Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 28.01.2011, RV/1227-L/10

Zuschuss zum KBGG für 2004

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Rückzahlung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom die Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 in Höhe von € 2.217,96. Der Abgabe wurde gemäß § 19 KBGG (Kinderbetreuungsgeldgesetz) ein errechnetes Einkommen in Höhe von € 44.595,91 zu Grunde gelegt. Die Abgabe wurde mit 9 % von € 44.595,91 mit € 4.013,63 ermittelt und in Höhe des tatsächlich bezogenen Betrages von € 2.217,96 bescheidmäßig vorgeschrieben.

Die dagegen eingebrachte Berufung vom wurde wie folgt begründet:

"Die Rückforderung an mich, den Kindesvater, ist nicht gerechtfertigt, weil dieser Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld einen verdeckten Unterhalt an die Kindesmutter darstellen würde, der ihr als Unverheiratete nicht zusteht. Die Eigenschaft als alleinstehende Mutter bedeutet nicht zwangsläufig einen Nachteil gegenüber Müttern, die mit den Kindesvätern eine Lebensgemeinschaft führen. Ein verantwortungsvoller Vater kann genauso gut für seine Kinder sorgen und die Kindesmutter bei der Betreuung unterstützen und entlasten, auch wenn er nicht in Lebensgemeinschaft mit der Mutter lebt. Ich habe die Kindesmutter von Anfang an bei der Erziehung und Betreuung der Kinder unterstützt. Es war ihr durch meine Unterstützung und Entlastung sogar möglich, in dieser Zeit eine Höherqualifizierung im Beruf zu erlangen (Nachholung der Lehrabschlussprüfung und Ausbildung zur Ordinationsgehilfin). Ich fühle mich als nicht obsorgeberechtigter Vater sogar in meinen Rechten benachteiligt, da ich kein gesetzliches Mitspracherecht habe. Es wird betont, dass beide Eltern ein sehr gutes Einvernehmen im Interesse der Kinder gefunden haben, welches durch ein derartiges Gesetz bzw. die damalige falsche Beratung der Kindesmutter nicht gefährdet werden sollte. Es fehlt daher die Grundlage zur Einhebung oben angeführter Abgaben. Lt. rechtsanwaltlicher Auskunft sind bereits erste Fälle beim VfGH anhängig. Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, mit dem mein Berufungsanliegen berücksichtigt wird. Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO Ich beantrage die Aussetzung der Einhebung in Höhe des strittigen Betrages von € 2217,96.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. "Hat ein allein stehender Elternteil den Namen des anderen Elternteils zum Zwecke des Bezuges des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bekannt gegeben, ist dieser andere Elternteil nach § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Die Funktion des Kinderbetreuungsgeldes und auch des Zuschusses liegen vorrangig darin, dem Elternteil, der im Interesse der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes seine Erwerbstätigkeit zeitweise reduziert oder auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet, eine Existenzsicherung bzw. einen gewissen Ausgleich für den Verdienstentgang zu gewähren. Durch die Übernahme der Rückzahlungsverpflichtung trägt der andere Elternteil zu seiner im § 140 ABGB geforderten Verpflichtung, nach der beide Elternteile anteilig für ein Kind Sorge zu tragen haben, bei. Damit wird eine Gleichstellung mit verheirateten bzw. in Partnerschaft lebenden Elternpaaren gewährleistet, die die vergleichbaren Einkommensverhältnisse aufweisen. Der Umstand, dass der andere Elternteil bereits Geldunterhalt für das gemeinsame Kind leistet und auch diese auch bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes unterstützt, hat auf die Rückzahlungsverpflichtung keinen Einfluss."

