Eigenverbrauchsbesteuerung bei Auslandsleasing
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW GmbH, vormals BWalt GmbH, Adresse, vertreten durch Dr. Peter Beisteiner, Wirtschaftstreuhänder, 5201 Seekirchen, Matthias-Bayrhamer-Straße 10, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Umsatzsteuer 2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die BW betrieb im Jahr 2003 ein Handelsgewerbe in der Rechtsform einer GmbH. Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2005 wurde festgestellt dass die BW im Jahr 2003 ein Fahrzeug in Deutschland geleast hatte.
Im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung wurden somit für das Jahr 2003 die Leasingraten von April 2003 bis Dezember 2003 in Höhe von € 7.957,58 der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen und die darauf entfallende USt in Höhe von € 1.591,52 nachgefordert.
Zur Begründung führte das FA aus, dass die BW ein Fahrzeug in D1 lease. Zwar sei eine unbefristete Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW nicht den EU Richtlinien entsprechend. Allerdings könne gemäß Art 17 Abs. 7 der 6. MWSt Richtlinie bei einer zeitlichen Beschränkung aus konjunkturellen Gründen - wenn keine MWSt Belastung erfolge - eine Besteuerung durchgeführt werden. Bei der PKW Eigenverbrauchsbesteuerung sei diese Befristung ab bis wirksam. Die vorliegenden Leasingraten seien daher für 2003 als Eigenverbrauch zu besteuern. Das FA folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge am nach Wiederaufnahme des Verfahrens einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003.
Gegen diesen Bescheid erhob die BW durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Regelung nicht auf Art 17 Abs. 7 der 7. MWSt Richtlinie gestützt werden könne, da die dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien.
Das FA legte diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor. Dieser setzte das Verfahren bis zum Ergehen einer Entscheidung des VwGH in einem gleich gelagerten Fall behängenden Verfahren betreffend das Jahr 2003 aus.
Nach Entscheidung des VwGH über dieses Verfahren widerrief der UFS diese Aussetzung.
Der UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang schildert auch den unbestrittenen, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes, bei dem lediglich die Rechtsfrage strittig war, ob die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. d UStG 1994 in der ab geltenden Fassung europarechtskonform sei oder nicht.
Gemäß § 3a Abs. 12 UStG 1994 wird in den übrigen Fällen eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.
Daher gelten Leasingumsätze, unabhängig davon, wo das Fahrzeug genutzt wird, als in jenem Mitgliedsstaat ausgeführt, in dem der Leasinggeber sein Unternehmen betreibt. Im gegenständlichen Fall ist dies unbestrittenerweise Deutschland.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 unterliegt der Umsatzsteuer auch der Eigenverbrauch im Inland:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 idF BGBl 1995/21 liegt ein Eigenverbrauch (auch) vor, soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat.
Diese Regelung, die am in Kraft getreten war, wies keine Befristung auf.
Durch BGBl I 2003/10, ausgegeben am wurde § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d UStG 1994 um folgenden Satz ergänzt: "Lit. d ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt werden" (in Kraft getreten am ).
In der Begründung des zugrunde liegenden Initiativantrages wurde u.a. ausgeführt:
"Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurde die Ortsbestimmung bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen entsprechend der 6. EG-Richtlinie dahingehend geändert, dass der Ort der Vermietung dort liegt, wo der Vermieter den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat.
Um den Vorsteuerausschluss im bisherigen Ausmaß beibehalten zu können, wurde der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d geschaffen. Danach wird die Vermietung (Leasing) mit einer Steuer belegt, soweit der Vermietungsumsatz gemäß Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie im Ausland liegt und dieser Umsatz dort zum Vorsteuerabzug führt, das Kraftfahrzeug jedoch im Inland verwendet bzw. genutzt wird.
Die Richtlinienkonformität des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d (UStG) wurde vom Verwaltungsgerichtshof bezweifelt und von diesem ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof gestellt. Dieses Verfahren ist derzeit unter der Rechtssache C-155/01 anhängig.
In den Schlussanträgen kommt der Generalanwalt aus verschiedenen Gründen zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d nicht den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie entspricht.
Folgt der Europäische Gerichtshof der Argumentation des Generalanwaltes würde das bereits ab Beginn 2003 massive Verlagerungen des Inlandsleasings und des Inlandskaufes (Substituierung durch Leasing) ins Ausland bedeuten. Damit wären Einnahmenausfälle in Höhe von ca. 350 Mio € verbunden.
Gemäß Art. 17 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie kann ein Mitgliedstaat aus konjunkturellen Gründen das Recht auf Vorsteuerabzug ausschließen bzw. wenn keine Mehrwertsteuerbelastung stattgefunden hat, in der Weise eine Besteuerung durchführen, dass diese Steuer die Mehrwertsteuer nicht überschreitet, die beim entsprechenden Erwerb zu entrichten wäre. Eine solche Bestimmung muss zeitlich beschränkt sein und ist nur nach der in Art. 29 der 6. EG-Richtlinie geregelten Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses zulässig.
Die bestehende Regelung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d soll daher unter Bezugnahme auf Art. 17 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie bis Ende 2005 beibehalten werden.
