Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister) als verjährungsunterbrechende Amtshandlung.
Rechtssätze
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RV/0443-I/04-RS1 | Ein Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister) im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland dient der Feststellung, welche deutsche Kreisbehörde für einen in Deutschland wohnhaften österreichischen Abgabenschuldner als Ausländerbehörde zuständig ist. Ein derartiges Ersuchen unterbricht die Einhebungsverjährung, weil es nach außen dringt und der Durchsetzung des Abgabenanspruches dient. Denn mit der Feststellung der zuständigen Ausländerbehörde wird die Ermittlung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Abgabenschuldners in der Bundesrepublik Deutschland bezweckt, um solcherart die exekutive Einbringung der Abgabenforderung (im Rahmen der Vollstreckungsrechtshilfe) fortsetzen zu können. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Pallauf, Pullmann, Meissnitzer & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 9, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 12 AbgEO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, richtete das Finanzamt Kitzbühel am im Wege der Finanzlandesdirektion für Tirol an das Zentralfinanzamt München das Ersuchen, in der Vollstreckungssache gegen den Berufungswerber (Bw.) von diesem die im beiliegenden Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgaben beizutreiben.
Der im Rückstandsausweis angeführte vollstreckbare und unanfechtbare Abgabenanspruch im Gesamtbetrag von 243.809,50 S setzt sich zusammen aus Umsatzsteuer 1984-1986, Alkoholabgabe 1984-1986, Lohnsteuer 1-7/1986, Dienstgeberbeitrag 1-7/1986, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1-7/1986, Verspätungszuschlag 1986, Säumniszuschlag 1986 und Pfändungsgebühren 1986.
2.) Mit Schriftsatz vom erhob der anwaltliche Vertreter des Bw. Einwendungen gegen die Vollstreckung mit der Begründung, dass die in Vollstreckung gezogenen Abgabenansprüche verjährt seien. Dazu wurde vorgebracht, das Finanzamt habe die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bereits 1994 im Wege der Vollstreckungsrechtshilfe mit der Bundesrepublik Deutschland betrieben. Das mit Rechtshilfeersuchen vom ersuchte Finanzamt Fürstenfeldbruck habe an den Bw. am eine Zahlungsaufforderung gerichtet, die dem Bw. aber nicht zugekommen sei, weil er an der in der Zahlungsaufforderung angeführten Adresse in der Gemeinde P., A-Straße 3, nur bis gemeldet gewesen sei. Der vormalige deutsche Dienstgeber des Bw. habe dem Finanzamt Fürstenfeldbruck mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der Bw. das Dienstverhältnis "umgehend nach Zustellung des Lohnpfändungsbeschlusses vom " beendet habe. Ab dem sei der Bw. in der Gemeinde G., S-Ring 9, gemeldet gewesen. In der Folge habe das Finanzamt anscheinend Meldanfragen an die Gemeinden K., J. und F. gerichtet, welche laut Aktenvermerk vom ergebnislos verlaufen seien. Am habe das Finanzamt ein Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister) in Köln gerichtet, welches dem Finanzamt am mitgeteilt habe, dass der Bw. laut zuständiger Ausländerbehörde (Landratsamt Fürstenfeldbruck) als nach unbekannt verzogen gemeldet sei. Ungeachtet der Zuständigkeit des Landratsamtes Fürstenfeldbruck als Ausländerbehörde habe das Finanzamt am wiederum ein Ausforschungsersuchen an das Bundesverwaltungsamt in Köln gerichtet. Erst am sei eine Meldeanfrage an das Landratsamt Fürstenfeldbruck ergangen, welche offenbar an die Gemeinde P. weitergeleitet worden sei. Daraufhin sei dem Finanzamt die Anschrift des Bw. in der Gemeinde G. bekannt gegeben worden. Dieser Geschehnisablauf zeige, dass im Zeitraum vom bis , also länger als fünf Jahre keine taugliche Unterbrechungshandlung im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO gesetzt worden sei.
