Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor der Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Christiane Adensamer, Sachwalterin, 3370 Ybbs, Stauwerkstr. 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), geb. am , ist durch eine Sachwalterin vertreten (Beschluss vom des Bezirksgerichtes Melk).
Strittig ist, ob dem Bw. Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab April 1997 zusteht.
Laut Ärztlicher Bescheinigung (Beih3) vom besteht beim Bw. eine 100%ige Behinderung seit Geburt und ist er voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Der Bw. war laut Versicherungsdatenauszug vom wie folgt beschäftigt:
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Der Bw. arbeitete in den oben angeführten Zeiten bei verschiedenen Erzeugungs-, Handels- und Vertriebsgesellschaften sowie bei Bauunternehmen.
In den Zeiten dazwischen bezog der Bw. Kranken- und Arbeitslosengeld, Notstands- und Überbrückungshilfe.
Laut dem Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde dem Bw. ab für die Dauer von maximal 2 Jahren der Aufenthalt im Verein Wohnen und Arbeit in W bewilligt.
Des Weiteren ist dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom zu entnehmen, dass der Bw. vom bis Pflegegeld der Stufe 2 erhält.
Das Finanzamt erließ am einen abweisenden Bescheid und begründete diesen wie folgt:
"Für erheblich behinderte Kinder besteht nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, wenn die dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist. Laut Hauptverband d. Sozialversicherungsträger liegen seit laufend Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung vor, womit die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist (Vollendung d. 21. Lebensjahres mit )..."
Die Sachwalterin erhob mit Schreiben vom mit folgender Begründung Berufung:
"Laut amtsärztlichem Gutachten ist Bw seit Geburt zu 100 % und auf Dauer erwerbsunfähig und nicht in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Das amtsärztliche Gutachten beruht nicht nur auf offensichtlichen Tatsachen, sondern unter anderem auch auf Feststellungen in einem Gerichtsurteil des Landesgerichts St. Pölten, in dem dasselbe festgestellt wird. Dieses Gerichtsurteil seinerseits stützt sich wiederum auf fachärztliche Gutachten und Feststellungen.
Wenn nun aufgrund eines Versicherungsdatenauszugs behauptet wird, dass Bw nach dem 21. Lebensjahr erwerbsfähig war, so widerspricht das allen bisherigen ärztlichen Feststellungen und hat somit keinerlei haltbare Grundlage. Der Umstand, ob jemand versichert war, Versicherungszeiten erworben hat oder zu einem Arbeitsverhältnis angemeldet war, begründet noch lange keine objektiv gegebene Arbeitsfähigkeit oder gar eine Selbsterhaltungsfähigkeit."
Das in der Berufung angegebene Urteil des Landesgerichtes St. Pölten enthält folgende Entscheidungsgründe:
"Mit Bescheid der beklagten Partei vom zu Aktenzeichen ... wurde der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension mit der Begründung abgelehnt, dass Invalidität nicht vorliege.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage, in welcher im wesentlichen vorgebracht wird, dass der Kläger auf Grund seines im Dezember 1997 erlittenen Mopedunfalles mit Schädel-Hirntrauma arbeitslos sei.
Die im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass eine primäre geistige Behinderung und ein organisches Psychosyndrom nach einem Schädel-Hirntrauma vorliege, auf Grund dessen der Kläger nicht mehr in der Lage sei, eine dem freien Arbeitsmarkt entsprechende Tätigkeit auszuüben.
Er sei in einem Betreuungsprogramm des Vereins Wohnen und Arbeiten zu je drei Stunden in einer Arbeitseinheit eingeteilt, wobei er die ihm zugewiesenen Arbeiten, die überdies nur geringen körperlichen Aufwand und eher mäßig kognitive Leistungen verlangten, zwar kurzfristig so recht und schlecht erbringen könne, unter Zeitdruck könne er aber überhaupt nicht arbeiten und er sei zudem permanent unfallgefährdet. Auf Grund essen sei er nicht in der Lage, einer am allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigung nachzugehen, weshalb er als invalide anzusehen sei.
Die beklagte Partei bestritt, beantragte die Klagsabweisung und brachte zum einen vor, dass der Kläger nach dem Ergebnis der durchgeführten fachärztlichen Untersuchung noch alle Arbeiten, die geistig einfach und ohne besonderen Zeitdruck zu verrichten seien, verrichten könne. Überdies wurde vorgebracht, dass die intellektuelle Minderbegabung und die sich daraus ergebenden Einschränkungen, wie sie beim Kläger vorliegen würden, bereits seit Geburt bestehen würden, somit das Leiden ins Erwerbsleben eingebracht worden sei... Der am geborene Kläger leidet an einem mäßiggradig ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom, einer primär intellektuellen Grenzbegabung im Sinn leichtgradiger Unterbegabung, jeweils mäßiggradig ausgeprägten depressiv-dysphorischen Zustandsbild sowie Herdsymptomatik fronto-parietal beidseits, Cephalaea und einer Coxalgie rechts ohne Bewegungseinschränkung.
