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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 08.01.2010, FSRV/0158-W/08

Vorsätzliche Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG. Unschuldsvermutung nach § 98 Abs.3 FinStrG. Örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde 1. Instanz.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0158-W/08-RS1
Es führt bei Finanzdelikten nicht zur Straflosigkeit der Tat, wenn der verfolgenden Behörde nicht jede Einzelheit der Tat, z.B. genauer Tatzeitpunkt, sortenmäßige Zusammensetzung einer Zigarettenmenge u.ä. genau bekannt ist. Notwendig ist es, eine Tat so weit zu umschreiben, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Auch der Zweifelsgrundsatz in § 98 Abs.3 FinStrG lässt es zu, im Wege der Beweiswürdigung Wahrscheinlichkeitsschlüsse vorzunehmen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., geb. xxx in xx, whft. in Adr., vertreten durch RA, Adr, wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 00000/08/2008-AFB, StrNr. 320000/2008/00000-001, gemäß § 161 Abs.1 FinStrG zu Recht erkannt:

Der Spruch des bekämpften Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Passus "im Bereich des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien" durch "im Bereich des Zollamtes Wien" ersetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführerin; im Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie im Zeitraum Juni 2007 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, nämlich 10.000 Stück Zigaretten unbekannter Marke, hinsichtlich derer zuvor von bislang unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit.a und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs.1 FinStrG begangen wurde, in Kenntnis dieser Herkunft an sich gebracht und hiermit die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit. a FinStrG begangen habe. Der Bescheid stützt sich auf die Anzeige der Polizeiinspektion N. vom (richtig: ), die Verantwortung der Bf. vom vor Organen des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien vom und sowie auf die amtlichen Ermittlungsergebnisse.

Am selben Tag erging unter Zl. 00000/07/2008-AFB ein Abgabenbescheid des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien zu dieser Zigarettenmenge, mit dem an Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer ein Gesamtbetrag von 1.515,26 € vorgeschrieben wurde.

Gegen den strafrechtlichen Einleitungsbescheid Zl. 00000/08/2008-AFB richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Bf. vom . Das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel wurde zunächst für die Bf. durch den Wiener Verein "H" eingebracht, wobei vorgebracht wurde, dass die Behörde sich nicht mit der Anlastung von 10.000 Stück Zigaretten unbekannter Marken begnügen könne, sondern die Marken auch wissen müsse. Weiters habe die Bf., wenn überhaupt, eine wesentlich geringere Zahl an Zigaretten an sich gebracht, für die die Strafe bereits bezahlt sei. Der Bescheid werde daher zur Gänze angefochten, er sei aufzuheben, allenfalls das Finanzstrafverfahren an die I. Instanz zurückzuverweisen.

Zugleich wurde auch gegen den Abgabenbescheid Zl. 00000/07/2008-AFB ein Rechtsmittel eingebracht.

Mit Schreiben vom wies das Zollamt die Bf. darauf hin, dass im Finanzstrafverfahren eine Vertretung durch einen Verein nicht zulässig wäre, sondern sich Verdächtige oder Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens, falls sie sich nicht selbst verteidigen, nur von den in § 77 FinStrG genannten Personen vertreten lassen dürfen. Da die Beschwerde im Finanzstrafverfahren in dieser Hinsicht mangelhaft war, erteilte der Unabhängige Finanzsenat mit Schreiben vom einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 156 Abs.4 FinStrG, der fristgerecht beantwortet wurde, sodass die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid im Finanzstrafverfahren als fristgerecht eingebracht gilt.

