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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 15.03.2006, RV/0177-S/04

Berufung betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0194 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der L, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund von Abgabenschulden der Berufungswerberin (Bw) L in Höhe von € 18.055,44 pfändete das Finanzamt Zell am See mit Bescheid vom sämtliche gegenüber der Fa. H aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Dienstverhältnis) bestehende und künftige Forderungen. Gleichzeitig wurde die Überweisung dieser Geldforderungen verfügt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw mit Schriftsatz vom wegen Rechtswidrigkeit das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin führt die Bw aus, dass sich die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aus der Rechtswidrigkeit des Quellbescheides ergebe, welche sich aus unrichtiger Tatsachenannahme, unrichtiger rechtlichen Beurteilung und pflichtwidriger Bescheidverweigerung erwiesen habe.

Zur Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die im bekämpften Bescheid geführten Abgaben nicht verkürzt sondern verspätet abgeführt worden seien. Der Haftungsbescheid sei rechtswidrig erlassen, da die angeführte Steuerschuld des Hauptschuldners nicht bestehe. Aus ihrem privaten Jahressteuerausgleich sei der Bw ohne Rechtsgrund am der Betrag von € 348,97 auf das Konto der Fa. Lb übertragen worden und werde ihr bis heute rechtswidrig vorenthalten.

Der im bekämpften Bescheid ausgewiesene Betrag sei unrichtig festgestellt. Entgegen der Bescheidannahme bestehe kein auslösender Sachverhalt.

Die Haftung sei nur insofern akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhaltes voraussetze. Gegen den Bescheid von € 5.967,-- , welcher von der belangten Behörde an den Masseverwalter Herrn W zugestellt wurde, habe sie am als Geschäftsführerin der Fa. Lb Berufung erhoben, welche bis heute keiner Bearbeitung seitens der belangten Behörde zugekommen sei.

Weiters enthält diese Berufung Ausführungen zur Haftung gem. § 9 BAO, Ausführungen über die Körperschaftsteuerveranlagung 1996/97, sowie Ausführungen zu einer OGH Entscheidung betreffend Finanzstrafverfahren in Bezug auf § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG auf die verwiesen wird.

Die belangte Behörde übersehe, dass die Vorschriften des Konkursrechtes über die Aufrechnung im Konkurs (§ 19 u. 20 KO) den Vorschriften des Abgabenrechtes über die Verrechnung von Guthaben vorgehen. Weitere Ausführungen beziehen sich auf § 19 KO (Ausfallbürge) bzw. darauf, dass aus der Veranlagung der Körperschaftsteuer für die Jahre 1996/97 ein Steuerguthaben zu erwarten sei.

Die Bw erhebt die Akteninhalte aus dem Finanzstrafverfahren zu GZ. RV 558/3-5/02 inklusive ihrer Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung II Instanz und die Bestreitung des Masseverwalters gegenüber der unrichtigen Forderungsanmeldung im Konkurs durch die belangte Behörde zu ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren und stellt den Antrag auf Bescheidaufhebung und Einstellung des Einbringungsverfahrens.

Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes Zell am See mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

Daraufhin erhob die Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung, das als Vorlageantrag zu werten war. Eine weitere Begründung enthielt dieser Antrag nicht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Der gegenständliche Pfändungsbescheid bezieht sich auf Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Zeiträume 04/2000 bis 08/2000, sowie Umsatzsteuer für die Zeiträume 08 und 09/2000. Diese Beträge scheinen bereits in der Rückstandsaufgliederung vom auf und hafteten zum Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides im Betrag von € 17.869,89 aus. Die Bw wurde für diese Beträge mit Haftungsbescheid gem. § 11 BAO vom herangezogen. Über dieses Haftungsverfahren wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg vom abgesprochen und wurde der Haftungsbescheid somit rechtkräftig. Über das diesem Haftungsbescheid zugrunde liegende Finanzstrafverfahren wurde mit Berufungsentscheidung des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom rechtskräftig abgesprochen.

Die Bestreitung des Masseverwaltung betreffend der vom Finanzamt Zell am See angemeldeten Forderungen im Konkurs betrifft lediglich Abgaben hinsichtlich derer ein Rechtsmittelverfahren offen war. Dies traf lediglich auf Körperschaftsteuer 1996 zu, sodass für diese Abgaben vom Finanzamt eine bedingte Anmeldung im Konkurs erfolgte.

Mit Bescheid - Verfügungsverbot vom wurde der Bw gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO jede Verfügung über die gepfändete Forderung sowie die Einziehung der Forderung untersagt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

§ 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO lautet:

Die gepfändete Geldforderung ist der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.

