Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 15.06.2016, RV/3100200/2016

Ansatz eines Pkw-Sachbezugs

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden N und die weiteren Senatsmitglieder O, P und Q in der Beschwerdesache der A, B, xxxx C, vertreten durch die D, yyyy E, gegen die Bescheide des Finanzamts F mit Ausfertigungsdatum , betreffend Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer 2002 bis 2006 sowie betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrags 2002 bis 2006 und des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag 2002 bis 2006, in der Sitzung vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer 2003 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Heranziehung zur Haftung für Lohnsteuer 2002 und 2004 bis 2006 wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen 2002 bis 2006 sowie gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung von Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen 2002 bis 2006 wird als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen sowie die festgesetzten Abgaben ergeben sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt.

4. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheiden vom wurde die beschwerdeführende KG (kurz: Bf.) als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer 2002 bis 2006 für nachstehend genannte Beträge in Anspruch genommen; des Weiteren wurden der Bf. folgende Beträge an Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 2002 bis 2006 vorgeschrieben (je in €):

Zu den Bemessungsgrundlagen und Nachforderungsbeträgen sowie zur Begründung der Bescheide wurde auf den Prüfungsbericht vom selben Tag verwiesen. In diesem wurde ausgeführt, dass sich im Betriebsvermögen der Bf. zwei Pkws (ein G sowie ein H) befänden. Der Gattin des 100%-Kommanditisten der KG (kurz: Gattin), die nicht am Betriebsvermögen der KG beteiligt sei, stünden beide Pkws zur Privatnutzung zur Verfügung. Bestehe für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kfz für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann sei laut EStG bzw. den LStR ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Da nicht nachvollzogen werden könne, welches Fahrzeug die Dienstnehmer überwiegend benutzt hätten bzw. die Vermutung nahe liege, dass der H der Dienstnehmerin zuzuordnen sei, werde im Zweifel dieses, ohnehin günstigere der beiden Fahrzeuge für die Berechnung des Sachbezugs herangezogen (Anschaffungswert lt. Bilanz 19.839,68 € * 1,5% = 297,60 € mtl.).

2. In der Berufung vom gegen diese Bescheide wurde ausgeführt, dass die Zurverfügungstellung von Kraftfahrzeugen der KG an die Dienstnehmerin, die zugleich Gattin des einzigen Kommanditisten sei, nicht durch das Dienstverhältnis, sondern durch private Motive begründet sei. Der VwGH judiziere beispielsweise bei Dienstwohnungen von nahen Angehörigen kleinerer Betriebe ständig, dass die privaten Motive der Zurverfügungstellung etwa einer Dienstwohnung gegenüber den betrieblichen Motiven überwiegen und daher Dienstwohnungen an nahe Angehörige notwendiges Privatvermögen darstellen, was vice versa eine Sachbezugsbesteuerung bei Dienstwohnungen an nahe Angehörige ausschließe. Nichts anderes habe hinsichtlich der Überlassung von arbeitgebereigenen Kfz an nahe Angehörige zu gelten, es sei denn, es bestünden der Angehörigenjudikatur entsprechende konkrete Vereinbarungen, wonach die Zurverfügungstellung eines Kfz als Lohn- bzw. Gehaltsbestandteil vereinbart worden und der Bezug insgesamt noch als angemessen zu betrachten sei. An einer derartigen Vereinbarung fehle es im vorliegenden Fall, weshalb die Privatnutzung der Fahrzeuge durch die Gattin des einzigen Kommanditisten der KG und Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft im Zuge der Feststellungserklärungen als Privatanteil (15% des Aufwandes beider für Privatfahrten genutzten Kfz) gewinnerhöhend erklärt worden sei und somit für den Ansatz eines Sachbezugs als Vorteil aus dem Dienstverhältnis bei der Gattin kein Raum verbleibe. Die Gattin werde für ihre im Rahmen des mit der I (KG) abgeschlossenen Dienstvertrags erbrachten Dienstleistungen fremdüblich zu den Bedingungen des einschlägigen Kollektivvertrags entlohnt.