Weiters wies der Bw. auf das Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) vom , dBGBl. I S. 2265, hin. Danach würden im Ausländerzentralregister keine Anschriften von Ausländern, die sich in Deutschland aufhalten, gespeichert. Über das Bundesverwaltungsamt könne nur jene Ausländerbehörde (Anm.: die für den Wohnort des Ausländers zuständige aktenführende Kreisbehörde) ermittelt werden, welcher die Bekanntgabe der Anschrift des Ausländers obliege. Somit sei die Anfrage des Finanzamtes an das deutsche Bundesverwaltungsamt an eine unzuständige Behörde ergangen, habe doch das Bundesverwaltungsamt dem Finanzamt schon am mitgeteilt, dass das Landratsamt Fürstenfeldbruck die für den Bw. zuständige Ausländerbehörde sei.
Der Bw. sei gegenüber der deutschen Ausländerbehörde nicht zur Bekanntgabe seiner Anschrift verpflichtet gewesen. Vielmehr habe diese Verpflichtung gemäß § 1 des Bayrischen Meldegesetzes die zuständige Meldebehörde (Wohngemeinde) getroffen, welche das Finanzamt bereits im Jahr 1995 feststellen hätte können. Somit hätte das Finanzamt die Anschrift des Bw. in der Gemeinde G. bereits im Jahr 1995 "erfragen" können. Die Ausforschungsersuchen an das Bundesverwaltungsamt seien daher als "untaugliche Erhebungen" zu bezeichnen, die keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet hätten.
Da das Recht auf Einhebung der gegenständlichen Abgaben gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt sei, werde der Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gestellt.
Diesem Antrag waren folgende Beweismittel angeschlossen:
- Meldebescheinigung der Gemeinde P. vom
- Schreiben RA N. vom mit Auskunft der Gemeinde G. vom
- Auszug aus dem Gesetz über das Ausländerzentralregister
- Bayerisches Gesetz über das Meldewesen
3.) Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom als unbegründet ab. In § 238 Abs. 2 BAO seien die Amtshandlungen, die eine Unterbrechung der Verjährung bewirken, nur demonstrativ aufgezählt. Nach der Rechtsprechung genüge es für die Unterbrechungswirkung einer solchen Amtshandlung, dass diese nach außen in Erscheinung trete und erkennbar den Zweck verfolge, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet sei und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte. Im Bescheid wurden folgende, die Verjährung unterbrechende Amtshandlungen des Finanzamt angeführt:
Anmeldung der Abgabenschuldigkeiten im Konkurs über das Vermögen des Bw. (Konkurseröffnung am , Aufhebung des Konkurses am )
: Drittschuldneranfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger
: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland (rückgelangt vom Finanzamt Düsseldorf-Mettmann am wegen unrichtiger Adressangaben).
: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland (rückgelangt vom Finanzamt Dachau am mit dem Bemerken, dass der Bw. nicht mehr in Deutschland wohnhaft und tätig sei).
: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland (rückgelangt vom Zentralfinanzamt München am mit dem Bemerken, dass der Bw. nach unbekannt verzogen sei)
und : Drittschuldneranfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger
: Ausforschungsersuchen an die Österreichische Botschaft in Bonn bezüglich der Anschrift des Bw. (ohne Rückantwort)
: Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister) in Köln (rückgelangt am mit dem Bemerken, dass der Bw. in P., A-Straße 3, bei Hotel Pb., wohnhaft sei)
: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland (rückgelangt vom Finanzamt Fürstenfeldbruck am samt einem Schreiben des vormaligen Arbeitgebers des Bw., wonach dieser nach Mitteilung des Lohnpfändungsbeschlusses das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt habe).
