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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.09.2012, RV/0149-I/12

Rechtswidrigkeit der Sachentscheidung über einen inhaltlich mangelhaften Wiederaufnahmsantrag ohne vorhergehendes Mängelbehebungsverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber reichte im Oktober 2009 beim Finanzamt die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 ein. Im Einkommensteuerbescheid vom sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 5.420,45 € und eine Einkommensteuer von null € ausgewiesen.

Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der Berufungswerber die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008. Wörtlich führte er aus:

"Da ich einige Belege vergessen hatte und ich dadurch bei der Soz. Gew. Wirtschaft die Beitragsgrenze überschritten hatte, und somit dies eine außergewöhnliche Härte für mich darstellt, ersuche ich hiermit höflichst um Gestattung der Wiederaufnahme der Einkommensteuerbemessung.Die betreffenden Belege lege ich als Kopie bei."

Dem Antrag lagen eine berichtigte Erklärung sowie eine (um 13 Ausgabenpositionen ergänzte) Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben bei; die im Schreiben vom erwähnten Belege sind in den vorgelegten Akten des Finanzamtes nicht enthalten.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 ab. Begründend führte es aus, ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens setze beim Neuerungstatbestand voraus, dass Umstände im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Es seien keine Wiederaufnahmsgründe offengelegt worden.

In seiner Berufung gegen den Abweisungsbescheid brachte der Berufungswerber vor, die nachgereichten Rechnungen seien aus Versehen in einem falschen Ordner abgelegt worden und hätten deshalb nicht "eingereicht" werden können, was zu einem unrichtigen Einkommensteuerbescheid geführt habe. Dieses Versehen könne dem Berufungswerber nicht als grobes Verschulden angelastet werden.

Die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom begründete das Finanzamt damit, der Berufungswerber habe trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamtes eine Einsichtnahme in seine buchhalterischen Unterlagen nicht zugelassen. In der dagegen erhobenen "Berufung" vom wendete der Berufungswerber ein, er habe nur ein Schreiben des Finanzamtes vom (betreffend Vereinbarung eines Nachschautermines) erhalten und hierauf mittels E-Mail mitgeteilt, dass er betriebsbedingt erst ab Mitte Oktober Zeit habe. Er werde seine Unterlagen nach Aufforderung und Terminvereinbarung zum Finanzamt bringen. Die vom Berufungswerber erwähnte (datumsmäßig nicht näher präzisierte) E-Mail befindet sich nicht bei den Akten des Finanzamtes.

Über die Berufung wurde erwogen:

I.) Gemäß § 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

II.) Nach § 303a BAO hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird; c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind; d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit. b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

Der Wiederaufnahmsantrag vom enthielt lediglich das Vorbringen, der Berufungswerber habe "einige Belege vergessen". Weder wurden die Umstände bezeichnet, die nach Ansicht des Berufungswerbers den Tatbestand des § 303 Abs. 1 lit. b (Neuerungstatbestand) erfüllen, noch enthielt der Antrag Angaben zur Rechtzeitigkeit (Zeitpunkt, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; § 303 Abs. 2 BAO). Angaben hinsichtlich des nach Ansicht des Berufungswerbers fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren wurden im Laufe des Verfahrens (Berufungsschreiben vom ) nachgeholt.

III.) Gemäß § 85 Abs. 2 BAO liegen inhaltliche Mängel vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. In diesem Fall hat die Abgabenbehörde dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Da der Wiederaufnahmsantrag vom inhaltlich mangelhaft war, hätte das Finanzamt dem Berufungswerber gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Behebung dieser Mängel auftragen müssen. Die - trotz inhaltlicher Mängel - ergangene Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag (Abweisungsbescheid vom ) war daher rechtswidrig.

Der angefochtene Abweisungsbescheid war aufzuheben.

Innsbruck, am

Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
-I/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at