Verspäteter Einspruch gegen eine Strafverfügung
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/7501018/2016-RS1 | wie RV/7501284/2014-RS1 Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch gegen eine Strafverfügung ist bescheidförmig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Margarete H*****, *****Adresse*****, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , MA 67-PA-909*****/6/5, wonach der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-909*****/6/5, womit über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 300,00 EUR, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt wurde, gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strafverfügung vom
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, erließ gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf) Margarete H***** folgende Strafverfügung:
Strafverfügung vom , MA 67-PA-909*****/6/5, betreffend folgende Verwaltungsübertretung:
Angelastete Verwaltungsübertretung
„Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-9*****T am um 16:42 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Obere Donaustraße 95 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2016—02—09 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2016—01—26, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig war.“
In der Strafverfügung wurde eine Geldstrafe von 300 € (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt:
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
„§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.“
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****300,00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 60 Stunden.
Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (siehe Zahlschein).
Die Strafverfügung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung:
„Rechtsmittelbelehrung“
„Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben.“
„Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.“
„Wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben, wird von uns das ordentliche Verfahren eingeleitet; der Einspruch gilt in diesem Fall als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.“
„Durch den Einspruch tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe anfechten.“
„In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dieser Strafverfügung.“
„In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis ist der/dem Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe, mindestens jedoch in der Höhe von 10 Euro, vorzuschreiben.“
„Der Einspruch kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen oder die organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind bei der Stadt Wien auf folgender Internetseite bekanntgemacht: https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html“
„Bitte beachten Sie, dass die Absenderin/der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.“
„Zahlungsfrist:“
„Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar...“
Zustellnachweis
Die Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis mit Beginn der Abholfrist am , bei der Postgeschäftsstelle 1010 Wien, Fleischmarkt 19 hinterlegt und am Mittwoch, von der Bf persönlich übernommen.
Laut elektronisch erstellter Auskunft der Post AG erfolgte die Hinterlegung am (Beginn der Abholfrist: ):
Aus der Hinterlegungsanzeige lässt sich der Zeitpunkt des Zustellversuchs nicht direkt entnehmen (die Formulierung "Abholbereit ab: heute 16:30" i. V. m. "von " lässt auf einen Zustellversuch am schließen), die Abholfrist begann jedenfalls am :
Einspruch
Am Dienstag, langte beim Magistrat der Stadt Wien folgender mit E-Mail vom selben Tag erhobener Einspruch ein:
Betreff: MA 67 - PA - 909*****/6/5 und PA556411/6/7
Strafverfügung
Ich erteile Einspruch gegen die Strafverfügung.
Ich hätte eine falsche Auskunft erteilt ist unrichtig.
Mein Vater fuhr an diesem Tag mit meinem Auto.
Ich weiß nicht, woher Sie diese anderen Angaben haben.
Soweit ich mich erinnern kann, teilte ich Ihnen schon dazumal telefonisch mit, daß mein Vater gefahren ist.
Ich bitte Sie zwecks Aufklärung, sich mit mir vielleicht telefonisch in Verbindung zu setzen um diesen Sachverhalt aufzuklären.
Mein Vater erreichen Sie erst ab morgen wieder. Dieser verweilte ca. 6 Wochen mit einigen Tagen Unterbrechung im Krankenhaus St. Pölten und hatte 2 Herz Operationen.
An diesem besagten Termin der Strafanzeige verweilte er für 2 Tage bei mir und lieh sich mein Auto aus.
Er hatte keine Luft bekommen. Und einige Tage danach ging er ins Spital sich operieren zu lassen.
Vielleicht liegt hier eine Verwechslung vor. Mein Bruder heißt auch H***** Franz und wohnt in Baden.
Mein Vater wohnt in Stockerau.
Herzlichen Dank
Mit freundlichen Grüßen,
Margarete H*****
Vorhalt
Mit Vorhalt vom hielt der Magistrat der Stadt Wien der Bf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels vom unter Beifügung einer Kopie der Verständigung über die Hinterlegung vor:
Sehr geehrte Frau H*****!
Bezug nehmend auf Ihr Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom betreffend Zahl MA 67-PA-909*****/6/5 wird ihnen vorgehalten, dass dieses nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheint.
Es fand am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch statt und wurde die Strafverfügung am hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten, da Ihnen das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.
§ 17 (3) Zustellgesetz
Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Als Nachweis wird Ihnen eine Kopie der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes, welche eine Urkunde darstellt, übermittelt.
Ihr Rechtsmittel wurde jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht.
Es wird Ihnen Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zu Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Falls Sie einen Zustellmangel geltend machen, haben Sie innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnung, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.
Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme erfolgen, müsste Ihr Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen werden.
Der Vorhalt wurde laut Zustellnachweis nach einem Zustellversuch am bei der Poststelle 1010 hinterlegt, wobei die Abholfrist am begann.
