Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.01.2010, RV/1047-W/08

Bewertung des Fruchtgenussrechtes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert und die Erbschaftssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG iVm § 29 ErbStG mit 18 % von dem gemäß § 28 ErbStG gerundeten Betrag in Höhe von € 11.847,-- mit € 2.132,46 und gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG mit 3,5% vom gemäß § 28 ErbStG gerundeten steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von € 10.770,-- mit € 376,95 sohin im Gesamtbetrag von € 2.509,41 festgesetzt.

Gemäß § 29 ErbStG ist die Jahressteuer, in Höhe von € 259,21 jährlich im Voraus zu jedem 3. Mai, (beginnend mit ) zu entrichten.

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Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) war auf Grund des Testamentes zu 2/10 des Nachlasses Erbe nach der am verstorbenen CA und erhielt weiters an der gesamten erblasserischen Liegenschaft ein lebenslanges unentgeltliches Fruchtgenussrecht.

Mit Bescheid vom setze das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Bw. gegenüber die Erbschaftssteuer für seinen Erwerb von Todes wegen in Höhe von € 6.447,75 fest. Das Fruchtgenussrecht hatte das Finanzamt soweit es nicht auf den vom Bw. ererbten Liegenschaftsanteil entfiel gemäß § 16 BewG mit einem Barwert von € 21.387,57 bewertet. Grundlagen für die Bewertung waren zum Einen das Alter des Berechtigten, also des Bw., der im Zeitpunkt des Erbfalles 82 Jahre alt war und zum Anderen die Bewertung des monatlichen Fruchtgenussrechtes mit € 400,-.

Gegen den Bescheid wurde Berufung erhoben. Diese richtete sich gegen die Einbeziehung des Wertes des Fruchtgenussrechtes in die Bemessungsgrundlage, wobei in erster Linie familiäre und gesundheitliche Gründe vorgebracht wurden. Abschließend hält die Berufung fest:"Geben Sie mir die einzig gerechte Form der Tilgung indem Sie mir jedes Jahr den Anteil in Rechnung stellen. ............"

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Berufung insoweit statt, als hinsichtlich des Fruchtgenussrechtes die Berechnung der Steuer gemäß § 29 ErbStG erfolgte und die hiefür zu entrichtende Jahressteuer in Höhe von € 768,- errechnet wurde.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz bringt der Bw. vor, dass der Wert des Fruchtgenussrechtes mit € 400,- überhöht sei. Es handle sich um ein altes renovierungsbedürftiges Haus, für das bestenfalls ein monatlicher Mietzins in Höhe von € 150,- erzielt werden könne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Erbschaftssteuer die Erwerbe von Todes wegen. Als solche gelten nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers.

Die Bewertung richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Nach § 16 Abs. 1 BewG, BGBl 1955/148, idgF, bestimmt sich der Wert (Kapitalwert) einer Rente oder lebenslänglichen Nutzung oder Leistung aus der Summe der von der Erlebniswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen bzw. einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen abzüglich der Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnungsmethode).

Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 ErbStG lautet:

"Ist die Steuer vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten, so kann sie nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus vom Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Falle nach dem Hundertsatz erhoben, der sich nach § 8 für den gesamten Kapitalbetrag ergibt".

§ 29 Abs. 1 ErbStG räumt sohin dem Erwerber einer Rente oder einer anderen wiederkehrenden Nutzung oder Leistung (zB eines Fruchtgenusses) ein Wahlrecht hinsichtlich der Steuerentrichtung ein. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Steuerpflichtigen die Entrichtung der Erbschaftssteuer zu erleichtern, indem sie ihm gestattet, die Steuer im gleichen Schritt mit dem Empfang der Jahresleistungen zu bezahlen, wobei insgesamt durch die vorgeschriebene Art der Berechnung das gleiche Steuerergebnis erzielt werden soll, wie im Fall der einmaligen Erhebung der Steuer vom Kapitalwert (vgl. ).

Entscheidet sich der Erwerber für die jährliche Versteuerung, so wird er (insoweit) so zur Erbschaftssteuer herangezogen, als lägen bei ihm jährliche Anfälle in Höhe des Jahreswertes der Rente, Nutzung oder Leistung vor.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw. das Fruchtgenussrecht von Todes wegen erworben und sich für die jährliche Besteuerung entschieden und es hat das Finanzamt dem Begehren des Bw. insoweit in der Berufungsvorentscheidung Rechnung getragen.

Strittig ist jedoch noch die Bewertung des monatlichen Fruchtgenussrechtes an sich.

Wie aus der glaubhaften Darstellung des Bw. hervorgeht lastet das Fruchtgenussrecht auf einer Liegenschaft mit einem sanierungsbedürftigen, alten Haus, das zum Teil einen Meter unter dem Straßenniveau liegt. Es kann daher seinem Begehren das Fruchtgenussrecht mit monatlich € 150,- zu bewerten - sodass auf die nicht in seinem Eigentum stehenden 8/10tel Anteile der Liegenschaft ein Betrag von € 120,-/Monat entfällt - gefolgt werden.

Dem zu Folge berechnet sich die Steuer daher wie folgt:


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steuerpflichtiger Erwerb laut Bescheid vom
30.354,78
abzüglich ursprünglich berechnetes Legat
21.387,57
Fruchtgenussrecht vom - (Zeitraum entsprechend der Berufungsvorentscheidung)
2.880,---
SUMME
11.847,21
gerundet
11.847,---
davon gemäß § 8 Abs.1 ErbStG 18%
2.132,46
zuzüglich gemäß § 8 Abs. 4 ErbStG 3,5% (unverändert)
376,95
ergibt einmalig:
2.509,41
zuzüglich jährlich vom Wert der jährlichen Nutzung (€ 120x12) 18%
259,21

Die Jahressteuer ist dabei jährlich im Voraus bis zum tatsächlichen Ende des Fruchtgenussrechtes zu entrichten .

Somit konnte dem Berufungsbegehren entsprochen werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at