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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSS vom 24.11.2010, FSRV/0033-S/10

Beschwerde gegen Zurückweisung eines Rechtsmittels (Berufung) als verspätet

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen A, in B, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Maria Cebotaristr. 21, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2006/00304-001, betreffend die Zurückweisung der Berufung vom

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufung der Beschwerdführerin (Bf) A vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 17. März als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Zurückweisung deshalb erfolgte, weil die Berufungsfrist gem. § 156 Finanzstrafgesetz (FinStrG) bereits am abgelaufen sei. Das Erkenntnis des Spruchsenates vom wurde am beim Postamt hinterlegt und nicht behoben. Da die Rechtsmittelfrist 1 Monat betrage endete diese am . Auf die Ausführung betreffend die Übermittlung des Erkenntnisses an den damals nicht bevollmächtigten Vertreter wird verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den nunmehr ausgewiesenen Vertreter eingebrachte fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Bf habe in der Zeit vom bis ihren Urlaub nachweislich in den Vereinigten Staaten verbracht und war somit ortsabwesend. Nach Rückkehr der Beschwerdeführerin am war keine Verständigung von der Hinterlegung in ihrem Postkasten, weshalb sie das amtliche Schriftstück nicht beheben konnte und sohin nicht in Kenntnis war.

Als Bescheinigungsmittel wurden Flugtickets sowie eine Eidesstattliche Erklärung (übermittelt mit Telefax) über die Ortsabwesenheit in der Zeit vom 25. Mai bis vorgelegt.

Auf das übrige weitere Vorbringen in dieser Beschwerde wird verwiesen.

Die Bf beantragte daher den angefochtenen Bescheid vom ersatzlos aufzuheben.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Rückschein betreffend den gegenständlichen Zustellvorgang ergibt sich, dass die Abholfrist am begann.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 17 Abs. 2 ZustellG ordnet an, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem "das hinterlegte Dokument" behoben werden konnte.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde ist im gegenständlichen Fall von einer begründeten Abwesenheit der Bf auszugehen. Da eine Abholung nach Rückkehr innerhalb der 14 tägigen Abholfrist möglich war - nämlich am - ist mit diesem Tag von der Zustellung des Erkenntnisses auszugehen. Die Hinterlegung gilt als Zustellung unabhängig davon, ob der Empfänger tatsächlich von ihr Kenntnis erlangt und ob die Sendung behoben wird (). Die mit eingebrachte Berufung ist daher als rechtzeitig, innerhalb der Rechtsmittelfrist gelegen, anzusehen

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
XAAAC-84765