Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.01.2010, RV/0388-L/09

Aufwendungen iSd. § 5 Abs. 3 der VO BGBl. Nr. 303/1996 können ohne Gegenrechnung vom Pflegegeld anerkannt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:


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Tabelle

Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2006
Einkommen
53.755,87 €
Einkommensteuer
17.980,83 €
minus abziehbare Lohnsteuer
-21.143,33 €
ergibt Gutschrift
-3.162,50 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Laut Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 wurde für die Tochter Katharina erhöhte Familienbeihilfe sowie Pflegegeld in Höhe von 18.025,20 € bezogen. Beantragt als außergewöhnliche Belastung wurden Aufwendungen für eine Sonder(Pflege)Schule bzw. Behindertenwerkstätte in Höhe von 6.285,00 €.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom wurde keine außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Mit Schreiben vom wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht wie folgt: Der Bescheid werde wegen der Nichtanerkennung einer außergewöhnlichen Belastung betreffend Schulgeld für die Tochter Katharina in Höhe von 6.285,00 € angefochten. Bei den laut Antrag geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen handle es sich um Schulgeld für die Sonderpflegeschule bzw. Behindertenwerkstätte in Höhe von 6.285,00 €. Laut Bescheid sei dieses Schulgeld mit dem Pflegegeld verrechnet worden, sodass sich daraus keine steuerliche Wirkung ergeben hätte. Demgegenüber sei mit Berufungsentscheidung des bzw. RV/0359-L/07 betreffend Einkommensteuer 2002 Folgendes festgestellt worden: Seite 19, 1.Absatz: "Kosten für die Erteilung von Unterricht fallen nicht unter den Begriff pflegebedingt und sind daher ohne Abzug von bezogenem Pflegegeld in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig." Nachdem sich an der Gesamtsituation nichts geändert hätte, das hieße, dass für die Tochter Katharina weiter Pflegegeld bezogen werde und außerdem das Schulgeld bezahlt werde, bestehe keine Veranlassung, von der oben angeführten Berufungsentscheidung abzugehen, weshalb der beantragte Abzug einer außergewöhnlichen Belastung ohne Anrechnung des Pflegegeldes bzw. auch unter Außerachtlassung der Mehrbelastungsgrenze abzugsfähig sei.

Am wurde obige Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vom Berufungswerber wurden im Jahr 2006 Aufwendungen für Schulgeld für eine Sonderschule bzw. Behindertenwerkstätte nach § 5 Abs. 3 VO über außergewöhnliche Belastungen zu §§ 34 und 35 EStG 1988 in Höhe von 6.285,00 € als außergewöhnliche Belastung für ein Kind geltend gemacht. Dieses Kind hat einen Behinderungsgrad von 100%, es wurde erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld in Höhe von 1.502,10 € monatlich bezogen.

Strittig ist, ob auf die Kosten iSd § 5 Abs. 3 VO über außergewöhnliche Belastungen zu §§ 34 und 35 EStG 1988 das monatlich bezogene Pflegegeld anzurechnen ist.

Außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben abzuziehen. Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind. Dazu ist die Verordnung BGBl Nr. 303/1996 ergangen. Nach § 1 Abs. 3 der VO sind Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 der VO nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld) zu kürzen. Die strittigen Kosten sind jedoch in § 5 Abs. 3 der VO geregelt. Gemäß § 5 Abs.1 der VO sind Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß § 8 Abs. 4 des FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 Euro vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen zu berücksichtigen. In § 5 Abs. 3 der VO findet sich keine solche Einschränkung durch Verminderung um das Pflegegeld: "Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten) Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß § 4 sowie das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen." Aus der oben angeführten Bestimmung des § 1 Abs. 3 der VO kann nach Ansicht des Senates nicht geschlossen werden, dass hingegen bei Aufwendungen iSd § 5 Abs. 3 der VO - die im gegenständlichen Fall unstrittig vorliegen - eine Anrechnung des Pflegegeldes zu erfolgen hat. Im Gegenteil - aus der ausdrücklichen Festlegung der Gegenrechnung in § 5 Abs. 1 der VO kann abgeleitet werden, dass sich auch für den Abs. 3 eine solche finden müsste, um eine Anrechnung des Pflegegeldes anzuordnen (, -F/07).

Entscheidend ist, ob die Aufwendungen durch den Leistungszweck des Pflegegeldes abgedeckt sind (-I/07). Das Pflegegeld hat den Zweck, "in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen" (§ 1 BPGG, siehe auch ). Nur diejenigen Mehraufwendungen sind daher gegen zu rechnen, die sich aus der Betreuung des behinderten Kindes ergeben. Ansonsten würde das Pflegegeld für einen Aufwand verwendet werden, der vom Zweck des Pflegegeldes nicht umfasst ist. Kosten für die Erteilung von Unterricht fallen nicht unter den Begriff "pflegebedingt" und sind daher ohne Abzug von bezogenem Pflegegeld in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abzugfähig.

Der Berufung war daher Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid war insoweit abzuändern, als das Schulgeld im Betrag von 6.285,00 € ohne Gegenverrechnung mit dem Pflegegeld einkommensmindernd in Ansatz zu bringen war.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise


-F/07
-I/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at