Luxustasche als Arbeitsmittel?
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Miterledigte GZ: |
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RV/0346-L/07 |
RV/0338-L/09 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/0345-L/07-RS1 | Die Anschaffungskosten für das Luxusmodell einer Damenhandtasche, einer so genannten "Kelly Bag", stellen nach allgemeiner Lebenserfahrung bzw. unter Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dar, auch wenn die ausschließliche und laufende betriebliche Verwendung als Aktentasche im Rahmen der Betreuung einer exklusiven Klientel im Bereich der Anlageberatung behauptet wird. Eine derartige Handtasche stellt nicht ein Arbeitsmittel, sondern ein dekoratives stilvolles Accessoire zur Kleidung der Berufungswerberin dar, weshalb die damit verbundenen Aufwendungen nicht als betrieblich veranlasst anzusehen sind. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch denSenat11 über die Berufungen der Bw., vertreten durch R-StbGmbH, vom gegen die Bescheide des FA vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 sowie vom betreffend Einkommensteuer 2006 und 2007 nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
1. Der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2005 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
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Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2005 | Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) | 58.973,07 €
| Umsatzsteuer | 11.794,61 €
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abziehbare Vorsteuer | -4.239,37 €
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festgesetzte Umsatzsteuer | 7.555,24 €
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Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
2. Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.) gibt als Berufsbezeichnung "Anlageberaterin" an. Im November 2002 wurde ihr die Gewerbeberechtigung für Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen) erteilt. Im Berufungszeitraum, das sind die Jahre 2005, 2006 und 2007, erzielte sie sowohl unecht befreite, als auch steuerpflichtige Einnahmen und erklärte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 23 Z 1 EStG 1988.
Im Rahmen der elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 begehrte sie unter anderem die Anerkennung einer Tasche der Marke Hermès als ein auf zehn Jahre abschreibbares Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens (deklariert wurde die Tasche von der Bw. als "Aktentasche"). Die Anschaffungskosten der am in einer Boutique in W. erworbenen Tasche betrugen 4.341,67 € (exklusive 20 % Umsatzsteuer). Demzufolge wies sie in ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2005 einen AfA-Satz in Höhe von 10 % aus (431,17 €).
In der - ebenfalls elektronisch eingereichten - Umsatzsteuererklärung 2005 machte die Bw. aus der Anschaffung der Tasche Vorsteuer iHv. 487,91 € geltend.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt x (im Folgenden: FA) die Bw. um diverse Ergänzungen (unter anderem Nachweis von Werbe- und Repräsentationsaufwendungen) betreffend Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2005.
Dem kam die Bw. mit Vorhaltbeantwortung vom durch Belegvorlage und der Erklärung, der Umsatzrückgang resultiere aus der allgemeinen ungünstigen wirtschaftlichen Entwicklung, nach.
In der Folge fand bei der Bw. eine abgabenbehördliche Prüfung (Außenprüfung gemäß § 147 ff BAO) statt, welche die Abgabenarten Umsatz- und Einkommensteuer, darüber hinaus zusammenfassende Meldung sowie Kammerumlage der Jahre 2003 bis 2005 umfasste. Diese mündete in der Feststellung, dass die von der Bw. deklarierte AfA iHv. 434,17 € und die Vorsteuer iHv. 487,91 € mangels Qualifikation der Tasche als Betriebsvermögen steuerlich nicht anzuerkennen seien. Der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom führt dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Gemäß § 20 EStG dürften bei den einzelnen Einkunftsarten Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringe und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten, nicht abgezogen werden. Die Betriebsprüfung führte daher folgende Änderung durch:
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Text | Betrag |
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AfA 2005 = Gewinnerhöhung | 434,17 |
BW lt. BP zum | 0,-- |
Vorsteuerkürzung | 868,33 |
Im Arbeitsbogen des Prüfers ist die anlässlich des Kaufes der Tasche ausgestellte Rechnung vom abgelegt.
Das FA erließ, den Feststellungen der Außenprüfung folgend, die Abgabenbescheide für das Jahr 2005, beide datiert mit , und zwar hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer.
Gegen diese Bescheide erhob die Bw. am , eingelangt beim FA am , Berufung und stellte gleichzeitig den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat. Hierzu wurde ausgeführt:
"Die Berufung richtet sich gegen Nichtanerkennung einer Aktentasche iHv. 4.341,67 € als notwendiges Betriebsvermögen, die Nichtanerkennung der entsprechenden jährlichen Abschreibungen und den Vorsteuerabzug."
Als Begründung machte der steuerliche Vertreter der Bw. geltend: Bei einer Aktentasche handle es sich um keine Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, für den privaten Bereich nutze die Bw. mehrere Taschen ähnlicher Qualität. In der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass es sich bei der (ausschließlich betrieblich genutzten) Tasche um notwendiges Betriebsvermögen handle. Ergänzend argumentierte der steuerliche Vertreter wie folgt:
"Der Kauf einer qualitativ hochwertigen Aktentasche kann nicht dazu führen, dass die Abschreibungen als Betriebsausgaben versagt werden. Dem Qualitätsmerkmal wurde insofern Rechnung getragen, als die Nutzungsdauer mit zehn Jahren festgesetzt wurde. Es kann nicht sein, dass jemand, der jährlich eine qualitativ minderwertige Aktentasche um 400,00 € kauft, diese als geringwertiges Wirtschaftsgut jeweils absetzen kann, Frau G. dagegen die entsprechenden Abschreibungen über zehn Jahre nicht geltend machen kann."
