Zollschuldentstehung bei Fehltarifierung
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0184-Z2L/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes AB vom , Zl. 000, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird wie folgt abgeändert:
Der Bescheid des Zollamtes A. vom , Zl. 123 wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 123 setzte das Zollamt A. eine für die Beschwerdeführerin (Bf.) gem. Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld in der Höhe von 15.876,92 € (2.083,45 € an Zoll und 13.793,47 € an Einfuhrumsatzsteuer) fest und schrieb ihr eine Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG im Ausmaß von 129,40 € zur Entrichtung vor, weil "Küchenpapierrollenhalter aus rostfreiem Stahl" der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien. Anlass für die Erlassung des genannten Bescheides bildete der auf Art. 236 ZK gestützte Erstattungsantrag der nunmehrigen Bf. vom bei der vorbezeichneten Abgabenbehörde erster Instanz zur Anmeldung CRN 1234. Diesbezüglich gab die Bf. dem Zollamt bekannt, dass mit der genannten Warenanmeldung 3.684 Packstücke "Küchenpapierrollenhalter aus Kunststoff" (Warennummer 3924 9090 00) in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden seien, es sich jedoch bei der abgefertigten Ware korrekterweise um solche Halterungen aus rostfreiem Stahl gehandelt habe und somit der Warennummer 7323 9390 00 zuzuordnen gewesen wären.
Mit Bescheid vom , Zl. 12345 erstattete das Zollamt A. gem. Art. 236 ZK den Gesamtbetrag des - zur Anmeldung 1234 - vorgeschriebenen Zollbetrages und sah durch die volle Vorsteuerabzugsberechtigung der Warenempfängerin von einer Erstattung der ebenfalls in Folge der vorgenannten Anmeldung festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer gem. § 26 Abs. 1 UStG ab. Begründend führt das Zollamt in seinem Bescheid aus, dass durch die erfolgte Falschtarifierung die gegenständliche Anmeldung ins Leere gegangen sei. Gleichzeitig setzte die Abgabenbehörde gesondert mit Bescheid vom , Zl. 123 die Einfuhrabgaben gem. Art. 203 ZK inklusive einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG für die Küchenpapierrollenhalter aus rostfreiem Stahl fest. Gegen diesen Abgabenbescheid, Zl. 123 erhob die Bf. mit Schriftsatz vom Berufung, in der sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte. Begründend bringt die nunmehrige Bf. im Wesentlichen vor, dass die Zollschuld nicht nach Art. 203 ZK entstanden sei, weil die Waren zumindest im Kern richtig angemeldet worden seien. In diesem Zusammenhang verweist die Bf. überdies auf die Ausführungen in der Zolldokumentation (Verwahrungs-/Zolllager und Freizonen - Handbuch Anforderungen an DV Schemata - Bestandsaufzeichnungen), herausgegeben vom Bundesministerium für Finanzen, wonach selbst bei ursprünglich als "Gläser" angemeldete Waren, sich diese jedoch im Zuge einer Warenbeschau als "Schuhe" herausstellen würden, eine simple Korrektur ausreichend sei. Weiters richtet sich die Berufung auch gegen die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VwGH 2003/16/0479 führt dazu die Bf. ergänzend aus, dass eine nachzuerhebende Zollschuld von der Abgabenbehörde möglichst zeitnah zu erfolgen habe. Sofern eine Verzögerung in der Mitteilung der Abgabenschuld eintrete welche nicht vom Zollschuldner zu vertreten sei, könne es auch nicht zur Folge haben dass der Zollschuldner dadurch Säumniszinsen zu entrichten hätte. Schließlich rügte die Bf. in ihrer Berufungseingabe außerdem, dass die Zollbehörde das Parteieingehör nicht ausreichend gewahrt habe, sowie dass sich im vorliegenden Fall die Frage erhebe - sofern überhaupt - zu welchem Zeitpunkt die gegenständliche Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sei. Wären von der Zollbehörde ausreichende Ermittlungen durchgeführt worden hätte sie unter Umständen festgestellt, dass ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung eventuell bereits anlässlich der Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt sein könnte.
