Erbenhaftung gem § 13 Abs 2 ErbStG mehrerer Miterben
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1976-W/04-RS1 | Die, die Erbenhaftung nach § 13 Abs. 2 ErbStG sachlich rechtfertigende Rechtsbeziehung zwischen dem Eigenschuldner und den Haftungspflichtigen besteht im Hinblick auf die kraft Gesetzes eintretende Miterbengemeinschaft (siehe ; ), sodass bei einer sachlich gerechtfertigten Auswahl des Haftungspflichtigen auf das Verhältnis des Eigenschuldners zu allen Miterben bedacht zu nehmen ist.
Weiters ist zu bedenken, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom Bereicherungsprinzip beherrscht wird.
Gleichermaßen, wie sich aus der Rechtsnatur der Erbschaftssteuer als "Bereicherungssteuer" ergibt, dass für diese Abgabe in erster Linie der Bereicherte selbst in Anspruch zu nehmen ist (siehe Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG, ÖStZ 7/1991, S. 94. 2.2 Wesen der Erbschaftssteuer als Bereicherungssteuer), ergibt sich daraus, dass bei mehreren potentiell haftenden Miterben diese bei einer Haftungsinanspruchnahme grundsätzlich im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Bereicherung zu belasten sind. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom des Bw., gegen den Bescheid vom , ErfNr., des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch HR Dr. Gerhard Felmer und ADir. Josef Bartl, betreffend Haftung gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG im Beisein der Schriftführerin Monika Holub nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Haftungsbescheid wird abgeändert wie folgt:
F. wird gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG iV mit § 224 BAO als Haftungspflichtiger für die Erbschaftssteuerschuld der Verlassenschaft nach M von € 383,20 lt. Erbschaftssteuerbescheid vom , ErfNr., StNr., mit einem Teilbetrag von € 191,60 in Anspruch genommen. Die von F. auf Grund dieses Haftungsbescheides als Haftungspflichtiger zu entrichtende Erbschaftssteuer beträgt somit € 191,60.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach G., verstorben am haben der erbl. Neffe F. (Berufungswerber, Bw.) zu 1/9 die erbl. Nichte E. zu 1/18 der erbl. Neffe D. zu 1/18 die erbl. Schwester M zu 1/9 (nachverstorben am ) und die Verlassenschaft nach Ing. K. zu 2/3 eine bedingte Erbserklärung abgegeben und es wurde diesen Erben mit Einantwortungsurkunde vom der Nachlass der G. auf Grund des Gesetztes entsprechend ihrer Erbserklärungen eingeantwortet.
Lt. Hauptinventar vom hat der Reinnachlass € 120.932,93 betragen.
Eine prozessanhängige Forderung des XX in Höhe von € 118.612,89 wurde von den Erben nicht anerkannt und fand daher im Inventar keinen Niederschlag.
Sämtliche Erben wurden durch den Bevollmächtigten Herrn A. vertreten.
Mit Beschluss des BG Liesing vom wurde gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses den erbserklärten Erben zu Handen des Bevollmächtigten A. überlassen.
Mit Erbschaftssteuerbescheid vom wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der Verlassenschaft nach M gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG ausgehend von einem Neuntel des steuerlich maßgeblichen Wertes der erbl. Liegenschaft, somit ausgehend von € 10.949,37, Erbschaftsteuer in Höhe € 383,20 festgesetzt.
Dazu teilte der Verlassenschaftskurator in der Verlassenschaft nach M dem FAG mit Schreiben vom mit, dass die Verlassenschaft nach M mit Beschluss vom mangels ausreichendem Nachlassvermögen an die Gläubiger kridamäßig verteilt worden sei und somit beendet sei. Aus der Verlassenschaft nach G. sei der Verlassenschaft nach M bis zu diesem Tag kein Erbteil angewachsen.
In der Folge nahm das FAG den Bw. mit Bescheid vom gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG für die Erbschaftssteuer der M in Höhe von € 383,20 als Haftenden in Anspruch, wogegen der Bw. eine Berufung einbrachte.