Die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Bf. führt in der ergänzenden Rechtsmittelschrift vom neuerlich aus, dass keine ausreichenden Voraussetzungen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorlägen, wenn die Behörde für den Zeitraum Juni 2007 ohne nähere Eingrenzung das vorsätzliche An-sich-bringen von 10.000 Stück Zigaretten unbekannter Marken vorwirft. Dem Bericht der Polizeiinspektion N. , auf den sich der finanzbehördliche Einleitungsbescheid u.a. stützt, sei auch nur zu entnehmen, dass in der Wohnung der Beschuldigten mehrere Stangen Zigaretten aufgefunden worden waren, über Marken und Anzahl der Zigaretten sei darin nichts erwähnt. Im Zuge der Einvernahme vom habe die Bf. angegeben, dass ihr ein gewisser "M. " einige Stangen Zigaretten vorbeigebracht habe, die sie für ihn aufbewahren sollte, was sie aus Angst vor ihm auch tat. Weiters habe er ca. 2 Wochen vor der Einvernahme wiederum Zigaretten, etwa 50 Stangen, vorbeigebracht und am nächsten Tag wieder abgeholt. Angaben zu den Zigarettenmarken lagen dazu nicht vor. Schließlich habe er am Tag vor der Einvernahme nachts wieder an der Wohnungstür geklingelt und die beim behördlichen Einschreiten sichergestellten Zigaretten überbracht. Auch hierzu sei aus der Niederschrift über Anzahl und Marken der Zigaretten nichts zu entnehmen. Zur Mengenangabe "ca. 50 Stangen" stelle die Bf. nun klar, dass das eine reine Schätzung sei, da die Behörde von ihr eine Zahl hören wollte. Sie habe dann aus Angst diese Anzahl genannt, tatsächlich seien es viel weniger Zigaretten gewesen. Hingewiesen wurde darauf, dass zu den bei der Bf. sichergestellten Zigaretten bereits bescheidmäßig Abgaben in Höhe von 554,14 € verhängt und ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden war. In diesem Bescheid waren die sichergestellten Zigaretten genau bezeichnet gewesen. Für die darüber hinausgehenden angelasteten 10.000 Stück Zigaretten liegen jedenfalls keine ausreichenden Verdachtsgründe vor, die Tat könne der Bf. mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht erwiesen werden. Überdies würden aber selbst bei Setzung der Tathandlung rechtfertigende Umstände vorliegen. Denn die Bf. war zum fraglichen Zeitpunkt ca. 20 Jahre alt und wurde von "M." laufend bedroht und unter Druck gesetzt, was jedenfalls Vorsatz ausschließen würde.

Zum Berufungsverfahren betreffend den Abgabenbescheid war der Bf. in einem Schreiben des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien vom gemäß Art. 6 Zollkodex mitgeteilt worden, dass die diesbezügliche Entscheidung erst nach Durchführung des Finanzstrafverfahrens vorgesehen ist, da dessen Ergebnis auch für die abgabenrechtliche Entscheidung von Relevanz sein wird. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf das Finanzstrafverfahren.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Rufbereitschaft der Zollfahndung Schwechat am die Verständigung zukam, dass Organe der Polizeiinspektion N. im Zuge von Ermittlungstätigkeiten zu Einbruchsdiebstählen bei einer freiwillig gestatteten Nachschau in einer Wohnung in Wien, Str., 15 Stangen Zigaretten, nämlich 9 Stangen Memphis Classic, 5 Stangen Memphis Blue und 1 Stange Memphis Blue Light vorgefunden hatten. Die Wohnungsinhaberin gab gegenüber den Polizeiorganen sinngemäß an, dass sie ein gewisser "M. " zwingt, Zigaretten und Diebsgut in ihrer Wohnung zu lagern, andernfalls würde er ihrem Kind Schaden zufügen.

Am selben Tag wurde von der Polizeiinspektion N. mit der Wohnungsinhaberin Bf. eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt. Darin führte sie näher aus, dass sie "M." im Jahr zuvor in einem Lokal kennen gelernt habe, er habe dann irgendwie ihre Wohnadresse herausgefunden und sei wiederholte Male mit diversen Waren (Bohrmaschinen, elektronische Geräte und eben auch Zigaretten) aufgetaucht, die er bei ihr verwahrte und zum Teil nach einigen Tagen wieder abholte, so auch eine Menge von 50 Stangen Zigaretten, die er brachte und schon am nächsten Tag wieder abholte. Bei einigen Geräten habe er ihr die Benützung erlaubt, ihr auch einen DVD-Player und einen Receiver geschenkt, ihr aber jedenfalls immer gedroht, die Verwahrungen zuzulassen. Sie kennt "M." nicht näher, konnte von ihm aber eine Personenbeschreibung abgeben, der Sprache nach ist er vermutlich Rumäne.