Mit E-Mail vom (noch vor Beginn der Abholfrist) gab die Bf der belangten Behörde bekannt:
Ich habe einen Brief eingeschrieben bekommen, aber leider hatte ich keinen Lichtbildausweis beim Postamt und der Postmann gab mir nicht den Brief.
Er sandte ihn zurück oder zerriß ihn. Ich weiß es nicht. Können Sie mir diesen nochmals zukommen lassen.
Danke
Mit freundlichen Grüßen.
Margarete H*****
Eine weitere E-Mail an die belangte Behörde folgte am :
Leider habe ich den RSB Brief nicht erhalten. Entweder ist er zurückgegangen oder sonst was ist passiert.
Könnten Sie mir dies per mail senden.
Ich bin ab morgen beruflich unterwegs für 14 Tage.
Die belangte Behörde übermittelte daraufhin der Bf mit E-Mail vom den Vorhalt vom .
Am wurde der Vorhalt als nicht behoben der belangten Behörde zurückgestellt.
Eine Reaktion der Bf erfolgte nicht.
Bescheid vom
Mit dem angefochtenen Bescheid vom , MA 67-PA-909*****/6/5, wies der Magistrat der Stadt Wien den Einspruch als verspätet zurück:
Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA-909*****/6/5, womit über Sie wegen Übertretung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.
Begründung
Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Postgeschäftsstelle 1010 Wien hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.
Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .
Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-MaiI, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
Mit Schreiben vom wurden Ihnen die Zustelldaten der Strafverfügung zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen.
Dieses Schreiben wurde am durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung ordnungsgemäß zugestellt.
Mit E-Mail vom bzw. teilten Sie mit, dass Sie einen Brief eingeschrieben bekommen haben, aber leider hatten Sie am Postamt keinen Lichtbildausweis mit und der Postmann gab Ihnen den Brief nicht. Er sandte ihn zurück oder zerriss ihn. Weiters ersuchten Sie um Übermittlung des Schreibens per E-Mail.
Somit wurde Ihnen am mittels E-Mail (mail@H*****.org) das Schreiben vom samt Beilagen übermittelt.
Bis dato Iangte jedoch keine Stellungnahme ein, sodass nicht anzunehmen war, dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang der Strafverfügung Kenntnis erlangen konnten.
Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.
Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben...
Der Bescheid wurde durch die Bf am übernommen.
E-Mail vom
Am sandte die Bf folgende E-Mail an die belangte Behörde:
Ich bekam einen Bescheid und weiss nicht um was es sich hier handelt.
Welches Vergehen habe ich gemacht 7??
Wofür soll ich 300,— kEuro bezahlen ????
Bitte um mail der Strafe
Mit freundlichen Grüßen,
Margarete H*****
Aktenvermerk vom
Die belangte Behörde nahm hierauf am fernmündlich mit der Bf Kontakt auf, worüber sie folgenden Aktenvermerk anlegte:
Telefonische Rücksprache mit Fr. H***** bezüglich der E-Mail vom .
Es wurde Frau H***** der Sachverhalt bezüglich des ZW-Bescheides erklärt. Hierzu wollte sie mir aber nicht zuhören und verwies immer nur auf den Vater der das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt abgestellt hat. Weiters gab sie an, dass auch er keine Rechtswidrigkeit begangen hätte, weil er ja einen Behindertenausweis besitzt.
Daraufhin wurde Frau H***** gesagt, dass beanstandet wurde, dass es eine Kopie gewesen sein dürfte. Hierzu gab Fr. H***** dann an, dass ihr Vater öfters mit zwei Autos fährt und in jedem einen Ausweis liegen hat.
Frau H***** wurde weiters gefragt, ob die Mail vom als Beschwerde zu werten ist. Dies verneinte sie und tätigte wieder nur Aussagen bezüglich des Grunddeliktes.
Es wurde ihr erklärt, dass seitens der Behörde die Entscheidung (Rechtsmittel verspätet) gefallen ist, jedoch hat sie noch die Möglichkeit gegen den Bescheid Beschwerde zu erheben. Sie gab an, dass sie dies in einer gesonderten Mail machen wird. Somit wird die E-Mail vom nicht als Beschwerde gewertet.
Beschwerde
Mit E-Mail vom erhob die Bf Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom :
Sehr geehrte Damen und Herren !
Ich möchte Beschwerde einlegen gegen diesen Bescheid.
Ich verstehe überhaupt nicht, wie ich als UNSCHULDIGE in ein Verfahren mithineingezogen werde, obwohl ich komplett unschuldig bin.
Ich muß mich für etwas verantworten, wo mein Vater gefahren ist.
Ich bin komplett unschuldig. Ich bin weder mit dem Auto gefahren noch habe ich eine Gesetzesübertretung gemacht.
