Nach Ansicht des Bw. besteht nämlich keine Gleichwertigkeit der Ausbildung zwischen BRG C und Sportrealgymnasium B. Überdies werde die einschlägige VwGH- Rechtsprechung auf Grund der z.B. geänderten Abzugsmöglichkeiten von Kinderbetreuungskosten schlichtweg als "überholt" angesehen, weshalb bei der Entscheidung davon abgegangen werden möge. Der Vertreter des Finanzamtes wendete im Wesentlichen ein, es liegen zwar Unterschiede im Lehrplan vor, aber die Ausbildung geht nicht in Richtung Leistungssport mit einer fünfjährigen Oberstufe. Diesbezüglich wurde auf die UFS Entscheidung RV/0295-S/09 vom verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleitungen folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.

Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € (1.500 S) pro Monat berücksichtigt.

Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen (, ; Jakom, EStG4, § 34 EStG, Rz 76 erster Satz). § 34 Abs. 8 EStG stellt daher eine lex specialis zu Abs. 7 dar.

In der Verordnung BGBl. Nr. 1995/624 wurde zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 verordnet, unter welchen Voraussetzungen eine Ausbildungsstätte innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt (vgl. Hofstätter- Reichel, Einkommensteuer- Kommentar, § 34 EStG Einzelfälle Tz 1 Stichwort: auswärtige Berufsausbildung und Jakom, EStG, 4. Auflage, § 34 EStG Rz 77ff).

Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch § 34 Abs. 8 EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist ( und ). Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich (siehe VO BGBl. Nr. 1995/624) eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei der Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" wird somit auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abgestellt. Die Formulierung "entsprechende" ist sohin nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl. etwa , , und ).

Im vorliegenden Berufungsfall steht außer Streit, dass die Ausbildungsstätte Sportrealgymnasium B im Sinne der Verordnung BGBl. 1995/624 auf Grund der Fahrzeit vom Wohnort - Ausbildungsort von je mehr als einer Stunde mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes A gelegen gilt. Des Weiteren blieb unbestritten, dass sich im Einzugsbereich des Wohnortes in einer Entfernung von ca. 10 km und mit einer jeweiligen Fahrzeit Wohnort- Ausbildungsort mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel von unter einer Stunde erreichbar das Bundesrealgymnasium C befindet. Unter Beachtung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 8 EStG und der eingangs dargelegten Lehre und Rechtsprechung entscheidet den Berufungsfall die auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Streitfrage, ob im Einzugsbereich des Wohnortes A für die Tochter Z durch das Bundesrealgymnasium C eine "entsprechende" Ausbildungsmöglichkeit bestand.

Der § 3 des Schulorganisationsgesetzes bietet eine grundsätzliche Gliederung der österreichischen Schulen. Die besonderen Bestimmungen über die Schulorganisation finden sich im II. Hauptstück und in dessen Abschnitt II die Regelungen zu den allgemeinbildenden höheren Schulen. Der § 36 des Schulorganisationsgesetzes nennt als Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen: das Gymnasium, das Realgymnasium, das wirtschaftskundliche Realgymnasium als Schulen mit Unter- und Oberstufe sowie das Oberstufenrealgymnasium nur mit Oberstufe.

Eine allgemeinbildende höhere Schule unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung ist gemäß § 37 Abs. 1 Z. 3 des Schulorganisationsgesetzes eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schulen. Nach § 37 Abs. 5 des Schulorganisationsgesetzes können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen unter Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstunden wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist. Die Lehrpläne der Sonderformen haben sich gemäß § 39 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im Wesentlichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtfächern (Abs. 1 Z. 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.

Der Bildungsgang aller allgemeinbildenden höheren Schulen wird gemäß § 41 des Schulorganisationsgesetzes durch die Reifeprüfung abgeschlossen. Die erfolgreiche Ablegung berechtigt in der Folge zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist.

Laut dessen Homepage ist das BG- Sport RG B ein Sprachengymnasium, ein Sport- und ein Schigymnasium, wobei alle Wege an diesem Gymnasium zur Matura führen und damit stehen den AbsolventInnen alle Möglichkeiten für ein Studium an einer Universität oder einer Fachhochschule offen.

Das Sportrealgymnasium stellt dabei den idealen Weg zur Matura dar. In 7-8 Turnstunden pro Woche wird die körperlich vielseitige Ausbildung auf verschiedenste Arten gefördert, wobei bewusst auf eine einseitige Spezialisierung verzichtet wird. In der Oberstufe wird diese praktische Seite der Sportausübung durch eine fundierte theoretische Beschäftigung im Fach Sportkunde ergänzt.