Dazu erklärte der Bw. ua, dass in einem Schreiben des Bevollmächtigten der Erben, Herrn A. vom sein Erbteil wie folgt aufgeschlüsselt worden sei:
"...Aus der VS nach G.verbleiben somit € 3.916,56
lt. Einantwortungsurkunde bzw. Aufstellung durch die Notariatskanzlei Dr. Gamlich entfallen auf Ihren persönlichen Anteil
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somit |
€
| 1.305,50 | abzüglich der bereits überwiesenen Erbschaftssteuer an das zuständige Finanzamt, sowie anteilige |
-€
| 535,26 | Kosten (Spesenvergütung) an Hrn. A | |
€
| 770,24 | als Überweisungsbetrag ................" |
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Im Vorlageantrag meinte der Bw. sinngemäß, der Erbanteil der M sei dem Staat anheim gefallen. Weiters wendete sich der Bw. gegen die Begründung in der Berufungsvorentscheidung, worin angenommen wurde, dass er die Abgabe umgehend zu entrichten im Stande sei, mit der Frage, warum dies auf die anderen Miterben, denen die restlichen 78% zugefallen seien, nicht zutreffe.
In der Folge nahm der Unabhängige Finanzsenat Einsicht in die Verlassenschaftsakten der G., der M und des Ing. K..
Lt. dem in der Verlassenschaft nach M vom Gerichtskommissär aufgenommenen Protokoll vom , hat der Reinnachlass in der Verlassenschaft nach M bei Berücksichtigung eines Erbteiles von € 14.205,38 aus der Verlassenschaft nach ihrer vorverstorbenen Schwester G. € 5.546,50 betragen, wobei bereits in diesem Protokoll festgehalten ist, dass letztendlich von einer Überschuldung des Nachlasses der G. auszugehen sei, womit auch die Verlassenschaft nach M überschuldet gewesen wäre.
Der Bw. wäre nach der Erbsentschlagung der erbl. Kinder der M selbst Erbe nach M gewesen, hat sich aber - wie alle anderen Erben - seines Erbrechtes entschlagen, sodass ein Verlassenschaftskurator bestellt wurde.
Im Protokoll des Gerichtskommissär vom wurde festgehalten, dass der Erbteil aus der Verlassenschaft nach der vorverstorbenen Schwester G. von unbekannter Höhe sei und eine Nachlassüberschuldung von € 12.855,55 (Aktiva € 1.307,55 abz. Passiva € 14.163,10) festgestellt. Das FAG hat seine Forderungen beim Verlassenschaftskurator angemeldet. Zahlungen aus dem Nachlass der M hat das FAG bis heute nicht erhalten.
Auch hat die Verlassenschaft nach M - im Gegensatz zum Bw. - keine Zahlungen aus der Verlassenschaft nach G. erhalten. Der Bevollmächtigte der Erben nach G., A., hat trotz Aufforderung des Gerichtskommissärs Dr. Frieser vom gegenüber der Verlassenschaft nach M keine Abrechnung des Erbteiles der M am Nachlass der G. gelegt und auch keine Zahlungen geleistet, sodass lt. tel. Auskunft des Notariatskanditaten Mag. Rauch lediglich eine Klage des Verlassenschaftskurators denkbar wäre, welche aber erst vom Gericht genehmigt werden müsste.
Der Nachlass des Ing. K. wurde vier bedingt erbserklärten Erben am zu je einem Viertel eingeantwortet, bestand aus einem Guthaben von € 4.673,11 sowie einem 2/3 Anteil am Nachlass der G. und war mit Schulden von € 6.294,16, Gerichtskommissärsgebühren in Höhe € 2.095,92 und der Erbschaftssteuer aus der Verlassenschaft nach G. in Höhe von € 1.313,92 belastet. Weiters war von den Erben eine Erbschaftssteuer für ihren Erbteil aus der Verlassenschaft des Ing. K. in Höhe von je € 574,84 zu entrichten.
In der am auf Antrag des Bw. stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Vertreterin des Bw. im Wesentlichen der oa. Sachverhalt vorgehalten.
Weiters stellte der Referent fest, dass lt. der vorliegenden Aktenlage lediglich der Bw., die erbl. Nichte E. und der erbl. Neffe D. in Betracht kämen. Gegen eine Inanspruchnahme der Verlassenschaft nach K. bzw. deren Rechtsnachfolger spreche, dass nach Berichtigung des Erbteiles aus der Verlassenschaft nach G., Abzug der Gerichtsgebühren, der Erbschaftssteuer aus der Verlassenschaft nach G. und der Erbschaftssteuer aus der Verlassenschaft nach K. kein Vermögen mehr verbleibe.