Dem übermittelten Prüfungsbericht sei zu entnehmen, dass die Nachforderung an Lohnabgaben aus dem Titel "Sachbezug der Kfz-Privatnutzung" für die Jahre 2002 bis 2006 6.166,24 € betragen sollten, aus welchem Grunde die Festsetzung in den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom mit 42.206,74 € aus den bezüglichen Bescheiden nicht ersichtlich sei. Offenbar handle es sich dabei um einen Fehler bei der Bescheidausfertigung, da die Abgaben am Abgabenkonto nur mit 6.166,24 € belastet worden seien.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde (vormals: Berufung) vom als unbegründet abgewiesen. Die Nachforderungsbeträge wurden wie folgt festgesetzt:

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Zuge der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben durch die TGKK für die Möglichkeit der Privatnutzung von zwei arbeitgebereigenen Kfz durch die Arbeitnehmerin und Gattin des 100%-Kommanditisten ein Sachbezug im Sinne des § 15 EStG 1988 angesetzt worden sei. Die Bf. wende sich gegen die steuerliche Beurteilung der Privatnutzung der Kfz als Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die Entlohnung der Gattin des Kommanditisten entspreche dem einschlägigen Kollektivvertrag. Sie sei fremdüblich.

Aus dem Kfz-Zentralregister des BMI ergebe sich, dass im strittigen Zeitraum (2002 - 2006) auf die Ehegatten keine Kraftfahrzeuge angemeldet gewesen seien, wobei unstrittig sei, dass für die Gattin in diesem Zeitraum die Möglichkeit bestanden habe, die arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Privatanteil ausgeschieden worden sei, für Privatfahrten zu verwenden. Der angesetzte Privatanteil drücke lediglich das Ausmaß der nicht betrieblichen Nutzung durch oder im Interesse des Steuerpflichtigen aus. Er schließe nicht aus, dass die Kfz auch von der Gattin als Dienstnehmerin für nicht beruflich veranlasste Fahrten verwendet worden seien. Für die steuerliche Beurteilung des Vorteils aus dem Dienstverhältnis sei nicht relevant, inwieweit der Gesellschaft bzw. dem Kommanditisten diesbezüglich Aufwendungen entstanden seien. Die Privatnutzung durch einen Dienstnehmer gehe stets zu Lasten der betrieblichen Nutzung, auch wenn es sich dabei um ein Familienmitglied handle.

Der fehlerhafte Haftungsbescheid betreffend Lohnsteuer 2003 sei im Zuge der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung korrigiert worden. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe das Prüfungsorgan im Zuge der Berichterstellung die Vorschreibung der Lohnsteuer aus der Nachversteuerung des Sachbezugs übersehen.

4. Im Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (BFG) vom wurde - ergänzend zum Schriftsatz vom - ausgeführt, dass der berücksichtigte Privatanteil (in Höhe von 15%) die Nutzung durch die Gattin inkludiert habe. Diese wohne ebenso wie ihr Mann im Haus_J in unmittelbarer Nähe zum Sitz der I. Somit benötige die Gattin keinesfalls ein eigenes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

5. Die Beschwerde wurde dem BFG mit Vorlagebericht des Finanzamts vom  zur Entscheidung vorgelegt. Beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die KG verfüge über einen Fahrzeugpool. Die Dienstnehmerin könne daher auch während betrieblicher Fahrten des Ehepartners (Kommanditisten) ein Firmenfahrzeug für private Fahrten nutzen. Es sei weder ein Fahrtenbuch über die tatsächliche Nutzung dieser Kfz noch ein eindeutiges Verbot der Privatnutzung vorgelegt worden.

II. Sachverhalt

1. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bf. ist die I K, an der der Alleingeschäftsführer L zu 25% und seine Gattin M zu 75% beteiligt sind. Einziger Kommanditist der KG ist L (FN xxxxy v, FN xxxyy s).

2. M ist seit dem Jahr 1990 bei der KG als Dienstnehmerin (vollzeit-)beschäftigt (Versicherungsdatenauszug). Sie war auch in den Beschwerdejahren für die KG tätig (vgl. Lohnkonto) und in kollektivvertraglich festgelegter Höhe entlohnt (Bruttobezug 2006: 22.514,10 €). Laut Schreiben vom werden von ihr ua die folgenden Tätigkeiten ausgeführt: "Telefondienst, Post, Schreibarbeiten, Belegsammlung und Vorbereitung Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Fakturierung - Zahlungsüberwachung, Mahnwesen, Abstimmungen mit dem Steuerberater, Wareneingang-Lieferscheine, Zeiterfassung, Botengänge Architekten und Ämter, Materialabholungen (zB bei Beschlägelieferanten usw.) uvm". Sie war die einzige Angestellte der KG und leitete das Büro (Internetadresse_1; Internetadresse_2).