Das Schigymnasium wird in der Oberstufe (9. bis 13. Schulstufe) mit den Sparten Alpiner Schilauf, Nordischer Schilauf, Biathlon und Nordische Kombination geführt. Ziel des Schigymnasiums ist es, Leistungssport mit der schulischen Ausbildung (Abschluss mit der AHS- Matura) zu verbinden. Der Stundeplan wird auf die Trainings- und Wettkampfphasen abgestimmt. Diese Schulform verfolgt drei Ausbildungsziele: einen Maturaabschluss im fünfjährigen Oberstufenrealgymnasium, eine sportliche Ausbildung, die auf spitzensportliche Ansprüche ausgerichtet ist und eine zusätzliche Berufsausbildung zum Landesschilehrer für alpine SchülerInnen bzw. zum staatlich geprüften Lehrwart für nordische SchülerInnen.

Die Tochter Z besuchte im Streitjahr die dritte bzw. vierte Klasse (Unterstufe) des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sportrealgymnasium). Sowohl das Sportrealgymnasium B als auch das Bundesrealgymnasiums C werden als vierklassige Unterstufe und als vierklassige Oberstufe geführt. Für beiden Schulen besteht der Abschluss in der Ablegung der Reifeprüfung mit Hochschulberechtigung für AbgängerInnen eines Realgymnasiums. Die Stundentafeln des Sportrealgymnasiums B unterscheiden sich von jenen des Bundesrealgymnasiums C im Wesentlichen in der Anzahl der Stunden "Bewegung und Sport" und dass überdies im Sportrealgymnasium ab der Oberstufe auch noch "Sportkunde" unterrichtet wird.

Sportrealgymnasium B

Bundesrealgymnasium C

Vom Bundesrealgymnasium C werden im Rahmen von unverbindlichen Übungen überdies je 2 Wochenstunden Fußball, Basketball, Volleyball und Klettern angeboten. Wenn in der Berufung als Ausbildungsziel eine "Matura, die für die später angestrebte Laufbahn (sportwissenschaftliches Studium, Sportstudium, Sportkunde) beste Voraussetzungen bietet" angegeben wird, dann ändert dennoch an der grundsätzlichen Gleichwertigkeit des formalen Ausbildungszieles, nämlich das Ablegen der Reifeprüfung um in der Folge ein solches Studium beginnen zu können, nichts der Umstand, dass der Lehrplan des Sportrealgymnasium B eine höhere Stundenanzahl "Bewegung und Sport" aufweist als jener des Bundesrealgymnasiums C. Ein solches Studium steht nämlich jedem offen, der die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Hochschulstudium an einer österreichischen Universität erfüllt (Reifeprüfung bzw. Studienberechtigungsprüfung) und der am Beginn des Sportstudiums eine vielseitige praktische Ergänzungsprüfung (Aufnahmeprüfung) positiv ablegt. Diese zweitägige Ergänzungsprüfung wird jährlich jeweils Anfang Juli und Mitte September angeboten. Vorbereitungskurse zur Eignungsprüfung finden im Sommersemester über das Universitätssportinstitut Innsbruck statt. Die für ein späteres Sportstudium erforderliche allgemeine körperliche Fitness und die sportmotorischen Fähigkeiten lassen sich im Übrigen auch durch Eigentraining bzw. durch Training im Rahmen von Sportvereinen aneignen bzw. verbessern. Außerdem wird erwähnt, dass das Bundesrealgymnasium C neben den wöchentlichen Sportstunden "Bewegung und Sport" laut Stundentafel auch noch als unverbindliche Übungen Fußball, Basketball, Volleyball und Klettern im Ausmaß von je 2 Stunden anbietet. In diesem Zusammenhang sei auf die laut Homepage unter" Sport am BRG C" von den diversen Schulmannschaften dieses Gymnasiums erreichten sportlichen Erfolge in den verschiedensten Disziplinen hingewiesen und dass dieser Schule im Jahr 2008 das Schulsportgütesiegel in Silber und im Jahr 2010 jenes in Gold verliehen wurde. Diese Auszeichnung erhält eine Schule für entsprechende Standards in den Kategorien Geräteausstattung, Anzahl der Sportstunden und Unverbindlichen Übungen, Angebot von Schulveranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt, Qualifikation der LehrerInnen, Teilnahme an Wettkämpfen und Qualitätsschwerpunkte.