Die beschlagnahmten 15 Stangen Zigaretten wurden der Zollfahndung Eisenstadt/Flughafen Wien übergeben. Die englischen Aufschriften machen deutlich, dass es sich um ausländische, nicht regulär in Verkehr gebrachte Zigaretten handelte.

Bei einer von Zollorganen am durchgeführten freiwillig gestatteten Nachschau wurden keine Waren zollunredlicher Herkunft vorgefunden. Die Bf. erklärte, "M." habe sich seither bei ihr nicht mehr gemeldet, sie selbst rauche nicht und habe auch nichts mit illegalen Zigaretten zu tun.

Zur beschlagnahmten Zigarettenmenge von 15 Stangen erging am ein Abgabenbescheid mit einem Gesamtbetrag von 554,14 € und ein Einleitungsbescheid für ein Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lita und 46 Abs.1 lit.a FinStrG, welches mit Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG vom rechtskräftig zum Abschluss gebracht wurde. Es wurde eine Geldstrafe plus Kostenersatz in Höhe von 220,- € auferlegt und die Zigaretten gemäß § 17 FinStrG für verfallen erklärt. Diese Zigarettenmenge ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr gegenständlich.

Zu den zusätzlichen, nicht mehr ergriffenen 50 Stangen Zigaretten wurde die Bf. am von Organen der Zollfahndung Eisenstadt/Flughafen Wien niederschriftlich einvernommen. Sie erklärte, sich an Details nicht mehr erinnern zu können, insbesondere nicht an die Anzahl und die Marken der Zigaretten. "M." deponierte damals einen Stapel Zigaretten bei ihr, sie könnte als Nichtraucherin auch gar nicht unterscheiden, ob es inländische oder ausländische Zigaretten gewesen sind, "M." habe sie seither nicht mehr gesehen.

Am erging der strafrechtliche Einleitungsbescheid an die Bf. mit der Anlastung von 10.000 Stück = 50 Stangen Zigaretten unbekannter Marken.

Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen sind:

Gemäß § 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (z.B. Zl. 2002/16/0060). Weiters reicht es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Gegenstand eines Einleitungsbescheides besteht nicht in Vorwegnahme des gesamten Finanzstrafverfahrens in der Feststellung der Tat, sondern in der Beurteilung einer Verdachtslage, also in der Feststellung solcher Sachverhalte, die mit der Lebenserfahrung entsprechenden Schlüssen die Annahme rechtfertigen, der Verdächtige könnte ein Finanzvergehen begangen haben ( Zl. 2000/13/0196). Der Verdacht muss sowohl die objektive wie die subjektive Tatseite erfassen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht aus.

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete den Tatverdacht betreffend die 50 Stangen Zigaretten aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion N. vom 6. Juni (richtig: 6. Juli) 2007 und der Aussagen der Bf. vom und sowie der amtlichen Ermittlungsergebnisse als hinreichend begründet.

Auch der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz gelangt mit den folgenden Erwägungen zum Ergebnis, dass bei der Bf. durchaus eine ausreichende und nachvollziehbare Verdachtslage zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale für die Finanzvergehen der zumindest bedingt vorsätzlichen (§ 8 Abs.1 zweiter Halbsatz FinStrG) Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 und 46 FinStrG gegeben ist :

Zur objektiven Tatseite ist zu beachten, dass gemäß den zollrechtlichen, monopolrechtlichen und verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften die Einfuhr und der Handel mit Tabakwaren nur in eingeschränktem Ausmaß bzw. einem eingeschränkten Personenkreis erlaubt ist sowie der Umstand, dass nach diesen Bestimmungen Tabakwaren mit Ursprung im Ausland bzw. außerhalb des EU-Raumes außer geringfügiger für den nichtgewerblichen Verkehr bestimmter Mengen (Reisefreimengen) deklarierungs- und abgabepflichtig sind.