Wie ich angerufen wurde und gefragt wurde, wo Herr H***** Franz wohnhaft ist, sagte ich in A*****gasse, Baden bei Wien.
Allerdings wußte ich nicht, daß es sich hier um meinen Vater handelt und nicht um meinem Bruder, der auch H***** Franz heißt.
Ich soll jetzt als unschuldige 500,— Euro bezahlen ???
Schön langsam zweifle ich an unserem Rechtsstaat.
Da ich leider sehr viel unterwegs bin, kann ich nicht immer zur Post gehen und bin auch oft nicht rechtzeitig in Wien.
Ich bitte um Ihr Verständnis.
Aber ich komme gerne mit meinem Vater zu Ihnen, um diese Angelegenheit persönlich mit Ihnen zu besprechen und dieses Mißverständnis aufzuklären.
Ich bin weder mit dem Auto gefahren noch habe ich irgendetwas schuldiges gemacht.
Mit freundlichen Grüßen,
Margarete H*****
Bemerkt wird, dass nach der Aktenlage (Bl. 10 des Verwaltungsaktes) die Bf am die am durch Hinterlegung zugestellte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers betreffend die in der Strafverfügung genannte Tat dahingehend beantwortet hat, dass sie das Fahrzeug Franz H*****, geb. ... 1. 1929, *****Adresse_Stockerau*****, derzeit *****Adresse*****, überlassen habe. Eine an Franz H*****, geb. 1929, per Adresse *****Adresse***** am gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung kam mit dem Vermerk "Laut Auskunft an der Abgabestelle von Fr. H***** ist der Empfänger in A*****gasse 2500 Baden wohnhaft, dh retour" am zurück.
Vorlage
Mit Bericht vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am , legte der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Zu einem weiteren Verfahren betreffend MA 67-PA-556*****/6/7 enthält der Vorlagebericht keine Angaben (der Akt MA 67-PA-909*****/6/5 wurde, so Bl. 33 des Verwaltungsaktes, mit Vorzahl 518*****/6/8 eröffnet).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Nach dem Inhalt des dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Behördenaktes hat die belangte Behörde mit Datum und der Geschäftszahl MA 67-PA-909*****/6/5, zugestellt durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) am , gegenüber der Bf eine Strafverfügung wegen unrichtiger Erteilung einer Auskunft, wem ein näher bezeichnetes Fahrzeug an einem näher bezeichneten Tag überlassen worden sei. Die Strafverfügung enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.
Dass die Bf am oder am ortsabwesend war, kann nicht festgestellt werden.
Am langte beim Magistrat der Stadt Wien ein mit diesem Tag datiertes E-Mail mit einem Einspruch gegen diese Strafverfügung ein.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Ob der Zustellversuch am oder am erfolgt ist, ist für die Rechtzeitigkeit des Einspruchs vom ohne Bedeutung, da für die Rechtsmittelfrist der Beginn der Bereithaltung zur Abholung maßgebend ist.
Eine Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der Hinterlegung hat die Bf weder konkret behauptet noch nachgewiesen.
Rechtsgrundlagen
§ 49 VStG lautet:
§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
§ 32 AVG lautet:
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG lautet:
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 71 AVG lautet:
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Beschwerdevorbringen
Die Beschwerde setzt sich mit der Frage, ob der Einspruch rechtzeitig erfolgt ist, in keiner Weise auseinander, sondern führt nur ins Treffen, dass die Bf das Fahrzeug am nicht selbst gelenkt habe.
Damit wird eine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt:
Verspäteter Einspruch
Die Einspruchsfrist gegen die am Dienstag, durch persönliche Übernahme zugestellte Strafverfügung endete zwei Wochen nach deren Zustellung, also am Dienstag, . Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. ; oder ; ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 12 f).
Die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG war im Zeitpunkt der Erhebung des am Dienstag, mit E-Mail eingebrachten Einspruchs abgelaufen.
Dass die Zustellung am unwirksam gewesen sei, konnte nicht festgestellt werden.
Zurückweisung
Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist bescheidmäßig zurückzuweisen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze19 § 49 Anm 10; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 3).
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Verlängerung der gesetzlichen Einspruchsfrist von zwei Wochen weder im Vorhinein und schon gar nicht im Nachhinein zulässig.
Der Einspruch wurde daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
Abweisung der Beschwerde
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Bescheides auf, sie ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, sind im Zurückweisungsverfahren Einwände gegen die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung unbeachtlich.
Zu der Angabe in der Beschwerde, die Bf müsse "als unschuldige 500,— Euro bezahlen", ist zu bemerken, dass mit der Strafverfügung vom eine Geldstrafe von 300,00 Euro und nicht von 500,00 Euro verhängt wurde.
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 33 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501018.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at