Sonstiger Bescheid, UFSW vom 27.10.2011, RV/2775-W/11

Eine mit inhaltlichen Mängeln behaftete Berufung ist einer meritorischen Entscheidung nicht zugänglich

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0121 eingebracht. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss vom erledigt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2775-W/11-RS1
Eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid ist dann als ohne inhaltliche Mängel iSd § 250 Abs 1 lit. a bis d BAO anzusehen, wenn der angefochtene Bescheid zumindest bestimmbar bezeichnet wird, Anfechtungspunkte und Begründungspunkte dem Grunde und der Höhe nach konform gehen und der sich unter der Annahme einer vollen Berufungsstatt­gabe ergebende Abänderungsbetrag dem im Berufungsantrag angeführten Betrag entspricht, wobei Berechenbarkeit ausreicht.

Entscheidungstext

Bescheid

Die Berufung des LP, vom (gemeint wohl: ) gegen den Bescheid des Finanzamtes 9/18/19/ Klosterneuburg, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2007, gilt gemäß § 85 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.

Begründung

Da dem Auftrag vom » , » die Mängel der Berufung zu beheben, innerhalb der gesetzten Frist nicht bzw. nicht vollinhaltlich entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge einzutreten.

Zur Vorgeschichte wird demonstrativ auf die Erkenntnisse , , den , sowie auf das , verwiesen. Beide Höchstgerichte haben die von den Vorinstanzen in ihren individuellen Rechtsnormen vertretene rechtliche Beurteilung von absoluten Scheingeschäften bestätigt.

Für das Jahr 2007 erklärte der Berufungswerber (Bw) in seiner Umsatzsteuererklärung Umsätze (vereinnahmte Entgelte) von € 103,83, die er zur Gänze als steuerfreie Ausfuhrlieferung behandelte. An Vorsteuern machte er € 863,70 geltend. Dieser Betrag entsprach folglich der begehrten Umsatzsteuergutschrift 2007 bzw. der Höhe der Umsatzsteuerfestsetzung 2007. Die erklärten Vorsteuern lassen sich im Einzelnen wie folgt aufschlüsseln:


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Tabelle I - VORSTEUERN LAUT ERKLÄRUNG
Beträge in Euro
Erklärung
20% Vorsteuer
Telefon
310,94
62,18
Druckerei
172,90
34,58
Büro
193,15
38,63
Material
3,33
0,67
Zahlungen an Autoren
160,65
32,13
Strom, Gas
1.797,34
359,46
Reparaturen
1.593,81
318,76
10% Vorsteuer
Fahrtkosten
178,28
17,82
keine Vorsteuer
Gerichtskosten
587,61
Porto
36,25
Haushaltsversicherung
908,69
Bankspesen
214,77
Abschreibungen
3.939,20
€ 10.096,92
€ 863,70

Mit Datum ist der in casu angefochtene Umsatzsteuerbescheid 2007 erlassen worden, mit dem eine Umsatzsteuergutschrift von € -143,50 festgesetzt wurde, nachdem der zuvor ergangene Umsatzsteuerbescheid 2007 mit Bescheid , gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung an die Abgabenbehörde 1. Instanz aufgehoben worden war. Unter Berücksichtigung der bisher durchgeführten Gutschriften von € 863,70 ergab sich eine Nachforderung von € 720,20. Sachverhaltsbezogen ging die Amtspartei nunmehr davon aus, dass der Betrieb der Buchherstellung im Jahr 2007 aufrecht war. Die erklärten Einnahmen € 103,83 wurden im Bescheid steuerpflichtig mit dem ermäßigten Steuersatz behandelt; die Vorsteuern auf € 153,88 gekürzt. Unter Hinweis auf die Berufungsentscheidung , wurden nur jene Vorsteuern anerkannt, die dem Betrieb der Buchherstellung zugeordnet werden konnten. Der Bescheid enthielt weder eine nachvollziehbare Berechnung noch eine Begründung, warum die als steuerfreie Ausfuhrlieferung erklärten Entgelte als steuerpflichtig behandelt wurden.

Mit Schriftsatz vom (richtig 2009) erhob der Bw Berufung gegen den neuen Umsatzsteuerbescheid 2007 und trug vor, die Berechnung der Umsatzsteuer 2007 mit - 143,50 sei unrichtig; die richtig berechnete Umsatzsteuer 2007 sei jene laut Erklärung mit - 863,70. Der Berufungsantrag lautete auf Festsetzung der Umsatzsteuer 2007 mit - 863,70.