Mit Schreiben vom wurde die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die Berufung beantragt. Ausgeführt wurde Folgendes: "Wie schon in meiner ersten Berufung angeführt, ist es unrichtig, wenn der Gesetzgeber davon ausgeht, ein von der Kindesmutter getrennt lebender Kindesvater trage automatisch nicht ausreichend Sorge für seine Kinder und würde nun aus diesem Grund zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet, um eine Benachteiligung einer getrennt lebenden Kindesmutter gegenüber einer in Partnerschaft lebenden, auszugleichen. Diese Annahme trifft auf mich nicht zu. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung konnte dieses Argument nicht widerlegt werden. Einerseits weist man auf § 140 ABGB hin, wonach beide Elternteile anteilig für ein Kind Sorge zu tragen haben, andererseits geht man davon aus, dass dies ein getrennt lebender Kindesvater nicht täte. Die Aussage des Finanzamtes, dass der andere Elternteil auch bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes unterstütze, habe keinen Einfluss auf die Rückzahlungsverpflichtung, ist eine bloße Behauptung und wird seitens des Finanzamtes in keinster Weise begründet. Die Anteilnahme des getrennt lebenden Elternteiles an der Sorgetragung für das Kind hat sehr wohl einen Einfluss auf die Rückzahlungsverpflichtung! Wenn der getrennt lebende Kindesvater seiner Verpflichtung gem. § 140 ABGB nachkommt, besteht kein Grund, weitere Forderungen an ihn zu stellen. Dass es nicht bloß in der Theorie sein kann, dass ein Kindesvater am Wohle und Fortkommen seiner Kinder interessiert ist und sich auch seiner Verantwortung - nicht nur finanziell - stellt, ist in meinem Fall tatsächlich so. Ich habe die Kindesmutter von Anfang an bei der Erziehung, Betreuung und Versorgung der Kinder unterstützt, dies weit über das übliche Besuchsrecht hinaus. Es war der Kindesmutter durch meine Unterstützung und Entlastung sogar möglich, in dieser Zeit eine Höherqualifizierung im Beruf zu erlangen (Nachholung der Lehrabschlussprüfung Einzelhandelskauffrau und Ausbildung zur Ordinationsgehilfin). Darüber hinaus hatte die Kindesmutter oft die Möglichkeit, Erholung abseits der Kinder zu finden, indem ich die Kinder während dieser Zeit betreute. Die von mir getrennt lebende Kindesmutter hat daher niemals einen Nachteil gegenüber einer in Partnerschaft lebenden Kindesmutter erlitten. Ich als getrennt lebender Vater erleide meinerseits diverse Nachteile gegenüber in Partnerschaft lebenden Vätern, indem ich zum Beispiel kein gesetzliches Mitspracherecht bei der Obsorge und auch bei der Beantragung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld habe bzw. hatte. Mir bleibt nur die Möglichkeit gegen diesen Abgabenbescheid zu berufen und den Unabhängigen Finanzsenat darauf hinzuweisen, dass die Rückzahlungsforderung an mich unsachlich ist und daher die Grundlage zur Einhebung der angeführten Abgaben fehlt. Die Kindesmutter hat im Jahr 2004 einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 2.217,96 erhalten. Ich beantrage in Ihrer Entscheidung meiner Berufung stattzugeben und den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 vom aufzuheben."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG in der im Berufungszeitraum geltenden Fassung hat der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil des Kindes ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 KBGG i.d.F. ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten. Erhält den Zuschuss ein allein stehender Elternteil, dann trifft die Rückzahlungspflicht den jeweils anderen Elternteil.

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG i.d.F. eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).

Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG i.d.F. berechnet und gemäß § 20 KBGG i.d.F. höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.

Das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 errechnete Einkommen des Berufungswerbers betrug im Jahr 2004 € 44.595,91. Für den Berufungswerber entstand daher wegen des Überschreitens der Einkommensgrenze die Rückzahlungsverpflichtung betreffend den ausbezahlten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG i.d.F. sieht für die Rückzahlungsverpflichtung des Elternteiles nur vor, dass an den anderen, alleinstehenden Elternteil ein Zuschuss ausbezahlt wurde. Gegenüber diesem zur Rückzahlung verpflichteten Elternteil entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem sein Einkommen die Grenze des § 19 KBGG i.d.F. erreicht. Nach den zitierten Bestimmungen über die Rückzahlungsverpflichtung des anderen Elternteiles ist diese Verpflichtung auch nicht abhängig von einer schriftlichen - oder in welcher Art auch immer - abgegebenen Zustimmung des Verpflichteten. Die Zahlung des Zuschusses ist eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung und daher nicht abhängig von einer zivilrechtlichen Vereinbarung. Die strittige Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und nicht aus einer (zivilrechtlichen) Verpflichtungserklärung des anderen Elternteiles. Deshalb ist weder eine Zustimmung des Rückzahlungsverpflichteten zur Antragstellung durch die Kindesmutter, noch die schriftliche Unterfertigung des Antrages durch diesen notwendig. Die genannten Bestimmungen machen die Rückzahlungsverpflichtung nicht davon abhängig, ob der Berufungswerber seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind nachkommt oder nicht. Mit dem Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld soll nicht ein Unterhaltsvorschuss an die Kinder, sondern ein Beitrag zu dem bei der Kindesmutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust geleistet werden und dieser - soweit es das Einkommen des Kindesvaters zulässt - von diesem getragen werden. Vom Gesetz wird dabei ausschließlich auf das gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 erzielte Einkommen abgestellt, die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wie insbesondere die ihn treffenden Unterhaltsverpflichtungen, sind bei der Abgabenbemessung nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu ; siehe zB auch ; ; -F/10; -F/09).

Die Materialien zum Karenzurlaubszuschussgesetz (KUZuG, BGBl. 297/1995, RV 134 BlgNr 19. GP 81), welches als Vorgängerregelung zum KBGG analoge Bestimmungen enthält, rechtfertigen diese bei allein stehenden Elternteilen bestehende Zahlungspflicht des jeweils anderen Elternteiles mit folgenden Argumenten: "Damit soll nachträglich eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden, die keinen Zuschuss erhalten haben, bei denen der Vater für den der Mutter durch die Kinderbetreuung entstehenden Einkommensverlust wirtschaftlich beizutragen hat. Diese Bestimmung soll auch missbräuchlichen Inanspruchnahmen des Karenzurlaubsgeldes (Zuschusses) bei 'verschwiegenen' Lebensgemeinschaften entgegenwirken" (vgl. ).

Die mit Bescheid vom ausgesprochene Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 erfolgte nach geltender Rechtslage zu Recht.

Aus den oben angeführten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 18 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at