Mit Schreiben vom an den Fachbereich des FA nahm die Betriebsveranlagung zum Berufungsbegehren Stellung:
1. Geringwerte Wirtschaftsgüter versus AfA:
Die Möglichkeit der Sofortabschreibung geringwerter Wirtschaftgüter gemäß § 13 EStG treffe keinerlei Aussage hinsichtlich deren Nutzungsdauer. Zudem widerspräche es Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung, Aktentaschen um 400,00 € als qualitativ derartig minderwertig zu beurteilen, dass man von einer bloßen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgehen müsse.
2. Ausschließlich betriebliche Nutzung versus Kosten der Lebensführung
Die ausschließliche betriebliche Nutzung der Tasche sei nie in Abrede gestellt worden, dennoch habe eine Prüfung der Ausgaben, wenn auch nicht der Höhe, so doch dem Grunde nach, zu erfolgen (vgl. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG). Das Finanzamt äußerte die Vermutung, dass für den Kauf der Tasche durchaus auch modische Aspekte eine gewisse Rolle gespielt haben könnten, was dafür spräche, Kosten der Lebensführung anzunehmen.Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall § 20 Abs.1 Z 3 EStG zu beachten (Repräsentationsaufwendungen), da die Abgrenzung zwischen Handtasche und Aktentasche "verschwimmend" sei (äußeres Erscheinungsbild lasse eher nicht auf eine Aktentasche schließen, die Innenausstattung sehr wohl) und eine derartige Tasche bei "betuchten Kunden Eindruck hinterlassen" und daher geschäftsfördernd wirken könne. In diesem Fall wäre die Tasche nicht abzugsfähig. Aus genannten Gründen werde hinsichtlich Einkommenssteuer eine Abweisung der Berufung angeregt.
3. Vorsteuer
In diesem Zusammenhang sei der Berufung hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Vorsteuerbetrages statt zu geben - anstelle der von der Bw. tatsächlich geltend gemachten habe der Prüfer die (volle) auf der Rechnung ausgewiesene Vorsteuer korrigiert. Es habe daher eine Berichtigung der Vorsteuer bezüglich der Tasche von 868,33 € auf 487,91 € stattzufinden und die nicht abzugsfähige Vorsteuer iHv. 380,42 € sei aus den geltend gemachten Betriebskosten auszuscheiden.
Als Beilage findet sich das Foto einer Tasche mit der Aufschrift "pupsritter" mit folgendem Text:
"Hermes-Tasche aus e-bay; nicht 100% ident mit der Aktentasche der Bw., jedoch lt. Aussage des Prüfers ähnliches Erscheinungsbild".
Mit Schreiben vom brachte das FA der Bw. diese Stellungnahme zur Kenntnis, verbunden mit dem Ersuchen, die Bw. ihrerseits möge sich binnen drei Wochen dazu äußern.
Daraufhin bezog die Bw. mit Schreiben vom , eingelangt beim FA am , wie folgt Stellung:
1. Geringwerte Wirtschaftsgüter versus AfA
Es entspräche der Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung, dass insbesondere bei Lederwaren, Billigprodukte, die vor allem in China produziert würden, eine sehr kurze Lebens- bzw. Nutzungsdauer hätten, da in der Regel Zubehörteile in schlechter Qualität verarbeitet würden. Als Beispiel führte die Bw. an, dass bei einer qualitativ hochwertigen Tasche in Österreich im Einkauf alleine der Reissverschluss mehr koste, als "das Billigprodukt aus China im Verkauf". Werde letzteres defekt, lohne sich aus Kostengründen keine Reparatur und die Tasche müsse entsorgt werden.
2. Zu den "Kosten der Lebensführung" führt die Bw. wörtlich aus:
"Nach Ansicht des Prüfers ist bei der gegenständlichen Aktentasche die Abgrenzung zwischen Handtasche und Aktentasche verschwimmend. Hierzu führt er als Beispiel eine Hermes-Tasche an, die in einem Bild dargestellt wird. Bei der im Bild dargestellten Tasche handelt es sich eindeutig um eine Handtasche. Um einen entsprechenden Vergleich anstellen zu können, wird beantragt, die im Bild dargestellte Tasche im Original vorzulegen. Nach meiner Auffassung ist die im Streit stehende Aktentasche eindeutig als Aktentasche zu qualifizieren. Es wird weiters beantragt, jene Merkmale bekannt zu geben, die erforderlich sind, dass ein Betriebsprüfer eine Tasche als Aktentasche erkennen kann.
Vom Prüfer wird ausgeführt, dass die Innenausstattung der im Streit stehenden Tasche eindeutig als Aktentasche ausgefertigt ist. Die äußere Erscheinungsform ist meines Erachtens für die Beurteilung in diesem Fall unbedeutend, sie könnte auch als Panzerschrank ausgeführt werden. Maßgebend ist in diesen Fällen immer, dass diese Tasche ausschließlich als Aktentasche benutzt werden kann".
Für Repräsentationszwecke sei die Tasche allein wegen der Größendimension ungeeignet. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass für derartige Anlässe die Bw. ausschließlich Handtaschen ähnlicher Qualität verwende.