3. Unbestritten ist, dass die Gattin (Dienstnehmerin der Bf.) die im Betriebsvermögen der KG befindlichen beiden Kraftfahrzeuge in den Beschwerdejahren zur Durchführung privat veranlasster Fahrten nutzen konnte und genutzt hat (wobei sie, wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung unbestritten ausgeführt hat, ebenso wenig über ein eigenes Kfz verfügt hat wie ihr Ehegatte). Ein Verbot der privaten Nutzung dieser Fahrzeuge hat nicht bestanden. Aufzeichnungen über den Umfang der von ihr - neben dienstlichen Anlässen - auch aus privaten Gründen durchgeführten Fahrten (beispielsweise ein Fahrtenbuch) konnten nicht vorgelegt werden.

4. Nach den Gesamtumständen des Beschwerdefalls ist die (unentgeltliche) Überlassung der im Betriebsvermögen der KG stehenden Kraftfahrzeuge zur Durchführung von privaten Fahrten nur durch das bestehende Dienstverhältnis zu erklären. Es handelt sich - ungeachtet des von der Bf. bei der Ermittlung ihres Gewinnes ausgeschiedenen Privatanteils - um einen weiteren Bezug aus dem Dienstverhältnis.

III. Rechtslage

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988). Zu den "Bezügen und Vorteilen" gehören alle Einnahmen in Geld oder in geldwerten Vorteilen im Sinne des § 15 Abs. 1 EStG 1988.

Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das bestehende Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt ().

Ein geldwerter Vorteil eines Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis ist sohin ua. dann gegeben, wenn ihm ein Kfz des Arbeitgebers unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Es steht dem Arbeitgeber frei, dem Dienstnehmer das Kfz ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihm jede private Nutzung zu verbieten. Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht ist in einem solchen Fall nicht gegeben, sofern ein tatsächlich ernst gemeintes Verbot des Arbeitgebers hinsichtlich der privaten Fahrten vorliegt und der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit eines solchen Verbotes vorsorgt ().

IV. Erwägungen

1. Soweit die Bf. zum Ausdruck bringt, dass die Überlassung der Fahrzeuge durch "private Motive begründet" ist, weil bei Dienstwohnungen von "nahen Angehörigen kleinerer Betriebe" von einem Überwiegen der privaten Motive ausgegangen werde, ist darauf zu verweisen, dass die erwähnte Rechtsprechung zur Frage der Zugehörigkeit von Wohnungen zum steuerlichen Betriebsvermögen ergangen ist, wobei bei einer Überlassung solcher Wirtschaftsgüter an nahe Angehörige auch auf die Fremdüblichkeit der Veranlassung (Üblichkeit) abgestellt wird, weshalb eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf die - in der Praxis weitaus häufigeren - Fälle einer Überlassung von Kraftfahrzeugen nicht möglich ist. Die von der Gattin genutzten Fahrzeuge befinden sich (unbestritten) im Betriebsvermögen der KG. Auf die Größe des Betriebes kommt es bei der Überlassung eines Kfz nicht entscheidend an (vgl. ).

2. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass es der langjährig im Betrieb der KG tätigen und das Büro der Gesellschaft leitenden Dienstnehmerin (Gattin) gestattet war, die beiden Kfz neben den dienstlich veranlassten Fahrten (zB zur Materialabholung) auch für private Zwecke zu verwenden, womit ein Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis anzunehmen und der Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis als hergestellt anzusehen ist. Eine nach außen hin in Erscheinung tretende Trennung von Privatem (Familiärem) und Dienstlichem in Bezug auf die Nutzung der Kraftfahrzeuge war nicht gegeben. Unter diesen Voraussetzungen kam es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Fahrzeuge - in Anbetracht der geringen Entfernung von rd. 50 Metern - auch für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte der Dienstnehmerin genutzt worden sind.