Österreich hat bei der 66. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses am das Konsultationsverfahren gemäß Art. 29 der 6. EG-Richtlinie eingeleitet und die konjunkturellen Gründe sowie die beabsichtigte Maßnahme im Sinne des Art. 17 Abs. 7 der 6. EG-Richtlinie dargelegt. Die Konsultation Österreichs wurde bei der 67. Sitzung des Mehrwertsteuerausschusses am zur Kenntnis genommen.
Ergeht ein negatives Urteil des Europäischen Gerichtshofes, ist das Urteil auf Sachverhalte nach dem Inkrafttreten der Befristung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. d nicht mehr anzuwenden."
Das FA unterzog die Leasingraten für das im Jahr 2003 in Deutschland geleaste Fahrzeug ab April 2003 der Eigenverbrauchsbesteuerung
Nach Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie kann jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der in Artikel 29 vorgesehenen Konsultation aus Konjunkturgründen die Investitionsgüter oder bestimmte Investitionsgüter oder andere Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung teilweise oder ganz ausschließen. Die Mitgliedstaaten können zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen - anstatt den Vorsteuerabzug abzulehnen - die Gegenstände, welche der Steuerpflichtige selbst hergestellt oder im Inland erworben oder auch eingeführt hat, in der Weise besteuern, dass diese Steuer die Mehrwertsteuer nicht überschreitet, die beim Erwerb entsprechender Gegenstände zu entrichten wäre."
Zu der für das gegenständliche Verfahren grundlegenden Rechtsfrage der Europarechtskonformität darf darauf verwiesen werden, dass der VwGH diese Frage für die Umsatzsteuer des Jahres 2003 in seinem Erkenntnis vom Zl. 2008/15/0109 eindeutig und ausführlich begründet verneint hat und dabei im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 2 lit. d UStG 1994 bereits seit in Geltung gestanden habe und durch die Novelle BGBl 10/2003 der ab geltenden Fassung lediglich einer zeitlichen Befristung unterzogen worden sei. Die Ansicht, dass aufgrund der Entscheidung des EUGH in der Rs C-155/01 ("Cookies World") eine Besteuerung nach dieser Bestimmung bis März 2003 nicht vorzunehmen sei, und die Regelung daher erst mit aufgrund des BGBl I 2003/10 erstmalig in Kraft getreten sei, verkenne, dass die oben zitierte Bestimmung des UStG auch für den Zeitraum von bis Teil der österreichischen Rechtsordnung gewesen sei.
Eine Berufung auf Art 17 Abs. 7 der sechsten Richtlinie habe zur Voraussetzung, dass dem Erlass der Regelung die Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses voranzugehen habe, weswegen die Regelung des § 1 Abs. 2 lit. d UStG 1994 keinesfalls durch Art 17 Abs. 7 der sechsten Richtlinie gedeckt sein könne. (Unter Verweis auf das Urteil Stradasfati Srl RS C-228/05)
Weiters führte der VwGH unter Verweis auf die Entscheidung "Cookies World" aus, dass die gegenständliche Regelung des § 1 Abs. 2 lit. d UStG 1994 auch keinen VorSt Ausschuss vorsehe, wie in Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie angeführt, sondern einen durch die Sechste Richtlinie nicht vorgesehenen Umsatzsteuertatbestand darstelle, da dieser Umsatz bereits in einem anderen Land des Gemeinschaftsgebietes zulässigerweise der Umsatzsteuer unterzogen worden sei.
Beide Varianten setzen konjunkturelle Gründe und eine erfolgte Konsultation des MWSt-Ausschusses voraus. Diese Konsultation ist - wie oben dargestellt - nicht zeitgerecht erfolgt.
Zudem hat der VwGH auch die geforderten konjunkturellen Gründe für eine derartige Maßnahme als nicht gegeben erachtet, da die Frage ob es sich dabei um eine begrenzte konjunkturelle oder eine strukturelle Maßnahme gehandelt habe, im Lichte der Entscheidung Stradasfalti Srl durch die Beibehaltung ohne Befristung bzw. durch wiederholte Verlängerung der Befristung nicht als konjunkturelle sondern als strukturelle Maßnahme zu sehen sei, weswegen sie ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich des Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie falle.
Zudem habe die Bundesregierung die von ihr angeführten "konjunkturellen Gründe" im BGBl I 2003/10 nicht spezifiziert, was ebenfalls als nicht ausreichend für die Anwendung des Art 17 Abs. 7 der Sechsten Richtlinie angesehen werden könne.
Da somit die Eigenverbrauchsbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 keine Deckung in der Sechsten Richtlinie findet und es den Mitgliedstaaten untersagt ist, nicht durch die Richtlinie gedeckte Steuertatbestände zu normieren, kann die genannte Bestimmung keinesfalls zum Nachteil des Abgabepflichtigen angewendet werden. Vielmehr ist in unmittelbarer Anwendung des Gemeinschaftsrechtes die Besteuerung des wirtschaftlichen Vorgangs Vermietung eines Beförderungsmittels mit der Besteuerung am Sitz des Vermieters endgültig abgeschlossen.
Die strittige Eigenverbrauchsbesteuerung iZm. dem in Deutschland geleasten PKW hat daher wegen des Vorranges des europäischen Gemeinschaftsrechtes zu entfallen, weswegen der angefochtene Bescheid abzuändern sind und der Berufung stattzugeben ist.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 Art. 17 Abs. 7 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1 |
Schlagworte | Auslandsleasing |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at