1997, 1998, 1999 und 2000: Anfragen beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger bezüglich Versicherungsträger und allfälliger Dienstgeber
: Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister) in Köln (rückgelangt am mit dem Bemerken, dass der Bw. bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes Fürstenfeldbruck erfasst und als unbekannt verzogen gemeldet sei)
: Ausforschungsersuchen an das deutsche Bundesverwaltungsamt (Ausländerzentralregister) in Köln (rückgelangt am mit dem Bemerken, dass der Bw. bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes Fürstenfeldbruck erfasst sei).
: Anfrage an das Landratsamt Fürstenfeldbruck um Bekanntgabe der Anschrift des Bw. (rückgelangt am mit Bekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift des Bw. in G., S-Ring 9).
: Vollstreckungsersuchen im Rechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland.
4.) In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde ergänzend vorgebracht, dass unter Amtshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO nur "geeignete" Maßnahmen mit einer gewissen Publizität zu verstehen seien, welche über bloße Anfragen hinaus gehen und zielgerichtet sein müssten. Keinesfalls seien darunter von vornherein untaugliche Maßnahmen zu verstehen. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes führe nicht jede Behördenhandlung wie etwa ein "Griff zum Telefonhörer" zu einer Unterbrechung der Verjährung, weil sonst die Verjährungsbestimmungen ad absurdum geführt würden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 2000/15/0141, festgestellt, dass nur eine an die zuständige Behörde gerichtete Meldeanfrage der Abgabenbehörde die Verjährung unterbreche. Diese Voraussetzung sei aber im Berufungsfall nicht gegeben.
Dem Bw. sei die Zahlungsaufforderung des deutschen Finanzamtes Fürstenfeldbruck vom (richtig: ) nicht zugestellt worden, weil er ab nicht mehr an der in der Zahlungsaufforderung angeführten Adresse wohnhaft gewesen sei.
Das Finanzamt habe vorerst keine weiteren Meldeanfragen an die deutschen Behörden gerichtet, obwohl es keinen Hinweis darauf gegeben habe, dass sich der Bw. nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. In der Folge seien zwar behördliche Maßnahmen ergriffen worden, jedoch seien diese nicht nach außen gedrungen. Den im angefochtenen Bescheid angeführten Amtshandlungen mangle es an einer genauen Bezeichnung, in welcher Form, wann und an wen die betreffenden Anfragen gerichtet worden seien.
Das Finanzamt habe erst vier Jahre nach der erfolglosen Zustellung der Zahlungsaufforderung vom (richtig: ) ein Ausforschungsersuchen () an das Bundesverwaltungsamt in Köln gerichtet. Da das Bundesverwaltungsamt nur Auskünfte über die zuständige Ausländerbehörde erteile, sei dieses Ausforschungsersuchen an eine unzuständige Behörde gerichtet worden.
Das Bundesverwaltungsamt habe dem Finanzamt umgehend bekannt gegeben, dass "es nicht die richtige Behörde ist", und als zuständige Ausländerbehörde das Landratsamt Fürstenfeldbruck benannt. Ungeachtet dessen habe das Finanzamt das Bundesverwaltungsamt drei Jahre später (am ) wiederum um Ausforschung des Bw. ersucht und erst nach neuerlicher "Mitteilung der Unzuständigkeit" am eine Anfrage an das Landratsamt Fürstenfeldbruck gerichtet. Hieraus folge, dass zwischen dem Ausforschungsersuchen vom und der Meldeanfrage an das Landratsamt Fürstenfeldbruck vom keine die Verjährung unterbrechende Maßnahme gesetzt worden sei.
5.) Nachdem das Finanzamt die Berufung - mit im Wesentlichen gleicher Begründung wie im Erstbescheid - mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen hatte, stellte der Bw. am - ohne neues Sachvorbringen - einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 4 AbgEO kommen als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung ein Rückstandsausweis über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten auszufertigen. Rückstandsausweise haben unter anderem den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel).