3. Dass es im vorliegenden Fall, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, an einer konkreten (schriftlichen) Abmachung mangelt, der zufolge "die Zurverfügungstellung eines Kfz als Lohn- bzw. Gehaltsbestandteil vereinbart" worden ist, vermag am Vorliegen eines geldwerten Vorteils nichts zu ändern. Ein Vorteil iSd § 25 EStG 1988 kann bei Eintritt des wirtschaftlichen Ergebnisses (Nutzungsüberlassung) nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass nach außen hin keine Vereinbarung betreffend eine Überlassung der im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeuge in Erscheinung getreten ist. Für den Ansatz eines Sachbezugs verbleibt daher auch nicht etwa deshalb kein Raum mehr, weil im Beschwerdefall eine fremdübliche Vereinbarung - gemeint wohl: in schriftlicher Form - nicht abgeschlossen worden ist bzw. nicht vorgelegt werden konnte.

4. Durch den Ansatz des strittigen Sachbezugs kommt es auch nicht etwa deshalb zu einer "Überentlohnung", weil die Dienstnehmerin - so die Beschwerde - bereits fremdüblich entlohnt worden sei. Dem Einwand, der Ansatz eines Sachbezugs führe zu überhöhten Bezügen, ist entgegen zu halten, dass vielfach Bezüge gezahlt werden, die über den kollektivvertraglich vereinbarten Mindestlöhnen liegen, dies insbesondere bei l angjährig und verdienstvoll tätigen Arbeitnehmern der Fall ist und der Sachbezug von 3.571,20 € jährlich im Beschwerdefall nur in etwa 16 bis 17% des Bruttobezugs (lt. KZ 210 der Lohnzettel) beträgt, sodass der Arbeitslohn einschließlich des Sachbezugs nicht außerhalb jener Bandbreite von Bezügen liegt, die als angemessen zu beurteilen sind, zumal der Gattin im betrieblichen Geschehen der KG offenkundig eine besondere Funktion zugekommen ist.

5. Der Ansatz eines Privatanteils für ein arbeitgebereigenes Kfz schließt den Ansatz eines Sachbezugs für einen Dienstnehmer, der das arbeitgebereigene Kfz für private Fahrten nutzt, nicht aus (; ). Dem Einwand des Vorlageantrags, dass der Privatanteil die Nutzung der Fahrzeuge durch die Gattin "inkludiert" habe, kommt daher keine entscheidende Bedeutung zu.

6. Nach § 50 ASVG haben die grundsätzlichen allgemeinen Vorschriften, die für die Bewertung von Sachbezügen im Lohnsteuerrecht gelten, Anwendung zu finden. Auch wenn keine formelle Bindung der Abgabenbehörde (und des BFG) an die im Einzelfall von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt getroffene Entscheidung besteht, ob ein Sachbezug vorliegt, gilt es im Beschwerdefall doch auch auf den Bescheid des Amts der Tiroler Landesregierung vom , Vd_SV, zu verweisen, mit dem über den - im Wesentlich gleich begründeten - Einspruch der Bf. gegen den Bescheid der TGKK vom (zu W_123/4567) betreffend Beitragsnachrechnung für die Zeit vom bis abweislich abgesprochen und unter Hinweis auf das Erkenntnis des , vom Vorliegen eines Sachbezugs für die private Nutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge durch die Dienstnehmerin (Gattin) ausgegangen worden ist. In rechtlicher Hinsicht sei auf das soeben zitierte Erkenntnis des , sowie die weiteren Erkenntnisse des , und vom , 2008/08/0224, verwiesen.

7. Im Bescheid vom , mit dem die KG - nach Ansicht der Abgabenbehörde - für das Jahr 2003 zur Haftung herangezogen wurde, wurde der Abgabenbetrag mit "0,00 €" angesetzt. Zu einer Inanspruchnahme der Bf. in Höhe eines bestimmten Betrags ist es damit nicht gekommen. Vielmehr wurde der Bf. erstmals mit der Beschwerdevorentscheidung, die am  ausgefertigt und am zugestellt worden ist, Lohnsteuer für dieses Jahr vorgeschrieben.

