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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 15.03.2006, RV/0356-G/04

Bloße Montageüberwachung im Ausland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der C.K.GmbH, vertreten durch Herrn StB, vom , gegen die (Sammel-)Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom , betreffend die Vorschreibung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum bis , entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin war im Prüfungszeitraum Subunternehmerin zweier deutscher Unternehmen. Die Berufungswerberin "entsendet Herrn C.K. ausschließlich zur Montageüberwachung und Inbetriebnahme von Lackieranlagen auf den Baustellen der in Deutschland ansässigen Firmen E. KG und D. GmbH. Errichter dieser begünstigten Anlagen sind ausschließlich deutsche Firmen (Sachverhaltsdarstellung im Akt der Berufungswerberin).

Das Finanzamt vertrat bei diesem Sachverhalt die Auffassung, die Bezüge des entsendeten Arbeitnehmers seien von der Berufungswerberin zu Unrecht gemäß § 3 Abs.1 Z 10 EStG 1988 lohnsteuerfrei behandelt und in der Folge zu Unrecht nicht in die Bemessungsgrundlagen für den DB und den DZ einbezogen worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der vorliegende Sachverhalt entspricht in allen wesentlichen Punkten dem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/13/0068, zu Grunde lag.

In diesem Erkenntnis, auf welches zur weiteren Begründung dieses Bescheides hingewiesen wird, hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass es die nach dem Gesetzeszweck gebotene Auslegung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nahe legt, auch jene Fälle der Auslandsentsendung von Arbeitnehmern mit einzubeziehen, in denen sich der inländische Arbeitgeber an der Anlagenerrichtung bloß beteiligt, indem er eine der im Gesetz aufgezählten Tätigkeiten zur Errichtung einer Anlage beisteuert, darunter Montageüberwachung und Inbetriebnahme.

Der Berufung war daher Folge zu geben.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Montage
begünstigtes Vorhaben
Auslandseinsatz
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at