Das Zollamt AB wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet ab. In dieser Entscheidung führt die Abgabenbehörde aus, dass die Zollanmeldung hinsichtlich der Warenbeschaffenheit gewisse Mindesterfordernisse erfüllen müsse, die sich aus Art. 1 Nr. 5 ZK-DVO ergäben. Dabei handle es sich einerseits um die handelsüblichen Angaben zur Bezeichnung der Waren und andererseits um die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit sei dazu entweder in Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen, so anzugeben, dass die Ware der richtigen Warennummer zugeordnet werden könne. Der Mindestanforderung an die Warenbeschaffenheit sei - entgegen der Ansicht der Bf. - nicht genüge getan, wenn eine "im Kern" richtige Warenbeschreibung aber eine unrichtige Warennummer angegeben werde. Werde die Warennummer der Ware angegeben, genüge diese, um den Mindestanforderungen zu entsprechen. Bei Nichterfüllung dieser Mindesterfordernisse würden daher derartige Waren als nicht angemeldet gelten und folglich auch als nicht überlassen. Lediglich vor Überlassung der Ware, demnach wenn anlässlich einer Warenbeschau eine unrichtige Warennummer für die dargelegte Ware festgestellt wird, könne einem Antrag auf Berichtigung der Zollanmeldung nach den Bestimmungen des Art. 65 ZK stattgegeben werden. Den Vorbringen der Bf. im Zusammenhang mit dem "Handbuch - Anforderungen an DV Schemata/Bestandsaufzeichnungen" entgegnet das Zollamt, dass es bei Lagerbestandsaufzeichnungen möglich sein müsse, Vermerke über Beschau und deren Feststellungen anzugeben. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass bei Feststellungen dass eine andere Ware als angemeldet vorliegt, keine Zollschuld nach Art 202 bzw. 203 ZK entstehe. Das Parteiengehör erstrecke sich nur auf sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten. Aus § 115 Abs. 2 BAO ergebe sich daher keine Verpflichtung, die Partei zu der Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu hören, die die Behörde ihrem Bescheid zugrunde zu legen gedenkt. Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 108 Abs. 1 ZollR-DG für den Zeitraum von zwei Monaten - im Sinne des von der Bf. zitierten VwGH-Erkenntnis - erfolgt. Ein Säumniszeitraum reiche jeweils vom 15. des Kalendermonats bis zum 14. des Folgemonats. Im vorliegenden Fall sei die Zollschuld am entstanden, wodurch sich vom bis und vom bis (Einbringung des Erstattungsantrages bei der Zollbehörde) jeweils ein Säumniszeitraum ergebe. Der Begriff der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasse jede Handlung oder Unterlassung die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Es komme somit nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich die Durchführung einer solchen Prüfung beabsichtigt und ob der Beteiligte die Waren der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend sei folglich, dass die Zollbehörde - auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen. Die Bf. verfüge über zahlreiche zollrechtliche Bewilligungen, welche ihr Vereinfachungen einräumen. Das Zollamt könne daher berechtigterweise davon ausgehen, dass bei einer Anlieferung von eingangsabgabenpflichtigen Waren für die die Zollschuld bereits entstanden sei, die Bf. diesen Umstand erkenne und entsprechende rechtsrichtige Handlungen setze. Da im vorliegenden Fall die Bf. beabsichtigte mit Anmeldung vom die gegenständlichen 3.683 Krt. in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, könne die Zollbehörde annehmen dass die Zollschuld bis zum Verlassen des zugelassenen Warenortes noch nicht entstanden wäre. Im vorliegenden Fall habe die Bf. eine unrichtige Warenanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr über "e-zoll" erstellt. Nach Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK werde jene Person Zollschuldner, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Dies sei jeder, der durch sein Tun (z.B. durch Erstellung einer unrichtigen Warenanmeldung) oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind. Subjektive Merkmale hätten dabei außer Betracht zu bleiben. Die Abgabenerhöhung sei nach der gesetzlichen Bestimmung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG vorgeschrieben worden. Bemessungsgrundlage sei die nachzufordernde Eingangsabgabenschuld. Entgegen der Parteiansicht sei für die gegenständliche Ware bislang noch keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom , in welchem die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde. In ihrer Begründung brachte die Bf. sinngemäß im Wesentlichen vor, dass sich nachträglich herausgestellt habe, dass die in den zollrechtlich freien Verkehr mit Anmeldung 1234 überführten Küchenpapierrollenhalter nicht aus Kunststoff, sondern aus rostfreiem Stahl gewesen seien. Dies sei dem Zollamt unverzüglich und zeitnah mitgeteilt worden. Unabhängig von der stofflichen Beschaffenheit würden demnach die gegenständlichen Waren stets "Küchenrollenhalter" bleiben. Der Begriff "Haushaltswaren" sei für die Bf. ein handelsüblicher Überbegriff. Die nach Ansicht der Zollbehörde ins Leere gegangene Zollanmeldung sei im Namen und für Rechnung der Firma X. abgegeben worden. Sinn einer direkten Stellvertretung könne es nur sein, den Verfahrensverantwortlichen durch das entsprechende Codierungssymbol "4" als Inhaber und Führer des Verfahrens in den Mittelpunkt des Tuns zu stellen. Wenn überhaupt, könne nur der Anmelder die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen haben, niemals der Vertreter. Zinsen für Abgabenbeträge zu berechnen, die von der Abgabenbehörde bereits in einem höheren Ausmaß bereits erhoben worden seien, könne nicht dem geltenden Recht entsprechen. So habe das Zollamt zu der von ihm nachträglich als "nullum" erklärten Zollanmeldung bereits einen Betrag von 14.223,18 € und mit Bescheid Zl. 123 wiederum 13.793,60 € an Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben ohne einen EUSt-Betrag jemals zu erstatten. Ergänzend zur Berufung werde darauf hingewiesen, dass es dem Grunde nach nur auf die Warenbeschreibung bzw. auf die im Kern richtige Warenbezeichnung ankommen könne. Vergleiche man Art. 254 ZK-DVO, so sei klar zu erkennen, dass die Angaben im Feld 33 der Zollanmeldung nicht erforderlich seien. Stelle man sich die Frage nach der Berichtigung der Zollanmeldung, wie sie in Art. 65 ZK vorgesehen sei, werde grundsätzlich klar, dass Buchstabe c) nach Überlassung der Waren diese Form untersage; aber in diversen Kommentaren (vgl. Witte/Henke, Art. 65, RN 4 bzw. Dorsch/Weyermüller, Art. 65, RN 34) werde darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine zu berichtigende fehlerhafte Zollanmeldung oder eine als "nullum" zu betrachtende Falschanmeldung vorliege, nicht kleinlich betrachtet werden dürfe. Als klassisches "aliud" gelte unbearbeitetes Tropenholz statt Möbel, Filterzigaretten statt Zigarettenfilter, Butter statt getrockneter Apfelstückchen, Butter statt Erdbeeren, Brot statt Böller, Handschuhe statt Kondome. In Deutschland gelte eine angenommene Zollanmeldung nur in ganz abenteuerlichen Fällen als "nullum". Vergleiche man die Ausführungen in Witte/Witte, Art. 204, RN 9, werde die zuvor beschriebene Auslegung bestätigt. Es heiße darin: Wann eine Aliudware vorliege, also eine zollschuldrechtlich relevante Abweichung der angemeldeten von der tatsächlich vorhandenen Ware, sei eine