Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.07.2016, RV/7103175/2016

Kein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103175/2016-RS1
Allein mit der Formulierung in einer Beschwerde, das Bundesfinanzgericht möge eine bestimmte Entscheidung über die Beschwerde vornehmen, wird kein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung gestellt.
RV/7103175/2016-RS2
Ein Bescheid muss erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des A B, Adresse, vertreten durch Dr. Beate Schauer, Rechtsanwältin, 2460 Bruck an der Leitha, Hauptplatz 10-11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, 2460 Bruck an der Leitha, Stefaniegasse 2, vom betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010, Steuernummer X, beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlagebericht

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) A B vom oder vom gegen einen Bescheid betreffend "Sonstiges (Jahr: 2010)" vom vor:

Bezughabende Norm sei § 19 Abs 1 Z 2 KBGG.

Zum Sachverhalt führte das Finanzamt aus:

Sachverhalt: Es wird die Vorschreibung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld beeinsprucht. Der rückgeforderte Zuschuss bezieht sich auf den Zeitraum 1-3/2009.

Beweismittel:

.

Stellungnahme: Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Mitteilung über die erfolgte Vorlage gemäß § 265 Abs. 4 BAO ist direkt an den Bf adressiert. Ob eine Zustellung (auch) an die rechtsfreundliche Vertreterin vorgenommen wurde, ist dem Vorlagebricht nicht zu entnehmen. (im Vorlagebericht ist als Zustelladresse die Adresse des Bf angegeben).

Folgende Aktenteile wurden vorgelegt:

Beschwerde

Die im Inhaltsverzeichnis mit 1 versehene Beschwerde mit Datum laut Inhaltsverzeichnis betrifft eine Beschwerde des Bf, von der nur die Seiten 1 bis 5 enthalten sind. Die Seite 5 endet mit

Zusammenfassend wird daher gestellt der

Antrag,

Ein Datum enthalten die Seiten 1 - 5 nicht, allerdings sind Eingangstempel des Finanzamts mit Datum (Standort Bruck) und mit Datum (Standort Eisenstadt) auf der Seite 1 ersichtlich.

Rückforderungsbescheid

Der unter "2 Sonstiges (Jahr: 2010)" vorgelegte angefochtene Bescheid ist ein an der Bf per Adresse Adresse gerichteter, vom EDV-Programm mit datierter Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010. Vom Bf werden € 2.630,04 zurückgefordert.

Das Einkommen des Bf im Jahr 2010 habe € 37.182,86 betragen, jenes der Mutter C B € 5.377,93. Das Einkommen i.S. § 19 KBGG habe € 42.560,79 betragen, 7% hiervon seien € 2.979,26, die Abgabe betrage € 2.630,04.

Bis zum seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Kind D B von € 2.630,04 ausbezahlt wurden.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet, wobei es im Ermessen der Behörde liege, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde.

Im Jahr 2010 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten worden. Die Behörde habe den Bf nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Der Bescheid trägt ein Rundsiegel des Finanzamts, eine Unterschrift sowie neben der Unterschrift ein (weiteres) Datum, und zwar .

Beschwerde

Die im Inhaltsverzeichnis mit 3 versehene Beschwerde mit Datum laut Inhaltsverzeichnis entspricht der bereits unter 1 enthaltenen Beschwerde mit Datum laut Inhaltsverzeichnis . Auch hier wurden nur die Seiten 1 - 5 der Beschwerde vorgelegt.

Einkommensteuerbescheid

Unter "4 Einkommensteuerbescheid der Kindesmutter" wurde ein Einkommensteuerbescheid 2010 betreffend C B, Adresse, vom vorgelegt. Das Einkommen habe € 5.377,93 betragen.

Sachverhaltsdarstellung

Unter "5 Sachverhaltsdarstellung" befindet sich nach folgender Text:

Sachverhalt:

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld 2010 BA St. Nr. 38 X

In den Jahren 2007 und 2009 wurden von der NÖ Gebietskrankenkasse insgesamt Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 2630,04 ausbezahlt. Erstmalig wurden im 2010 die maßgeblichen Einkommensgrenzen für die Rückzahlung des Zuschusses überschritten.

Die Scheidung im Oktober 2009 ist für die Rückforderung ohne Bedeutung da die Auszahlung im Jahr 2009 den Zeitraum 1.1 — betraf.

In der Beschwerde wird die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt.

Zu diesen Angaben befinden sich keinerlei Aktenteile, aus denen ersichtlich wäre, wie das Finanzamt hierzu gelangt, im elektronisch vorgelegten Akt.

