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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.01.2009, RV/0504-W/08

Haftung Gesellschaftsteuer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RA als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S. Holding Beteiligungs- und VerwaltungsgmbH, Adr., vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte OEG, 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. 313.584/2007 betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 2 KVG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) erlangte auf Grund einer Kontrollmitteilung vom Kenntnis von einer zwischen der S. Holding Beteiligungs- und VerwaltungsgmbH, vormals A. Holding Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH (in der Folge: S.) und ihrer Tochtergesellschaft, K. B. GmbH (in der Folge: K.) abgeschlossenen Besserungsvereinbarung vom mit welcher die S. gegenüber der K. auf ihre Forderungen in Höhe von € 1.255.000,00 unter bestimmten auflösenden Bedingungen verzichtete.

Auf Grund dieser Kontrollmitteilung setzte das FAG gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs der K. mit Gesellschaftsteuerbescheid vom Gesellschaftsteuer gemäß § 8 KVG in Höhe von 1% vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 KVG iV mit § 2 Z 2 bis 4 KVG von € 1.255.000,00, somit in Höhe von € 12.550,00 fest.

In der Folge nahm das FAG die S. mit dem nunmehr angefochtenen Haftungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 KVG iV mit § 224 Abs. 1 BAO für diese Gesellschaftsteuerschuld der K. wegen Uneinbringlichkeit bei der Eigenschuldnerin als Haftende in Höhe von € 12.550,00 in Anspruch.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde über das Vermögen der S. der Konkurs eröffnet.

Gegen den Haftungsbescheid gemäß § 9 Abs. 2 KVG brachte RA als Masseverwalter über das Vermögen der S. (Bw.) nach einer Fristverlängerung für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid rechtzeitig eine Berufung ein und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides. In der Berufungsschrift räumte der Bw. ein, dass mit der Bezahlung der Abgabe durch die K. nicht mehr zu rechnen sei. In der Begründung der Berufung wendete sich der Bw. ausschließlich gegen Richtigkeit des Abgabenanspruches.

Weiters stellte der Bw. den Antrag auf Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Inhaltes des Bescheides, worin der K. die gegenständliche Abgabe vorgeschrieben worden war. Auf Grund dieses Antrages übermittelte das FAG dem Bw. mit der Berufungsvorentscheidung eine Kopie des oa. Gesellschaftsteuerbescheides vom .

Bemerkt wird, dass lt. Auskunft des Masseverwalters über das Vermögen der K. der Gesellschaftsteuerbescheid vom diesem am zugestellt wurde.

In dem gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wendete sich der Bw. ebenfalls ausschließlich gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Z 4 KVG unterliegen ua. folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, der Gesellschaftsteuer: a) Zuschüsse, b) Verzicht auf Forderungen.

Nach § 10 Abs. 1 KVG in der seinerzeit geltenden Fassung ist über Rechtsvorgänge, die der Gesellschaftsteuer unterliegen, binnen einem Monat, gerechnet von dem Tag, an dem der Rechtsvorgang stattgefunden hat, dem Finanzamt eine Abgabenerklärung vorzulegen. Nach Abs. 2 leg.cit sind ua. die am Rechtsvorgang Beteiligten zur Vorlage der Abgabenerklärung zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Auf Grund des § 9 Abs. 2 Z 2 KVG haftet für die Gesellschaftsteuer bei Leistungen, wer die Leistung bewirkt.

Das Rechtsinstitut der Haftung dient der Verstärkung und Sicherung des Abgabenanspruchs. Haftung bedeutet nach den Vorschriften des Steuerrechts das Einstehen müssen für eine fremde Schuld (vgl. , 0010, 0011).

Gemäß § 224 Abs. 1 erster Satz BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.

Die sachliche Rechtfertigung von Haftungsregelungen ergibt sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich rechtlicher Ansprüche und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen (vgl. , , G 163/88 u. a. und , G 4/93).

Die Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches sind im gegenständlichen Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid unbeachtlich, da dem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid an die Eigenschuldnerin vorausgegangen ist, welcher nach wie vor dem Rechtsbestand angehört.

Ist dem Haftungsbescheid ein an den Abgabepflichtigen ergangener Abgabenbescheid vorangegangen, ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (; siehe auch Ritz, BAO Rz 14 zu §248 BAO).

Es ist daher im Haftungsverfahren von einer Gesellschaftsteuerschuld, wie mit Gesellschaftsteuerbescheid festgesetzt, auszugehen.

Die Geltendmachung einer Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, welche sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten hat, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.

Das Abstellen auf öffentliche Interessen (vor allem die Bedachtnahme auf eine geordnete und gesicherte Abgabenerhebung) bei Berücksichtigung des Ermessenskriteriums der Zweckmäßigkeit ist allerdings nicht mit dem Gedanken bedingungslosen Strebens nach Mehrung der Staatseinnahmen gleichzusetzen. Bei der Ermessensentscheidung sind daher nicht nur das öffentliche Interesse an einem gesicherten und zeitnahen Abgabenaufkommen und die Einbringlichkeit der Abgabenschuld, sondern auch die besonderen Verhältnisse des konkreten Falles in Betracht zu ziehen.

Das Ermessen ist bei der Haftung nach § 9 Abs. 2 KVG im Sinne einer Nachrangigkeit der Haftungsinanspruchnahme zu üben. Es ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Haftenden, dass die Einbringlichkeit der Abgaben beim Eigenschuldner gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme des Haftenden wird vor allem dann vorliegen, wenn die Abgabenschuld vom Eigenschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann.

Im Hinblick darauf, dass mit der Bezahlung der Gesellschaftsteuerschuld durch die Eigenschuldnerin nicht zu mehr rechnen ist, und auf die haftungsgegenständliche Gesellschaftsteuerschuld keine Zahlungen für Rechnung der Eigenschuldnerin erfolge, sind auf Grund des § 9 Abs. 2 Z 2 KVG die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der gesamten Schuld in Höhe von € 12.550,00 gegeben.

Die, die Gesellschafterhaftung nach § 9 Abs. 2 Z 2 KVG sachlich rechtfertigende Rechtsbeziehung zwischen der Kapitalgesellschaft als Eigenschuldner und dem leistenden Gesellschafter als Haftungspflichtigen ergibt sich aus ihrer gemeinsamen Beteiligung an der die Gesellschaftsteuerpflicht begründenden Leistung. Daneben ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass auf Grund des § 10 Abs. 2 KVG auch die S. zur Gesellschaftsteuererklärung verpflichtet gewesen wäre.

Das für die Erhebung der Gesellschaftsteuer zuständige FAG hat erst durch eine Kontrollmitteilung Kenntnis von den haftungsbegründenden Gesellschafterleistungen erhalten. Es lag neben der Eigenschuldnerin auch an der als leistende Gesellschafterin zur Gesellschaftsteuererklärung verpflichteten S., dass das FAG nicht früher von der haftungsbegründenden Leistung Kenntnis erlangte.

Gründe, über die im Haftungsverfahren unbeachtlichen Einwendungen gegen die Richtigkeit des Abgabenanspruches hinaus, die gegen eine Haftungsinanspruchnahme sprächen, wurden nicht geltend gemacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 2 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Schlagworte
Haftungsbescheid
Gesellschaftsteuer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at