Gegen die Einkommenssteuerbescheide 2006 und 2007, beide vom , erhob die Bw. mit Schreiben vom , eingelangt beim FA am , fristwahrend Berufung. Diese Berufung richtet sich
"gegen die Nichtanerkennung der Abschreibungen für die im Kalenderjahr 2005 angeschaffte Aktentasche....Es wird beantragt, die Abschreibungen in Höhe von 434,17 € in den beiden angeführten Jahren zu berücksichtigen."
Hinsichtlich der Begründung wurde auf jene in der Berufung gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2005 vom verwiesen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt.
Das FA legte die Berufungen ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom ersuchte der UFS das FA, ehestmöglich ergänzende Erhebungen zum Sachverhalt durchzuführen und gleichzeitig das die Fragen des UFS enthaltende Schreiben an die Bw. auszuhändigen:
"1. Führen Sie bitte detailliert aus, wie sich die Innenausstattung der Tasche darstellt. Hat die Tasche ausschließlich Fächer für Arbeitsmaterialen (Schreibgeräte, Aktenordner, etc.) oder auch weitere Fächer, die eindeutig auf eine private Nutzung schließen lassen?
2. Geben Sie bitte die genauen Abmessungen der Tasche bekannt.
Um Anfertigung von Fotos, die einen Eindruck sowohl vom äußeren Erscheinungsbild der Tasche, als auch von deren "Innenleben" gewinnen lassen, wird ersucht.
3. Des Weiteren werden Sie gebeten, die genaue Typenbezeichnung der Tasche bekannt zu geben, um eine Identifikation im Handel zu ermöglichen. (Die im Arbeitsbogen des Prüfers abgeheftete Rechnung Nr. XXXX der "Hermès - Boutique W. ", datierend mit , weist hierzu lediglich "1 Aktentasche" aus.)
4. Zur Überprüfung des Ausmaßes der beruflichen/privaten Verwendung der Tasche werden Sie um folgende Stellungnahme ersucht:
Besteht die Möglichkeit eines Nachweises der behaupteten ausschließlichen beruflichen Verwendung?
Um Vorlage eines entsprechenden Nachweises wird ersucht."
Mit Schreiben vom wurden die Parteien des Verfahrens nachweislich zur mündlichen Berufungsverhandlung am , 10.00 Uhr, geladen.
Am teilte das FA telefonisch mit, der steuerliche Vertreter der Bw. habe angesichts des ihm vom FA übersandten Vorhalts des erklärt, eine Beantwortung der darin gestellten Fragen sei bis zur mündlichen Verhandlung am nicht möglich, da die Bw. sehr beschäftigt sei und daher kein Zeit habe. Sie werde die Tasche aber jedenfalls zur mündlichen Verhandlung mitbringen.
Am wurde bei der auf der Rechnung ausgewiesenen Fa. Hermès, W. , (unter Bekanntgabe von Rechnungsnummer und Preis der am erworbenen Tasche) telefonisch um Auskunft über nähere Daten ersucht.
Die am darauf folgenden Tag, den , erteilte telefonische Antwort wurde in einem Aktenvermerk wie folgt fest gehalten:
"Frau P., Mitarbeiterin der Fa. Hermès W. , weist zunächst auf die seltsame Übereinstimmung von Rechnungsnummer und Kaufdatum hin, auf Befragung kann sie den Hintergrund hierfür nur mit "Zufall" erklären.
Der von ihr angeregten Bekanntgabe des Namens der Käuferin konnte unter Hinweis auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht entsprochen werden.
Allerdings sei es ihr auf Grund der vorhandenen Daten (Kaufdatum, ReNr.) nicht möglich, die gegenständliche Aktentasche zum Preis von 5.210 € einem bestimmten, von Hermès W. im Jahr 2005 geführten Taschenmodell, zuzuordnen.
Die Taschen von Hermès seien im Allgemeinen zu verschiedenen, sowohl privaten als auch betrieblichen Verwendungen geeignet, je nachdem, um welches Modell es sich handelt.
Auf Grund des lange zurück liegenden Zeitraumes sei eine konkrete Auskunft schwierig.
Sie werde allerdings noch versuchen, Genaueres über die Tasche herauszufinden."
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung trug der Referent zunächst den Sachverhalt vor und brachte anschließend den Parteien des Berufungsverfahrens die Ergebnisse der durch den UFS durchgeführten ergänzenden Erhebungen zur Kenntnis. Weiters händigte er den Anwesenden die Kopie einer Zusammenfassung hiervon aus.
Die Parteien wiederholten ihre bisherigen Vorbringen.
Der Vertreter des FA fügt hinzu, dass für den Fall der Anerkennung der Anschaffung der Tasche als Betriebsausgabe durch den UFS zu überlegen wäre, ob in Hinblick auf die hohe Qualität der Tasche nicht eine längere Nutzungsdauer gerechtfertigt sei.
Der steuerliche Vertreter, Dr. R., vermerkt, die Terminsetzung für die mündliche Verhandlung sei relativ kurzfristig erfolgt. Weiters bringt er vor, er habe im Rahmen der Schlussbesprechung angeboten, 20 bis 30 % der Aufwendungen für die Tasche wegen repräsentativer Mitveranlassung abzuziehen. Dies habe der Teamleiter jedoch in Hinblick auf die Möglichkeit der Erlangung einer Grundsatzentscheidung durch den UFS bzw. den VwGH abgelehnt. Grundsätzlich habe sich die Tasche stets ausschließlich im Büro der Bw. in Ws befunden. Von dort aus habe die Bw. die Tasche zu Außenterminen mitgenommen. Für den Fall, dass seine Mandantin frühmorgens Termine wahrzunehmen habe, nehme sie die Tasche selbstverständlich am Vortag abends mit nach Hause. Wie erwähnt habe ihm die Bw. die Tasche für die heutige Verhandlung überlassen.