Auf die Frage, wieso der Bw. von dem lt. Aufstellung des Herrn A verbliebenen Betrag aus der Verlassenschaft nach G. von € 3.916,56 ein Drittel und nicht ein Neuntel erhalten habe, erklärte die Vertreterin des Bw., dass ihres Wissens der Betrag von € 3.916,56 ein Drittel der gesamten Verlassenschaft darstelle. Frau E., Herr D. und die Verlassenschaft nach M müssten den Rest von diesem Drittel erhalten haben. Die anderen zwei Drittel müssten in die Verlassenschaft nach K. geflossen sein. Das Schreiben von Herrn A vom konnte nicht mehr vorgelegt werden.
Der Vertreter der Amtspartei verwies auf die Bestimmung des § 13 Abs. 2 ErbStG und meinte, dass als Haftende danach lediglich der Bw., die erbl. Nichte E. und der erbl. Neffe D. in Betracht kämen und von diesen Haftenden habe das FAG denjenigen in Anspruch genommen, auf den der größte Teil falle. Entsprechend der Erklärung des Bw. sei es offensichtlich, dass die Erbschaftssteuer der Verlassenschaft nach M in dem vom Bw. empfangenen Erbteil gedeckt sei.
Die Vertreterin des Bw. ersuchte abschließend, auch die beiden anderen Erben, Frau E. und Herrn D., anteilig in Anspruch zu nehmen. Auf Grund der persönlichen Beziehung zwischen dem Bw. und den anderen Miterben sei nicht davon auszugehen, dass die Miterben dem Bw. die anteilige Erbschaftssteuer der Verlassenschaft nach M ersetzen würden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei Erwerben von Todes wegen ist nach § 13 Abs. 1 ErbStG der Erwerber Steuerschuldner (und zwar jeder Erwerber für das von ihm von Todes wegen erworbene Vermögen).
Gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG haftet neben den in Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Für die "Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen" im Sinne des § 13 Abs. 2 ErbStG ist nicht der Einheits-, sondern der Verkehrswert der Nachlassliegenschaft maßgebend (vgl. ).
Haben Erben, gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte der Erben, Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlaßverwalter den Nachlass oder Teile desselben vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Steuer anderen Personen ausgehändigt, so haften auf Grund des Abs. 4 leg.cit. diese Personen in Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen persönlich für die Steuer, es sei denn, dass sie zur Zeit der Empfangnahme in gutem Glauben sind. Sie sind nicht in gutem Glauben, wenn ihnen bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Steuer weder entrichtet noch sichergestellt ist.
Das Rechtsinstitut der Haftung dient der Verstärkung und Sicherung des Abgabenanspruchs. Haftung bedeutet nach den Vorschriften des Steuerrechts das Einstehen müssen für eine fremde Schuld (vgl. , 0010, 0011).
Gemäß § 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.
Die sachliche Rechtfertigung von Haftungsregelungen ergibt sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich rechtlicher Ansprüche und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen (vgl. , , G 163/88 u. a. und , G 4/93).
Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, welche sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten hat, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Das Abstellen auf öffentliche Interessen (vor allem die Bedachtnahme auf eine geordnete und gesicherte Abgabenerhebung) bei Berücksichtigung des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der vorliegenden Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen.
Das Ermessen ist bei der Erbenhaftung des § 13 Abs. 2 ErbStG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Erben als Haftenden, dass die Einbringlichkeit der Abgaben beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 15a zu § 13 ErbStG mit weiteren Judikaturverweisen). Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden wird vor allem dann vorliegen, wenn die Abgabenschuld vom Eigenschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (vgl. Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG, ÖStZ 7/1991, S. 94).
Auch die Auswahl aus mehreren als Haftungspflichtige in Betracht kommender Miterben, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde (siehe RV/0287-I/04 unter Hinweis auf Stoll, BAO, Kommentar, Band 1, Seite 94; Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG, ÖStZ 1991, Seite 93ff und , ,0366).