Ein Rückstandsausweis ist dann rechtswidrig, wenn in diesem die Vollstreckbarkeit nicht (mehr) vollstreckbarer Abgabenschulden bestätigt wird. Dies ist etwa dann der Fall, wenn im Rückstandsausweis die Vollstreckbarkeit von Abgabenschuldigkeiten bestätigt wird, bezüglich derer das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung (Vollstreckbarkeit) nach § 238 Abs. 1 BAO bereits verjährt ist (vgl. ).
Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen wegen Eintrittes der Einhebungsverjährung ist mit Einwendungen nach § 13 AbgEO oder mit Antrag nach § 15 Abs. 2 leg. cit. geltend zu machen (vgl. ).
Sind nach der Entstehung des der Vollstreckung zugrunde liegenden Exekutionstitels (Rückstandsausweis) Tatsachen wie etwa die Einhebungsverjährung eingetreten, wodurch der Anspruch aufgehoben wird, so kann dies gemäß § 12 AbgEO eingewendet werden.
Der Bw. hat im Schriftsatz vom den Einwand erhoben, dass das Recht, die in Vollstreckung gezogenen Abgabenschuldigkeiten einzuheben bzw. zwangsweise einzubringen, gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt sei. Die diesbezüglichen Ausführungen stellen somit Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO bzw. § 13 Abs. 1 AbgEO dar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar/3, § 238 Tz 27, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß § 238 Abs 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt sinngemäß.
Nach § 238 Abs 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 BAO unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Nach der gegenüber § 238 Abs. 2 BAO spezielleren Bestimmung des § 9 Abs. 1 KO wird durch die Anmeldung im Konkurs die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden ist, zu laufen. Nach der unwidersprochenen Feststellung im angefochtenen Bescheid wurden die in Vollstreckung gezogenen Abgaben nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bw. () als Konkursforderungen angemeldet. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 238 BAO begann daher mit Ablauf des Tages der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses vom neu zu laufen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 2468).
Unbestritten ist weiters, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Amtshandlungen tatsächlich erfolgt sind. Das Finanzamt hat die betreffenden Maßnahmen jeweils vor Ablauf von fünf Jahren - bezogen auf die jeweils vorangegangene Maßnahme - gesetzt. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die fünfjährige Verjährungsfrist des § 238 Abs. 1 BAO sowie § 9 Abs. 1 KO wäre der Bw. nur dann im Recht, wenn bestimmte Amtshandlungen des Finanzamtes keine Unterbrechungswirkung entfaltet hätten und solcherart Einhebungsverjährung eingetreten wäre.
Der diesbezüglichen Ansicht des Bw., in der Zeit vom bis seien keine tauglichen Unterbrechungshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO gesetzt worden, kann jedoch nicht gefolgt werden:
Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut des § 238 Abs. 2 BAO, dass die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen wird. Dabei kommt es nach Lehre und Rechtsprechung nicht darauf an, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges (Durchsetzung des Anspruches) konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangt hat. Vielmehr genügt es für die Unterbrechungswirkung, dass die Amtshandlung nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen (vgl. Ritz, a. a. O., § 238 Tz 12 und die dort angeführte Judikatur).