Frage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls: Nach III B 1-Z 0903-3/00 II solle in folgenden Fällen eine aus zollrechtlicher Sicht akzeptable Bezeichnung der vorhandenen Ware vorliegen; - wenn die angegebene Bezeichnung handelsüblich sei und als Oberbegriff für die vorhandene Ware dienen könne (z.B. Damenoberkleidung für Damenmäntel, Büromaterial für Schreibwaren) oder - wenn die bezeichnete Ware im weitesten Sinn zu demselben Zweck wie die vorhandene Ware verwendet werden könne (z.B. Rasentrimmer für Rasenkantenschere, T-Shirt für Pullover) oder - wenn die vorhandene Ware anhand besonderer Merkmale als die zum Versandverfahren abzufertigende oder abgefertigte Ware identifiziert werden könne (z.B. aufgrund von Packstück-Kennzeichnungen oder Hinweisen auf beigefügte, genau bezeichnete Unterlagen o.ä.). Folge man dem Zollkodexkommentar (Witte/Alexander, Art. 79, RN 1) seien Einfuhrabgaben grundsätzlich als Wirtschafts- und nicht als Sanktions- oder Strafzölle konzipiert. Die Vorgangsweise der Zollbehörde widerspreche daher eindeutig dem vorzitierten Prinzip.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Am meldete die Bf. als direkte Vertreterin der X. in der Zollanmeldung 1234 - 3.684 Packstücke mit einer Rohmasse von 44.208 kg zur Überführung in den freien Verkehr an. Im Feld 31 der Zollanmeldung wurde als Warenbezeichnung "Küchenpapierrollenhalter aus Kunststoff", sowie im Feld 33 der TARIC-Code "3924 9090 00" erklärt. Die Waren wurden überlassen und die Eingangsabgaben buchmäßig erfasst und mitgeteilt. In der Folge teilte die Bf. der Zollbehörde mit, dass es sich bei den in der vorstehend genannten Anmeldung erklärten Waren um "Küchenpapierrollenhalter aus rostfreiem Stahl" handelte, welche nach "7323 9390 00" einzureihen und anstelle von 6,5 % richtigerweise lediglich mit 3,2 % zollbelastet seien, und ersuchte demnach den zuviel entrichteten Abgabenbetrag nach Art. 236 ZK zu erstatten. Mit zwei Bescheiden vom erstattete das Zollamt einerseits gem. Art. 236 ZK den Betrag in Höhe von 4.232,01 € an Zoll und setzte andererseits - mit gesondertem Bescheid - eine Abgabenschuld inklusive Abgabenerhöhung in Höhe von 16.006,32 € gegenüber der Bf. gem. Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 und 108 ZollR-DG fest.
Bei den, in der Anmeldung als "Küchenpapierrollenhalter aus Kunststoff" bezeichneten Waren handelt es sich - lt. Darstellung der Bf. - um solche mit einer geringfügigen Beschaffenheit aus Kunststoff, und mit einer überwiegenden Komponente aus Stahl. Daher ergebe sich auch eine Tarifierung in den Taric-Code 7323 9390 00, welche auch für die Abgabenbehörde I. Instanz außer Streit steht. Dieser Sachverhalt ergibt sich auch zweifelsfrei und schlüssig aus den von der Zollbehörde dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Abgabenakten, wobei sich bereits aus der der Anmeldung zugehörigen Faktura ein entsprechender Hinweis auf eine Beschaffenheit der abgefertigten Ware aus Stahl befindet.
Gegenstand des beim UFS anhängigen Verfahrens bildet ausschließlich die vom Zollamt erlassene Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 000 im Zusammenhang mit der bescheidmäßige Abgabenfestsetzung des Zollamtes vom , Zl. 123. In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich zunächst auf Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) ZK zu verweisen, wonach eine Einfuhrzollschuld dann entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Zollschuldner ist der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach innerstaatlichen Vorschriften auch Personen als Zollschuldner angesehen werden, die die für die "Abgabe" der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.