Vollständiger Beschwerdetext

Über diesbezügliches Ersuchen des Bundesfinanzgerichts vom übermittelte das Finanzamt mit E-Mail vom den vollständigen Beschwerdetext und führte zum Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung aus:

In den Jahren 2007 und 2009 wurden von der NÖ Gebietskrankenkasse Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld von insgesamt € 2.630,04 (2007: € 2.211,90;  2009: € 418,14) ausbezahlt.

Es handelt sich hierbei um einen Zuschuss gem. § 18 (1) Z. 2 KBGG, d.h., dass eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse die Eltern des Kindes zu leisten haben (gemeinsame Rückzahlungsverpflichtung).

Im Jahr 2010 wurden erstmalig die maßgeblichen Einkommensgrenzen für die Rückzahlung des Zuschusses (§ 19 Abs 1 Z 2 KBGG) überschritten – der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 in Höhe von € 2.630,04 erging mit Datum an den Kindesvater BA.

In der Beschwerde wird eingewendet, dass der Beschwerdeführer von seiner Gattin am geschieden wurde und er daher gem. § 9 und § 11 KBGG als alleinstehend anzusehen ist.

Die Begriffe „verheiratet“, „in Lebensgemeinschaft lebend“ und „alleinstehend“ gelten jedoch immer für den Zeitraum des Bezuges des Zuschusses. Im gegenständlichen Fall wurde der Zuschuss für das ganze Jahr 2007 und für den Zeitraum 01.01.- bezogen; die beiden Kindeseltern waren hier noch nicht geschieden.

Die NÖ Gebietskrankenkasse hat für diese Zeiträume deshalb auch Meldungen gem. § 18 (1) Z. 2 KBGG dem Finanzamt bekanntgegeben.

In der Beschwerde wird die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht beantragt. 

Die auf Seite 6 mit datierte Beschwerde lautet (als Anschrift des Bf wird Adresse angegeben): 

In umseits näher bezeichneter Rechtssache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung ...  beauftragt und bevollmächtigt hat und wird diesbezüglich um Kenntnisnahme und Zustellungen auch an diese ersucht.

Gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld fiir das Jahr 2010 erhebt der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und stellt durch ihre bevollmächtigte Vertreterin den

Antrag,

das Bundesfinanzgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die ausbezahlten Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 in der Höhe von € 2.630,04 zurückzuzahlen, dies mit der Begründung, dass im Jahr 2010 die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß 5 19 Abs l Z 2 KBGG überschritten wurden.

Dazu wird wie folgt ausgeführt:

1.) Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde:

Gemäß § 245 BAO ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheids beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einzubringen, und ist dieses  jedenfalls in offener Frist geschehen. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Nichtrückforderung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld bei Nichtvorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen verletzt.

2. Beschwerdegründe

A) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Der Beschwerdeführer wurde von seiner Gattin mit Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom geschieden. Der Beschwerdeführer ist somit für das Jahr 2010 gemäß § 9 und § 11 KBGG als alleinstehend anzusehen, vor allem hat dieser das Kinderbetreuungsgeld nicht bezogen. Für das Jahr 2010 betrug das Einkommen der CB € 5.377,93 und liegt dieses daher klar unter der in § 19 KBGG normierten Einkommensgrenze. Das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2010 beträgt € 37.182,86. AB hat im Jahr 2010 nicht an der selben Adresse wie CB, sondern an der Adresse Adresse_2010, gewohnt und gelebt und war auch dort gemeldet.

CB hat an der Adresse Adresse gewohnt. AB war dort im Jahr 2010 nicht gemeldet. CB war auch alleine mit der Obsorge betraut. Die beiden Kindeseltern waren 2010 geschieden! und getrennt lebend.

Das Kind lebte bei Frau CB, die auch das Kinderbetreuungsgeld bezog. Der Kindesvater leistete Unterhalt.

Eingewendet wird, dass der Kindesvater, der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebte, den Bezug des Kindesbetreuungsgeld nicht steuern kann und liegt nach Erachten des Beschwerdeführers ein Fall des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG vor, der vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgehoben wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch nur die Gesetzesbestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG mit Erkenntnis vom , G 184-195/10-7, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kindeseltern haben in diesem Jahr nicht nur dauernd getrennt gelebt, sondern wurden bereits im Jahr davor geschieden.

Gemäß § 18 KBGG ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist, wobei insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen ist.