Zum äußeren Erscheinungsbild, zur Innenausstattung, zur Funktion, als auch hinsichtlich der Verwendung der Tasche durch die Bw. stellte der Berufungssenat fest:
Äußeres Erscheinungsbild: Bei der vorgewiesenen Tasche handelt es sich um eine "Kelly Bag" der Marke Hermès, benannt nach Grace Kelly. Auf der Vorderseite der Tasche befindet sich ein Zeichen, das die Marke Hermès ausweist. Der steuerliche Vertreter macht darauf aufmerksam, dass die Bw. im privaten Bereich Handtaschen gleicher Qualität verwende. Für eine derartige Tasche gäbe es Wartezeiten von bis zu 1,5 Jahren.
Zur Innenausstattung: Es ist ein großes Fach für diverse Unterlagen vorhanden, daneben zwei schmale seitliche Fächer, die etwa zur Aufbewahrung von Briefen geeignet sind. Die Länge der Tasche beträgt ca. 40 cm.
Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass die Bw. im großen Fach den Laptop aufbewahrt hat. In diesem Fall könne man die Tasche aber auch bloß mit dem Mittelteil verschließen. Würde die Tasche zur Gänze, also auch mittels der seitlichen Verschlussteile (Lederbänder) verschlossen, so würde der Laptop schlecht hineinpassen.
Eine Organisation (Schlaufen etc.), zB. für Stifte, wie sie üblicherweise in einer Aktentasche zu finden ist, fehlt.
Der steuerliche Vertreter verwies ergänzend darauf, dass die Bw. eine sehr exklusive Klientel, vorwiegend in W., betreue. Diese Tatsache und ihr Beruf als Anlageberaterin bringe die Notwendigkeit eines gewissen äußeren Erscheinungsbildes mit sich. Weiters wies er auf eine Entscheidung des UFS zu einem ähnlich gelagerten Fall betreffend eine Montblanc Füllfeder hin. Nach dieser Entscheidung würden Schreibgeräte auch dann neutrale Gegenstände bzw. Arbeitsmittel darstellen, wenn sie höhere Anschaffungskosten als das billigste denkbare Schreibwerkzeug aufweisen. Zur repräsentativen Mitveranlassung führe der UFS weiters aus: Nur die im Gesetz erschöpfend aufgezählten Wirtschaftsgüter, wie Teppiche, Tapisserien und Antiquitäten unterliegen der Angemessenheitsprüfung, wenn sie auch die private Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren. Das bedeute, eine repräsentative Mitveranlassung der Handtasche gäbe es nicht. Hinsichtlich des im Vorhalt geforderten Nachweises der betrieblichen Nutzung gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass ein "Fahrtenbuch" nicht geführt worden sei. Falls gewünscht, könnten Zeugen namhaft gemacht werden, die bestätigen, dass sich die Tasche stets im Büro befunden hätte. Im Gegensatz zu Taschen ähnlicher Preiskategorie im Privatvermögen der Bw. werde diese Tasche ausschließlich betrieblich genutzt.
Auf die Frage, wie die Bw. private Utensilien transportiere, wenn im Außendienst die gegenständliche Tasche ausschließlich den Laptop, Geschäftsunterlagen, Schreibgeräte, Taschenrechner etc. beinhalte, gibt der steuerliche Vertreter an, die Bw. hätte zusätzlich eine Handtasche dabei. Die Frage, ob der steuerliche Vertreter erläutern oder glaubhaft machen könne, dass die genannte private Verwendung der gegenständlichen Tasche ausgeschlossen ist, beantwortet dieser dahingehend, dass man mit einer Füllfeder auch einen privaten Brief schreiben könne und trotzdem habe der UFS deren Anschaffungskosten als betrieblich anerkannt. Theoretisch sei es möglich, dass die Bw. private Dinge in die Tasche gebe, was sie seiner Einschätzung nach jedoch nicht tun werde, weil sie hierfür eine eigene Tasche verwende. Zur Feststellung, der Rechnung vom über den Kauf der Tasche sei weder eine nähere Bezeichnung, noch eine Artikelnummer zu entnehmen, bemerkte der steuerliche Vertreter: Laut Vorhalt sollte die genaue Typenbezeichnung der Tasche bekannt gegeben werden; der Bw. sei aber keine derartige Bezeichnung, wie zum Beispiel "Kelly Bag", bekannt. Die Bw. habe die Tasche laut Katalog bestellt. Unter welcher Bezeichnung diese Tasche verkauft wurde, sei nicht bekannt. Jedenfalls habe die Bw. eineinhalb Jahre lang darauf gewartet. Der steuerliche Vertreter habe die Bw. gefragt, warum die Tasche so teuer sei. Darauf habe sie geantwortet, dass für die Tasche Leder höchster Qualität verwendet werde, dass sie handgefertigt sei und in Europa hergestellt werde. Daraus ergäbe sich dieser Preis.
Die Vorsitzende hält unwidersprochen fest, dass die "Kelly Bag" ein Klassiker unter den Damenhandtaschen ist und zeigte sich verwundert, dass die Bw., vom steuerlichen Vertreter als "Dame von Welt" beschrieben, den Begriff "Kelly Bag" nicht kenne.