Derjenige, der solche Zigaretten in größeren Mengen und offensichtlich zum Handel bestimmt ohne Deklarierung ins Zoll- bzw. Steuergebiet bringt, begeht einerseits einen Schmuggel (§ 35 Abs.1 FinStrG) bzw. eine Abgabenhinterziehung (§ 33 Abs.1 FinStrG) und verstößt zusätzlich gegen das Monopolrecht (§ 44 Abs.1 lit.a FinStrG). Derjenige, der solche Zigaretten auch nur an sich bringt, hinsichtlich derer die Vortaten gesetzt wurden, erfüllt die objektive Tatseite der angelasteten Delikte der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG. Es ist dabei nicht wesentlich, ob der Abgabenhehler die Zigaretten selbst verraucht, weiterverkauft oder bloß einlagern lässt, schon das bloße "An sich bringen" ist ein strafbarer Tatbestand. Schon die äußeren Umstände des Sachverhalts, nämlich dass "M." in verhältnismäßig kurzem Zeitabstand Zigaretten mit ausländischen Aufschriften in größeren Mengen an- und abtransportierte, machen deutlich, dass die Zigaretten nicht auf legale Weise in Verkehr gesetzt wurden.

Zur subjektiven Tatseite muss es als allgemein bekannt angesehen werden, dass Tabakwaren abgabenbelastet sind und dass in Österreich ein Tabakmonopol besteht, durch das es nur einem eingeschränkten Personenkreis (Trafikanten, zugelassenen Großhändlern) bzw. bei besonderen Umständen (z.B. Flug- und Schiffsreisen) erlaubt ist, mit Tabakwaren zu handeln. Es ist auch allgemein bekannt, dass bei Tabakwaren in den Oststaaten ein deutlich niedrigeres Preisniveau besteht und sich daher eine umfangreiche abgabenunredliche Einbringung solcher Waren in den EU-Raum bzw. das österreichische Verbrauchsteuergebiet und ein schwunghafter Handel mit solchen Waren entwickelt hat. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass "M. " über die vorgefundenen und finanzstrafrechtlich schon abgehandelten 15 Stangen Zigaretten hinaus noch eine zusätzliche Zigarettenmenge bei der Bf. eingelagert hatte. Dass das Zollamt von der ursprünglich eingestandenen Menge von 50 Stangen ausging, hat seine Berechtigung darin, dass die Bf. in der in der Niederschrift bei der Polizeiinspektion am durchaus glaubwürdige und detaillierte Angaben machte, bei denen nicht der Eindruck besteht, dass aus Nervosität völlig von den Tatsachen abweichende Aussagen vorliegen würden. Somit konnte das Zollamt nachvollziehbar zum Verdacht gelangen, dass die Bf., wenn vielleicht auch nur in passiver Beteiligungsform und mit bedingtem Vorsatz (vgl. § 8 Abs.1 zweiter Teilsatz FinStrG) einen Anteil am Hantieren mit illegalen Zigaretten hatte.

In einem Einleitungsbescheid muss das angelastete Verhalten nur grob umschrieben sein, wozu auch gehört, dass bezüglich der Tatmenge eine durch die bisherigen Ermittlungen gestützte ungefähre Größenangabe gemacht wird. Es ist allerdings zu vermerken, dass die als Verdacht angeführte Tatmenge von 50 Stangen keine für das weitere Verfahren bindende Größe darstellt.