Eine ordnungsgemäße Überführung setzt voraus, dass die angemeldete Ware der gestellten Ware entsprechen muss (vgl. Witte, Zollkodex, vierte Auflage, Art. 201 Rz 2a). Wird hingegen eine Ware nach der Gestellung ohne Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren vom Amtsplatz bzw. vom zugelassenen Warenort weggebracht, entsteht die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung. Zollanmeldung ist die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen (Art. 4 Nr. 17 ZK).
Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren bezieht sich nur auf Waren, die wenigstens im Kern richtig bezeichnet sind. Ob dies geschehen ist, ist eine Frage der Auslegung der mit der Anmeldung abgegebenen Willenserklärung und damit eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung nach Maßgabe des jeweiligen Sachverhalts zu erfolgen hat (vgl. Witte, aa(1), Art. 203, Rz 7 und die dort angeführte Rechtsprechung des BFH). Es kann daher nicht aus jeder Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich diese nicht auf die jeweils gestellten Waren beziehe. Der BFH hat in seinem Urteil vom , VII R 130 in einem Fall einer krassen Falschbezeichnung, in welchem die geladene Butter als tiefgefrorene Erdbeeren erklärt worden war, angenommen, dass sich die betreffende Zollanmeldung unter keinen Umständen auf eine Ware wie Butter habe beziehen lassen und diese Ware somit nicht umfassen habe können.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine derartige Fehlbezeichnung vor. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich tatsächlich unstrittig bei den gegenständlichen Waren um "Küchenpapierrollenhalter", wobei diese Bezeichnung für die abgefertigten Waren handelsüblich ist. Keine Änderung ergibt sich auch dadurch, dass diese "Halter" - offensichtlich durch die Übernahme der im Frachtbrief angeführten Beschaffenheit aus Plastik - in der Anmeldung als aus Kunststoff bestehend angegeben wurden und dadurch eine unzutreffende Einreihung in den Zolltarif erfolgt ist. Die Waren wurden jedenfalls so angemeldet, dass sie unter die gewählte Warenbezeichnung subsumiert werden können. Es liegen weder sonstigen Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Waren nicht von der Zollanmeldung umfasst sein sollten, noch ergeben sich Hinweise darauf, dass die Anmelderin nicht davon ausgehen konnte, dass sich die Überlassung auf die von ihr angemeldeten und in der Folge weggebrachten Waren beziehe. So entsprechen die erklärten Papierrollenhalter auch der in der Anmeldung unter Code N935 angeführten Rechnung als auch dem anlässlich der Abfertigung vorgelegten FORM A ABC aus China. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/16/0005, dem Fälle der Anmeldung von "Bruchreis" der Warennummer 1006 4000 statt des tatsächlich vorhandenen Langkornreises der Warennummer 1006 3898 zugrunde lagen. In diesem Fall hat der VwGH entschieden, dass der Tatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK verwirklicht ist, wenn nicht die in den Anmeldungen erklärten und durch vorgelegte Unterlagen belegten Waren, sondern unter Täuschung der Zollbehörden Waren anderer handelsüblicher Bezeichnung und mit einem niedrigeren Zollsatz belastet in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die in den Anmeldungen nicht bloß allgemein als "Reis" erklärt worden sind (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch UFS - ZRV/0188-Z2L/07 vom ).
In Ansehung der obenstehenden Ausführungen folgt, dass im gegenständlichen Fall keine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, sondern die Zollschuld anlässlich der Anmeldung nach Art. 201 ZK durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entstanden ist. Der Abgabenbescheid vom , in dem die Zollbehörde die Vorschreibung von Eingangsabgaben auf Art. 203 ZK stützt, erfolgte demnach zu Unrecht. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung war demnach dahingehend zu ändern, dass der genannte Bescheid vom aufgehoben wird. Da damit sowohl die mit diesem Bescheid erfolgte Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer als auch die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG wegfällt, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 201 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 201 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | handelsübliche Bezeichnung Zollanmeldung Fehltarifierung Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at