Der durchgeführte Psycho- und Arbeitstest ergab eine unterdurchschnittliche Intelligenz mit einem IQ von 72 im Sinne einer primären Mangelbegabung mit sekundären Abbauzeichen, weiters jeweils knapp durchschnittliche Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeitsleistung und herabgesetzte Daueraufmerksamkeit und psychoreaktive Dauerbelastbarkeit. Auch die psychomotorischen Arbeitsleistungen, die Koordination im Finger-Handbereich sowie die Faktoren Menge, Tempo, Güte, Genauigkeit und Konstanz der Arbeit lagen für sämtliche Tätigkeiten im unteren Normbereich und psychodiagnostisch wurde ein mäßiggradig organisches Psychosyndrom festgestellt.... Die bestehenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers beruhen im Wesentlichen auf der angeborenen primären Mangelbegabung und hat sich durch den im Dezember 1997 erlittenen Unfall lediglich eine geringgradige Verschlechterung dahin ergeben, als das Ausmaß der ursprünglichen Arbeitsleistung von fünf oder sechs Stunden vor dem Unfall auf nunmehr vier Stunden täglich weiter eingeschränkt wurde. Die weiteren Einschränkungen bestehen bereits von Geburt des Klägers an.
Der Kläger hat in den letzten 15 Jahren vor Stichtag, dem , insgesamt 118 Beitragsmonate erworben, wobei er insgesamt 115 Monate als Hilfsarbeiter beschäftigt war.
... Der Sachverständige (legte) nachvollziehbar und schlüssig dar, dass beim Kläger auch vor jenem im Dezember 1997 erlittenen Verkehrsunfall Arbeitsfähigkeit nicht vorgelegen hat, zumal der Sachverständige insbesonders ausführte, dass die Einschränkungen des Klägers zu etwa 95 % auf die angeborene primäre Mangelbegabung zurückzuführen seien und sich durch den Unfall lediglich eine geringgradige Verschlechterung im Hinblick auf das Ausmaß der täglichen Arbeitszeit von ursprünglich 5 oder 6 Stunden auf nunmehr vier Stunden ergeben hätte, die weiteren Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit hätten im dargestellten Umfang bereits von Geburt an bestanden.
...Nachdem beim Kläger, wie festgestellt, bereits von Geburt an ein Gesundheitszustand vorliegt, der eine Mindestleistungsfähigkeit, welche am Arbeitsmarkt verwertet werden kann, nicht ermöglicht oder ermöglicht hat und sich durch den Unfall im Dezember 1997 keine wesentliche Veränderung oder Verschlechterung im Zustand ergeben hat, kann daher nicht von einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden, sondern wurde die Arbeitsunfähigkeit vom Kläger bereits in das Erwerbsleben eingebracht, sodass insgesamt mangels Vorliegens von Invalidität das Klagebegehren spruchgemäß abzuweisen war...."
Das Finanzamt erließ am eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung als mit folgender Begründung ab.
"Familienbeihilfe wird gewährt für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Bw hat vom 17. Lebensjahr bis zum 32. Lebensjahr durchgehend gearbeitet und später mit Unterbrechungen bis zum 37. Lebensjahr. Daraus geht hervor, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit bis weit über das 21. Lebensjahr hinaus gegeben war.
Auch aus dem beigelegten Gerichtsurteil geht nichts Gegenteiliges hervor. Es wird hierin nur bescheinigt, dass eine geistige Minderbegabung bereits seit Geburt vorliegt.
Ob diese geistige Minderbegabung jedoch dazu führte, dass Bw bereits vor dem 21. Lebensjahr außerstande war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann im Nachhinein nur in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt werden. Tatsächlich hat Bw 20 Jahre gearbeitet, davon fast 15 Jahre bei ein und derselben Firma.
Zur Behauptung, ein Arbeitsverhältnis begründe noch lange keine objektiv gegebene Arbeitsfähigkeit oder gar eine Selbsterhaltungsfähigkeit, werden folgende Entscheidungen des VwGH angeführt:
Z. 82/13/0222
Ein Kind, das trotz eines vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Leidens oder Gebrechens in der Lage war, seinen Lebensunterhalt durch ein Dienstverhältnis durch Jahre hindurch nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu verdienen, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c, weil die im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres vorhandene Behinderung offenkundig keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkte.
Z. 91/14/0197
War ein Kind bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres bei verschiedenen Arbeitgebern mehrjährig beschäftigt, widerlegt dies die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. c notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner Behinderung außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen."