Abschließend beantragte der Vertreter des FA die Abweisung der Berufung betreffend Einkommensteuer 2005, 2006 und 2007. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass sehr wohl eine private Nutzung der Tasche möglich sei und diese nicht ausgeschlossen werden könne. Damit unterliege die Anschaffung dem Aufteilungsverbot.
Festgehalten wird, dass hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 Einvernehmen der Parteien des Verfahrens darüber besteht, dass die Bw. die Vorsteuer für die Tasche nicht in vollem Ausmaß (868,33 €), sondern entsprechend dem Verhältnis ihrer unecht befreiten zu den steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von lediglich 487,91 € geltend gemacht hat. Da das FA irrtümlich die volle Vorsteuer nicht anerkannt hat, ist der Differenzbetrag iHv. 380,42 € wieder gutzuschreiben.
In seinem Schlussantrag betonte der steuerliche Vertreter, dass es im Hinblick auf die Entscheidung des UFS eine private Mitveranlassung nicht geben könne. Die Tasche werde ausschließlich betrieblich genutzt, was auch im Zuge der Betriebsprüfung nicht zur Diskussion gestanden sei. Dies wurde von der Prüfung nie bestritten. Daher werde beantragt, der Berufung statt zu geben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. (§ 4 Abs 4 EStG 1988)
Nach § 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
Z 2 lit a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
§ 20 Abs. 1 Z 2lit b leg.cit. bestimmt: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
Ziffer 3 der zitierten Bestimmung lautet: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. ......
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung des Berufungssenats zu Grunde gelegt:
Die Bw. hat am in einer Boutique in Wien eine der meist verkauften Handtaschenmodelle der Luxusmarke Hermès, eine so genannten "Kelly Bag", benannt nach der Schauspielerin und Fürstin Gracia Patricia von Manaco, um einen Kaufpreis iHv. 4.341,67 € netto erworben und hierfür in den Berufungsjahren 2005, 2006 und 2007 jeweils eine Jahres-AfA iHv. 431,17 € sowie für das Jahr 2005 die Vorsteuer iHv. 487,91 € geltend gemacht.
Die Innenausstattung dieser Tasche weist keinerlei Organisations- bzw. Befestigungsmöglichkeiten für Büromaterialien bzw. Schreibzeug oder für ein Notebook auf. Neben einem ca. 12 bis 13 cm breitem "Hauptfach" sind nur seitliche, extrem flache Fächer vorhanden.
Weiters konnte sich der Senat davon überzeugen, dass sich die Tasche in einem so gut wie neuwertigen und offensichtlich keine Gebrauchsspuren aufweisenden Zustand befindet.
Streit besteht darüber, ob die Kosten der Anschaffung der gegenständlichen Tasche Aufwendungen für die Lebensführung darstellen oder im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer der Tasche (von der Bw. mit 10 Jahren angegeben) zu verteilen sind.
Dazu ist Folgendes fest zu halten:
Zur Anwendung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 vertreten Literatur und Rechtsprechung Folgendes:
"Bestünden die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit a gezogenen Grenzen nicht, müsste stets eine Aufteilung erfolgen, selbst wenn dies schwierig wäre und keine objektiven Gesichtspunkte für eine zutreffende Aufteilung gefunden werden können. Die wesentliche Bedeutung des § 20 Abs 1 Z 2 liegt somit in einem Aufteilungsverbot (Schimetschek in FJ 5/1977, 65ff; Margreiter in ÖStZ 1/1984, 1 ff), das vor allem dann Bedeutung hat, wenn ein Aufwand dem Beruf oder der Tätigkeit des Stpfl förderlich ist. Denn damit wird im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO) verhindert, dass Stpfl Aufwendungen für ihre Lebensführung nur deshalb teilweise in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie einen entsprechenden Beruf haben, während andere Stpfl gleichartige Aufwendungen aus dem versteuerten Einkommen decken müssen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass, wenn einmal eine der Lebensführung dienende Aufwendung vorliegt, die gleichzeitige Förderung des Berufes nicht beachtet wird (BFH v , BStBI 1971 II 17, Beschluss des Großen Senates, ferner BFH v , BStBI 1990 II 49, betr Nichtanerkennung außergewöhnlich hoher Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Kosmetika einer Schauspielerin und Fernsehsprecherin mangels objektiv nachprüfbarer Abgrenzungsmerkmale)." (Reichel/Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 3 zu § 20 EStG).
Zum so genannten "Aufteilungsverbot" siehe auch Jakom/Baldauf, EStG, 2010, § 20 Rz 12:
"Aus Z 2 lit a ergibt sich nach der Rspr ein - auf Gründen der Steuergerechtigkeit beruhendes () - Aufteilungsverbot (aA nunmehr BFH , GrS 1/06; s Rz 16): Gemischte Aufwendungen, dh Aufwendungen mit einer privaten und einer betriebl/berufl Veranlassung, sind nicht abzugsfähig (). Dies gilt auch für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt genutzt werden. Soweit sich Aufwendungen nicht "einwandfrei" () bzw "sicher und leicht" (BFH , IV R 39/96, BStBl II 97, 357) trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig."
