Der Jahresabschluss nach dem Unternehmensgesetzbuch, Band 2
9. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 3089. Konzernlagebericht
9.1. Gesetzliche Vorschriften und Inhalt – Allgemeines
Wie eingangs dargelegt, betrachtet der Gesetzgeber den Konzern als Einheit, womit der Konzernlagebericht „nicht eine additive Zusammenfassung der Lageberichte von Mutter- und Tochterunternehmen ist, sondern die Darstellung des Konzerns als ein Unternehmen“ (Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 267 Rz 4). Dies bedeutet unter anderem auch, dass bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Sachverhalten nicht von den Verhältnissen des Mutter- oder des einzelnen Tochterunternehmens auszugehen ist, sondern vom Gesamtkonzern.
Im Konzernlagebericht sind nicht nur die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu berücksichtigen, sondern auch nicht einbezogene Tochterunternehmen. Im Falle des Verzichts auf die Einbeziehung wegen Unwesentlichkeit (§ 249 Abs 2) wird sich in der Regel allerdings eine Behandlung im Konzernlagebericht erübrigen.
In die Berichterstattung einzubeziehen sind auch Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen, sofern sie für das Gesamtbild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von Bedeutung sind (siehe dazu auch die Ausführungen von Nowotny in Straube/Ratka/Rau...