In der Berufungsvorentscheidung gem. § 276 Abs. 1 BAO vom wurde insbesondere die rechnerische Darstellung der anerkannten Vorsteuern von € 153,88 nachgeholt. Demgemäß wurden folgende Vorsteuern dem Grunde und der Höhe nach anerkannt:


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Tabelle II
Erklärung
20% VorSt lt. FA
Telefon
310,94
62,18
Druckerei
172,90
34,58
Büro
193,15
38,63
Material
3,33
0,67
10% VorSt lt. FA
Fahrtkosten
178,28
17,82
angefochtener Bescheid
€ 153,88

Mit Schriftsatz vom brachte der Bw den Vorlageantrag ein und führte darin Gründe für eine Anerkennung von Vorsteuern bezüglich der für die Buchproduktion notwendigen Geräte und der Strom- und Heizungskosten an. Die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge wurden nicht angeführt. Abschließend beantragte der Bw, der Berufung Folge zu leisten und die Umsatzsteuerfestsetzung 2007 gemäß der Umsatzsteuerklärung für das 2007 festzusetzen.

Der vom datierte Vorlagebericht langte am beim UFS ein.

Mit Datum erließ der UFS den Mängelbehebungsauftrag, worin dem Bw aufgetragen wurde, die der Berufung anhaftenden Mängel, und zwar die Erklärung/en, in welchem/welchen Punkt/en der Bescheid gemäß § 250 Abs. 1 lit. b BAO angefochten werde, sowie eine Begründung gemäß § 250 Abs. 1 lit. d BAO, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt zu beheben. Auf die sonst eintretende Rechtsfolge der Zurücknahmefiktion wurde hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom nahm der Bw zum Mängelbehebungsauftrag wie folgt Stellung:

"ad § 250 Abs. 1 lit a) In meinem Antrag auf Entscheidung vom habe ich den Bescheid exakt bezeichnet. Die gegenständliche Berufung wurde dem UFS am vorgelegt.

ad § 250 Abs. 1 lit b)
1.) Ich habe aus Vermietung und Verpachtung weder Einnahmen noch Vorsteuern gebucht. Die Begründung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung geht daher ins Leere.

2.) Wenn die Abgabenbehörde meine Buchproduktion anerkennt, dann anerkennt sie auch die Verwertung von Werknutzungsrechten. Eine Buchproduktion setzt die Innehabung von Werknutzungsrechten voraus, ansonsten wäre es eine kriminelle Produktpiraterie. Im Jahre 2007 habe ich aber keine Vorsteuer aus dem Ankauf von Werknutzungsrechten geltend gemacht. Die Begründung der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung geht daher ins Leere.

3.) In der Berufungsvorentscheidung stellt das Finanzamt fest, dass im Jahre 2007 der Betrieb der Buchherstellung aufrecht war. Da die Vorsteuer nur von mit der Buchproduktion zusammenhängenden Rechnungen geltend gemacht worden sind, erübrigt sich die ohnehin auf keine Rechtsgrundlage beruhende Trennung der Vorsteuer. Es liegt daher keine Schätzungsberechtigung vor. Die Schätzung ist daher rechtswidrig.

4.) Da zur Buchproduktion der von mir durchgeführte Druck der Bücher gehört, ist auch der Wartungsvertrag mit der Fa. Ricoh, der Reparaturen, Versorgung mit Toner und Silikonöl miteinschließt steuerlich zu beachten. Wenn die Kosten und Vorsteuer des Buchbindens in der Höhe von Euro 172,90 + 20% Mwst Euro 34,58 anerkannt werden, müssen auch die Vorsteuer und Kosten des Druckens (gebucht unter Reparaturen) in der Höhe von Euro 1.593,81 + 20% Mwst Euro 318,76 anerkannt werden. Da Drucker und Computer Strom zum Betrieb benötigen und zusammen mit dem Druckpapier auf gleicher Temperatur gehalten werden müssen, ergibt sich auch der Gas- und Stromverbrauch von Euro 1.797,34 + 20% Mwst Euro 359,47. Die Schätzung war daher nicht notwendig und darüber hinaus auch unrichtig und rechtswidrig. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn die vorhandenen Unterlagen eine genaue Gewinnermittlung ermöglichen ().

ad § 250 lit c) Ich beantrage daher, die Vorsteuer für 2007 gemäß meiner Umsatzsteuererklärung für 2007 festzusetzen.

ad § 250 lit d) Da die der Abgabenbehörde bereits bekannten Rechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit der Buchproduktion stehen, beantrage ich die Umsatzsteuer 2007 gemäß meiner Umsatzsteuererklärung 2007 festzusetzen."

Es wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 250 Abs 1 BAO muß die Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

Entspricht eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1 … BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