Dem weiteren Argument, im Gegensatz zum Bundesrealgymnasium C werde am Sportrealgymnasium B auch das Pflichtfach "Sportkunde" unterrichtet, ist entgegenzuhalten, dass zum einen dieses Fach laut Stundentafel erst in der Oberstufe (1 bzw. 2 Wochenstunden) angeboten wird, zum anderen eine bereits vorher erlangte gewisse Kenntnis in Sportkunde in einem nachfolgenden Sportstudium zwar durchaus vorteilhaft sein mag, aber letztendlich keine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Sportstudium darstellt. Derartige Kenntnisse werden später auch noch im Rahmen der universitären Lehrveranstaltungen vermittelt. Mit diesem Einwand wird ein gleichwertiger Schulabschluss dieser beiden Realgymnasien jedenfalls nicht in Abrede gestellt.

Dem erstmaligen Vorbringen anlässlich der mündlichen Verhandlung, durch das Sportrealgymnasium B erfolge auch eine "Ernährungsberatung", an der die Tochter besonders interessiert sei, steht entgegen, dass ein spezielles Unterrichtsfach "Ernährungsberatung" im Lehrplan jedenfalls nicht enthalten ist. Dass aber im Rahmen des allgemeinen Schulunterrichtes bzw. im Zuge der Sportausübung das Erfordernis einer gesunden und kalorienbewussten Ernährung in Zeiten von vermehrt auftretender Fettleibigkeit der Jugendlichen als Folge von Fast-Food-Ernährung im Besonderen angesprochen und thematisiert wird, ist eine solche Selbstverständlichkeit, die in ähnlicher Weise wohl auch vom Bundesrealgymnasium C wahrgenommen wird. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ein Sport ausübender Jugendlicher schon von sich auf eine bewusste Ernährung achtet und sich mit diesem Thema auseinander setzt.

Als Ergebnis obiger Ausführungen war an Sachverhalt schlüssig davon auszugehen, dass für die Tochter Z durch das unbestritten im Einzugsbereich des Wohnortes A liegende Bundesrealgymnasium C im Hinblick auf das angestrebte formale Ausbildungsziel (Ablegung der Matura um danach ein Sportstudium aufnehmen zu können) und dem gleichwertigen Schulabschluss nach acht Klassen (Berechtigung zum Studium) eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestand. Gegenteiliges vermochte der Bw. nicht aufzuzeigen geschweige denn nachzuweisen. Die Judikatur (vgl. betr. Schihandelsschule, darauf verweisend , siehe auch Findok, GZ RV/0219-G/08 und GZ. RV/0295-S/09 betreffend eines Sportrealgymnasiums, GZ. RV/0064-G/08 betreffend Schigymnasium B) verlangt in den Fällen, in denen eine Schule mit gleichwertigem Schulabschluss am Wohnort (oder in dessen Einzugsbereich) des Steuerpflichtigen ist, das Vorliegen von besonderen Gründen, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Den gegenständlichen Berufungsfall entscheidet somit, ob ein solcher besonderer Grund dem Besuch des auswärtigen Sportrealgymnasiums B zu Grunde lag.

Während wie bereits erwähnt Ziel des (gesondert geführten) Schigymnasiums B ist, wettkampfmäßigen Leistungssport in den Sparten Alpiner Schilauf, Nordischer Schilauf, Biathlon und Nordische Kombination mit der schulischen Ausbildung (hier: fünfjährige Oberstufe mit Matura) zu verbinden und dabei der Stundenplan auf die Trainings- und Wettkampfphasen abgestimmt wird, bietet demgegenüber das Sportrealgymnasium B (4 Jahre Unterstufe, 4 Jahre Oberstufe) ein breit gefächertes sportliches Angebot ohne eine derartige auf Leistungssport ausgerichtete Spezialisierung in der Sparte Leichtathletik bzw. Volleyball mit entsprechender Anpassung des Stundeplanes. Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Sportgymnasium B und dem Schigymnasium B besteht auch darin, dass nur das Schigymnasium neben der Schulausbildung eine zusätzliche Berufsausbildung zum Landesschilehrer oder zum staatlich geprüften Lehrwart bietet.