Zur "Notwendigkeit" von Aufwendungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom , 93/14/0195, wie folgt geäußert:
"Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlaßt worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahelegen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verläßliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation der §§ 4 Abs 4 und 16 EStG: Eine Regelung, nach der Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen steuerpflichtigen Einkünften mindernd berücksichtigt werden, bei denen die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art 7 Abs 1 B-VG (vgl das hg Erkenntnis vom , 93/13/0013).Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen läßt."
Zur Beschwerde einer Modejournalistin, welche diverse Aufwendungen, insbesondere für Kleidung, Accessoires, etc. geltend gemacht hatte, vertrat der Gerichtshof mit Erkenntnis vom , 94/13/0196, folgenden Standpunkt:
"Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wie sie selbst betont, demonstriert sie mit ihrer Modekleidung einschließlich Accessoires und Make-up in der Welt der "Schönen und Reichen" jenes äußere Erscheinungsbild, das vorbildhaft wirken und ihr Zielpublikum bzw. ihre Kunden letztlich dazu animieren soll, sich in ähnlicher oder gleicher Aufmachung, nämlich modebewusst und elegant, zu präsentieren. Wieso eine modische Kleidung und die dazu getragenen Accessoires bei den Zielgruppen der Beschwerdeführerin als "bürgerliche Kleidung", bei ihr selbst jedoch als "Berufskleidung" nach Art einer "Fleischerschürze" oder eines "Schlosseranzuges" anzusehen sein soll, ist für den Gerichtshof nicht einsichtig.
Eine modebewusste, elegante, geschmackvolle oder auch nur besonders dezente Kleidung ist in vielen Berufen erforderlich, um den Vorstellungen der Kunden und Geschäftspartner von Gediegenheit und Seriosität gerecht zu werden. Dies gilt für die Verkäuferin (den Verkäufer) in einer Boutique oder einem Juweliergeschäft ebenso, wie für Angehörige von beratenden Berufen, deren Kunden (Klienten) auf ein besonders gepflegtes Äußeres, insbesondere auf gute Kleidung Wert legen. Ziel der beruflichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin ist zweifellos, möglichst viele Menschen modebewusst zu machen und sie zu veranlassen, sich selbst entsprechend zu kleiden. Dass sie dabei gewissermaßen eine Vorbildfunktion ausübt, lässt weder ihrer Kleidung noch den dazu getragenen Accessoires eine andere Beurteilung zukommen als jene, die für Kleidung und Accessoires ihrer beruflichen Zielgruppe zutreffend ist. Dass aber die im Privatleben getragene Kleidung und die Accessoires der "Schönen und Reichen" dem Begriff der bürgerlichen Kleidung und damit dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, kann wohl nicht ernstlich bezweifelt werden.
Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre berufliche Tätigkeit genötigt ist, für ihr äußeres Erscheinungsbild mehr Geld aufzuwenden als in anderen Berufsgruppen üblich ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei diesem Aufwand um einen solchen handelt, der typischer Weise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und der auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 fällt, wenn er zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt."
Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass eine Tasche bzw. Handtasche als Accessoire ebenso zur äußeren Erscheinung jeder Frau gehört, wie dies für eine Kopfbedeckung, Handschuhe, Schmuck, Halstücher etc. gilt.
Der Begriff "Accessoire" (frz. accessoire) "zusätzlich; nebensächlich"; accessoire (Subst.) "Zubehörteil", ist ein altfranzösisches Lehnwort, das Eingang in den deutschen Sprachraum gefunden hat. Wortursprung ist das lateinische Verb accedere (ad-cedere) bzw. dessen Stammform accessus (hinzugekommen, dazugetreten). Wörtlich übersetzt ist unter Accessoire daher "Zubehör" oder "Beiwerk" zu verstehen. Hauptsächlich wird die Bezeichnung Accessoire seit dem 20. Jahrhundert als Sammelbegriff für funktionales und dekoratives modisches Beiwerk historischer und zeitgenössischer Kleidung, wie beispielsweise Hüte, Gürtel, Handschuhe, Fächer, Schirme, Taschen, Tücher und Schmuck verwendet (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Accessoire).
Eine hochwertige, modische oder besonders stilvolle Damenhandtasche fällt jedenfalls unter den Begriff "Accessoire" und kann nicht als Arbeitsmittel in Sinn einer Aktentasche angesehen werden, auch wenn darin fallweise Bürounterlagen verwahrt bzw. transportiert werden sollten.
Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stellte sich dem Berufungssenat die Frage, ob auch eine qualitativ hochwertige und besonders stilvolle Damen-Aktentasche unter diesen Begriff eingeordnet werden kann.
Im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei der gegenständlichen, vom steuerlichen Vertreter präsentierten Tasche um eines der meist verkauften Handtaschenmodelle der Luxusmarke Hermès, einer so genannten "Kelly Bag", benannt nach der Schauspielerin und Fürstin Gracia Patricia von Manaco, handelt.
Die gegenständliche Tasche fällt somit eindeutig unter den oben angeführten Begriff des Accessoires und stellt keinesfalls ein Arbeitsmittel, sondern dekoratives stilvolles Beiwerk zur Kleidung der Bw. dar.