Fest steht, dass die Verlassenschaft nach M auf Grund des Erbschaftsteuerbescheides vom des FAG Wien Erbschaftssteuer in Höhe von € 383,20 schuldet und diese Erbschaftssteuer mangels Vermögens der Erstschuldnerin derzeit nicht einbringlich ist. Der Erstschuldnerin stünde zwar ein Anteil am Nachlass der G. zu, dessen Wert entsprechend der Angaben des Bw. in gleicher Höhe wie der Anteil des Bw. am Nachlass der G., somit € 1.153,44 (verbleibender Betrag für ein Neuntel von € 770,24 zuzüglich der davon bereits abgezogenen Erbschaftssteuer von € 383,20) wäre. Der Bevollmächtigte der Erben hat aber trotz Aufforderung des Gerichtskommissärs an die Erstschuldnerin keine Leistung erbracht und die Einbringlichkeit dieser Forderung durch den Verlassenschaftskurator ist ungewiss. Selbst wenn diese Forderung eingebracht werden könnte, wäre die Erstschuldnerin noch immer überschuldet. Es ist daher mit einer Uneinbringlichkeit der Erbschaftssteuer bei der Erstschuldnerin zu rechnen, und es ist die Einbringlichkeit jedenfalls wesentlich erschwert und gefährdet, womit die Inanspruchnahme von Haftenden grundsätzlich begründet ist.
Dass die Erbschaftssteuerschuld der Verlassenschaft nach M in der Höhe des Wertes des vom Bw. als Miterben aus der Erbschaft Empfangenen Deckung findet, ist unbestritten.
Eine Haftung des Bevollmächtigten A. nach § 13 Abs. 4 ErbStG kommt ungeachtet der Frage, ob es sich hier um eine Vertreterhaftung (siehe Fellner. aaO, Rz 17 ff. zu § 13 ErbStG) oder um eine Haftung von Personen handelt, denen Nachlassteile ausgehändigt wurden (siehe Dorazil/Taucher, ErbStG, Anm .4.1. zu § 13 ErbStG), nicht in Betracht, da eine Haftungsinanspruchnahme nach dieser Bestimmung voraussetzt, dass eine Aushändigung des Nachlasses oder Teile desselben an "andere Personen" erfolgte. Für eine solche Aushändigung des Nachlasses oder Teile davon an "andere Personen" besteht kein Anhaltspunkt.
Die Heranziehung der Verlassenschaft nach Ing. K. als Haftende nach § 13 Abs. 2 ErbStG kommt nicht in Betracht, da der Nachlass des Ing. K. vier bedingt erbserklärten Erben zu je einem Viertel eingeantwortet wurde und die einzelnen Rechtsnachfolger daher nicht ohne Bedachtnahme auf die bedingten Erbserklärung im Umfang des Wertes des aus der Verlassenschaft nach G. Empfangenen zur Haftung herangezogen werden können. Für eine unmittelbare Inanspruchnahme von Erbeserben besteht keine rechtliche Grundlage. Die Verlassenschaft nach Ing. K. ist ohne dem Anteil am Nachlass der G. mit € 1.621,05 überschuldet. Aus den Angaben des Bw. ergibt sich, dass der Verlassenschaft nach Ing. K. aus der Verlassenschaft nach G. nach Abzug der Kosten des A. und der Erbschaftssteuer aus der Verlassenschaft nach G. € 4.621.44 (€ 770,24 x6) zustehen. Weiters wurden die Verlassenschaft nach Ing. K. bzw. die Erben mit Gerichtskommissärsgebühren und mit der Mindesterbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 5 ErbStG auf Grund Erwerbes von Todes wegen nach Ing. K. belastet. Darüber hinaus müsste sich die Abgabenbehörde bei Inanspruchnahme der bedingt erbserklärten Erben als Rechtsnachfolger der Verlassenschaft nach Ing. K. allfällige später hervorgekommenen Schulden des Erblassers vorhalten lassen, sodass deren Inanspruchnahme nicht zweckmäßig wäre.
Als potentiell Haftende verbleiben somit, wie dies auch die Amtspartei anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung festgestellt hat und wogegen seitens des Bw. auch keine Einwendungen erfolgten, lediglich der Bw. als Erbe eines Neuntel, sowie die erbl Nicht E. und der erbl. Neffe D. als Erben je eines Achtel des Nachlasses.
Die Auswahl des Bw. als alleinigen Haftenden begründete das FAG in seiner Berufungsvorentscheidung damit, dass der Haftungsbescheid an den Bw. als denjenigen ergangen sei, von dem anzunehmen sei, dass er die Abgabe umgehend zu entrichten im Stande sei. Dem Einwand des Bw., dass er nicht verstehe, worauf sich diese Annahme begründe, ist das FAG im weiteren Verfahren nicht entgegengetreten und es ist aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich, weshalb die gegenständliche Erbschaftssteuerschuld beim Bw. eher einbringlich sein soll als bei der erbl Nicht E. oder beim erbl. Neffe D.. Auf Grund der Höhe der Schuld kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es einer besonderen Einkommens- oder Vermögenslage der Haftenden bedürfte, um die Schuld bei diesen einzubringen. Lt. Aktenlage handelt es sich beim erbl. Neffe D. um einen Angestellten und bei der erbl Nicht E. um eine Pensionistin, beide mit Wohnsitz im Inland. Eine Einsichtnahme in das Abgabeninformationssystem des Bundes durch den UFS hat bei beiden keinen Hinweis auf mögliche Einbringungsschwierigkeiten ergeben.
Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte die Amtspartei, das FAG habe von den in Betracht kommenden Haftenden denjenigen in Anspruch genommen, auf den der größte Teil entfalle. Damit hat die Amtspartei grundsätzlich zu Recht ein verwaltungsökonomisches Moment ins Treffen geführt.
Es wäre jedoch nicht billig, den Bw., der lediglich zu einem Neuntel Erbe ist und dem insgesamt € 770,24 aus dem Nachlass verblieben sind, für die ganze Schuld seiner Miterbin in Höhe € 383,20 als Haftenden heranzuziehen, und somit das ihm aus dem Nachlass verbliebene Vermögen um mehr als die Hälfte zu kürzen, wenn keine Bedenken gegen die Einbringlichkeit eines aliquoten Teiles der Schuld bei den anderen Miterben bestehen. Auf Grund der vorliegenden Sachlage ist der Bw. jedenfalls bereits für die Hälfte der Schuld heranzuziehen.
Hierzu ist zu bedenken, dass sich die sachliche Rechtfertigung für Haftungsregeln aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Abgaben und aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen dem Eigenschuldner und dem Haftungspflichtigen ergibt . Die, die Erbenhaftung nach § 13 Abs. 2 ErbStG sachlich rechtfertigende Rechtsbeziehung zwischen dem Eigenschuldner und den Haftungspflichtigen, besteht im Hinblick auf die kraft Gesetzes eintretende Miterbengemeinschaft (siehe ; ), sodass bei einer sachlich gerechtfertigten Auswahl des Haftungspflichtigen auch auf das Verhältnis des Eigenschuldners zu allen Miterben bedacht zu nehmen ist. Weiters ist zu bedenken, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom Bereicherungsprinzip beherrscht wird. Gleichermaßen, wie sich aus der Rechtsnatur der Erbschaftssteuer als "Bereicherungssteuer" ergibt, dass für diese Abgabe in erster Linie der Bereicherte selbst in Anspruch zu nehmen ist (siehe Ritz, Ermessen bei der Erbenhaftung gemäß § 13 Abs. 2 ErbStG, ÖStZ 7/1991, S. 94. 2.2 Wesen der Erbschaftssteuer als Bereicherungssteuer), ergibt sich daraus, dass bei mehreren potentiell haftenden Miterben diese bei einer Haftungsinanspruchnahme grundsätzlich im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Bereicherung zu belasten sind.
Entsprechend der glaubwürdigen Erklärung in der mündlichen Berufungsverhandlung ist es dem Bw. nicht möglich, sich über die Aufteilung der Schuld mit den übrigen potentiell Haftenden intern zu einigen. Bei einer anteiligen Aufteilung der Schuld auf alle drei Haftenden entfallen auf den Bw. € 191,60 und auf die beiden anderen Haftenden je € 95.80. Es handelt sich dabei keinesfalls um Kleinbeträge, deren Erhebung verwaltungsökonomisch nicht sinnvoll wäre. Entsprechend der Bestimmungen des § 242 BAO sind Abgabenbeträge über € 20 vollstreckungswürdig und es steht der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung der bescheidmäßigen Festsetzung wesentlich geringerer Abgabenbeträge nicht entgegen. Ungeachtet dessen ist zu sagen, dass die verhältnismäßige Aufteilung der Schuld auf mehrere Haftende zweifelsfrei zu einem Verwaltungsmehraufwand führt, dem aber die angeführten Billigkeitsgründe entgegenstehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die derzeitige Inanspruchnahme des Bw. mit lediglich der Hälfte der aushaftenden Schuld einer allfälligen späteren Haftungsinanspruchnahme des Bw. für die restliche Erbschaftssteuerschuld, oder eines Teiles davon, grundsätzlich nicht entgegensteht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 13 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Miterbengemeinschaft Haftung Ermessen Erbenhaftung |
Verweise | RV/0287-I/04 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at