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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 13.02.2008, RV/0101-F/06

Ermittlung ausländischer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:


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Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
25.574,40 €
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
-1.160,64 €
Werbungskosten
-1.920,00 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
22.493,76 €
Pauschbetrag für Sonderausgaben
-60,00 €
Einkommen
22.433,76 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
5.526,44 €
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
-588,48 €
Verkehrsabsetzbetrag
-291,00 €
Grenzgängerabsetzbetrag
-54,00 €
Einkommensteuer
4.592,96 €
Ausländische Steuer
-998,40 €
Abgabenschuld (gerundet gemäß § 204 BAO)
3.594,56 €

Entscheidungsgründe

Der im Streitjahr in Vorarlberg ansässige Berufungsführer ist als Pastor der B-Gemeinde nichtselbständig tätig.

Betreffend das Jahr 2004 hat das Finanzamt der Besteuerung einen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im Schätzungswege ermittelten Bruttobezug in Höhe von 50.820 SFr zugrunde gelegt.

Dagegen wurde unter Anschluss eines Lohnausweises für das Jahr 2004 mit der Begründung, der Lohn sei gegenüber den Vorjahren mit 39.000 SFr gleich geblieben und die vorgenommene Einkommenserhöhung daher nicht gerechtfertigt, Berufung erhoben.

Auf Ersuchen des Finanzamtes vom , eine Kopie des Lohnkontos, die monatlichen Lohnzettel und einen Auszug aus dem individuellen AHV-Konto nachzureichen, übermittelte der Berufungsführer den Lohnausweis samt Lohnliste, einen AHV-Auszug, in dem das Einkommen für das Jahr 2004 mit 39.000 SFr beziffert ist und ein Schreiben des Präsidenten der B-Gemeinde vom , in dem dieser darauf hinweist, dass keine monatlichen Lohnzettel ausgestellt würden, er aber bestätige, dass der Berufungsführer monatlich 3.000 SFr sowie einen 13. Monatsbezug erhalten habe.

In seiner der Berufung teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung rechnete das Finanzamt dem im Lohnausweis angeführten Bruttolohn von 39.000 SFr den laut Lohnausweis im Bruttolohn nicht enthaltenen pauschalen Spesenersatz von 3.000 SFr sowie die Arbeitgeberbeiträge iHv 960 SFr zur vom Berufungsführer privat bezahlten Krankenversicherung hinzu, unterzog den 13. Monatsbezug der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 EStG 1988, berücksichtigte die im Lohnausweis angeführten Sozialversicherungsbeiträge sowie das Werbungskostenpauschale und das Sonderausgabenpauschale einkünftemindernd und brachte schließlich auch die ausgewiesene ausländische Steuer (1.560 SFr) von der errechneten inländischen Steuer in Abzug.

Mit Schreiben vom beantragte der Berufungsführer unter Hinweis auf die mangelnde Rechtmäßigkeit der Einkommenserhöhung die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 25 Abs. 1 lit. a EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) die Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Der Begriff "Bezüge und Vorteile" umfasst alle Einnahmen und geldwerte Vorteile, die dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses wiederkehrend oder einmalig (mehrmalig) zufließen. Entscheidend ist, ob der Vorteil seine Wurzel im Dienstverhältnis hat (vgl. ). Der Vorteil muss somit durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sein. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. ). Anders als bei den gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählenden durchlaufenden Geldern, solchen also, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie künftig für ihn auszugeben, und Auslagenersätzen, das sind Beträge, die der Arbeitnehmer erhält, weil er in der Vergangenheit Ausgaben für den Arbeitgeber getätigt hat, liegt im Fall der Abgeltung von vom Arbeitnehmer im eigenen Namen und für eigene Rechnung getätigten Ausgaben durch entsprechend höheren Arbeitslohn oder ein Pauschale steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Kommentar, Band III C, 39. Lieferung, § 26 Z 2 Tz 1, mwN). Diesbezüglich ist im Veranlagungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit die vom Arbeitnehmer getätigten Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Gegenständlich hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen ursprünglich mangels Vorlage einer Einkommensteuererklärung samt entsprechenden Nachweisen im Schätzungswege, in der Berufungsvorentscheidung hingegen unter Zugrundelegung des vorgelegten Lohnausweises ermittelt. Zurecht wurde dabei im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage das Spesenpauschale (wie auch in den Vorjahren) und der vom Arbeitgeber geleistete Beitrag zur Krankenversicherung des Berufungsführers (vgl. ) dem auch aus der AHV-Bestätigung hervorgehenden Bruttolohn von 39.000 SFr hinzugerechnet, wodurch sich ein Bruttogesamtlohn von 42.960 SFr ergab. Davon wurde der 13. Monatsbezug begünstigt besteuert und das nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschales verbleibende Einkommen dem laufenden Tarif unterzogen. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

Das gegenüber den Jahren 2001 und 2002 höhere, für den Berufungsführer nicht nachvollziehbare Einkommen resultiert vielmehr aus dem Umstand, dass gegenständlich abweichend von den genannten Jahren neben den im Lohnausweis enthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen keine zusätzlichen Werbungskosten berücksichtigt wurden.

Als Werbungskosten abzugsfähig sind nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen; insbesondere sind dies die im Gesetz im Einzelnen angeführten Aufwendungen und Ausgaben.

Grundsätzlich sind Werbungskosten von Amts wegen zu berücksichtigen. Mangels eines Nachweises sind Werbungskosten daher nicht gänzlich unberücksichtigt zu lassen, sondern zu schätzen (vgl. ). Zwar haftet jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit an, diese muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber derjenige hinnehmen, der zur Schätzung Anlass gibt (vgl. ). Im Hinblick auf die in den Jahren bis 2002 vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten, die für die Jahre 2005 und 2006 zum Nachweis der angefallenen Aufwendungen vorgelegten Belege sowie die in einem ähnlich gelagerten Fall gewonnen Erfahrungen erscheint es dem Unabhängigen Finanzsenat ohne weiteren Nachweis durchaus glaubhaft, dass steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten zumindest in Höhe des vom Arbeitgeber bezahlten Pauschales (3.000 SFr bzw. 1.920 €) angefallen sind und war der Berufung daher insoweit über das Ausmaß der Berufungsvorentscheidung hinaus teilweise Folge zu geben.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Spesenersatz
Pauschale
Werbungskosten
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at