Weites konnte sich der Senat davon überzeugen, das die Innenausstattung der berufungsgegenständlichen Tasche keinerlei Anzeichen für eine Ausrichtung auf eine berufliche Verwendung durch ihre Trägerin aufweist. So fehlen beispielsweise jegliche Befestigungsmöglichkeiten für Büromaterialien bzw. für ein Notebook. Die vorhandenen, extrem flachen Seitenfächer eignen sich wohl nur für die Aufnahme einzelner Schriftstücke oder Briefe. Das mit einer Breite von ca.12 bis 13 cm größte und damit "Hauptfach" der Tasche weist ebenfalls keinerlei "Büroorganisationsmöglichkeiten" auf. Insgesamt wäre es augenscheinlich wenig zweckmäßig, diese Tasche als Aktentasche zu verwenden. Darüber hinaus erschiene es nach allgemeiner Lebenserfahrung bzw. unter Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise ausgesprochen unüblich bzw. untunlich, eine "Kelly Bag", die weltweit als Kultobjekt bekannt und als Damenhandtasche außerordentlich begehrt ist und dem entsprechend auch im obersten Preissegment angeboten wird, als Aktentasche einzusetzen.
Diese Sichtweise wird durch den so gut wie neuwertigen und keine Gebrauchsspuren aufweisenden Zustand der gegenständlichen Tasche bestätigt. Selbst unter Berücksichtigung der hohen Qualität des Materials und der gediegenen Verarbeitung ist der von der Bw. behauptete permanente Einsatz im Berufsleben als unwahrscheinlich einzustufen.
Daher erscheint dem Senat die Behauptung der Bw. unglaubwürdig, sie habe die Tasche laufend betrieblich als Aktentasche verwendet.
Wie bereits in dem der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalt ausgeführt, besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass es sich bei der Tasche der Bw. tatsächlich um eine "Kelly Bag" handelt.
Außerdem ist - wie bereits erläutert - der Bw. der Nachweis der betrieblichen Nutzung ebenso wenig gelungen, wie deren Glaubhaftmachung.
Es mag zwar im Verfahren vor dem FA unstrittig gewesen sein, dass die gegenständliche Handtasche ausschließlich betrieblich Verwendung gefunden habe. Allerdings ist weder dem Veranlagungsakt, noch dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers zu entnehmen, auf welcher Grundlage diese Beurteilung erfolgt ist. Außer der Rechnung der Boutique vom und der Kopie des Fotos einer (offensichtlichen) Damenhandtasche mit der Aufschrift "pupsritter" findet sich keine Beschreibung der Tasche in den Akten des FA. Aus diesem Grund wurde das FA ersucht, ergänzende Erhebungen durchzuführen.
Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Sachverhaltsklärung, ist davon auszugehen, dass für den Kauf dieser Tasche ausschließlich private Motive der Bw. entscheidend waren. Eine private Veranlassung wird daher als erwiesen angenommen.
So hat die Bw. selbst mehrmals betont, auch im privaten Bereich Taschen ähnlicher Qualität (und demzufolge vermutlich entsprechender Preislage) zu besitzen.
Die Motivation, eine derartige Tasche allenfalls auch für berufliche bzw. betriebliche Zwecke zu verwenden, spräche für einen erhöhten Grad an Mode- bzw. Trendbewusstsein und erscheint als Ausdruck privater bzw. persönlicher Vorliebe der Bw. für hochwertige stilvolle Taschen. Diese besondere Vorliebe ist eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen. Damit ist evident, dass die Anschaffung der gegenständlichen Handtasche ausschließlich unter diesem Aspekt zu sehen ist.
Selbst wenn die Anschaffung der gegenständlichen Handtasche nicht in der festgestellten Eindeutigkeit der privaten Lebensführung der Bw. zuzuordnen gewesen wäre, käme eine steuerliche Anerkennung mangels Notwendigkeit der Aufwendungen für die betriebliche Tätigkeit der Bw. aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Zur Frage der Notwendigkeit eines Aufwands hat der Verwaltungsgerichtshof zur Berufung eines Betriebsprüfers, der die Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Computers im Wege der AfA (S 4.300,-- nach Abzug eines Anteiles für die private Nutzung von S 500,--) als Werbungskosten geltend gemacht hatte, mit Erkenntnis vom , 91/14/0024 Folgendes ausgeführt:
"Ein Personal-Computer stellt dann ein Arbeitsmittel iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1972 dar, wenn er zur Erbringung der vom Abgabepflichtigen zu leistenden Arbeit tatsächlich erforderlich ist (Hinweis E , 89/13/0042). Der Einsatz eines Personal-Computers wird dann als erforderlich anzusehen sein, wenn nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen der Einsatz des Gerätes für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Unter der Erforderlichkeit eines Computereinsatzes ist hingegen nicht zu verstehen, daß eine berufliche Tätigkeit unter keinen Umständen ohne Einsatz des Computers denkbar wäre (Hier: Einsatz eines Computers durch einen Betriebsprüfer als "Schreibgerät" insbesondere für die Berichtsverfassung)."
Wie oben bereits ausgeführt, hat die Bw. nicht eine Aktentasche, sondern eine Damenhandtasche angeschafft und diese darüber hinaus nicht laufend betrieblich verwendet. Deren Anschaffung und betrieblicher Einsatz erscheint daher nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen als für die Berufsausübung der Bw. nicht sinnvoll und ist somit als nicht "notwendig" anzusehen.
Somit gilt im Berufungsfall das so genannte, oben angeführte Aufteilungsverbot, weshalb die Anschaffungskosten der Tasche zur Gänze nicht abzugsfähig sind.
Damit ist auch der Behauptung der steuerlichen Vertretung, die Aktentasche sei für die Ausführung der Tätigkeit der Bw. unentbehrlich und stelle notwendiges Betriebsvermögen dar, der Boden entzogen.
