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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 19.03.2007, RV/0747-S/06

1)doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten 2)Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende volljährige Kinder

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), der aus Bosnien stammt, bezieht in Österreich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder, wobei seine Gattin und die Kinder in Bosnien leben. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragte er Aufwendungen für Familienheimfahrten und Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie "Kindergeld/Studentengeld", jeweils ohne dazu betragsmäßige Angaben zu machen. Bereits in den Vorjahren hatte der Bw. ebensolche Aufwendungen beantragt, die für die Jahre 1998 - 2003 vom Finanzamt auch anerkannt wurden.

Die für 2004 beantragten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung wurden vom Finanzamt nicht anerkannt. Diesbezüglich wurde bereits ein Berufungsverfahren durchgeführt, welches mit einer abweisenden Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates endete (BE vom , RV/0096-S/06). In diesem Berufungsverfahren wurde der Bw. vom Finanzamt aufgefordert, darzulegen, warum seine Gattin ihren Wohnsitz nicht nach Österreich verlegt habe. Seiner Antwort ist zu entnehmen, dass die Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich für seine Gattin aus familiären Gründen und Verpflichtungen in Bosnien leider nicht möglich sei, insbesondere nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2004. Konkretere Angaben enthalten die diversen Eingaben des Bw. nicht, lediglich beharrliche Verweise darauf, dass sich seine Lebensumstände seit den Vorjahren nicht geändert hätten und er sich daher höhere Einkommensteuergutschriften erwarte.

Die für 2005 beantragten Aufwendungen wurden vom Finanzamt ebenfalls nicht anerkannt, wogegen sich die streitgegenständliche Berufung richtet. Diese Berufung ist praktisch wortgleich mit einer der Eingaben das Jahr 2004 betreffend. Wieder führt der Bw. an, dass der Wohnsitz in Bosnien der "Erste Hauptwohnsitz" sei, weil seine Familie "seit Ewig dort Leben" und dass seine Gattin diesen ersten Hauptwohnsitz aus familiären Gründen nicht nach Österreich verlegen könne. Er stelle auch fest, dass die Unterhaltsleistungen für seine in Bosnien lebenden Kinder nicht anerkannt worden seien.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bw., der keine weitere Begründung sowie keine näheren Angaben zum Sachverhalt enthält. Der Bw. bringt darin zum Ausdruck, dass er nicht verstehe, warum in den Jahren 1998 - 2003 die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und die Unterhaltsleistungen anerkannt wurden und bei gleichbleibenden Familienverhältnissen ab 2004 nicht mehr anerkannt würden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach Einsichtnahme in die Akten des Finanzamtes die Jahre ab 1998 betreffend wurde folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt:

Der Bw. arbeitet seit mehr als zehn Jahren in Österreich - aktenkundig ist der Zeitraum ab 1994 -, während seine Gattin und seine zwei in den Jahren 1979 bzw. 1983 geborenen Kinder in Bosnien leben. Beide Kinder gehen in Bosnien einem Studium nach. Laut einer behördlichen Bestätigung und gemäß dem Vorbringen des Bw. erhält dieser mit seinem Einkommen die ganze Familie, weil seine Gattin nicht berufstätig ist. Die Gattin des Bw. verlegte ihren Wohnsitz nach den Angaben des Bw. deshalb nicht nach Österreich, weil sie in ihrer Heimat familiäre Verpflichtungen habe. Der Bw. bezeichnet den Wohnort in Bosnien auch als "ersten Hauptwohnsitz", weil seine Familie seit Generationen dort lebe. Im Akt erliegt noch eine weitere amtliche Bestätigung, derzufolge der im Jahr 2003 verstorbene Vater des Bw. über keinen Grundbesitz verfügte.

1) Zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz nicht abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c angeführten Betrag (€ 2.100,-) übersteigen.

Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch etwa in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin sowie in der erforderlichen Pflege naher Angehöriger ( Zl. 2001/14/0121) liegen kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus ( Zl. 2000/13/0083 sowie vom , Zl. 2005/14/0039).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter Gesichtspunkten zu prüfen, die der Abgabepflichtige trotz gebotener Gelegenheit nicht vorgetragen hat ( Zl. 2005/11/15).

Der Bw. lebt und arbeitet seit über zehn Jahren in Österreich. Er hat somit eine doppelte Haushaltsführung nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt. Seine Familienheimfahrten begründet er damit, dass sein Wohnort in Bosnien der erste Hauptwohnsitz sei, weil seine Familie schon sehr lange dort lebe. Seine Gattin könne ihren Wohnsitz aus familiären Gründen und wegen familiärer Verpflichtungen nicht nach Österreich verlegen. Eine Berufstätigkeit der Gattin in Bosnien wurde nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Vielmehr dokumentiert der Bw., dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Bosnien aus privaten Gründen erfolgt. Damit liegen aber gegenständlich keine Gründe vor, welche die Verlegung des Familienwohnsitzes ins Inland als unzumutbar erscheinen ließen. Somit sind die Kosten der auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung und damit verbunden die Aufwendungen für Familienheimfahrten steuerlich nicht als Werbungskosten absetzbar, sondern den nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben des § 20 EStG zuzuordnen. Als Werbungskosten gelangt folglich nur der Pauschbetrag in der Höhe von € 132,- zum Ansatz.

2) Zu den Unterhaltsleistungen für Kinder

Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes:

1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat.

4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder-oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B2366/00, wird angeführt, dass der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht wird, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Ein solcher Weg ist aber nach der geltenden Rechtslage nicht schlechthin versperrt. Nach der geltenden Rechtslage ist nach Auffassung des Gerichtshofes nicht von vornherein ausgeschlossen, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende haushaltszugehörige Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 steht dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift auch bloß als Aussage über das Ausmaß der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für die vorstehend geregelten Fallgruppen interpretiert werden kann. Für diese Deutung spricht auch die Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, derzufolge Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, grundsätzlich weder im Wege von Absetzbeträgen noch im Wege einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen sind.

Aus den Ausführungen des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses ergibt sich, dass Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden können. Für die steuerliche Berücksichtigung ist daher zu unterscheiden, ob die Unterhaltsleistungen an minderjährige-oder an volljährige Kinder erbracht werden. Wann die Volljährigkeit eintritt, richtet sich nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit des unterhaltberechtigten Kindes (vgl. § 9 Abs. 1 IPRG BGBL. Nr. 304/1978). Das Volljährigkeitsalter in Bosnien liegt sowohl bei Männern als auch bei Frauen bei 18 Jahren.

Die beiden Kinder des Bw. wurden in den Jahren 1979 bzw. 1983 geboren. Beide Kinder sind im Streitzeitraum somit volljährig. Daher können Unterhaltsleistungen an sie gemäß der oben zitierten Verfassungsbestimmung nicht berücksichtigt werden.

Dem Einwand des Bw., er erwarte sich die Anerkennung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und der Unterhaltsleistungen an seine Kinder, weil diese auch in den Vorjahren anerkannt worden seien, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten. Danach kann die Partei aus einer bestimmten Vorgangsweise der Behörde in anderen Jahren oder in anderen Fällen keine Rechte für sich ableiten ( ua).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrten
Wohnsitzverlegung
Unterhaltsleistungen
Volljährigkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at