Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
9. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 35110. Prüfung
Es wird empfohlen, zu diesem Kapitel auch die Ausführungen im Band I1⁷ Kapitel 9 „Prüfung und Offenlegung gem § 268–283“ zu lesen.
10.1. Prüfungspflicht
Gem § 268 Abs 2 sind der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht von Gesellschaften durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft vorgelegt werden. Demnach sind alle Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte prüfungspflichtig, sofern eine gesetzliche Aufstellungspflicht (siehe Kapitel 2.3.) besteht.
Werden der Konzernabschluss oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichtes geändert, so ist die Änderung dem Abschlussprüfer bekannt zu geben, der sie mit ihren Auswirkungen zu prüfen hat (§ 269 Abs 4). Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist gem § 274 entsprechend zu ergänzen und erforderlichenfalls zu ändern.
Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) können gem § 268 Abs 4 nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein.
10.2. Konzernabschlussprüfer
10.2.1. Ausgeschlossenheit des Konzernabschlussprüfers
Die in § 271 Abs 1–4 und § 271a genannten Befangenheits- und Ausschlussgründe für die Bestellung zum Abschlussprüfe...