Unter Beachtung obzitierter Judikatur bleibt noch die Sachverhaltsfrage zu lösen, ob gegebenenfalls der besonderer Grund für den Besuch des Sportrealgymnasiums B darin lag, dass die Tochter in den Sparten Leichtathletik und Volleyball außergewöhnlich talentiert ist/war und es deshalb geboten erschien mit dem Besuch dieses auswärtigen Sportrealgymnasium neben der schulischen Ausbildung noch zusätzlich eine auf die Ausübung von Leistungssport ausgerichtete sportliche Ausbildung zu verbinden. Gegen die Schlüssigkeit eines solchen für den Besuch des Sportrealgymnasiums B sprechenden Umstandes ist aber zum einen ins Treffen zu führen, dass die aufgezeigten sportlichen Erfolge allesamt als Teil einer Schulmannschaft bzw. ausschließlich im Rahmen eines internen Schulwettkampfes erzielt worden sind. An solchen Schulwettkämpfen in den Bereichen Leichtathletik und Volleyball hat aber das Realgymnasium C ebenfalls sehr erfolgreich teilgenommen. Zum anderen lassen die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in keiner Weise erkennen und dies wurde auch gar nicht behauptet geschweige denn nachgewiesen, wodurch konkret das Sportrealgymnasium B der Tochter eine auf leistungssportliche Ansprüche ausgerichtete sportliche Ausbildung in der Sparte Leichtathletik/Volleyball verbunden mit einem Schulabschluss auf Maturaniveau unter spezieller Förderung ihrer sportlichen Begabung und durch gezielte Abstimmung des Stundenplanes (der Schulzeit) auf die Trainings- und Wettkampfphase überhaupt geboten hat. Die nach außen kommunizierte Zielsetzung des Sportrealgymnasiums B spricht als gewichtiges Indiz dagegen, dass die gezielte Ausbildung dieser speziellen sportlichen Begabung der Tochter als besonderer Umstand iSd VwGH- Rechtsprechung dem auswärtigen Schulbesuch zu Grunde lag. Während nämlich das Schigymnasium B bezogen auf den alpinen und nordischen Schisport eine sportliche Ausbildung, die auf spitzensportliche Ansprüche ausgerichtet ist, als Ausbildungsziel angibt und den Stundenplan auf die Trainings- und Wettkampfphasen abstimmt, verzichtet demgegenüber das Sportrealgymnasium B bewusst auf eine derartige einseitige Spezialisierung und ist eine solche Rücksichtnahme des Schulbetriebes auf Training und Wettkämpfe nicht feststellbar. Überdies verfolgt nur das Schigymnasium als weiteres Ausbildungsziel neben der schulischen und sportlichen Ausbildung die zusätzliche Berufsausbildung zum Landesschilehrer für alpine SchülerInnen bzw. zum staatlich geprüften Lehrwart für nordische SchülerInnen. Ausreichende Anhaltspunkte, dass durch den Besuch des Sportrealgymnasium B die Förderung der sportlichen Begabung der Tochter eine derartige Intensität erreicht hätte, derentwegen davon gesprochen werden könnte, die Tochter erhalte neben der schulischen noch zusätzlich ein sportliche Berufsausbildung, für die im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestand, wurden vom Bw. somit nicht schlüssig vorgebracht und sind bei gegebener Sachlage auch nicht ersichtlich.

Zusammenfassend ist bei der Entscheidung des Berufungsfalles davon auszugehen, dass im Einzugsbereich des Wohnortes A bezogen auf das formale Ausbildungsziel (Matura mit anschließendem Studium im Sportbereich) und den allgemein geforderten Zulassungsvoraussetzungen zu einem solchen Studium mit dem Bundesrealgymnasium C eine entsprechende (gleichwertige) Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ausreichende besondere Umstände im Sinne der VwGH- Rechtsprechung (siehe Erkenntnis , 91/14/0085 und darauf verweisend Erkenntnis , 2003/15/0058), die in diesem Fall schlüssig den auswärtigen Besuch des Sportrealgymnasium B dem Grunde nach () als geboten erscheinen lassen, wurden vom Bw. nicht vorgebracht und solche sind auch nicht erkennbar. Bezugnehmend auf diese vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsmeinung ist damit das Schicksal des Berufungsfalles entschieden, war doch bei gegebenem Sachverhalt die auswärtige Berufsausbildung der Tochter dem Grunde nach nicht geboten. Dabei wird noch erwähnt, dass entgegen der Ansicht des Bw. diese VwGH- Rechtsprechung keinesfalls wegen der beispielweise nunmehrigen steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten als "überholt" und nicht mehr anwendbar anzusehen ist. Der Unabhängige Finanzsenat sieht daher keine Veranlassung, anlässlich der Entscheidung über den Gegenstandsfall von dieser vom Verwaltungsgerichtshof ständig vertretenen Rechtsmeinung abzugehen. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass es durchaus verständlich und begrüßenswert ist, wenn sich der Bw. im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung der Tochter unter Einbeziehung ihrer sportlichen Ambitionen zu dieser auswärtigen Berufsausbildung veranlasst sah. Aber nicht jeder Vorteil bzw. Ausbildungswunsch, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu zwangsläufigen Kosten für die Eltern. Liegen keine besonderen Umstände vor, die den Besuch des Sportrealgymnasium B als geboten erscheinen lassen, dann hat das Finanzamt zu Recht die gemäß § 34 Abs. 8 EStG mit den monatlichen Pauschbeträgen (12 x 110 €) geltend gemachten Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt und als solche abgezogen. Über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
auswärtige Berufsausbildung
Sportrealgymnasium
Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at