Der Standpunkt des Bw., im Zeitraum bis seien keine Amtshandlungen mit Unterbrechungswirkung erfolgt, lässt zunächst außer Acht, dass das Finanzamt in den Jahren 1997, 1998, 1999 und 2000 insgesamt zehn Abfragen in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vorgenommen hat, welche offensichtlich der Feststellung eines allfälligen Dienstgebers zum Zwecke der Einleitung einer Gehaltsexekution dienten. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 95/08/0263, ausgesprochen hat, kommt derartigen Abfragen verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn sie auf eine solche Weise im Akt dokumentiert sind, dass daraus verlässlich entnommen werden kann, wann sie durchgeführt wurden. Im Berufungsfall trifft dies jedenfalls auf die Abfragen vom , und zu, deren datierte Papierausdrucke aktenkundig sind. Die übrigen Abfragen in der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger sind jeweils durch (mit Datum und Paraphe des betreffenden Sachbearbeiters versehene) Aktenvermerke dokumentiert. Daraus geht hervor, dass in dieser Datenbank keine Daten von Dienstgebern als potenzielle Drittschuldner, wohl aber Daten des Bw. gespeichert waren. Weiters ist der Ausdruck einer Abfrage der Grundstücksdatenbank vom aktenkundig, womit festgestellt werden sollte, ob der Bw. über pfändbares inländisches Grundvermögen verfügt. Dass derartige Datenbankabfragen das Erfordernis einer nach außen erkennbaren Amtshandlung erfüllen, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im - eine elektronische Firmenbuchabfrage betreffenden - Erkenntnis vom , 2006/16/0041, nicht in Abrede gestellt. Aus der Sicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz kann somit kein Zweifel bestehen, dass die vom Finanzamt in den Jahren 1997 bis 2000 durchgeführten EDV-Abfragen Amtshandlungen im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO darstellten, welche die Einhebungsverjährung jeweils unterbrochen haben.
Der Einwand, der Bw. habe von der Zahlungsaufforderung des im Rechtshilfeweg tätig gewordenen Finanzamtes Fürstenfeldbruck vom keine Kenntnis erlangt, weil er in der Gemeinde P. nur bis gemeldet bzw. wohnhaft gewesen sei, ist unerheblich, weil es der Zustellung dieser Zahlungsaufforderung an den Bw. aus verjährungsrechtlicher Sicht nicht bedurfte. Vielmehr wurde die Verjährung bereits durch das - die Rechtsgrundlage für diesen Vollstreckungsversuch in Deutschland bildende - Rechtshilfeersuchen vom unterbrochen. Dies gilt auch für die vorangegangenen Vollstreckungsversuche im Zusammenhang mit den Rechtshilfeersuchen vom , und . Zu Recht hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass eine die Verjährung unterbrechende Amtshandlung keiner Bescheidform bedarf, und dass der Abgabenschuldner von der Amtshandlung keine Kenntnis erlangen muss. Nur am Rande sei noch erwähnt, dass der Bw. an einer anderen Stelle selbst von einer "Zustellung des Lohnpfändungsbeschlusses vom " spricht, was ihn zur Beendigung seiner Anstellung im Hotel Pb. veranlasst habe.
Bei diesem Verfahrensergebnis kommt es auf den Einwand, die Ausforschungsersuchen an das Bundesverwaltungsamt in Köln vom und seien an eine unzuständige Behörde gerichtet worden bzw. als "untaugliche Erhebungen" zu bezeichnen, nicht mehr an. Dennoch sei dazu bemerkt, dass in jenen Fällen, in denen die Anschrift des Abgabenschuldners nicht bekannt ist, auch all jene (nach außen in Erscheinung tretenden) behördlichen Maßnahmen der Durchsetzung des Abgabenanspruches dienen, welche die Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten bezwecken, um solcherart die zwangsweise Einbringung der Abgabenforderung auf geeignete Weise fortsetzen zu können (vgl. ).
Soweit der Bw. bemängelt, dem Finanzamt sei seine vormalige Anschrift in der Gemeinde P. aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom bekannt gewesen, weshalb sein neuer Wohnsitz in der Gemeinde G. bereits 1995 im Wege einer Meldeanfrage an die Gemeinde P. festgestellt werden hätte können, so geht dieses Vorbringen von vornherein ins Leere, weil es bei der Beurteilung des Eintrittes der Einhebungsverjährung weder auf verfahrensökonomische Erwägungen im Allgemeinen noch auf die Effizienz von behördlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltsortes des Verpflichteten im Besonderen ankommt. Abgesehen davon bestanden für das Finanzamt beim damaligen Kenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bw. nach seinem Wegzug aus P. weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. War doch aufgrund der Mitteilung des Finanzamtes Fürstenfeldbruck laut Aktenvermerk vom , der Bw. sei nach Auskunft seines früheren Dienstgebers nach J. bei K. verzogen, durchaus auch die Möglichkeit einer Rückkehr des Bw. nach Österreich gegeben. Auch legte die Auskunft des Bundesverwaltungsamtes vom , der Bw. sei vom Landratsamt Fürstenfeldbruck "als nach unbekannt verzogen gemeldet" worden, keineswegs einen Aufenthalt des Bw. im Landkreis Fürstenfeldbruck nahe.