2. Es wird folgender relevanter Sachverhalt festgestellt:
Der Bw hat in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 ausschließlich steuerfreie Umsätze iHv € 103,83 für Ausfuhrlieferungen erklärt sowie Vorsteuern iHv € 863,70 geltend gemacht. Die erklärten Vorsteuern resultieren aus den Aufwandpositionen, wie in obiger Tabelle I rechnerisch dargestellt. Im angefochtenen Bescheid ist die Amtspartei von der Abgabenerklärung sowohl hinsichtlich der steuerfreien Ausfuhrlieferung als auch hinsichtlich der erklärten Vorsteuern abgewichen. Die Berufung vom bezeichnet den angefochtenen Bescheid. Die Berechnung der Umsatzsteuer 2007 mit - 143,50 wird darin als unrichtig, die Umsatzsteuer 2007 mit - 863,70 als richtig angegeben. Im Berufungsschriftsatz wird der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Festsetzung der Umsatzsteuer 2007 mit - 863,70 gestellt. Die Berufungsvorentscheidung hat den angefochtenen Bescheid bezüglich der Berechnung der gekürzten Vorsteuern, wie in obiger Tabelle II rechnerisch dargestellt, jedoch nicht zur steuerpflichtig behandelten Ausfuhrlieferung, saniert. Der Vorlageantrag führt nur Gründe zur Anerkennung von Vorsteuern aus den Aufwandpositionen Strom und Gas sowie der zur Buchproduktion notwendigen Geräte ins Treffen, nennt aber die jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht. Der Berufungsantrag wird im Vorlageantrag wiederholt. Der Mängelbehebungsauftrag hat die Behebung der Mängel gemäß § 250 Abs 1 lit. b und d BAO aufgetragen (Erklärung der Anfechtungspunkte und Begründung). Der Schriftsatz vom geht davon abweichend auf sämtliche Berufungsinhalte gemäß § 250 Abs 1 lit. a bis d BAO ein. Unter der Anfechtungserklärung gemäß § 250 Abs 1 lit. b BAO werden Begründungspunkte vorgetragen sowie die Vorsteuerbeträge für den Drucker mit € 318,76 und für Strom und Gas mit € 359,47 angegeben. Im Schriftsatz vom wird die Erklärung iSd § 250 Abs. 1 lit. c BAO auf Abänderung der Vorsteuer gemäß der Umsatzsteuererklärung 2007 abgegeben. Der Berufungsantrag iSd § 250 Abs. 1 lit. d BAO auf Festsetzung der Umsatzsteuer 2007 laut Erklärung wird aufrechterhalten. Der Schriftsatz vom enthält weder eine Anfechtungserklärung hinsichtlich der steuerpflichtigen Behandlung der als steuerfrei erklärten Ausfuhrumsätze noch eine Begründung zur steuerfreien Ausfuhrlieferung oder zum Vorsteuerabzug aus Zahlungen an Autoren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, kann nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Abs 1 lit b sein. Die Angabe der Berufungspunkte grenzt den Bereich ab, über den in der meritorischen Berufungserledigung jedenfalls abzusprechen ist (Ritz, BAO3, § 250, Tz 7 und 8). Gemäß § 198 Abs 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer sind im Wesentlichen die Umsätze (gegliedert nach Steuersätzen) sowie die Vorsteuern (Ritz, aaO, § 198, Tz 18, mwN). In diesem Sinn hätte die Berufung den Bescheid hinsichtlich des Spruchbestandteiles "steuerpflichtige Umsätze von € 103,83" anfechten müssen. Die Anfechtung in diesem Punkt ist notwendig, damit die Anfechtungspunkte Deckung im Abänderungsantrag iSd § 250 Abs 1 lit. c BAO auf erklärungskonforme Festsetzung der Umsatzsteuer 2007 finden. Ohne die Steuerfreiheit der erklärten Umsätze ergibt sich bereits rein rechnerisch keine Umsatzsteuer im Sinne der Abgabenerklärung, worauf der Berufungsantrag aber gerichtet ist. Der Spruchbestandteil "Vorsteuern" wird von der Berufung idF der Schriftsätze vom und vom im von der Amtspartei nicht anerkannten Ausmaß angefochten.

Keine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO stellt die nicht näher begründete Behauptung dar, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch, der Bescheid unrichtig, ungesetzlich oder entspreche nicht dem Gesetz (Ritz, BAO3, § 250, Tz 15, mwN). Die ursprüngliche Berufungsbegründung entspricht diesen vom VwGH entschiedenen Fällen und geht auch idF der Schriftsätze vom und vom bezüglich Vorsteuern aus Zahlungen an Autoren und steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht darüber hinaus, sodass sie insoweit nicht als Begründung im Rechtssinne zu beurteilen ist.

Mit Schriftsatz vom wurde dem Mängelbehebungsauftrag daher nicht vollständig entsprochen. Selbst dann, wenn der UFS seiner Entscheidungspflicht hinsichtlich aller Berufungspunkte nachkäme, könnte er dem Berufungsantrag daher dennoch nicht stattgeben.

Eine mit inhaltlichen Mängeln behaftete Berufung ist einer meritorischen Entscheidung nicht zugänglich. Eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid ist dann als ohne inhaltliche Mängel iSd § 250 Abs 1 lit. a bis d BAO anzusehen, wenn der angefochtene Bescheid zumindest bestimmbar bezeichnet wird, Anfechtungspunkte und Begründungspunkte dem Grunde und der Höhe nach konform gehen und der sich unter der Annahme einer vollen Berufungsstattgabe ergebende Abänderungsbetrag dem im Berufungsantrag angeführten Betrag entspricht, wobei Berechenbarkeit ausreicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufung
inhaltliche Mängel
Zurücknahme
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at