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Sonstiger Bescheid, UFSI vom 19.09.2012, RV/0150-I/12

mangelnde Bescheidqualität des bloßen (nicht unterschriebenen) Ausdrucks eines in der Abgabendatenbank archivierten Bescheides

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

I) Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , ersuchte der Berufungswerber um Zusendung des Einkommensteuerbescheides 2009. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe ihm mitgeteilt, dass seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2009 (wiederum) knapp über der Beitragsgrenze gelegen seien. Dem Berufungswerber liege jedoch kein Einkommensteuerbescheid 2009 vor.

II) Hierauf schickte das Finanzamt dem Berufungswerber einen Ausdruck des (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten) Einkommensteuerbescheides 2009 vom zu. In der Eingabe vom ersuchte der Berufungswerber um Erläuterung, aus welchen Gründen der ihm am zugestellte Einkommensteuerbescheid von der eingereichten Einkommensteuererklärung abweiche. In der Folge wurde dem Berufungswerber die gesonderte Bescheidbegründung des Finanzamtes vom zugesandt. Mit Schreiben vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der Berufungswerber die "Korrektur der Einkommensteuererklärung und des Bescheides für 2009" auf Grund einiger nachgereichter Ausgabenbelege.

III) Die abweisliche Berufungsvorentscheidung vom begründete das Finanzamt damit, der Berufungswerber habe trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamtes eine Einsichtnahme in seine buchhalterischen Unterlagen nicht zugelassen. In der dagegen erhobenen "Berufung" vom wendete der Berufungswerber ein, er habe nur ein Schreiben des Finanzamtes vom (betreffend Vereinbarung eines Nachschautermines) erhalten und hierauf mittels E-Mail mitgeteilt, dass er betriebsbedingt erst ab Mitte Oktober Zeit habe. Er werde seine Unterlagen nach Aufforderung und Terminvereinbarung zum Finanzamt bringen (Anmerkung: die erwähnte E-Mail ist in den vorgelegten Akten des Finanzamtes nicht enthalten).

IV) Das Schreiben vom ist als Berufung zu werten. Der dem Berufungswerber am zugestellte Ausdruck des Einkommensteuerbescheides 2009 hat jedoch nicht die Qualität eines Bescheides:

Gemäß § 96 BAO müssen alle schriftlichen Ausfertigungen und damit auch Bescheide der Abgabenbehörden unter anderem mit der eigenhändigen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Lediglich Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen keiner Unterschrift.

Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt sind maschinelle Ausdrucke. Diese werden durch die Bundesrechenzentrum GmbH versendet (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 96 Anm 5). Die im Bundesrechenzentrum erstellte und versendete Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom ist dem Berufungswerber nach seinem Vorbringen - offenbar infolge einer unvollständigen Adressierung - aber nie zugegangen. Am wurde dem Berufungswerber ein (von einem Organwalter des Finanzamtes erstellter) Ausdruck des in der Abgabendatenbank archivierten Bescheides vom zugestellt. Diese Erledigung des Finanzamtes wurde nicht im Sinne des § 96 BAO maschinell erstellt. Sie hätte daher unterfertigt werden müssen. Über diesbezügliche Anfrage teilte das Finanzamt am mit, dass lediglich der (nicht unterschriebene) Ausdruck zugestellt worden sei. Einem solchen Ausdruck kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu, weshalb die dagegen erhobene Berufung zurückzuweisen war.

V) Ein (rechtswirksamer) Einkommensteuerbescheid 2009 liegt demnach noch nicht vor. Für das fortzusetzende Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 sei noch angemerkt, dass es am Berufungswerber liegen wird, die Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen des Jahres 2009 dem Finanzamt zwecks Überprüfung seiner Angaben nun umgehend zur Verfügung zu stellen.

Innsbruck, am

Ergeht auch an: Finanzamt als Amtspartei

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at