Seit ist CB mit der alleinigen Obsorge des mj Kindes betraut und ist daher zusätzlich zu der nicht erreichten Einkommensgrenze insbesondere auf die eben erwähnte mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundene Last Bedacht zu nehmen und daher eine Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 von der Kindesmutter und Bezieherin rechtlich nicht erlaubt, da diese zuwenig verdiente. Der Beschwerdeführer, dem die Rückforderung nunmehr vorgeschrieben wurde, hat zwar die Einkommensgrenze überschritten, jedoch war dieser nicht Bezieher des Kinderbetreuungsgeldes. Das Finanzamt hat rechtlich den bereits aufgehobenen Tatbestand der Ziffer 1 zitiert und rechtlich unrichtig subsumiert.

Die Kindesmutter ist für das Jahr 2010 als alleinstehend anzusehen und kann eine Einberechnung des Einkommens des Beschwerdeführers NICHT erfolgen.

Trotz Kenntnis des Finanzamtes von den Umständen wurde der angefochtene Bescheid erlassen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde das Steuerbemessungsermittlungsverfahren aufgrund der Beweisergebnisse einstellen müssen.

B) Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften:

De Behörde hat der Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren richtigen Anwendung sie zu einem anders lautenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

Gegenständlicher Bescheid ist so knapp gehalten, dass dieser nicht einmal die Mindesterfordernis eines zur Überprüfung geeigneten Bescheides aufweist.

Aus dem gesamten Bescheid kann nicht erschlossen werden, dass diese die erteilten Informationen verarbeitet hat, auch nicht begründet wurde, dass die Rückzahlung eine Ermessensentscheidung der Behörde ist.

Der Bescheid leidet sohin an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zusammenfassend wird daher gestellt der

Antrag,

das Bundesfinanzgericht möge den Bescheid ersatzlos beheben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§ 243 BAO lautet:

§ 243. Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 250 BAO lautet:

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

(2) Wird mit Bescheidbeschwerde die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten, so sind der Bescheidbeschwerde Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben. Ferner ist nachzuweisen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit diesen Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt.

§§ 262 - 266 BAO lauten:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.

(3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.

(4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.

§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln.

(2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen.

(3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgern vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen.

(4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

Kein Antrag auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung

Der Bf hat in seiner Beschwerde beantragt, das Bundesfinanzgericht möge als zuständiges Verwaltungsgericht den Bescheid ersatzlos beheben.

Gemäß § 243 BAO entscheiden über Bescheidbeschwerden die Verwaltungsgerichte.

Es ist daher folgerichtig und geschieht regelmäßig in Beschwerdeschriftsätzen, dass im Beschwerdeantrag (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) das zuständige Verwaltungsgericht genannt wird.

Mit dieser Formulierung wird allerdings nicht zum Ausdruck gebracht, dass gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hätte. Ein diesbezüglicher Antrag müsste gesondert und ausdrücklich gestellt werden.

Derzeit keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Entscheidung

Da betreffend der Beschwerde vom keine Beschwerdevorentscheidung wirksam erlassen wurde, ist das Bundesfinanzgericht, da keiner der Fälle des § 262 Abs. 2 oder 3 BAO vorliegt, zur Entscheidung über diese Beschwerde derzeit nicht zuständig.

Zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht im Regelfall nur dann zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. ).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorlagebericht der Abgabenbehörde (für sich) nicht als Antrag der Abgabenbehörde als Partei im Beschwerdeverfahren (§ 265 Abs. 5 BAO) zu beurteilen, der gemäß § 291 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht unterliegen würde.

Es ist daher hinsichtlich der Beschwerde vom der diesbezügliche Vorlagebericht nicht zurückzuweisen, sondern das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. ).

Hinweis für das weitere Verfahren

Es trifft zu, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig hervorgeht, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten (vgl. ; ).

Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte (bzw. bei Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten behördlichen wie einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen daher erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. ).

Die vom Bf gerügten Begründungsmängel werden vom Finanzamt im Wege der Beschwerdevorentscheidung zu sanieren sein. Hierbei wird sich das Finanzamt auch zur Frage der Verjährung bzw. Nichtverjährung des gegenständlichen Anspruchs gemäß § 22 KBGG i.V.m. § 207 Abs. 2 BAO zu äußern (und allfällige Amtshandlungen i.S.d. § 209 Abs. 1 BAO darzustellen) haben.

Revisionsnichtzulassung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da die Frage der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Vorlage einer Beschwerde ohne vorhergehende Beschwerdevorentscheidung, ohne dass einer der im Gesetz hierfür genannten Gründe vorliegt, in der Rechtsprechung hinreichend geklärt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§§ 262 bis 266 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7103175.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at