Was schließlich die behauptete Unzuständigkeit des deutschen Bundesverwaltungsamtes im Kontext der gegenständlichen Ausforschungsersuchen betrifft, so kann auch diesem Vorbringen nicht gefolgt werden: Dem Bundesverwaltungsamt war bis die Registerführung für das Ausländerzentralregister übertragen, welche nunmehr dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliegt (Art. 4 Zuwanderungsgesetz). Im Ausländerzentralregister werden die im § 3 AZRG (dBGBl. I S. 2265) angeführten Daten unter anderem jener Ausländer gespeichert, die sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (§ 2 Abs. 1 AZRG). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 AZRG übermitteln die Ausländerbehörden (örtlich zuständige Kreisbehörden) in den Fällen des § 2 Abs. 1 unter anderem die Grundpersonalien von Ausländern an die Registerbehörde. Nach § 26 AZRG ist die Registerbehörde zur Übermittlung dieser Daten an Behörden anderer Staaten unter näher geregelten Voraussetzungen berechtigt. So gibt die Registerbehörde auf Ersuchen einer ausländischen Behörde die Grunddaten der betreffenden Person bekannt, wozu auch die aktenführende Ausländerbehörde gehört (§ 14 AZRG).
Zwar trifft es zu, dass im Ausländerzentralregister keine Anschriften von Ausländern gespeichert werden, weshalb der Aufenthaltsort des Bw. bei der örtlichen Einwohnermeldebehörde (Gemeinde) im Wege der zuständigen Ausländerbehörde ermittelt werden musste. Inwiefern sich jedoch aus diesem Blickwinkel eine "Unzuständigkeit" des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf die Feststellung des Aufenthaltsortes des Bw. in der Bundesrepublik Deutschland ergeben soll, erscheint umso weniger verständlich, als der Wohnsitz des Bw. in der Gemeinde G. nur über die örtlich zuständige Ausländerbehörde und letztere wiederum nur aufgrund einer diesbezüglichen Mitteilung des Bundesverwaltungsamtes ermittelt werden konnte. Wenn am neuerlich ein Ausforschungsersuchen an das Bundesverwaltungsamt in Köln gerichtet wurde, obwohl diese Behörde dem Finanzamt im September 1998 das Landratsamt Fürstenfeldbruck als für den Bw. zuständige Ausländerbehörde bekannt gegeben hatte, so diente diese Maßnahme in erster Linie der Feststellung, ob die örtliche Zuständigkeit dieser Kreisbehörde im Jahr 2001 weiterhin gegeben war. Ohne eine neuerliche Bestätigung seitens des Bundesverwaltungsamtes bestand für eine derartige Annahme kein hinreichender Grund. Von einer "untauglichen" Unterbrechungshandlung, die ihr Ziel verfehlt hätte, kann somit keine Rede sein.
Da sich die Einwendungen des Bw. insgesamt als unbegründet erwiesen, war die Berufung abzuweisen.
Abschließend wird noch angemerkt, dass die Verjährung auch durch Rechtsmittelentscheidungen in Einhebungs- und Einbringungsangelegenheiten - also auch durch diese Berufungsentscheidung - unterbrochen wird (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S 2464).
Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Einhebungsverjährung Unterbrechung Amtshandlung Vollstreckungsrechtshilfe Bundesverwaltungsamt Ausländerzentralregister |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at