Die Sachwalterin stellte mit Schreiben vom den Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sie verwies insbesondere auf das amtsärztliche Gutachten sowie auf das Gerichtsurteil des Landesgerichtes St. Pölten.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG haben volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 bis 3).
Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d iVm Abs. 5 des FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom , 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Folgendes steht laut den vorgelegten Unterlagen fest:
§ Der Bw. hat seit Geburt eine geistige Minderbegabung.
§ Der Bw. hat in den letzten 15 Jahren vor dem insgesamt 118 Beitragsmonate erworben, wobei er insgesamt 115 Monate als Hilfsarbeiter beschäftigt war.
§ Der Bw. war im maßgeblichen Zeitraum nie auf einem geschützten Arbeitsplatz tätig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 96/14/0159, über einen vergleichbaren Fall wie folgt entschieden:
"Die am geborene Beschwerdeführerin beantragte am durch ihren Sachwalter die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer seit 1989 erzielten eigenen Einkünfte in der Lage sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Sachwalter aus, die Beschwerdeführerin sei tatsächlich nicht in der Lage, sich den Lebensunterhalt zu verschaffen. Dies ergebe sich daraus, dass ihr Pflegegeld zuerkannt worden sei und sie nunmehr im Wohnheim des Österreichischen Hilfswerks für Taubblinde und hochgradig Hör- und Sehbehinderte (ÖHTB) in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe und auf einem geschützten Arbeitsplatz beschäftigt sei. Eine allfällige Beschäftigung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit habe auf einem Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Von streitentscheidender Bedeutung sei im Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin bereits vor der Vollendung ihres 21. Lebensjahres zufolge ihres Leidens dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach der vorgelegten amtsärztlichen Bestätigung vom , in der ein Behinderungsgrad von 80 % festgestellt werde, liege bei der Beschwerdeführerin eine Geistesschwäche ab Geburt vor. In dem im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzten amtsärztlichen Zeugnis werde zusätzlich bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht eine mehrjährige berufliche Tätigkeit der Annahme entgegen, das Kind sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0088, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe sich seit 1989, somit nach Vollendung des 21. Lebensjahres, durch eigene Einkünfte selbst den Lebensunterhalt verschafft. Die Beschwerdeführerin ist, vertreten durch ihren Sachwalter, dieser Feststellung lediglich mit dem allgemeinen Hinweis entgegengetreten, eine "allfällige Beschäftigung in der Vergangenheit" habe auf einem außerordentlichen Entgegenkommen der Arbeitgeber beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , 90/13/0129, ausgeführt hat, steht ein "Entgegenkommen der Arbeitgeber" nicht der Annahme entgegen, eine Person sei auf Grund ihrer Arbeitsleistungen in der Lage, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dass die Beschwerdeführerin keine Arbeitsleistungen erbracht habe, sondern etwa aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie eine Dienstnehmerin behandelt worden sei, behauptet selbst die Beschwerde nicht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 95/14/0125)."
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes und der vorliegenden Unterlagen gelangte der unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis, dass zwar der Bw. möglicherweise derzeit nicht imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, dass diese Unfähigkeit aber jedenfalls nicht vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren Berufsausbildung eingetreten ist.
Für den Standpunkt des Bw. spricht ausschließlich das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten, in dem festgestellt wird, dass die Arbeitsunfähigkeit vom Bw. bereits ins Erwerbsleben eingebracht wurde.
Allerdings lässt sich dadurch dennoch das Faktum nicht entkräften, dass der Bw. tatsächlich jahrelang berufstätig war, wobei im Einzelnen auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung verwiesen wird. Es ist auch in keiner Weise erkennbar, dass der Bw. im Sinne des oben zitierten VwGH-Erkenntnisses nur aus karitativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken ohne Erwartung einer Gegenleistung wie ein Dienstnehmer behandelt worden sei. Dies wird auch von der Sachwalterin nicht behauptet. Die Arbeitgeber haben vielmehr ganz offensichtlich sehr wohl vom Bw. eine Arbeitsleistung erwartet, die dieser auch nach Maßgabe seiner eingeschränkten Fähigkeiten erbracht hat.
Nicht verständlich sind die Ausführungen der Sachwalterin in ihrer Berufung: "Der Umstand, ob jemand versichert war, Versicherungszeiten erworben hat oder zu einem Arbeitsverhältnis angemeldet war, begründet noch lange keine objektiv gegebene Arbeitsfähigkeit oder gar eine Selbsterhaltungsfähigkeit". Sofern die Sachwalterin hierin nicht bloße Scheinmeldungen anspricht, würde dies nämlich bedeuten, dass eine tatsächlich ausgeübte Arbeit noch keinen Rückschluss auf die Arbeitsfähigkeit zulässt.
Es liegen somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Gutachten Schlüssigkeit Erwerbsunfähigkeit jahrelange Tätigkeit |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at