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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 24.11.2010, RV/3058-W/08

Zurückweisung einer gegen einen Nichtbescheid erhobenen Berufung


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Miterledigte GZ:
RV/3059-W/08

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende und die weiteren Mitglieder über die Berufung der Bw, vertreten durch Steuerberater, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2004 und 2005 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) führte in der Rechtsform einer OEG einen Gastgewerbebetrieb (Feinkostladen). Gesellschafter der Bw waren in den Berufungsjahren zu jeweils 50 % AB und CD. Mit Vereinbarung vom erwarb CD den Anteil des AB um einen Kaufpreis von 5.000,00 €; der Käufer übernahm sämtliche mit der Gesellschaft zusammenhängenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechte und Pflichten. Am wurde die Bw im Firmenbuch gelöscht. Das Firmenbuch enthält dazu die Eintragung, dass das Unternehmen im nicht protokollierungsfähigen Umfang durch den Gesellschafter CD fortgeführt wird. Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Außenprüfung ergingen am im wiederaufgenommenen Verfahren Umsatzsteuer- und Einkünftefeststellungsbescheide für die Jahre 2004 und 2005. Die Bescheide sind an die gelöschte Bw gerichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) bedeutet die bloße Löschung und Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechts noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die Gesellschaft auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Personengesellschaft beendet wird und, wie etwa im Fall des § 142 HGB, ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (sog. Anwachsung) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (z.B. ; ; ; ).

Die im vorliegenden Fall getroffene Vereinbarung über das Ausscheiden des AB und die Übernahme seines Anteils durch den einzig verbleibenden Gesellschafter CD, der das Unternehmen der OEG fortgeführt hat, ist analog zu § 142 HGB zu beurteilen. § 142 HGB gilt (bzw. galt; seit : § 142 UGB) bei vertraglicher Übernahme einer zweigliedrigen Gesellschaft durch einen der bisherigen Gesellschafter entsprechend (Koppensteiner in Straube, HGB³, § 142 Rz 14; OGH JBl 1978, 97). Auch bei einer vereinbarten Übernahme geht das Vermögen des ausscheidenden Gesellschafters demnach durch Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über (z.B. ).

Die angefochtenen Bescheide sind an die Bw gerichtet. Durch die im Jahr 2005 erfolgte Übernahme ihres Vermögens gemäß § 142 HGB durch CD hat die Bw im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide im Jahr 2007 nicht mehr bestanden. Diese Erledigungen haben daher keine Rechtswirkungen entfaltet.

§ 19 BAO normiert, dass bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen. Die angefochtenen, Umsatzsteuer der Jahre 2004 und 2005 betreffenden Erledigungen (wie auch die bezüglichen Wiederaufnahmsbescheide) wären daher an den Gesamtrechtsnachfolger der Bw, CD, zu richten gewesen (vgl. ; ).

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem ein Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendet, so hat der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ein solcher Bescheid ist daher im Falle der Beendigung einer Personenhandelsgesellschaft nicht an den Gesamtrechtsnachfolger, sondern an diejenigen zu richten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (z.B. , 0118). Die angefochtenen, Einkünftefestellung der Jahre 2004 und 2005 betreffenden Erledigungen (wie auch die bezüglichen Wiederaufnahmsbescheide) wären sohin an AB und an CD zu richten gewesen und hätten beiden Personen zugestellt werden müssen, wobei die Fiktion einer Zustellungsbevollmächtigung nach § 81 Abs. 7 zweiter Satz BAO zu beachten ist.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 284 Abs. 3 BAO abgesehen werden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at