Dem vorgebrachten Einwand, dass die Behörde die sortenmäßige Zusammensetzung der nicht mehr greifbaren Zigaretten nicht kennt, ist Folgendes zu entgegnen: Es ist zwar richtig, dass im Strafrecht - wie schon oben ausgeführt - bloße Vermutungen oder Unterstellungen nicht ausreichen, um eine Bestrafung oder auch nur Einleitung eines Strafverfahrens auf solch diffuse Voraussetzungen zu gründen. Es ist aber auch ein in Judikatur und Lehre anerkanntes und dem Gesetz keineswegs widersprechendes Prinzip, dass eine verfolgende Behörde nicht jede Einzelheit der Tat, z.B. Tatzeitpunkt, genauen Tathergang u.ä. exakt kennen muss, um gegen einen Tatverdächtigen vorzugehen. Notwendig ist es, eine Tat so weit zu umschreiben, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind, es kann aber nicht zur Straflosigkeit der Tat führen, dass manche Details nicht genau bekannt sind (, insbesondere Rs. 4). In diesem Rahmen und mit vorliegenden Ermittlungsergebnissen im Einklang bleibend kann sich die Behörde auch auf Ungefährangaben beschränken, und zwar sowohl im abgabenrechtlichen Bereich (Schätzungsverfahren nach § 184 BAO) als auch im strafrechtlichen Bereich, wobei man in letzterem durch das Gebot "Im Zweifel für den Beschuldigten" (§ 98 Abs.3 FinStrG) dem Tatverdächtigen entgegenkommt. Der Zweifelsgrundsatz ist jedoch keine "negative Beweisregel", es sind im Wege der Beweiswürdigung auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse und Durchschnittsbetrachtungen zulässig ().

Gemäß diesen Ausführungen konnte das Zollamt nachvollziehbar zum Verdacht gelangen, dass die Bf. in Tateinheit eine vorsätzliche Abgaben- und Monopolhehlerei mit 50 Stangen Zigaretten verwirklicht hat, sodass beim derzeitigen Verfahrensstand die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen dieser Finanzvergehen nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1 lit.a FinStrG zu Recht erfolgte. Für die Zwecke des Einleitungsverfahrens, in dem es eben nur um die Herleitung bzw. Beurteilung einer vom Zollamt gewonnen ausreichenden Verdachtslage geht, konnten sich weitere Einvernahmen, insbesondere der Partei selbst, erübrigen.

Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist noch kein Schuldspruch, sondern es bleibt die endgültige Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß die Bf. diese ihr zur Last gelegten Finanzvergehen in objektiver und subjektiver Hinsicht tatsächlich begangen hat, dem Ergebnis des gemäß §§ 114 ff. FinStrG durchzuführenden weiteren Untersuchungsverfahrens vorbehalten. Insbesondere sind auch die geltend gemachten Willensmängel (§§ 9, 10 FinStrG) regelmäßig nicht schon in der Beurteilung der Verdachtslage, sondern erst im weiteren Untersuchungsverfahren bzw. bei allfälliger Bestrafung zu beachten.

Im Spruch wurde gegenüber dem Einleitungsbescheid des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien eine Korrektur vorgenommen, indem der Passus "im Bereich des Zollamtes Eisenstadt/Flughafen Wien" durch den Passus "im Bereich des Zollamtes Wien" ersetzt wurde, da die in Rede stehende Abgaben- und Monopolhehlerei in der Wohnung der Bf. im 10. Wiener Gemeindebezirk und somit im Amtssprengel des Zollamtes Wien begangen wurden. Betreffend die örtliche Zuständigkeit bringt § 58 Abs.1 lit.b FinStrG zwei gleichrangige Tatbestände, wonach jene Finanzstrafbehörde I. Instanz zuständig ist, in deren Bereich die Tat begangen oder entdeckt worden ist. Von den gegenständlichen Finanzdelikten wurde das Zollamt Eisenstadt/Flughafen Wien verständigt und daraufhin tätig, sodass die Entdeckung der Tat in dessen Amtssprengel erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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