Dem Berufungsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass Einwendungen betreffend die Unrichtigkeit gegen die dem Vollstreckungsverfahrens vorgelagerten Abgabenbescheide (hier Haftungsbescheid gem. § 11 BAO bzw. das vorgelagerte Finanzstrafverfahren) im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden können. Derartige Einwendungen können nur in den betreffenden Abgabenverfahren vorgebracht werden. Dazu ist darauf zu verweisen, dass beide Verfahren durch Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen wurden. Dass die dem nunmehrigen Pfändungsbescheid zugrunde liegenden Abgaben nicht bestehen würden, unrichtig festgestellt wurden bzw. kein auslösender Sachverhalt bestehe, widerspricht sowohl den Feststellungen im Finanzstraf - wie auch im Haftungsverfahren und hafteten diese Abgaben zum Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides nach wie vor aus.

Wenn die Bw anführt, dass am ein Betrag aus ihrem Jahresausgleich auf das Konto der Lb überwiesen wurde, kann ein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Pfändungsbescheid, der im Jahr 2003 erlassen wurde, nicht gesehen werden.

Nicht Nachvollziehbar ist auch, wenn die Bw Ausführungen zur akzessorischen Haftung im Zusammenhang mit dem bestehen des Abgabenanspruches zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhaltes tätigt, da damit wiederum allenfalls nur der Haftungsbescheid, nicht aber der gegenständliche Pfändungsbescheid bekämpft wird.

Ebenso ist nicht nachvollziehbar, welchen Zusammenhang eine Berufung der Bw als Geschäftsführerin gegen einen an den Masseverwalter zugestellten Bescheid über einen Betrag von € 5.967,-- (ohne Angabe der Abgabenart) mit der gegenständlichen Pfändung haben soll. Ein vergleichbarer Betrag liegt der gegenständlichen Pfändung nicht zu Grunde. Die gegenständlichen Lohn - und Lohnnebenabgaben sowie die Umsatzsteuern waren bereits lange vor der angeführten Berufung vom (siehe Rückstandsaufgliederung vom ) verbucht worden.

Ausführungen der Bw betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. § 9 BAO, Körperschaftssteuer bzw. Ausführungen zu einer OGH Entscheidung betreffend Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 FinStrG gehen ebenso in Leere, da diese Verfahren bzw. Steuern und Straftatbestände dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde liegen.

Gleiches gilt für die allgemeinen Ausführungen betreffend Vorschriften über die Aufrechnung im Konkurs gem. den §§ 19 u. 20 KO, die den Vorschriften des Abgabenrechtes über die Verrechnung von Guthaben vorgehen. Die Bw führt nicht aus welche Verrechnung von Guthaben unrichtig erfolgt sein soll. Dazu ist auch darauf zu verweisen, dass bei Meinungsverschiedenheiten ob eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist nur mit Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO abgesprochen werden kann.

Ins Leere gehen auch Ausführungen betreffend Ausfallbürgschaft gem. § 19 KO, da das der Pfändung zugrunde liegende Haftungsverfahren rechtkräftig ist und die Abgabenbeträge zum Zeitpunkt der Pfändungsmaßnahme noch aushafteten.

Wenn die Bw aus der Köperschaftsteuerveranlagung für 1996/97 ein Steuerguthaben erwartet ist zu entgegnen, dass die vorgeschriebene und teilweise ausgesetzte Körperschaftsteuer zwar wegfallen kann, es aber zu keiner Gutschrift mit Auswirkungen auf andere Abgaben (z.B. auf die gegenständlichen Lohn - und Umsatzsteuern) kommen kann.

Insoweit die Bw die Akteninhalte des Finanzstrafverfahrens inklusive der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu ihrem Vorbringen erhebt, ist nochmals auf die rechtskräftige Berufungsentscheidung vom , GZ. 558/1-5/02, zu verweisen, wobei diesem Verfahren die gegenständlichen Lohn - Lohnnebenabgaben und Umsatzsteuern zugrunde liegen. Zur VwGH Beschwerde ist auszuführen, dass eine aufschiebende Wirkung erst mit Zuerkennung durch den Verwaltungsgerichtshof eintreten kann, welche bisher nicht erfolgt ist (siehe dazu auch die Entscheidung des UFS-Salzburg vom , GZ. RV/0438-S/05).

Die Bestreitung des Masseverwalters wegen unrichtiger Forderungsanmeldungen des Finanzamtes bezieht sich lediglich auf die Körperschaftsteuer 1996, die, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht Gegenstand dieses Pfändungsverfahrens ist.

Der nunmehr angefochtene Pfändungs - und Überweisungsbescheid vom ist somit im Sinne der oben angeführten Bestimmungen nach den §§ 65 und 71 AbgEO ergangen. Eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides ist daher nicht gegeben.

Da durch die Berufung eine Rechtswidrigkeit des Pfändungsbescheides nicht aufgezeigt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vollstreckung auf Geldforderungen
Rechtswidrigkeit des Quellbescheides
unrichtige Beträge

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-84819