In Doralt, EStG13, § 4 Tz 45 findet sich folgende Definition:
"Notwendiges Betriebsvermögen sind jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen (E , 1724/72, 1975, 30; vgl auch E , 94/14/0091, 1996, 303; BFH, BStBl 1976 II 179). Dabei ist insbesondere die Verkehrsauffassung maßgebend (E , 2006/14/0022, Originalentscheidung)."
Wie die oben dargestellten Gründe zeigen, sind die in der zitierten Definition angeführten Kriterien (objektiv erkennbarer, unmittelbarer Einsatz des Wirtschaftsgutes im Betrieb; das Wirtschaftsgut muss dazu bestimmt sein, dem Betrieb auch tatsächlich zu dienen) im Berufungsfall nicht erfüllt, weshalb die gegenständliche Tasche keinesfalls dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist.
Auch die von der steuerlichen Vertretung angeführte Berufungsentscheidung des UFS betreffend eine Füllfeder (Montblanc-Füllfeder) vermag die Berufung mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht zu stützen. Anders als im Fall der zitierten Berufungsentscheidung () handelt es sich im gegenständlichen Berufungsfall nicht um ein Arbeitsmittel, sondern um das Luxusmodell einer Damenhandtasche.
Nach der eingangs angeführten Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG 1988 sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht abzugsfähig. Da die Anschaffung der Handtasche der Bw. nicht betrieblich, sonder privat veranlasst war, kommt die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht.
Das FA wies darauf hin, bei Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Anschaffungskosten für die Tasche sei ebenso (neben § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988) die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 3 zu beachten, welche die Nichtabzugsfähigkeit von Repräsentationsausgaben festlege.
Im Kommentar Doralt/Kofler, EStG11, Tz 28 ff wird hierzu Folgendes ausgeführt:
"Schwierigkeiten bereitet auch die inhaltliche Abgrenzung der Repräsentationsaufwendungen iS der Z 3 und der beruflich mitveranlassten Aufwendungen der Lebensführung iS der Z 2 lit a: Wenn die Aufwendungen der Z 2 lit a ursprünglich mit dem Sammelbegriff "Repräsentationsaufwand" bezeichnet worden sind, der Gesetzgeber dann unter der Beibehaltung der bisherigen Regelung den Begriff "Repräsentationsaufwand" unter einer anderen Ziffer eigens anführt, dann kann eine inhaltliche Identität nicht mehr angenommen werden. Nach der Absicht des Gesetzgebers ist der Repräsentationsbegriff der Z 3 offenkundig eng zu sehen. Neben den ausdrücklich im Gesetz erwähnten Bewirtungsspesen zählen dazu nach der Rechtsprechung auch Blumen, Einladungen und gelegentliche Geschenke an Kunden oder Klienten zu besonderen Anlässen (E , 89/13/0002, 1991, 178; E , 89/13/0174, 1991, 302; siehe auch Langer, ÖStZ 1976, 10). Es handelt sich auch danach um Aufwendungen, die der Bewirtung ähnlich oder in ihrer Funktion vergleichbar sind. ......
Obwohl der Gesetzeswortlaut darauf hindeutet, dass die Z 3 über Bewirtungsspesen hinausgeht ("darunter fallen auch ..."), beschränkt sie sich daher tatsächlich auf Bewirtungsspesen und diesen vergleichbare Aufwendungen. Andere (Repräsentations)aufwendungen sind an der Z 2 zu messen."
Demnach stellte die angeführte Bestimmung keine geeignete Grundlage dar, die Anerkennung der Aufwendungen für die Anschaffung der gegenständlichen Luxustasche als Repräsentationsaufwendungen zu verweigern.
Zusammenfassend ist daher fest zu halten:
Die Bw. hat nicht eine Aktentasche, sondern eine Damenhandtasche erworben. Auf Grund der hohen Anschaffungskosten, der exklusiven Qualität und des enormen Bekanntheitsgrades dieses Handtaschenmodells ist nach Ansicht des Senates das wesentliche Motiv der Bw. für den Kauf gerade dieser Tasche in deren besonderer Vorliebe für hochwertige, modische und stilvolle Produkte zu sehen. Diese Motivation liegt somit eindeutig im persönlichen Bereich. Die Anschaffungskosten für die gegenständliche Handtasche, als typischer Weise der Lebensführung dienendes Wirtschaftsgut, sind daher privat veranlasst. Trotz ergänzender Erhebungen durch den UFS war das Ausmaß einer allfälligen betrieblichen Verwendung dieser Tasche nicht feststellbar.
Zur Umsatzsteuer 2005:
Zwischen den Verfahrensparteien besteht Einigkeit darüber, dass die Bw. die Vorsteuer für die Tasche nicht in vollem Ausmaß (868,33 €), sondern entsprechend dem Verhältnis ihrer unecht befreiten zu den steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von lediglich 487,91 € geltend gemacht hat. Da das FA irrtümlich die Vorsteuer mit dem Gesamtbetrag iHv. 868,33 € als nicht abzugsfähig behandelt hat, ist der Differenzbetrag iHv. 380,42 € wieder gut zu schreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 23 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Betriebsausgaben Luxus-Handtasche Aufwendungen für die Lebensführung Aufteilungsverbot Notwendigkeit eines Aufwandes Arbeitsmittel typisierende Betrachtungsweise |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 12/2010, 433 Salzburger Nachrichten v. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at