Bei der Erlassung von Haftungsbescheiden handelt es sich um eine Maßnahme der Abgabeneinhebung. Sie ist nur innerhalb der Verjährungsfrist des § 238 BAO zulässig. Das Recht der Behörde, Haftungslohnsteuer (iSd § 82 EStG 1988) erstmals im Wege der Beschwerdevorentscheidung des Jahres 2015 geltend zu machen, war daher iSd § 238 Abs. 1 BAO als verjährt anzusehen, zumal das Finanzamt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat, dass eine Vorschreibung von Lohnsteuer für das Jahr 2003 vom Prüfungsorgan schlichtweg "übersehen" worden sei (vgl. dazu auch den Prüfungsbericht vom selben Tage, Seite 2). Von der Geltendmachung eines bestimmten Betrags mit Haftungsbescheid vom kann daher nicht die Rede sein.

Spruch eines Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Betrag einer bestimmten Abgabe (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 224 Tz 8). Damit wird die "Sache" des konkreten Haftungsverfahrens und insoweit auch der Rahmen der Änderungsbefugnis des Finanzgerichts im Beschwerdeverfahren iSd § 279 BAO festgelegt (vgl. ). "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids gebildet hat, sodass die Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung weder eine Abgabe erstmals vorschreiben noch eine Person erstmals in die Schuldnerposition verweisen kann (vgl. , sowie zB ).

8. Den Ausführungen der Abgabenbehörde, dass § 238 BAO im Beschwerdefall nicht anzuwenden sei, weil sich diese Bestimmung auf die Einhebung bzw. zwangsweise Einbringung von bereits fälligen Abgaben beziehe, ist entgegen zu halten, dass in sämtlichen Haftungsbescheiden vom darauf verwiesen worden ist, dass die Lohnsteuer bereits fällig gewesen ist, und bei Abfuhrabgaben durch den Haftungsbescheid keine neue Fälligkeit gegenüber dem abfuhrpflichtigen Haftungspflichtigen begründet wird (Ritz, aaO., § 224 Tz 9). Soweit - darüber hinaus - auf die Regelung des § 209a BAO und die Tatsache der Einbringung einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen sämtliche Haftungsbescheide der Jahre 2002 bis 2006 (dh auch gegen den "Haftungsbescheid" 2003) verwiesen wird, ist auszuführen, dass eine Berufung (Beschwerde), die - aus welchen Gründen immer - gegen einen Bescheid gerichtet ist, mit dem versehentlich keine Haftung geltend gemacht worden ist, (noch) nicht zur Anwendbarkeit des § 209a BAO und damit zu einer Erstvorschreibung in einer Beschwerdevorentscheidung führen kann. Der intendierte Haftungsbescheid vom , mit dem für das Jahr 2003 im Ergebnis gerade keine Lohnsteuer vorgeschrieben worden ist, war daher, weil er in dieser Form zu Unrecht ergangen war, aufzuheben. Im Übrigen war auszusprechen, dass der Beschwerde gegen die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Abgaben (Lohnsteuer 2002, 2004 bis 2006) abzuweisen war.

9. Die Festsetzung der Dienstgeberbeiträge sowie der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen (je 2002 bis 2006) erfolgte - dem Spruch der Bescheide zufolge - mit den in Punkt I.1. dargestellten betriebsbezogenen Größen. In den diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen wurden die Bemessungsgrundlagen dieser Abgaben mit jeweils 3.571,20 € ausgewiesen; die Nachforderungsbeträge wurden mit den in Punkt. I.3. dargestellten Beträgen "festgesetzt". Da sich die bescheidmäßige Festsetzung einer Selbstbemessungsabgabe aber gemäß § 198 Abs. 2 BAO - ausgehend von der entsprechenden Bemessungsgrundlage - auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe (vgl. ) und nicht bloß auf eine restliche Abgabengabenforderung zu erstrecken hat, war der Spruch der Bescheide abzuändern (siehe beiliegendes Berechnungsblatt). Die Nachforderungsbeträge dieser Abgaben bleiben dabei - mit Ausnahme des Zuschlags 2006 (Reduktion um 0,36 €; vgl. Prüfungsbericht vom ) - gegenüber den Beschwerdevorentscheidungen unverändert.

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Sachbezug in lohnsteuerrechtlichem wie auch in sozialversicherungsrechtlichenm Sinn auszugehen ist, besteht reichhaltige Judikatur des VwGH, auf die in den vorstehenden Punkten III. und IV. verwiesen wurde. So ist insbesondere das Erkenntnis vom , 2008/08/0224, zu einem völlig gleichartigen Sachverhalt ergangen. Es war daher auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100200.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at